Entscheidungsstichwort (Thema)

KOV. Neufeststellung. Bindung

 

Orientierungssatz

Die Versorgungsverwaltung darf zwar bei der Neufeststellung der Versorgungsbezüge nach dem BVG früher anerkannte Schädigungsfolgen, die nicht mehr bestehen, unberücksichtigt lassen; sie ist aber, soweit über den ursächlichen Zusammenhang noch vorhandener Gesundheitsstörungen mit dem Wehrdienst bereits nach früherem Recht entschieden worden ist, nach § 85 BVG an diese Entscheidung - wenn sie nicht rechtswirksam zurückgenommen worden ist - gebunden, sie muß also solche Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen werten und bei der Feststellung der Rente berücksichtigen, selbst wenn neue medizinische Unterlagen ergeben haben, daß sie in Wirklichkeit keine Schädigungsfolgen sind (vgl BSG 1959-02-04 10 RV 579/57 = SozR Nr 5 zu § 86 BVG).

 

Normenkette

BVG § 85; KBLG BY Art. 30 Abs. 4

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 13.06.1957)

 

Tenor

Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 1957 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Kläger beantragte im Juli 1947, ihm Versorgung zu gewähren; er machte geltend, er habe als Soldat eine Gehirnerschütterung und Erfrierungen an den Händen und Füßen erlitten.

Die Landesversicherungsanstalt (LVA.) Oberbayern - KB-Abteilung - erkannte auf Grund einer vorläufigen Feststellung der Versehrtenstufe vom 14. April 1947 mit Bescheid vom 16. Juni 1948 bei dem Kläger "Folgebeschwerden von Gehirnerschütterung" als Leistungsgrund nach dem Bayerischen Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte vom 15. Januar 1947 (KBLG) an; sie gewährte dem Kläger eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) von 50 v.H. ab 1. Februar 1947. Der Kläger wandte sich gegen diesen Bescheid mit der Berufung (nach altem Recht) an das Oberversicherungsamt (OVA.) M; er begehrte, auch Erfrierungen an Händen und Füßen mit Zirkulationsstörungen als Schädigungsfolge anzuerkennen und "entsprechend zu entschädigen". Im Verfahren vor dem OVA. erkannte der Beklagte mit Schreiben vom 24. August 1948 an, daß dem Kläger für Folgebeschwerden von Gehirnerschütterung und mäßige Kreislaufstörungen in beiden Händen und Füßen vom 1. Februar 1947 ab Rente nach einer MdE. von 60 v.H. zustehe. Mit Urteil vom 8. Februar 1949 verpflichtete das OVA. M den Beklagten, in Abänderung des Bescheides der LVA. vom 16. Juni 1948 auch Kreislaufstörungen in beiden Händen und Füßen als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und dem Kläger eine Rente von 60 v.H. zu gewähren. Die LVA. führte dieses Urteil durch den Rentenänderungsbescheid vom 1. März 1949 aus.

Am 7. Mai 1952 erließ das Versorgungsamt (VersorgA.) M II einen Bescheid "nach Art. 30 Abs. 4 KBLG 2. Halbsatz"; es hob darin den Bescheid der LVA. vom 16. Juni 1948 auf; gleichzeitig verfügte es, der Kläger habe die Rente, die er auf Grund des Bescheides vom 16. Juni 1948 erhalten habe, insgesamt 2642,40 DM, als "zu Unrecht empfangen" zurückzuerstatten.

Das VersorgA. führte dazu aus, nach den alten Akten des Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsamts, die im Jahre 1951 wieder aufgefunden seien, hätten sich die Voraussetzungen für die Erteilung des Bescheides vom 16. Juni 1948 als unzutreffend erwiesen; Folgen der Gehirnerschütterung, die der Kläger im Jahre 1943 erlitten habe, hätten nach truppen- und versorgungsärztlichen Feststellungen bereits im Jahre 1944 nicht mehr vorgelegen; ein Anhalt für eine Hirnschädigung habe sich schon damals nicht ergeben; es sei vielmehr ein "Schwachsinn mittleren Grades" festgestellt worden, der als ein vordienstliches Leiden beurteilt worden sei; eine Wehrdienstbeschädigung sei schon damals verneint worden; dies habe der Kläger bei seinem Antrag im Jahre 1947 verschwiegen.

Durch "Benachrichtigung im Anschluß an den Zuungunstenbescheid vom 7. Mai 1952" stellte das VersorgA. am 7. Januar 1953 fest, daß "Folgebeschwerden von Kreislaufstörungen an beiden Händen und Füßen" als Schädigungsfolge nach dem KBLG und nach dem BVG weiterhin anerkannt werden; es fügte hinzu, eine Rente stehe dem Kläger weder nach dem KBLG noch nach dem BVG zu.

Der Kläger wandte sich gegen die Bescheide vom 7. Mai 1952 und vom 7. Januar 1953 wiederum mit der Berufung (nach altem Recht) an das OVA.; er begehrte, ihm weiterhin eine Rente nach einer MdE. von 60 v.H. zu gewähren. Das OVA. München änderte mit Urteil vom 14. Juli 1953 die angefochtenen Bescheide, es verpflichtete den Beklagten, dem Kläger ab 1. Oktober 1951 wegen Kreislaufstörungen an Händen und Füßen Rente nach einer MdE. von 30 v.H. zu gewähren; es stellte ferner fest, daß eine "Überzahlung" nicht bestehe; die Anerkennung von "Folgen einer Gehirnerschütterung" als Leistungsgrund sei zu Recht aufgehoben worden; die Rückforderung der teilweise zu Unrecht gewährten Rente verstoße jedoch gegen Treu und Glauben.

Gegen das Urteil des OVA. legten beide Beteiligten Rekurs zum Bayerischen Landesversicherungsamt ein. Der Rekurs ging mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Berufung (nach neuem Recht) auf das Bayerische Landessozialgericht (LSG.) über. Mit Urteil vom 13. Juni 1957 entschied das Bayerische LSG.: "Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Urteil des OVA. M vom 14. Juli 1953 aufgehoben und der Beklagte in Änderung des Bescheides vom 7. Mai 1952 (in der Fassung der Benachrichtigung vom 7.1.1953) verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1947 bis 30. Juni 1952 Rente nach einer MdE. um 60 v.H. zu gewähren, im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen." Das LSG. führte aus, der angefochtene Bescheid vom 7. Mai 1952 sei seinem Inhalt nach nicht als ein "Zuungunsten- bzw. Berichtigungsbescheid", sondern als Neufeststellungsbescheid zu werten, er betreffe die Erstfeststellung der Versorgungsbezüge nach dem BVG unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse; dem Kläger sei daher die Rente nach einer MdE. von 60 v.H. bis zum Ablauf des auf die Bescheiderteilung folgenden Monats, also bis 30. Juni 1952, zu belassen; für die spätere Zeit stehe dem Kläger keine Rente mehr zu; die Kreislaufstörungen an beiden Händen und Füßen nach Erfrierung, die der Beklagte auch nach dem BVG anerkannt habe, bedingten keine MdE. von mindestens 25 v.H. Das LSG. ließ die Revision zu.

Das Urteil des LSG. wurde dem Kläger am 30. September 1957 zugestellt. Der Kläger legte am 25. Oktober 1957 Revision ein und beantragte,

1. das Urteil des Bayerischen LSG. vom 13. Juni 1957 insoweit aufzuheben, als es auf die Berufung des Beklagten die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger wegen "Folgebeschwerden nach Gehirnerschütterung, Kreislaufstörungen beider Hände und Füße" als Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung auch über den 30. Juni 1952 hinaus Rente nach einer MdE. von 60 v.H. zu gewähren,

2. hilfsweise, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische LSG. zurückzuverweisen,

3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

Der Kläger begründete die Revision am 15. November 1957. Das LSG. habe zu Unrecht den Bescheid des VersorgA. vom 7. Mai 1952, der ein Zuungunstenbescheid nach Art. 30 Abs. 4 KBLG sei, in einen Erstfeststellungsbescheid nach dem BVG umgedeutet; einem Zuungunstenbescheid nach Art. 30 Abs. 4 KBLG habe aber das Anerkenntnis des Beklagten vom 24. August 1948 und das Urteil des OVA. vom 8. Februar 1949 entgegen gestanden. Das LSG. habe daher den Bescheid vom 7. Mai 1952 als rechtswidrig aufheben und dem Kläger für die nach dem KBLG als Schädigungsfolge anerkannten Leiden auch für die Zeit nach dem 30. Juni 1952 eine Rente nach einer MdE. von 60 v.H. zusprechen müssen.

Der Beklagte beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden

II

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Kläger hat die Revision auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Revision ist sonach zulässig. Sie ist auch begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid des Beklagten "nach Art. 30 Abs. 4, 2. Halbsatz" vom 7. Mai 1952; in diesem Bescheid hat der Beklagte den Bescheid vom 16.Juni 1948, in dem er "Folgebeschwerden nach Gehirnerschütterung" als Schädigungsfolgen festgestellt (anerkannt) und dem Kläger eine Rente nach einer MdE. von 50 v.H. gewährt hat, zurückgenommen; er hat gleichzeitig verfügt, der Kläger habe die Rente als "zu Unrecht empfangen" zurückzuerstatten. Der Beklagte hat den Bescheid vom 16. Juni 1948 als rechtswidrig angesehen, weil der Sachverhalt darin nach seiner Ansicht unrichtig beurteilt worden ist; die Bezeichnung des Leidens des Klägers als "Folgebeschwerden nach Gehirnerschütterung" und die Bewertung dieses Leidens als Schädigungsfolge sei auf eine unzureichende medizinische Beurteilung zurückgegangen. Dies habe den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen.

Zu Unrecht hat das LSG. angenommen, der angefochtene Bescheid sei kein Rücknahmebescheid ("Zuungunsten- bzw. Berichtigungsbescheid"), sondern ein Neufeststellungsbescheid, d.h. die Erstfeststellung der Versorgungsbezüge nach dem BVG. Es ist zwar richtig, daß es für die Rechtsnatur eines Versorgungsbescheids nicht darauf ankommt, wie ihn die Versorgungsbehörde bezeichnet, sondern daß entscheidend hierfür der Inhalt d.h. der Verfügungssatz des Bescheides ist. Danach ist aber der Bescheid vom 7. Mai 1952 nur so zu werten wie er bezeichnet ist, nämlich als ein Rücknahmebescheid, den der Beklagte auf Art. 30 Abs. 4 KBLG gestützt hat. Der Bescheid hebt eindeutig darauf ab, daß das Leiden des Klägers, das unter der Bezeichnung "Folgebeschwerden nach Gehirnerschütterung" als Schädigungsfolge anerkannt und für das eine Rente gewährt worden ist, wegen der damals nicht vorhandenen alten Versorgungsakten nicht richtig anerkannt und deshalb zu Unrecht als Schädigungsfolge anerkannt und entschädigt worden ist. Der Bescheid vom 7.Mai 1952 stellt nicht die Versorgungsbezüge nach dem BVG neu fest, er regelt nicht die künftige Versorgung des Klägers, er betrifft vielmehr die frühere Feststellung der Schädigungsfolge (Anerkennung) und die bisher gewährte Rente. Der Bescheid vom 7. Mai 1952 ist auch nicht im Hinblick auf die "Benachrichtigung im Anschluß an den Zuungunstenbescheid" vom 7. Januar 1953 als ein "Neufeststellungsbescheid" zu werten. Diese "Benachrichtigung" hat den Inhalt des Bescheides vom 7. Mai 1952 nicht geändert, sie ist ein besonderer Versorgungsbescheid, in dem nunmehr über die Versorgung des Klägers nach dem BVG entschieden worden ist; nicht der Bescheid vom 7. Mai 1952, sondern der Bescheid vom 7. Januar 1953 enthält die Erstfeststellung nach dem BVG; in dem Bescheid vom 7. Januar 1953 hat der Beklagte - auch durch den Hinweis auf den Rücknahmebescheid vom 7. Mai 1952 - zum Ausdruck gebracht, daß dem Kläger eine Rente nach dem BVG deshalb nicht zustehe, weil die frühere Anerkennung der "Folgebeschwerden nach Gehirnerschütterung" durch den Bescheid vom 7. Mai 1952 zurückgenommen worden sei und weil die anerkannt gebliebenen Kreislaufstörungen keine MdE. von mindestens 25 v.H. bedingten. Der Kläger hat auch den Bescheid vom 7. Januar 1953, in dem ihm eine Rente nach dem BVG versagt worden ist, angefochten. Das LSG. hat aber über die Frage, ob dem Kläger eine Rente nach dem BVG zu Recht oder zu Unrecht versagt worden ist, nicht entscheiden können, ohne die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids vom 7. Mai 1952 zu prüfen; auch für das Versorgungsbegehren nach dem BVG ist es bedeutsam gewesen, ob der Beklagte den Bescheid vom 16. Juni 1948 zu Recht zurückgenommen hat. Das LSG. hat angenommen, die Rente nach dem BVG sei "unter Berücksichtigung der Änderung der Verhältnisse" zu Recht versagt worden; es hat die Änderung der Verhältnisse darin gesehen, daß "Folgen nach Gehirnerschütterung" nicht mehr vorgelegen hätten. Diese Feststellung vermag jedoch die Ablehnung des Rentenanspruchs nach dem BVG nicht zu tragen. Das Leiden des Klägers, das sich in psychischen Auffälligkeiten zeigt, hat bereits im Jahre 1948 bestanden und besteht heute noch. Die Versorgungsverwaltung darf zwar bei der Neufeststellung der Versorgungsbezüge nach dem BVG früher anerkannte Schädigungsfolgen, die nicht mehr bestehen, unberücksichtigt lassen; sie ist aber, soweit über den ursächlichen Zusammenhang noch vorhandener Gesundheitsstörungen mit dem Wehrdienst bereits nach früherem Recht entschieden worden ist, nach § 85 BVG an diese Entscheidung - wenn sie nicht rechtswirksam zurückgenommen worden ist - gebunden, sie muß also solche Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen werten und bei der Feststellung der Rente berücksichtigen, selbst wenn neue medizinische Unterlagen ergeben haben, daß sie in Wirklichkeit keine Schädigungsfolgen sind (vgl. auch Urt. des BSG. vom 4.2.1959, SozR. Nr. 5 zu § 86 BVG; Urt. v. 11.11.1959 - 11 RV 660/58 -).

Der Beklagte hat indessen - entgegen der Meinung des LSG. - in dem Bescheid vom 7. Mai 1952 nicht behauptet, daß sich an dem Leidenszustand, der in dem Bescheid vom 16. Juni 1948 beurteilt worden ist, etwas geändert habe, er ist selbst der Meinung, daß Folgen einer Gehirnerschütterung schon vor dem Erlaß des Bescheides vom 16. Juni 1948 nicht mehr vorgelegen haben und daß schon damals der Leidenszustand des Klägers, wie er auch heute noch besteht, "Ausdrucksform eines Schwachsinns mäßigen Grades" gewesen ist. Diesen Leidenszustand hat der Beklagte mit seinem Bescheid vom 16. Juni 1948 als Schädigungsfolge anerkannt, er hat diesen Leidenszustand allerdings nach seiner Ansicht damals nicht richtig erkannt und ihn deshalb unrichtig "als Folgenzustand nach Gehirnerschütterung" bezeichnet und zu Unrecht als Schädigungsfolge anerkannt. Bei dieser Sachlage hat der Beklagte - wie er es auch getan hat - den Bescheid vom 16. Juni 1948 zurücknehmen müssen, wenn er die Bindung an die Feststellung, der Leidenszustand des Klägers sei Schädigungsfolge, hat beseitigen und dem Rentenanspruch des Klägers wegen des "anerkannten Leidens" hat begegnen wollen; er hat sich nicht darauf berufen können und er hat sich auch nicht darauf berufen, daß sich in den Verhältnissen, die 1948 zur Anerkennung der Folgen einer Gehirnerschütterung geführt haben, etwas geändert habe. Das LSG. hat dies verkannt, wenn es der Ansicht gewesen ist, der Beklagte habe die Rente vom 1. Juli 1952 an zu Recht entzogen.

Das LSG. hat vielmehr prüfen müssen, ob der Beklagte den Rücknahmebescheid ("Zuungunstenbescheid") vom 7. Mai 1952 zu Recht auf Art. 30 Abs. 4 KBLG gestützt hat. Dieser Bescheid ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil das Anerkenntnis des Beklagten vom 24. August 1948 in dem ersten Verfahren vor dem OVA. und das Urteil des OVA. vom 8. Februar 1949 vorgelegen haben; Gegenstand des Anerkenntnisses des Verfahrens und des Urteils des OVA. ist nur die zusätzliche Anerkennung und Entschädigung der Erfrierungsfolgen gewesen; das OVA. hat damals nicht darüber entschieden, ob der krankhafte psychische Zustand des Klägers zu Recht als Leistungsgrund angesehen und dem Kläger insoweit zu Recht Rente gewährt worden ist. Dies ist damals nicht streitig gewesen.

Das LSG. hat sonach zu Unrecht Art. 30 Abs. 4 KBLG nicht angewandt, sein Urteil beruht möglicherweise auf einem Verstoß gegen diese Vorschrift, die revisibles Recht betrifft (§ 162 Abs. 2 SGG). Die Revision ist deshalb begründet, das Urteil des LSG. ist aufzuheben. Für die Entscheidung darüber, ob der angefochtene Bescheid vom 7. Mai 1952 rechtmäßig ist, weil die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen der Beklagte bei dem Bescheid vom 16. Juni 1948 ausgegangen ist, sich als unzutreffend erwiesen haben, reichen die Tatsachen, die das LSG. festgestellt hat, nicht aus. Die Sache ist deshalb an das LSG. zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2325908

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