Leitsatz (amtlich)
Ein Reviersteiger kann im Rahmen des RKG § 46 Abs 2 (= RVO § 1246) auf Meistertätigkeiten der Gehaltsgruppe 2 4 B des Manteltarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus verwiesen werden.
Orientierungssatz
Der Versicherte muß sich im Rahmen des RKG § 46 Abs 2 (= RVO § 1246) einen nicht wesentlichen sozialen Abstieg gefallen lassen.
Normenkette
RKG § 46 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Der Kläger ist im Jahre 1908 geboren. Er bezieht seit dem 1. Januar 1958 die Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres. Er war zuerst Ziegeleiarbeiter, Schichtlohn- und Gedingeschlepper, Lehrhauer, Hauer und Fahrhauer; seit April 1942 verrichtete er die Arbeiten eines Grubensteigers, und später - 61 Monate lang - die eines Reviersteigers. Seit März 1958 ist er nicht mehr als Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Kläger beantragte am 1. April 1958, ihm die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 4. Juni 1959 mit der Begründung ab, der Kläger sei gesundheitlich noch imstande, als Platzmeister, Holzmeister, Wiegemeister oder in einer anderen vergleichbaren Stellung zu arbeiten. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Klage. Der Kläger macht geltend, daß er gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, die genannten Meistertätigkeiten zu verrichten. Außer der Silikose liege noch eine Dupuytren'sche Kontraktur an beiden Händen vor; es seien die 4. und 5. Finger beider Hände betroffen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Berufsunfähigkeitsrente ab Antragstellung zu gewähren. Es hat die Verweisung eines Reviersteigers auf die Meistertätigkeiten der Gehaltsgruppe II 4 B des Manteltarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaues und auf die kaufmännischen Tätigkeiten der Gehaltsgruppe B dieses Manteltarifvertrages nicht für zumutbar gehalten. Eine Verweisung auf kaufmännische Tätigkeiten der Gehaltsgruppe A hat es abgelehnt, weil der Kläger nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, um solche Arbeiten zu leisten.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie hält auch eine Verweisung auf die kaufmännischen Tätigkeiten der Gehaltsgruppe B noch für zumutbar und ist der Ansicht, daß der Kläger als Reviersteiger genügend Kenntnisse und Fertigkeiten besitze, um kaufmännische Arbeiten der Gehaltsgruppen A und B zu verrichten.
Der Kläger hat vorgetragen, daß ihn die Veränderungen an seinen Händen daran hinderten, kaufmännische Arbeiten der Gehaltsgruppen A und B auszuführen. Er sei auch geistig nicht mehr wendig genug, um kaufmännische Arbeiten der Gehaltsgruppe A zu verrichten. Die Verrichtung der Meistertätigkeiten II 4 B und die kaufmännische Tätigkeit der Gehaltsgruppe B könnten ihm zudem nicht zugemutet werden.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 7. Dezember 1964 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen; es hat die Revision zugelassen.
Das LSG ist der Auffassung, daß der Kläger nicht berufsunfähig nach § 46 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) ist. Es sei von dem Beruf des Reviersteigers als Hauptberuf des Klägers auszugehen. Der Kläger sei gesundheitlich noch in der Lage, die Tätigkeiten eines Platz-, Holz- und Wiegemeisters sowie kaufmännische Tätigkeiten der Gehaltsgruppen A und B des Manteltarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zu verrichten. Der Kläger behaupte zwar, wegen seiner Veränderungen an den Händen kaufmännische Tätigkeiten der Gehaltsgruppen A und B nicht verrichten zu können. Dies treffe jedoch nicht zu. Er müsse noch Schreibarbeiten verrichten können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er gehindert sein sollte mit dem Daumen, dem Zeigefinger und dem Mittelfinger ein Schreibgerät zu führen. Es sei zwar richtig, daß der Kläger keine kaufmännischen Kenntnisse und Fertigkeiten im eigentlichen Sinne besitze. Er habe als Steiger eine vorwiegend technische Ausbildung erfahren und als solcher einen vorwiegend technisch ausgerichteten Beruf ausgeübt. Er müsse aber trotzdem imstande sein, eine Anzahl von kaufmännischen Arbeiten der Gehaltsgruppen A und B zu verrichten. Ein Reviersteiger könne zudem auch auf Meistertätigkeiten der Gehaltsgruppe II 4 B dieses Manteltarifvertrages (z.B. Wiege-, Holz- und Platzmeister) verwiesen werden. Diese Arbeiten entsprächen in ihrer sozialen Qualifikation etwa den kaufmännischen Tätigkeiten der Gehaltsgruppe B, was auch in der tariflichen Einstufung zum Ausdruck komme.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt zunächst die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Er habe in der letzten mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, ein fachärztliches Gutachten über die Funktionsfähigkeit seiner Hände einzuholen; dieser Antrag sei nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden. Der Zustand seiner Hände habe sich seit der letzten Begutachtung vor etwa 4 Jahren wesentlich verschlechtert. Nur ein Facharzt könne beurteilen, inwieweit er noch Schreibarbeiten zu verrichten vermöge; keinesfalls sei dagegen das Gericht zu einer solchen Feststellung aus eigener Kenntnis in der Lage. Wenn das Berufungsgericht dennoch zu der Feststellung komme, es seien keine Gründe ersichtlich, denen entnommen werden könne, daß er gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, kaufmännische Tätigkeiten der Gehaltsgruppen A und B zu verrichten, so sei dies im Hinblick auf den gestellten Beweisantrag fehlerhaft. Die Übergehung seines Beweisantrages stelle eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör dar.
Weiter rügt der Kläger die Verletzung des § 46 Abs. 2 RKG. Die in dem Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen Bergassessor a.D. Dr. S und Oberbergamtsdirektor K-D seien übereinstimmend der Auffassung, daß die Meistertätigkeiten der Gehaltsgruppe II 4 B und die kaufmännischen Tätigkeiten der Gehaltsgruppe B des Manteltarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaues der Tätigkeit eines Reviersteigers nicht sozial gleichwertig und daher einem ehemaligen Reviersteiger nicht zumutbar seien. Mit der Verrichtung von Meistertätigkeiten der Gehaltsgruppe II 4 B und von kaufmännischen Tätigkeiten der Gehaltsgruppe B des Manteltarifvertrages sei für Reviersteiger ein wesentlicher sozialer Abstieg verbunden, der auch von der Umwelt als solcher angesehen werde. Daraus folge, daß einem ehemaligen Reviersteiger nur kaufmännische Tätigkeiten der Gehaltsgruppe A dieses Manteltarifvertrages zumutbar seien. Durch eine Verweisung auf eine solche Tätigkeit würde er aber könnens- und wissensmäßig überfordert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 6. Februar 1961 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die Rügen des Klägers für nicht durchgreifend.
Entgegen der Auffassung der Revision sei dem Kläger nicht das rechtliche Gehör versagt worden. Wie aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, habe der Kläger auf schriftliches Befragen des Gerichts ausdrücklich erklärt, gesundheitlich in der Lage zu sein, Meistertätigkeiten und andere Arbeiten zu verrichten. Da sich der Zustand seiner Hände nach diesem Zeitpunkt offenbar nicht verändert habe, sei das Gericht auf Grund des Vorbringens im mündlichen Verhandlungstermin nicht gehalten gewesen, noch ein fachärztliches Gutachten einzuholen.
In tatsächlicher Hinsicht stehe fest, daß der im Hauptberuf als Reviersteiger tätig gewesene Kläger nach seinem Gesundheitszustand noch in der Lage sei, Bürotätigkeiten sowie Arbeiten als Wiege-, Holz- und Platzmeister zu verrichten. Die von dem Berufungsgericht festgestellten Bürotätigkeiten, die für den Kläger als Verweisungstätigkeiten in Betracht kämen, seien ihm zumutbar, da sie kein geringeres soziales Ansehen genössen als die Tätigkeit des Reviersteigers. Dasselbe gelte für die Tätigkeit als Wiege-, Holz- sowie Platzmeister. Es sei zwar richtig, daß der Kläger keine kaufmännischen Kenntnisse und Fertigkeiten im eigentlichen Sinne besitze, da er als Steiger eine vorwiegend technische Ausbildung erfahren und einen vorwiegend technisch ausgerichteten Beruf ausgeübt habe. Wenn er daher auch nicht mit solchen Bürotätigkeiten betraut werden könne, die eine kaufmännische oder sonstige Spezialausbildung voraussetzen, so müsse er doch imstande sein, Schichtenzettel zu führen oder beispielsweise in der Abrechnung und Kontrolle der Schicht- und Gedingelöhne, in der Fehlschichtenkontrolle und in der Gedingeausrechnung sowie im Betriebsführer- oder Unfallbüro tätig zu sein. Hierdurch werde er nicht überfordert.
II
Die Revision des Kläger ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger nicht berufsunfähig nach § 46 Abs. 2 RKG ist und daß ihm daher ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zusteht.
Es kann dahinstehen, ob die Rügen der Revision begründet sind, die sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richten, der Kläger sei gesundheitlich noch in der Lage, kaufmännische Tätigkeiten der Gehaltsgruppen A und B des Manteltarifvertrags für die technischen und kaufmännischen Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zu verrichten. Dies gilt namentlich für das Vorbringen des Klägers, der Zustand seiner Hände gestattete ihm keine Schreibarbeiten mehr, es hätte hierüber noch ein von ihm beantragtes fachärztliches Gutachten eingeholt werden müssen. Desgleichen bedarf es keiner Entscheidung, ob die gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhobene Rüge durchgreift, der Kläger sei zur Verrichtung dieser Tätigkeiten wissens- und könnensmäßig in der Lage. Denn der Senat braucht im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden, ob einem Reviersteiger die Verrichtung kaufmännischer Tätigkeiten der Gehaltsgruppen A und B des genannten Manteltarifvertrags im Sinne des § 46 Abs. 2 RKG zugemutet werden kann. Das angefochtene Urteil ist nämlich im Ergebnis schon deshalb zutreffend, weil der Kläger auf Meistertätigkeiten der Gehaltsgruppe II 4 B dieses Manteltarifvertrags verwiesen werden kann, so daß er schon aus diesem Grunde nicht berufsunfähig im Sinne des § 46 Abs. 2 RKG ist.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger gesundheitlich noch in der Lage, eine Reihe dieser Tätigkeiten, wie etwa die eines Wiegemeisters, Holzmeisters und Platzmeisters zu verrichten. Auch ist er nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wissens- und könnensmäßig in der Lage, diese Tätigkeiten auszuüben. Dem Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung des Klägers auch darin zuzustimmen, daß die Verrichtung dieser Tätigkeiten einem Reviersteiger im Rahmen des § 46 Abs. 2 RKG zuzumuten ist. Denn für einen Reviersteiger bedeutet die Verrichtung dieser Tätigkeiten keinen wesentlichen sozialen Abstieg. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß im Rahmen des § 46 Abs. 2 RKG der Kreis der Verweisungstätigkeiten nicht derart eingeschränkt ist, daß ein Versicherter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden kann, mit deren Verrichtung überhaupt kein sozialer Abstieg verbunden ist. Wäre dies zutreffend, so könnte ein Reviersteiger allerdings nicht auf diese Meistertätigkeiten verwiesen werden; denn sie sind der Tätigkeit des Reviersteigers nicht sozial gleichwertig. Der Versicherte muß sich im Rahmen des § 46 Abs. 2 RKG (= § 1246 er Reichsversicherungsordnung - RVO -) aber einen nicht wesentlichen sozialen Abstieg gefallen lassen, was die Sachverständigen Dr. S und K-D in ihren Gutachten verkennen. Ein wesentlicher sozialer Abstieg im Sinne des § 46 Abs. 2 RKG liegt aber nicht vor, wenn ein Reviersteiger Meistertätigkeiten dieser Art ausübt. Es ist zwar richtig, daß es im Rahmen des § 46 Abs. 2 RKG u.a. auf die Dauer und den Umfang der Ausbildung ankommt und daß diese Merkmale bei einem Reviersteiger ein erheblich stärkeres Gewicht haben als bei einem Meister nach der Gehaltsgruppe II 4 B des Manteltarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus. Doch richtet sich die Verweisbarkeit im Rahmen des § 46 Abs. 2 RKG nicht allein nach der Dauer und dem Umfang der Ausbildung für den Hauptberuf und für die Verweisungsberufe, sondern es sind ebenso wichtig die Bedeutung des Hauptberufs und der Verweisungsberufe für den Betrieb sowie die besonderen Anforderungen, die an den Hauptberuf und die Verweisungsberufe gestellt werden. Insoweit aber fällt stark ins Gewicht, daß diese Meistertätigkeiten ebenso wie die Reviersteigertätigkeit Vorgesetztentätigkeiten sind, daß sie beide Umsicht und Verantwortungsbewußtsein erfordern und daß sie beide besondere Kenntnisse des Betriebsablaufs voraussetzen. Sicherlich sind die Bedeutung der Tätigkeit eines Meisters der Gehaltsgruppe II 4 B des Manteltarifvertrages und die an ihn zu stellenden Anforderungen, wie sich vor allem aus der unterschiedlichen tariflichen Einstufung ergibt, nicht mit der des Reviersteigers gleichzusetzen. Es darf aber andererseits auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Gesetzgeber in § 46 Abs. 2 RKG (§ 1246 RVO) die Verweisung nicht so stark einengen wollte, wie der Kläger meint. Das ergibt sich vor allem daraus, daß nach dieser Vorschrift Berufsunfähigkeit erst dann vorliegt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten gegenüber einem gesunden Versicherten gleicher Art auf weniger als 50 v.H. herabgesunken ist. Wenn dies auch bei der heutigen tariflichen Angleichung der Gehälter und Löhne, abgesehen von den Fällen der Teilzeitarbeit, kaum je der Fall sein wird, so macht diese Vorschrift doch immerhin deutlich, daß der Gesetzgeber die Verweisung nicht etwa auf den Hauptberuf des Versicherten oder auf die diesem im wesentlichen gleichwertigen Berufe beschränken wollte, sondern daß er an eine weitergehende Verweisung gedacht hat. Unter Beachtung all dieser Umstände ist der erkennende Senat zu der Auffassung gelangt, daß der Reviersteiger im Rahmen des § 46 Abs 2 RKG noch auf Meistertätigkeiten der Gehaltsgruppe II 4 B des Manteltarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus verwiesen werden kann. Dies um so mehr, als der Reviersteiger, der seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, in der Regel bereits einen gewissen finanziellen Ausgleich durch die Bergmannsrente erhält, die zusammen mit dem Gehalt eines Meisters der Gehaltsgruppe II 4 B des o.a. Manteltarifvertrags den an sich nicht unwesentlichen Einkommensverlust gegenüber dem Einkommen des Reviersteigers erheblich mindert.
Da der Kläger somit im Rahmen des § 46 Abs. 2 RKG auf die genannten Meistertätigkeiten verwiesen werden kann, ist er nicht berufsunfähig, ohne daß es darauf ankommt, ob er auch noch auf andere Tätigkeiten, wie z.B. die kaufmännischen Tätigkeiten der Gehaltsgruppen A und B des Manteltarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus oder auf Tätigkeiten außerhalb des Bergbaus verwiesen werden kann.
Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen