Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz einer Fahrgemeinschaft. Wiederaufleben des Unfallversicherungsschutzes nach einer Unterbrechung aus eigenwirtschaftlichen Gründen
Leitsatz (amtlich)
Für Mitglieder einer Fahrgemeinschaft besteht bei einer Unterbrechung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen Versicherungsschutz wie allgemein für Unterbrechungen dieses Weges.
Orientierungssatz
1. Mitglieder von Fahrgemeinschaften stehen bei Umwegen zum Aufsuchen eines Geldinstituts (§ 548 Abs 1 S 2 RVO) unter Unfallversicherungsschutz.
2. Die Unterbrechung des versicherten Umweges beginnt mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes; mit dem (Wieder-)Erreichen des öffentlichen Verkehrsraumes lebt der Unfallversicherungsschutz wieder auf.
Normenkette
RVO § 550 Abs 1, § 550 Abs 2 Nr 2, § 548 Abs 1 S 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 19.12.1986; Aktenzeichen L 5 U 38/86) |
SG Duisburg (Entscheidung vom 06.11.1985; Aktenzeichen S 17 U 32/85) |
Tatbestand
Die Klägerin erlitt am 29. März 1984 einen Schienbeinkopfbruch rechts. Sie begehrt die Feststellung, daß dieser Bruch Folge eines Arbeitsunfalles ist.
Die Klägerin war bei der R. beschäftigt. Seit dem Monat Dezember 1983 bildete sie für die Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz in Duisburg und dem Sitz der Arbeitgeberin eine Fahrgemeinschaft ua mit einem Arbeitskollegen, der ebenfalls in Duisburg wohnt. Die Fahrt von der Arbeitsstelle zur Wohnung führte üblicherweise ua über die Königstraße in Oberhausen und die Kaiser-Friedrich-Straße in Duisburg. Am 29. März 1984 begab sich die Klägerin nach Beendigung der Arbeit um 15,oo Uhr als Beifahrerin im Personenkraftwagen (Pkw) ihres Arbeitskollegen auf den Heimweg. Dabei wich der Arbeitskollege in der Königstraße von der üblichen Fahrtroute ab, um die Filiale einer Bank in Oberhausen, Bahnstraße, aufzusuchen, wo sein Gehaltskonto geführt wurde. Auf ihren Wunsch ließ er die Klägerin vor einer Bäckerei in der Siegesstraße aussteigen, fuhr dann weiter bis zu der etwa 110 m entfernten Kreuzung Siegesstraße-- Burgstraße-Kastellstraße-Bahnstraße, um dort nach rechts in die Bahnstraße Richtung Bankfiliale einzubiegen. Die Filiale befindet sich etwa 240 m von der Kreuzung entfernt. Dort hob er von seinem Girokonto einen Barbetrag ab. Es war die erste Verfügung nach der am Vortage erfolgten Verbuchung seines Gehalts.
Die Klägerin kaufte in der Bäckerei ein, ging dann weiter zur Kreuzung Siegesstraße-Burgstraße-Kastellstraße-Bahnstraße und suchte einen wenige Meter hinter der Kreuzung an der Bahnstraße gelegenen Kiosk auf, wo sie eine Zeitung kaufte. Danach setzte sie in der Bahnstraße ihren Weg fort, um die Filiale der Bank zu erreichen. Beim Versuch, die Bahnstraße etwa 20 m entfernt von der Fußgängerampel zu überqueren, wurde sie von einem Pkw angefahren. Bei dem Unfall zog sich die Klägerin die rechtsseitige Tibiakopffraktur zu. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird für die Zeit nach August 1985 auf 20 vH geschätzt.
Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Entschädigung ab, da die Klägerin als Mitfahrerin einer Fahrgemeinschaft zwar auf dem vom Arbeitskollegen eingeschlagenen Abweg grundsätzlich unter Versicherungsschutz gestanden habe, der Unfall sich aber nicht während der Fahrt als Pkw-Insassin, sondern anläßlich einer privaten Besorgung bei einer Fahrtunterbrechung auf der Strecke des Abweges ereignet habe (Bescheid vom 27. November 1984; Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1985).
Die Klage hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 6. November 1985 abgewiesen, da die Klägerin sich aus eigenwirtschaftlichen Gründen von der Fahrgemeinschaft gelöst und darüber hinaus durch ihr undiszipliniertes Verhalten sich in einen selbstgeschaffenen Gefahrenbereich begeben habe, der nicht von vornherein typisch für eine Fahrgemeinschaft sei und in den sie bei Festhalten an der Fahrgemeinschaft nicht hineingeraten wäre.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 19. Dezember 1986 das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, daß der rechtsseitige Tibiakopfbruch, den die Klägerin am 29. März 1984 erlitten habe, Folge eines Arbeitsunfalles sei. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt: Auch die Klägerin habe auf dem eingeschlagenen Weg zur Bankfiliale unter Versicherungsschutz gestanden. Unerheblich sei, daß sie in der Siegesstraße den Wagen verlassen habe, um Einkäufe zu tätigen, und den Weg zur Filiale der Bank zu Fuß zurückgelegt habe. Der Versicherten stehe grundsätzlich frei, auf welche Weise sie den geschützten Weg zurücklege. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sei allein der innere - sachliche - Zusammenhang des Verhaltens des Versicherten mit der Betriebstätigkeit. Diese zu § 550 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze würden auch bei Fahrgemeinschaften gelten. § 550 Abs 2 Nr 2 RVO stelle eine Erweiterung des Versicherungsschutzes dar. Es könne offenbleiben, ob der Versicherungsschutz während der Besorgungen in der Bäckerei und an dem Kiosk unterbrochen gewesen sei. Er sei jedenfalls wieder mit dem Erreichen des Straßenraumes aufgelebt, über den die Klägerin die Filiale der Bank habe erreichen wollen. Im Unfallzeitpunkt habe sich die Klägerin wieder in diesem Straßenraum befunden. Der Versicherungsschutz entfalle auch nicht wegen des verkehrswidrigen Verhaltens der Klägerin.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Sie geht ebenfalls davon aus, daß die Klägerin auf der Fahrt zur Filiale der Bank unter Versicherungsschutz gestanden habe. Zur Begründung ihrer Revision führt die Beklagte jedoch im übrigen aus: Entscheidend komme es auf die Voraussetzung des § 550 Abs 2 Nr 2 RVO an. Diese Vorschrift erhalte ihr Gepräge dadurch, daß ein Versicherter mit anderen versicherten Personen "gemeinsam ein Fahrzeug .... benutzt". Dies bedeute, daß der Umweg auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit nur deshalb und nur insoweit geschützt sei, als es sich um die gemeinsame Benutzung eines Fahrzeuges handele. Das Vorhandensein einer Fahrgemeinschaft begründe aus sich heraus keinen neuen Versicherungsschutz. Die Klägerin habe sich in der Siegesstraße für eine private Verrichtung absetzen lassen. Während dieser Unterbrechung habe kein Versicherungsschutz bestanden. Die Unterbrechung wäre auch erst beendet gewesen, wenn die Klägerin das Fahrzeug für die Weiterfahrt erreicht hätte. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin bei diesem aus privaten Gründen unternommenen Weg, der nicht ihrem normalen Heimweg entsprochen und sie sogar von diesem weggeführt habe, nicht unter Versicherungsschutz gestanden hätte, wenn sie nicht Mitglied der Fahrgemeinschaft gewesen wäre. Verlasse ein Mitglied der Fahrgemeinschaft das gemeinsam benutzte Fahrzeug, um private Einkäufe zu tätigen, so trete dadurch im Regelfall eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes ein und diese sei erst beendet, wenn das gemeinsam benutzte Fahrzeug wieder erreicht sei. Rein vorsorglich werde geltend gemacht, daß der Versicherungsschutz auch deshalb entfallen sei, weil die Klägerin einer selbstgeschaffenen Gefahr erlegen sei. Das Verhalten der Klägerin sei so vernunftwidrig gewesen, daß die dadurch geschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Unfallursache zu werten sei. Im Zivilrecht würde bei gleicher Sachlage ein grobes Mitverschulden angenommen werden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1986 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 6. November 1985 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die von der Beklagten vorgenommene - einengende - Auslegung des § 550 Abs 2 Nr 2 RVO, die Versicherte könne bei Umwegen nur Versicherungsschutz bei einem Verbleiben in dem gewählten Beförderungsmittel genießen, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Unfallversicherungsschutz werde nicht in Frage gestellt, wenn die mitzunehmende Person einen Teil des zur Fahrgemeinschaft gehörenden Weges zu Fuß zurücklege, wie die Klägerin es getan habe.
Die Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 550 Abs 1 RVO).
Bei Antritt der Fahrt hat sich die Klägerin auf dem Weg von ihrem Arbeitsplatz zu ihrer Wohnung befunden. Sie hat deshalb nach § 550 Abs 1 RVO unter Versicherungsschutz gestanden. Ihr Versicherungsschutz ist nicht ausgeschlossen gewesen, als der Fahrer des Pkw's, mit dem sie gemeinsam das Fahrzeug für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzt hat, von dem direkten Weg von dem Ort der Tätigkeit nach Hause abgewichen ist. Es kann dahinstehen, ob für den oder die Beifahrer einer Fahrgemeinschaft iS des § 550 Abs 2 Nr 2 RVO bei einem Abweichen von dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit unabhängig davon Versicherungsschutz besteht, ob der Fahrer von diesem Weg aus Gründen abweicht, die der versicherten Tätigkeit oder die dem privaten Bereich des Fahrers zuzurechnen sind (so Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 550 Anm 19a Buchst d; einschränkend Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 486v und Gitter, SGB-Sozialversicherung-Gesamtkommentar, § 550 RVO Anm 16). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Fahrer des Pkw's von dem direkten Weg von dem Ort der Tätigkeit aus seiner versicherten Tätigkeit nach § 548 Abs 1 Satz 2 RVO zuzurechnenden Gründen abgewichen, da er erstmals nach Ablauf des Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraumes das Geldinstitut aufgesucht hat, an das sein Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt zu seinen Gunsten überwiesen hat. Nach Sinn und Zweck des § 550 Abs 2 Nr 2 RVO besteht jedenfalls in einem solchen Fall während des Abweichens für alle Teilnehmer der Fahrgemeinschaft Versicherungsschutz. Davon sind zutreffend schon die Beklagte und die Vorinstanzen ausgegangen.
Somit hat der gesamte Weg - einschließlich der Fahrt zur Bank - für die Klägerin unfallversicherungsrechtlich den Weg von dem Ort der Tätigkeit iS des § 550 Abs 1 und 2 RVO gebildet. Für diesen Weg gelten deshalb grundsätzlich auch die von der Rechtsprechung und dem Schrifttum entwickelten Grundsätze über den Versicherungsschutz bei Unterbrechungen des Weges aus dem privaten Bereich zuzurechnenden Gründen (vgl hierzu Brackmann aaO S 486y ff.). Durch das Bestehen einer Fahrgemeinschaft wird kein neuartiger Versicherungsschutz - ausgenommen der erweiterte Schutz für die erforderlichen Umwege - begründet. Vielmehr müssen auch bei den Mitgliedern einer Fahrgemeinschaft die allgemeinen in § 550 Abs 1 RVO festgelegten Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gegeben sein (BSGE 54, 46, 49; BSG SozR 2200 § 550 Nrn 60, 70). Danach besteht, worauf auch die Revision zutreffend hinweist, während einer einer privaten Verrichtung dienenden Unterbrechung des Weges grundsätzlich kein Versicherungsschutz; er ist jedoch nach Beendigung der Unterbrechung auf dem weiteren Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit grundsätzlich wieder gegeben (BSGE 20, 219, 221; BSG SozR 2200 § 550 Nr 70; Brackmann aaO S 487a mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG-). Die Unterbrechung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit beginnt erst, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat, und endet, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum wieder erreicht hat (BSGE 20, 219, 221, 222; 49, 16, 18; Brackmann aaO S 487c mwN). Dies gilt nicht nur für die Unterbrechung des direkten Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit iS des § 550 Abs 1 RVO, sondern auch für die Abweichungen von dieser Wegstrecke iS des § 550 Abs 2 RVO, denn die Abweichung gehört unter den Voraussetzungen des § 550 Abs 2 RVO zu dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit iS des Absatzes 1 dieser Vorschrift. Der Senat vermag deshalb der Auffassung der Revision nicht zu folgen, die Unterbrechung des Weges der Klägerin von dem Ort der Tätigkeit wäre erst mit dem Erreichen des Pkw's beendet gewesen. Begründet einerseits, wie bereits dargelegt, eine Fahrgemeinschaft aus sich heraus keinen Versicherungsschutz, müssen vielmehr jeweils die Voraussetzungen des § 550 Abs 1 RVO erfüllt sein, so darf andererseits der Versicherungsschutz beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 550 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 RVO nicht mit der Begründung versagt werden, es müßten zusätzlich aus dem Wesen der Fahrgemeinschaft abgeleitete Voraussetzungen - hier das Erreichen des gemeinsamen Pkw's - gegeben sein. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist die Klägerin verunglückt, nachdem sie im Anschluß an ihre Einkäufe in der Bäckerei und im Kiosk den öffentlichen Verkehrsraum erreicht hatte, in dem die Bank liegt, die der Fahrer des Pkw's aufgesucht hat, und zu dessen Pkw sich die Klägerin dorthin hat begeben wollen. Damit war für die Klägerin im Unfallzeitpunkt die Unterbrechung des Weges von dem Ort der Tätigkeit beendet. Sie hat sich auf der Wegstrecke befunden, die sie ohne die - beendete - Unterbrechung mit dem Pkw des Arbeitskollegen zur Bank zurückgelegt und dabei - ebenfalls - unter Versicherungsschutz gestanden hätte.
Die Revision weist außerdem darauf hin, die Klägerin habe sich auf dem Weg zum Pkw in entgegengesetzter Richtung zu ihrer Wohnung bewegt. Bei Abweichungen von dem Weg vom Ort der Tätigkeit iS des § 550 Abs 2 RVO bewegt sich die Versicherte regelmäßig nicht in Richtung ihres häuslichen Bereichs. Deshalb ist der Versicherungsschutz nach § 551 Abs 1 RVO durch Absatz 2 dieser Vorschrift erweitert worden. Dann kann es aber auch für die Beendigung der Unterbrechung einer Wegstrecke, auf der nach § 550 Abs 2 Nr 2 iVm Abs 1 RVO Versicherungsschutz besteht, nicht entscheidend sein, daß sich die Versicherte nicht in Richtung ihrer Wohnung bewegt. Die Richtung der Fortbewegung ist hier nicht allein nach dem rechtlichen Maßstab des § 550 Abs 1 RVO, sondern auch dem des Abs 2 Nr 2 dieser Vorschrift zu messen. Ebensowenig hätte die Klägerin bei einer Unterbrechung des mit der Fahrgemeinschaft zurückgelegten Abweges - noch - unter Versicherungsschutz gestanden, wenn sie im Unfallzeitpunkt den öffentlichen Verkehrsraum der Bahn- oder der Siegesstraße verlassen hätte und während einer privaten Zwecken dienenden Unterbrechung des Weges von dem Ort der Tätigkeit in Richtung ihrer Wohngegend gegangen wäre. Entscheidend ist hier vielmehr, daß die Klägerin den öffentlichen Verkehrsraum, in dem die Bank liegt, erreicht und sich in die Richtung bewegt hat, in der sie ohne die - beendete - Unterbrechung der Wege mit der Fahrgemeinschaft im Pkw gefahren wäre. Nach dem Gesetzeszweck ist das der Maßstab, nach dem die Richtung der Fortbewegung unter den Voraussetzungen des § 550 Abs 1 und 2 Nr 2 RVO zu messen ist. Die Rechtsauffassung des Senats vermeidet somit eine weitergehende Kasuistik.
Der Versicherungsschutz der Klägerin ist schließlich nicht wegen einer sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr zu verneinen (s dazu Brackmann aaO S 484h). Das BSG hat diesen Begriff nicht nur, wie die Revision dem Grunde nach nicht verkennt, eng ausgelegt und nur mit äußerster Zurückhaltung gebraucht, sondern bisher auch bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung selbst dann nicht für gegeben erachtet, wenn der Verstoß als grob fahrlässig gewertet werden kann (s dazu zB BSG Urteil vom 30. Januar 1970 - 2 RU 194/66 -: Abspringen vom fahrenden Zug; s auch die Beispiele bei Brackmann aaO S 484k/484 l), da nach § 553 Satz 1 RVO ein grob fahrlässiges Herbeiführen des Unfalles den Anspruch auf Entschädigung nicht ausschließt. Der Senat hat den Begriff der sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr vielmehr überhaupt nur dann für anwendbar erachtet, wenn eine aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffene Gefahr den Unfall wesentlich allein bedingt hat (BSG SozR 2200 § 548 Nr 60; Brackmann aaO S 484i). Die Klägerin ist aber - nach Beendigung der Unterbrechung - beim Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit iS des § 550 Abs 1 und 2 Nr 2 RVO verunglückt.
Das LSG hat demnach zutreffend nicht nur den Versicherungsschutz der Klägerin im Unfallzeitpunkt bejaht, sondern auch aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Schienbeinkopfbruch rechts der Klägerin als Folge des Arbeitsunfalles festgestellt. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen