Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
In dem Rechtsstreit um die Gewährung von Witwenrente streiten die Beteiligten, ob der Ehemann der Klägerin (Versicherter) an den Folgen eines Arbeitsunfalls verstorben ist.
Der Versicherte war als Leiter des Fachbereichs Vertrieb der H. Gaswerke GmbH beschäftigt. Am 1. April 1987 hatte er bis ca 21.40 Uhr im geschäftlichen Interesse an einem Empfang der Firma … Erdgas- und Erdöl GmbH für Kunden und Geschäftsfreunde anläßlich der Hannovermesse teilgenommen. Anschließend befuhr er mit seinem Pkw (Dienstwagen) die Bundesautobahn A 37, um von dieser Veranstaltung nach Hause zu gelangen. Gegen 21.55 Uhr fuhr er auf den vorausfahrenden Pkw der später an den Unfallfolgen verstorbenen Frau S. auf. Kurz darauf stieß der Pkw des Herrn W. auf den Pkw des Versicherten. Der Versicherte verstarb noch an der Unfallstelle.
Zum Zeitpunkt des ersten Auffahrunfalls hatten der Pkw der Frau S. eine Geschwindigkeit von ca 20 bis 25 km/h und der des Versicherten eine solche von ca 120 bis 125 km/h. Herr W. war mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 100 bis 105 km/h auf den Pkw des Versicherten aufgefahren, der sich zu diesem Zeitpunkt in Schrägstellung (auf der Fahrbahnmitte) und nicht mehr in Bewegung befand. Der technische Sachverständige kam zu dem Ergebnis, beide Unfälle hätten vermieden werden können, das Auffahren des Versicherten auf den Pkw der Frau S. durch Ausweichen nach links auf den Überholfahrstreifen oder durch Geschwindigkeitsreduzierung und das Auffahren des Herrn W. auf den Pkw des Versicherten durch rechtzeitige Einleitung einer Abwehrbremsung (Gutachten vom 28. September 1987).
Der Rechtsmediziner kam nach der Obduktion des Versicherten zu dem Ergebnis, daß der Versicherte nach dem ersten Auffahrunfall noch gelebt habe. Die Verletzungen, die er sich dabei zugezogen habe, seien nicht geeignet gewesen, seinen sofortigen Tod zu erklären. Hingegen hätten die Verletzungen, die sich dem zweiten Aufprall zuordnen ließen, ein so schwerwiegendes Ausmaß gehabt, daß durch sie der Tod des Versicherten eingetreten sei (Gutachten vom 6. April 1987 mit ergänzender Stellungnahme vom 26. November 1987).
Eine Blutalkoholbestimmung bezogen auf den Zeitpunkt des jeweilig ersten Verkehrsunfalls ergab für den Versicherten eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2, 60 Promille im Mittelwert, für Frau Stöhr 0, 81 Promille und Herrn W. 0, 02 Promille.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1988 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen an die Klägerin aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil der Tod des Versicherten nicht Folge eines Arbeitsunfalles gewesen sei. Ursache des Verkehrsunfalles sei der Alkoholgenuß des Versicherten.
Das Sozialgericht (SG) Lübeck hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin aus Anlaß des Todes ihres Ehemannes Witwenrente aus der Unfallversicherung zu gewähren (Urteil vom 26. Oktober 1989). Die Berufung der Beklagten vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) ist erfolglos geblieben (Urteil vom 21. August 1991). Das LSG hat ausgeführt, der Tod des Versicherten sei Folge eines Arbeitsunfalls gewesen. Ein Arbeitsunfall läge nur dann nicht vor, wenn eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Versicherten die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls gewesen wäre. Dies sei der Fall, wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit unternehmens- und wegebedingte Umstände derart in den Hintergrund dränge, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen sei. Ob ein solcher Nachweis im Falle des ersten Unfalls des Versicherten zu erbringen sei, könne dahingestellt bleiben, denn auch bei einer unterstellten alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit sei diese nicht als die allein wesentliche Ursache für den Tod des Versicherten zu werten. Der Versicherte habe, selbst wenn unterstellt würde, daß der erste Auffahrunfall auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen sei, nicht endgültig den Versicherungsschutz verloren. Verursacht im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne sei der Tod des Versicherten erst durch den zweiten Auffahrunfall. Diese Bedingung sei im Verhältnis zu den übrigen Bedingungen, hier die unterstellte alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, zumindest gleichwertig für den Tod des Versicherten. Zwar sei der Versicherte durch den - unterstellten - Alkoholgenuß in die gefährliche Verkehrssituation geraten, ihren tödlichen Ausgang habe sie jedoch erst durch das zweite Ereignis genommen. Der Gefahr des zweiten - tödlichen - Auffahrunfalles wäre der Versicherte auch ausgesetzt gewesen, wenn er den Auffahrunfall ohne Alkoholeinfluß verursacht hätte. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verdränge die allgemeine wegebedingte Gefahr nicht in einem Ausmaß, daß diese rechtlich unbeachtlich bleiben müsse.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit sei aufgrund der Blutuntersuchung als gegeben festzustellen. Das alkoholbedingte Auffahren des Versicherten auf den Pkw S. wirke sich unmittelbar auf den Zusammenstoß mit dem Pkw W. aus, da das Fahrzeug des Versicherten die Überholfahrspur versperrt habe. Wegen des besonders engen zeitlichen und kausalen Zusammenhangs handele es sich um ein einheitliches Unfallgeschehen und nicht um zwei eigenständige Ereignisse. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit habe sich nicht nur auf die Erstkollision, sondern auf das gesamte Unfallgeschehen ausgewirkt. Der Versicherte sei gerade aufgrund des Alkoholgenusses in die gefährliche Verkehrssituation geraten, die er auch in nüchternem Zustand nicht wesentlich anders hätte meistern können. Die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit sei deshalb als allein wesentliche Bedingung des Unfalls anzusehen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. August 1991 und das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Oktober 1989 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie bestreite jedoch weiterhin, daß die im Verfahren untersuchte Blutprobe von dem Versicherten stamme. Jedenfalls sei aber der Blutalkohol des Versicherten nicht die allein wesentliche Unfallursache.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist insofern begründet, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Es fehlen tatsächliche Feststellungen darüber, ob der Versicherte zum Zeitpunkt des ersten Verkehrsunfalls durch Alkoholeinfluß fahruntüchtig und dies gegebenenfalls die allein wesentliche Ursache des ersten Verkehrsunfalls gewesen ist. Wenn der Versicherte allein wesentlich deshalb in die unmittelbar zum Tode führende Situation nach dem ersten Verkehrsunfall geraten ist, dann läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß dieser Verkehrssituation auch die allein wesentliche ursächliche Bedeutung für den zweiten Verkehrsunfall zukommt. Das macht die Beklagte zutreffend geltend.
Witwenrente ist gemäß § 589 Abs. 1 Nr. 3 RVO bei Tod des Versicherten durch Arbeitsunfall zu gewähren. Zutreffend haben das SG und das LSG erkannt, daß der Versicherte auf einer Dienstreise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als sich die Verkehrsunfälle ereigneten (§ 539 Abs. 1 Nr. 1, § 548 RVO). Nach den Feststellungen des LSG befand sich der Versicherte auf dem Heimweg von einem geschäftlichen Empfang anläßlich der Hannovermesse. Während des Empfangs standen geschäftliche Gespräche derart im Vordergrund, daß der innere Zusammenhang der Teilnahme an dieser Veranstaltung mit dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten gegeben war. Darin stimmen auch die Beteiligten überein.
Indessen scheidet ein Arbeitsunfall i.S. des § 548 Abs. 1 RVO aus, wenn eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Versicherten die rechtlich allein wesentliche Ursache des oder der auf diesem Weg erlittenen Unfälle gewesen wäre (BSGE 12, 242, 245; 48, 228, 229). Das hat auch das LSG zutreffend erkannt.
Es hat jedoch nicht alle Umstände bei seiner Ursachenabwägung genügend berücksichtigt. Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Versicherte alkoholbedingt fahruntüchtig war oder nicht.
Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit muß unter Außerachtlassung von nur denkbaren anderen Möglichkeiten nachgewiesen sein, um als rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewertet werden zu können (BSGE 45, 285, 286).
Ein Kraftfahrer war nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), der sich das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung zur Wahrung der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit angeschlossen hat, bei einer BAK von 1, 3 Promille und mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer BAK von 1, 3 Promille oder mehr führte, absolut, d.h. ohne Rücksicht auf sonstige Beweisanzeichen, fahruntüchtig (BGHSt 21, 157; BSGE 34, 261; 48, 228; BSG Urteil vom 27. Juni 1984, 9b RU 86/83, HV-Info 16/1984, 62).
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 28. Juni 1990 (BGHSt 37, 89) nunmehr unter Heranziehung neuester medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse die absolute Fahruntüchtigkeit bei einem BAK-Wert von 1, 1 Promille festgesetzt. Dabei findet insbesondere Berücksichtigung, daß bei der Entscheidung vom 9. Dezember 1966 (BGHSt 21, 157) über die unbedingte Fahruntüchtigkeit eines jeden Kraftfahrers bei einer BAK von 1, 3 Promille sich dieser Wert aus einem Grundwert von 1, 1 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0, 2 Promille zusammensetzt (BGHSt 37, 89, 93). Der Grundwert bezeichnet die Blutalkoholkonzentration, bei der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei jedem Kraftfahrer Fahrtüchtigkeit im Sinne einer Beherrschung des die Lenkung eines Fahrzeugs im Verkehr bildenden Gesamtvorgangs nicht mehr festgestellt werden kann. Der Sicherheitszuschlag dient allein dem Ausgleich der technisch und naturwissenschaftlich nicht ausschließbaren Meßungenauigkeiten bei der Blutalkoholanalyse. Weitere Fahrversuche seit dem Jahre 1966 und die wesentlich gestiegenen Leistungsanforderungen an den einzelnen Kraftfahrer, insbesondere wegen der zunehmenden Verkehrsdichte und der gesteigerten durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeiten, lassen den Grundwert nunmehr bei 1, 0 Promille ansetzen (BGHSt 37, 89, 94). Im Anschluß an die vom Bundesgesundheitsamt ausgewerteten Ringversuche der Deutschen Gesellschaft für klinische Chemie e. V. aus dem Jahre 1988 ist von einem Sicherheitszuschlag in Höhe von 0, 1 Promille auszugehen (BGHSt a.a.O. S. 96).
Im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit schließt sich der erkennende Senat dem an und geht nunmehr ebenfalls bei einer BAK von 1, 1 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus (vgl. Kasseler Kommentar - Ricke § 548 RVO RdNr 88; auch LSG Niedersachsen vom 21. August 1991 ≪L 4 Kr 75/90≫, BAGUV 18/92). Obwohl der Versicherte bereits im April 1987 den Unfall erlitten hat, ist die Bewertung der absoluten Fahruntüchtigkeit mit 1, 1 Promille in Übereinstimmung mit dem BGH-Urteil vom 9. Oktober 1991 - IV ZR 264/90 - (NJW 1992, 119) unter den dort angeführten Voraussetzungen (a.a.O. S. 120; BGHSt 37, 89, 98) gerechtfertigt, weil es sich um die Bewertung einer zurückliegenden Tatsache nach jetzt vorliegenden Erkenntnissen handelt. Der in den Entscheidungen des BGH während einer Übergangszeit angeführte Wert von 1, 15 Promille für jene Laboratorien, die an den Ringversuchen noch nicht teilgenommen haben (s BGHSt 37, 89, 98; BGH NJW a.a.O. S. 120), ist nur bei Grenzwerten zwischen 1, 1 und 1, 15 Promille rechtlich bedeutsam.
Danach wäre der Versicherte absolut fahruntüchtig gewesen sein, wenn die hier umstrittene BAK des Versicherten von 2, 6 Promille vom LSG festgestellt worden wäre; daran aber fehlt es. Das LSG wird dies nachzuholen haben.
Für den Fall, daß der Versicherte zum Zeitpunkt des ersten Verkehrsunfalls alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen ist, muß eine Ursachenabwägung dahin erfolgen, ob diese Fahruntüchtigkeit rechtlich die allein wesentliche Bedingung des ersten Verkehrsunfalls gewesen ist. Im Gegensatz zur Meinung des LSG kann das dann auch auf die Ursachenbeurteilung des zweiten Verkehrsunfalls und des Todes des Versicherten durchschlagen.
Der Begriff der rechtlich wesentlichen Ursache ist ein Wertbegriff. Die Frage, ob eine Mitursache für den Erfolg wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Wert und der Bedeutung, die ihr die Auffassung des täglichen Lebens für das Zustandekommen des Erfolges gibt. Danach ist eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die bei der Entstehung des Unfalls mitgewirkt hat, gegenüber den betriebsbedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen ist, daß der Versicherte, hätte er nicht unter Alkoholeinfluß gestanden, bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228, 229; BSG Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 35/82 -, HVGBG RdSchr. VB 41/83). Es muß vergleichend gewertet werden, welcher Umstand gegenüber der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit etwa gleichwertig und welcher demgegenüber derart unbedeutend ist, daß er außer Betracht bleiben muß. Zu den unternehmensbezogenen Umständen (Mitursachen) gehören auch die mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren (BSGE 43, 110, 112).
Dabei spielt das Ausmaß der Alkoholeinwirkung eine Rolle. Denn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erhält ein qualitativ stärkeres Gewicht, je höher die BAK ist, da die Leistungseinbußen beim Kraftfahrer mit steigender BAK zunehmen (BSG Urteile vom 22. Januar 1976 - 2 RU 239/73 -, und vom 31. März 1981 - 2 RU 13/79 -, HVGBG RdSchr VB 103/82 = USK 81162; Brackmann a.a.O. S. 488cff.).
Das LSG hat nicht nur die absolute Fahruntüchtigkeit des Versicherten mit 2, 6 Promille unterstellt, sondern diese darüber hinaus auch als allein wesentliche Bedingung für den ersten Auffahrunfall angenommen. Die (unterstellte) auf den Alkoholgenuß zurückzuführende Fahruntüchtigkeit habe danach die unternehmensbezogenen Umstände derart in den Hintergrund gedrängt, daß diese Fahruntüchtigkeit als die allein wesentliche Ursache des ersten Unfalls anzusehen sei. Trotzdem meint das LSG, für den Erfolg des Todes des Versicherten sei das Auffahren des Herrn W. auf den Versicherten als unternehmesbezogener Umstand neben dem Erfolg des ersten Unfalls zumindest gleichwertig. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Zu beachten ist, daß beide Unfälle nicht gleichzeitig stattgefunden haben und daß der erste die unverzichtbare Bedingung des zweiten gewesen ist. Das ergibt sich aus der Aktenlage, wonach der Versicherte nach dem ersten Auffahrunfall noch gelebt hat und mit seinem Pkw quer zur Fahrbahn stand. Den Bedingungen des zweiten Unfalls kann weder undifferenziert der gleiche Wert noch undifferenziert ein anderer Wert als den Bedingungen des ersten Unfalls beigemessen werden, die mittelbar auch den zweiten verursacht haben. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend vom LSG festgestellt - die Ursachen des zweiten Verkehrsunfalls auf die unveränderte Verkehrssituation aufgetroffen sind, eine Hindernis- und Gefahrensituation, die möglicherweise allein wesentlich durch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen könnte sich eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit auch auf das Zustandekommen des zweiten Unfalls derart auswirken, daß diesem zweiten Unfall mit tödlichem Ausgang möglicherweise nicht mehr eine wenigstens wesentliche Bedeutung als Mitursache für das Zustandekommen des tödlichen Ausgangs beigemessen werden kann.
Dabei läßt der Senat offen, wie die Ursachenabwägung zu erfolgen hätte, wenn eine durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführte Verkehrssituation durch nachträgliche Handlungen verändert worden ist und es dann erst zu dem zweiten Unfall gekommen wäre.
Das LSG wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles infolge des genossenen Alkohols fahruntüchtig war und gegebenenfalls welcher Wert dieser Fahruntüchtigkeit für den Eintritt des ersten Verkehrsunfalls zukommt. Sollte der erste Unfall allein auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen sein, könnte sich das auch versicherungsschädlich auf die Beurteilung des zweiten Verkehrsunfalles auswirken.
Der Versicherte wäre dann nach dem ersten Unfall gerade wegen des Alkoholgenusses in eine Verkehrssituation geraten, die er auch als Nüchterner nicht anders hätte meistern können. Damit könnte die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit - je nachdem, wie drohend die Gefahrensituation nach dem ersten Verkehrsunfall und wie schwierig vermeidbar der zweite zu bewerten ist - auch für den zweiten Unfall die rechtlich allein wesentliche Ursache sein (BSG 2 RU 35/82, a.a.O.; so auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10. Oktober 1989 - L 5 U 57/89, HV-Info 1/1990, 75; Brackmann a.a.O. S. 488e).
Es fehlt somit im vorliegenden Fall an den erforderlichen Feststellungen, wie hoch die BAK des Versicherten zum Unfallzeitpunkt war, ob alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorlag und ob diese Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Ursache des Todeserfolges war.
Das LSG wird diese Feststellungen nachzuholen und auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen