Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenbewilligung. vorgezogenes Übergangsgeld
Orientierungssatz
1. Unter "Bewilligung" einer Rente iS des § 18d Abs 1, 2 AVG (= § 1241d Abs 1, 2 RVO) ist nach dem Wortlaut und Sprachgebrauch des Gesetzes die den Rentenanspruch zuerkennende Entscheidung des Versicherungsträgers durch Rentenfeststellungsbescheid zu verstehen.
2. Eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung zur Rentengewährung ist der Rentenbewilligung durch den Versicherungsträger nicht gleichzusetzen, auch wenn der Versicherungsträger aufgrund dieses Urteils den Rentenanspruch wegen der Wirkung des § 154 Abs 2 SGG unter dem Vorbehalt des Eintritts der Rechtskraft durch Bescheid feststellt. Eine Verurteilung zur Rentengewährung kann die Rentenbewilligung durch den Versicherungsträger nur dann ersetzen, wenn das Urteil rechtskräftig wird (vgl BSG vom 1981-05-14 4 RJ 33/80 = SozR 2200 § 1241d Nr 4). Um eine Rentenbewilligung iS des Gesetzes handelt es sich auch dann nicht, wenn der Versicherungsträger nach der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung das Vorliegen des Versicherungsfalles zwar zugesteht, den Anspruch auf die Versichertenrente aber aus anderen Gründen verneint.
3. Grundsätzlich liegt es - wegen der Vorrangigkeit der Rehabilitation vor der Rentengewährung - durchaus im Ermessen des Versicherungsträgers, nach der Stellung des Rentenantrages Rehabilitationsmaßnahmen mit der Folge einzuleiten, daß der bereits bestehende Rentenanspruch durch den Anspruch auf Übergangsgeld ersetzt wird. Dieses Ermessen des Versicherungsträgers wird auch nicht dadurch beseitigt oder eingeengt, daß der Rentenanspruch Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens wird.
4. Der Grundsatz der Vorrangigkeit der Rehabilitation vor der Rente gibt dem Versicherungsträger grundsätzlich auch das Recht, eine Rehabilitationsmaßnahme zur Beseitigung des bereits feststehenden Versicherungsfalles durchzuführen.
Normenkette
RVO § 1241d Abs 1 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1241d Abs 2 Fassung: 1974-08-07; AVG § 18d Abs 1 Fassung: 1974-08-07; AVG § 18d Abs 2 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1246 Abs 2 Fassung: 1957-02-23; SGG § 154 Abs 2
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 30.07.1981; Aktenzeichen L 6/2 J 1221/77) |
SG Wiesbaden (Entscheidung vom 15.09.1977; Aktenzeichen S 1/4 J 10/77) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger die Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 1246 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Zeit vom 1. April 1973 bis zum 16. Oktober 1979 zusteht.
Der Kläger war bis 1971 im erlernten Beruf als Dreher und danach bis 1973 als Hilfsarbeiter tätig. Die Beklagte lehnte seinen Rentenantrag vom 5. März 1973 mit Bescheid vom 7. Januar 1974 ab, weil der Kläger nicht berufsunfähig sei.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte am 15. September 1977 unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 1974 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1973 an Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte hat dieses Urteil mit der Berufung angefochten. Sie stellte in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils mit ihren Bescheiden vom 26. Juli 1978 und 13. Juni 1979 die Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 15. September 1977 an fest, behielt sich jedoch vor, gezahlte Rentenbeträge zurückzufordern, wenn das Urteil aufgehoben werden sollte.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte dem Kläger, für den inzwischen Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet worden waren, auf seinen Antrag vom 19. April 1979 für die Zeit vom 17. Oktober 1979 bis zum 28. November 1979 ein Heilverfahren und das Übergangsgeld. Das Landessozialgericht (LSG) lud mit Beschluß vom 3. März 1980 die BfA nach § 75 Abs 2, § 106 Abs 3 Nr 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Verfahren bei, weil sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sei, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könne. Der Kläger nahm das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. August 1980 erklärte Teilanerkenntnis auf Gewährung der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 29. November 1979 an. Obwohl die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Juni 1981 annahm, der Kläger sei bereits seit dem 28. Februar 1973 berufsunfähig, lehnte sie die Rentengewährung weiterhin ab, weil nach ihrer Ansicht für die Zeit der Berufsunfähigkeit vor Gewährung des Heilverfahrens gegen die Beigeladene ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe, der von dieser auch anerkannt wurde. Der Kläger hielt die Berufung der Beklagten für unbegründet und machte im Wege der Anschlußberufung einen Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vom 1. September 1976 bis zum 16. Oktober 1979 und hilfsweise einen Anspruch gegen die Beigeladene auf Gewährung des Übergangsgeldes für die Zeit vom 1. April 1973 bis zum 16. Oktober 1979 geltend.
Das LSG hat mit Urteil vom 30. Juli 1981 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Gewährung der Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. April 1973 bis zum 28. November 1979 verpflichtet hatte. Insoweit hat das LSG die Klage abgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das LSG die Beigeladene verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1973 bis zum 16. Oktober 1979 vorgezogenes Übergangsgeld zu gewähren. Im übrigen hat es die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zwar bereits seit dem 28. Februar 1973 berufsunfähig, was die Beklagte auch anerkenne. Gleichwohl stehe ihm für die noch streitigen Zeiten die Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht zu. Der Kläger habe nicht nur für die Zeit der durchgeführten Heilmaßnahme vom 17. Oktober 1979 bis zum 28. November 1979 einen - den Rentenanspruch ausschließenden - Anspruch auf Übergangsgeld, der von der Beigeladenen bereits erfüllt worden sei, sondern auch für die vorangegangene Zeit vom 1. April 1973 bis zum 16. Oktober 1979. Das ergebe sich aus § 19, § 18 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF, die mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 an durch den nahezu gleichlautenden § 18d Abs 1, 2 AVG nF ersetzt worden seien. Da vor Beginn des Heilverfahrens die Rente noch nicht bewilligt worden sei und das erstinstanzliche Urteil diese Bewilligung auch nicht ersetze, habe der Kläger nach den genannten Vorschriften für die Zeit vom 1. April 1973 bis zum 28. November 1979 einen den Rentenanspruch ausschließenden Anspruch auf Übergangsgeld gegen die Beigeladene, die auf den mit der Anschlußberufung gestellten Hilfsantrag des Klägers entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen sei.
Der Kläger hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Er ist der Ansicht, ihm stehe für die Zeit vom 1. April 1973 bis zum 16. Oktober 1979 nicht das Übergangsgeld, sondern die Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu. Diese Rente gelte bereits als vor Beginn des Heilverfahrens bewilligt, da die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 1981 das Vorliegen von Berufsunfähigkeit bereits seit dem 28. Februar 1973 anerkannt habe und dies auf den Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils zurückwirke. Im übrigen habe der Berufung der Beklagten das Rechtsschutzinteresse gefehlt, nachdem die Beklagte das Vorliegen von Berufsunfähigkeit bereits seit dem 28. Februar 1973 anerkannt habe. Dieses Anerkenntnis habe er - der Kläger - sinngemäß angenommen, so daß es insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Die Berufung hätte daher als unzulässig verworfen werden müssen. Die Beiladung und die Verurteilung der BfA seien verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, die Beklagte und nicht die Beigeladene sei für die Feststellung und Zahlung der Leistung zuständig geblieben. Schließlich hätte das LSG die Beigeladene schon deshalb nicht zur Zahlung von Übergangsgeld verurteilen dürfen, weil insoweit die Anschlußberufung des Klägers mangels einer Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil unzulässig gewesen sei. Ein Verfahrensmangel liege auch darin, daß das LSG der aus § 112 SGG folgenden Hinweispflicht nicht nachgekommen sei. Hätte es ihn darauf hingewiesen, daß sein Hilfsantrag zu einer Verschlechterung seiner Rechtsposition führe, so hätte er diesen Hilfsantrag zurückgenommen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden zurückzuweisen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und sind der Ansicht, die Revision des Klägers sei unbegründet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg, denn das Berufungsurteil beruht - soweit der Kläger es mit der Revision angefochten hat - nicht auf einer Gesetzesverletzung. Der Kläger hat für die streitige Zeit vom 1. April 1973 bis zum 16. Oktober 1979 keinen Rentenanspruch.
Entgegen der Ansicht des Klägers war die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil nicht mangels Beschwer unzulässig. Da die Beklagte den Rentenanspruch für die streitige Zeit auch dann noch verneinte, als sie das Vorliegen von Berufsunfähigkeit bereits ab 28. Februar 1973 zugestand, blieb sie durch das der Klage stattgebende Urteil beschwert. In dem Zugestehen von Berufsunfähigkeit lag auch kein Anerkenntnis iS des § 101 Abs 2 SGG, dessen Annahme den Rechtsstreit hätte erledigen können. Geltend gemachter Anspruch war nicht das Vorliegen von Berufsunfähigkeit, sondern der Anspruch auf Versichertenrente. Diesen Anspruch hat die Beklagte zu keiner Zeit anerkannt, sondern weiterhin bestritten.
Nach § 19, § 18 Abs 1 AVG in der bis zum 1. Oktober 1974 gültig gewesenen Fassung (aF) und dem text- und inhaltsgleichen § 18d Abs 1, 2 AVG nF hat der Kläger für die streitige Zeit keinen Anspruch auf die Versichertenrente, weil diese Rente vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme (Heilverfahren) noch nicht bewilligt war und auch bei Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vor Beginn der Maßnahme Übergangsgeld zu zahlen ist. Unter "Bewilligung" einer Rente iS der genannten Vorschriften ist nach dem Wortlaut und Sprachgebrauch des Gesetzes die den Rentenanspruch zuerkennende Entscheidung des Versicherungsträgers durch Rentenfeststellungsbescheid zu verstehen. Die Beklagte hat den Rentenanspruch aber zu keiner Zeit durch Bescheid festgestellt oder sonstwie anerkannt. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch in der Verurteilung der Beklagten durch das erstinstanzliche Urteil keine solche Rentenbewilligung. Eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung zur Rentengewährung ist der Rentenbewilligung durch den Versicherungsträger nicht gleichzusetzen, auch wenn der Versicherungsträger aufgrund dieses Urteils den Rentenanspruch wegen der Wirkung des § 154 Abs 2 SGG unter dem Vorbehalt des Eintritts der Rechtskraft durch Bescheid feststellt. Eine Verurteilung zur Rentengewährung kann die Rentenbewilligung durch den Versicherungsträger nur dann ersetzen, wenn das Urteil rechtskräftig wird (vgl BSG SozR 2200 § 1241d Nr 4 mwN). Um eine Rentenbewilligung iS des Gesetzes handelt es sich auch dann nicht, wenn der Versicherungsträger nach der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung das Vorliegen des Versicherungsfalles zwar zugesteht, den Anspruch auf die Versichertenrente aber aus anderen Gründen verneint.
War danach also die Rente nicht schon vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme bewilligt, so begann - auch bei Vorliegen des rentenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles - der Anspruch auf Übergangsgeld mit dem Zeitpunkt, von dem an Rente zu zahlen gewesen wäre. Zwar hatte der Kläger bis zur Durchführung des Heilverfahrens gegen die Beklagte einen Rentenanspruch, der jedoch infolge Durchführung der Heilmaßnahme kraft Gesetzes durch einen Anspruch auf Übergangsgeld ersetzt wurde. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nicht von dem für die Feststellung der Rente zuständigen, sondern von einem anderen Versicherungsträger durchgeführt wird. Im allgemeinen wird es sich für den Versicherten günstiger auswirken, wenn er anstelle der Versichertenrente das Übergangsgeld erhält, weil diese Leistung in den meisten Fällen höher sein wird. Der Gesetzgeber war sich aber durchaus darüber im klaren, daß sich die Ersetzung des Rentenanspruchs durch den Anspruch auf Übergangsgeld in Einzelfällen zu Ungunsten des Versicherten auswirken kann. Diese Möglichkeit hat er bewußt in Kauf genommen.
Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsfolge auch dann eintritt, wenn die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme erkennbar ungeeignet ist, den Rehabilitationszweck zu erreichen, und wenn der Versicherungsträger die Maßnahme nur durchführt, um den höheren Rentenanspruch durch den geringeren Anspruch auf Übergangsgeld zu ersetzen. Diese Frage bedarf keiner näheren Erörterung, denn die Feststellungen des Berufungsurteils geben keinen Hinweis darauf, daß es sich um eine solche Fallgestaltung handeln könnte, zumal die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme auf einen Antrag des Klägers zurückgeht. Grundsätzlich liegt es - wegen der Vorrangigkeit der Rehabilitation vor der Rentengewährung - durchaus im Ermessen des Versicherungsträgers, nach der Stellung des Rentenantrages Rehabilitationsmaßnahmen mit der Folge einzuleiten, daß der bereits bestehende Rentenanspruch durch den Anspruch auf Übergangsgeld ersetzt wird. Dieses Ermessen des Versicherungsträgers wird auch nicht dadurch beseitigt oder eingeengt, daß der Rentenanspruch Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens wird. Zwar hätte die Beklagte die Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit voraussichtlich bereits vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme festgestellt, wenn sie bis dahin von dem Vorliegen von Berufsunfähigkeit überzeugt gewesen wäre. Abgesehen davon, daß sie sich erst nach Durchführung des Heilverfahrens von dem Vorliegen der Berufsunfähigkeit überzeugt hat, ist das rechtlich auch ohne Bedeutung, denn für die Ersetzung des Rentenanspruchs durch den Anspruch auf Übergangsgeld kommt es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bewilligung der Rente und nicht darauf an, wann die Rente hätte bewilligt werden müssen. Im übrigen gibt der Grundsatz der Vorrangigkeit der Rehabilitation vor der Rente dem Versicherungsträger grundsätzlich auch das Recht, eine Rehabilitationsmaßnahme zur Beseitigung des bereits feststehenden Versicherungsfalles durchzuführen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Revision auch zu Unrecht gegen die Beiladung und die Verurteilung der BfA zur Zahlung des Übergangsgeldes. Insoweit ist er durch das Berufungsurteil nicht beschwert, weil das Berufungsgericht seinem Hilfsantrag auf Verurteilung der Beigeladenen stattgegeben hat. Im übrigen hat auch weder die Beiladung der BfA noch ihre Verurteilung zu einer Schlechterstellung des Klägers geführt. Die Ersetzung des Rentenanspruchs durch den Anspruch auf Übergangsgeld wäre auch dann eingetreten, wenn die BfA nicht beigeladen und zur Zahlung verurteilt worden wäre. Denn diese Rechtsfolge ist lediglich davon abhängig, daß Übergangsgeld anstelle der Rente zu zahlen ist, daß der Anspruch auf Übergangsgeld also materiell-rechtlich besteht. Das ist aber - wie bereits dargelegt - der Fall, weil die Rente nicht bereits vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme bewilligt war.
Der Senat hat die danach unbegründete Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen