Leitsatz (amtlich)
Die grundsätzliche Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für die Versicherungsträger rechtfertigt es nicht, die Rentenbewilligung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten im Falle der Rentengewährung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Umfang der Rentenminderung ohne Rücksicht auf den in § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB 10 vorgesehenen Vertrauensschutz rückwirkend aufzuheben.
Leitsatz (redaktionell)
Entfällt für den Ausgleichspflichtigen die Besitzschutzregelung des § 83a Abs 4 S 2 AVG (sogenanntes Rentnerprivileg), weil der Ausgleichsberechtigte einen Anspruch auf Rente erlangt, so ist - trotz materiell-rechtlich zu Unrecht empfangener Leistung - eine rückwirkende Minderung der Rente des Ausgleichspflichtigen solange ausgeschlossen, bis dieser als "bösgläubig" iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB 10 anzusehen ist.
Normenkette
AVG § 83a Abs. 4 S. 2; RVO § 1304a Abs. 4 S. 2; SGB 10 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 39 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 23.06.1986; Aktenzeichen S 13 An 161/85) |
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich erfolgte rückwirkende Kürzung seiner Rente.
Der Kläger bezieht Altersruhegeld ab März 1975. Er wurde 1982 geschieden. Von seinem Versicherungskonto wurden Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto seiner früheren Ehefrau übertragen. Die Beklagte teilte ihm mit, daß dann, wenn die Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam werde, die ihm zuerkannte Rente um den übertragenen Anteil zu mindern sei, sofern aus der Versicherung der früheren Ehefrau Rente zu gewähren sei; über den Zeitpunkt der Rentenminderung und die tatsächlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs werde ihm ein Bescheid erteilt; die Rückforderung eventuell überzahlter Beträge bleibe vorbehalten.
Im März 1984 verständigte die Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA) die Beklagte davon, daß die im Dezember 1923 geborene frühere Ehefrau des Klägers ab dem 1. Januar 1984 Altersruhegeld beziehe und bat um Mitteilung, ab wann die Beklagte die Rente des Klägers mindern werde. Nach einem vergeblichen Erinnerungsschreiben im Mai 1984 teilte die LVA der Beklagten im Juli 1984 nochmals mit, die frühere Ehefrau erhalte aufgrund eines am 24. Dezember 1983 eingetretenen Versicherungsfalles ab 1. Januar 1984 vorgezogenes Altersruhegeld nach § 1248 Abs 3 Reichsversicherungsordnung (RVO). Im September 1984 unterrichtete die Beklagte den Kläger hiervon und wies auf die Minderung seiner Rente ab dem 1. Januar 1984 hin; es werde zunächst geprüft, ob die für die Zeit von Januar 1984 bis September 1984 ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen gemäß § 1587p Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit befreiender Wirkung gegenüber dem früheren Ehegatten erfolgt oder von dem Kläger nach § 50 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) zu erstatten seien.
Mit Bescheid vom 13. November 1984 stellte die Beklagte das Altersruhegeld des Klägers für die Zeit ab Januar 1984 neu fest. Die rückwirkende Minderung erklärte sie für zulässig, weil der Kläger gewußt habe, daß ihm die Rente in der bisherigen Höhe nur solange zustehe, wie seine frühere Ehefrau keinen Rentenanspruch habe; allein mit diesem Wissen seien die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB 10 für die Aufhebung des bisherigen Rentenbescheides vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfüllt; wann er tatsächlich vom Rentenanspruch Kenntnis erhalten habe, sei unbeachtlich. Der Kläger habe die Überzahlung in Höhe von 5.301,69 DM nach § 50 SGB 10 zu erstatten. Die Widerspruchsstelle der Beklagten, die dem Widerspruch gemäß ihrer Entscheidung vom 23. September 1985 nicht hat stattgeben wollen, hat diesen als Klage dem Sozialgericht (SG) zugeleitet, nachdem die Zustimmungserklärung des Klägers am 23. Oktober 1985 eingegangen war.
Das SG hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit er die Rente für die Zeit vor dem 1. September 1984 neu feststellt und für diese Zeit einen Betrag von 4.706,86 DM zurückfordert. Die Voraussetzungen des § 48 SGB 10 für eine rückwirkende Aufhebung seien nicht erfüllt. Würde allein die Kenntnis vom Versorgungsausgleich ausreichen, so müßte der Ausgleichspflichtige den ihm nach § 83a Abs 4 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) belassenen Teil der Rente ansparen, da er insbesondere dann, wenn der frühere Ehegatte nach jahrelangem Rechtsstreit etwa die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zugesprochen bekomme, mit hohen Forderungen des Versicherungsträgers rechnen müßte. Selbst wenn es sich bei § 83a Abs 4 Satz 2 AVG um eine eigenständige Aufhebungsnorm handeln sollte, würde diese nur eine Feststellung für die Zukunft zulassen.
Mit der im Urteilstenor zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte Verletzung des § 83a Abs 4 Satz 2 AVG, der als Sondervorschrift § 48 SGB 10 verdränge und eine rückwirkende Minderung der Rente zulasse.
Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision der Beklagten war zurückzuweisen.
Für die im Neufeststellungsbescheid vom 13. November 1984 enthaltene Aufhebung des Bewilligungsbescheides über das Altersruhegeld des Klägers im Umfang der nach § 83a Abs 4 Satz 2 AVG eingetretenen Minderung haben die Beklagte in dem Neufeststellungsbescheid und das SG im angefochtenen Urteil als Rechtsgrundlage zutreffend § 48 SGB 10 herangezogen. Der Bewilligungsbescheid hatte sich nicht in diesem Umfang mit dem 1. Januar 1984 von selbst erledigt (iS von § 39 Abs 2 SGB 10 "auf andere Weise erledigt"). Die Beklagte hatte das Altersruhegeld zeitlich unbegrenzt bewilligt. Nach dem Versorgungsausgleich hatte sie dem Kläger zwar mitgeteilt, daß es im Falle der Rentengewährung an die frühere Ehefrau zu mindern sei; damit wurde jedoch die Regelung des Bewilligungsbescheides nicht schon auf einen bestimmten oder aus dem Bescheid bestimmbaren Zeitpunkt begrenzt, zumal die Beklagte für diesen Fall einen neuen Bescheid ua über den Zeitpunkt der Minderung angekündigt hatte. Davon abgesehen ergibt sich aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB 10, daß es der Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 48 SGB 10 bedarf, wenn wie hier aufgrund des § 83a Abs 4 Satz 2 AVG der sich aus dem Verwaltungsakt (Bewilligungsbescheid) ergebende Anspruch, dh der dort geregelte Anspruch "kraft Gesetzes .... teilweise weggefallen ist". Diese Bestimmung wäre ohne Sinn, wenn sich bei Anspruchswegfall kraft Gesetzes der Verwaltungsakt von selbst erledigen würde. An dieser schon früher vertretenen Auffassung (SozR 5850 § 4 Nr 8) hält der Senat fest, auch wenn der 4a Senat die von ihm in früheren Entscheidungen ebenfalls bejahte Erforderlichkeit eines Aufhebungsbescheides (Urteile vom 20. Februar 1986 - 4a RJ 93/84 - DRV 1986, 638 und vom 3. April 1986 - 4a RJ 81/84 - HV-INFO 1986, 835) in einem späteren Urteil vom 7. August 1986 (SozR 6555 Art 26 Nr 2) ausdrücklich offen gelassen hat und dabei von einem Wegfall des Kinderzuschusses nach § 1262 Abs 7 RVO "ohne Entziehungsbescheid" ausgegangen ist.
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB 10 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben; vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse soll er unter den Voraussetzungen des Abs 1 Satz 2 aufgehoben werden. Im vorliegenden Falle war zum 1. Januar 1984 in den Verhältnissen, die beim Erlaß des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ohne Zweifel eine wesentliche Änderung eingetreten; die Voraussetzungen dafür, daß die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 13. November 1984 den Bewilligungsbescheid auch rückwirkend für die streitige Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 1984 aufgehoben hat, waren jedoch nicht erfüllt. In Betracht kommt allein die Nr 4. Sie erfordert, daß der Betroffene "wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes .... ganz oder teilweise weggefallen ist". Nach den Feststellungen des SG hat der Kläger jedoch vor September 1984 keine Kenntnis von der aufgrund der Rentengewährung an seine frühere Frau nach § 83a Abs 4 Satz 2 AVG eingetretenen Minderung seines Anspruchs auf Altersruhegeld gehabt. Das Wissen, daß ihm das Altersruhegeld in bisheriger Höhe nur solange zustehe, als die frühere Ehefrau noch keinen Rentenanspruch habe, genügt dafür nicht. § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB 10 verlangt das Wissen um den eingetretenen Wegfall (um die eingetretene Minderung). Dem Kläger kann auch keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Er war nicht gehalten, sich bei dem für die frühere Ehefrau zuständigen Versicherungsträger fortlaufend danach zu erkundigen, ob sie eine Rente, hier insbesondere ein vorgezogenes Altersruhegeld, beantragt habe und ob ihr diese bewilligt worden sei. Vernünftigerweise durfte er annehmen, daß er über die beteiligten Versicherungsträger vom Erwerb eines derartigen Rentenanspruchs sogleich unterrichtet werden würde.
Die Beklagte will demgegenüber aus der Gesamtregelung des Versorgungsausgleichs, der für die Versicherungsträger kostenneutral durchgeführt werden müsse, entnehmen, daß in Fällen des § 83a Abs 4 Satz 2 AVG die Rückforderung überzahlter Leistungen nicht von einer Bösgläubigkeit des Ausgleichspflichtigen abhängig sei. Soweit dabei an eine Rückforderung ohne zuvor erforderliche Aufhebung eines Verwaltungsaktes gedacht ist, wäre dem entgegenzuhalten, daß auch bei einer Rückforderung nach § 50 Abs 2 SGB 10 der § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 AVG entsprechend anzuwenden wäre. Aber auch unbeschadet dessen bietet die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs bei einer Gesamtabwägung keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber im Sinne einer wirksamen Kostenneutralität den nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB 10 gebotenen Vertrauensschutz vollständig, insbesondere auch für den Fall, daß der Versicherte von dem Rentenantrag seines früheren Ehegatten nicht einmal unterrichtet wurde, beseitigen wollte.
Der § 83a Abs 4 Satz 2 Buchst b AVG läßt zwar mit genügender Deutlichkeit erkennen, daß materiell-rechtlich ein doppelter Rentenanspruch aus der gleichen Rentenanwartschaft nicht gewollt ist. Die Kürzung des materiellen Rentenanspruchs wirkt auch dann auf den Zeitpunkt, von dem an dem Berechtigten eine Rente zu gewähren ist, zurück, wenn diese, was regelmäßig der Fall sein wird, rückwirkend gewährt wird, wie der 5a Senat in einem Urteil vom 13. März 1985 bereits entschieden hat (BSGE 58, 59 = SozR 2600 § 96 Nr 1). Die Vorschrift hat indes keine verfahrensrechtliche Bedeutung. Der Ausschluß eines Doppelanspruchs soll zwar im Ergebnis auch eine Doppelzahlung ausschließen. Das besagt aber für sich allein noch nicht, daß der Gesetzgeber auch eine vom Vertrauensschutz gebotene nur vorübergehende Doppelzahlung verhindern will. Dies zeigt der Vergleich mit der Regelung ähnlicher Tatbestände. Vergleichbar ist nach § 45 Abs 4 AVG die Hinterbliebenenrente gegebenenfalls auf die Witwe und eine frühere Ehefrau "kostenneutral" aufzuteilen; gleichwohl schließt die in § 45 Abs 4 Satz 2 AVG geregelte Neufeststellung eine vorübergehende Doppelleistung nicht aus; sie mindert nicht den durch § 48 SGB 10 gebotenen Vertrauensschutz, sondern sie geht mit der gewährten Auslauffrist über diesen noch hinaus. Die Rechtsprechung hat auch vor dem Inkrafttreten des SGB 10 den damals nach Maßgabe des § 1301 RVO aF gebotenen Vertrauensschutz ungeachtet der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs gewährt (BSGE 58, 59 = SozR 2600 § 96a Nr 1). Davon abgesehen ist gerade § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB 10 ein Beispiel dafür, daß der Gesetzgeber materiell ungerechtfertigte Zahlungen dem Betroffenen beläßt, wenn er dies aus Gründen des Vertrauensschutzes für gerechtfertigt hält; eine Unterscheidung nach Gründen des Wegfalls ist dort nicht getroffen.
Die Beklagte wendet ferner zu Unrecht ein, die Kürzungsvorschrift des § 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ermögliche in derartigen Fällen eine Rückforderung, da der insoweit zu beachtende Vertrauensschutz nach Maßgabe der Verwaltungsverfahrensgesetze hinter dem des SGB 10 zurückbleibe. Hätte der Gesetzgeber den durch die Anwendung unterschiedlichen Verfahrensrechts für die Kostenneutralität bewirkten Unterschied nicht gewollt, so hätte er verfahrensrechtliche Sondervorschriften vorsehen müssen. Der Senat hat schon in anderem Zusammenhang entschieden, daß eine auf das materielle Recht beschränkte vereinheitlichende Regelung im Zweifel unterschiedliches Verfahrensrecht unberührt läßt (SozR 1500 § 147 Nr 12, Bl 22).
Auch die ergänzende Regelung des Versorgungsausgleichs im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 und im Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 vermag die abweichende Auffassung der Beklagten nicht zu stützen. Diese Gesetze bestätigen zwar, daß der Gesetzgeber einen Doppelanspruch aus derselben Rentenanwartschaft nicht will. Im übrigen regeln auch sie nur den materiellen Rentenanspruch (Versorgungsanspruch) ohne Anhaltspunkte dafür, daß die Anspruchsänderung ohne bescheidmäßige Vollziehung wirksam werden soll und ohne Anhaltspunkt für eine Rückforderung ohne Vertrauensschutz. Der Wegfall einer Rentenkürzung nach § 4 Abs 2 sowie die Kürzungsverbote des § 4 Abs 1 und 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 betreffen nur den materiellen Anspruch und bedürfen der bescheidmäßigen Vollziehung.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf den (erfolglosen) Vorschlag berufen, im Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs einen § 10d einzufügen, der es dem Versorgungsträger ermöglichen sollte, mit dem Versorgungsantrag des Ausgleichsberechtigten die Versorgung an den Ausgleichsverpflichteten aus den übertragenen Anwartschaften vorläufig einzustellen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber von diesem Vorschlag nur deswegen abgerückt wäre, weil er eine Rückforderung ohne Vertrauensschutz als möglich und ausreichend erachtet hätte.
Aber selbst bei der Annahme, daß der Gesetzgeber auch für den Fall verspäteter Unterrichtung des Versicherten eine Doppelzahlung habe ausschließen wollen, und das das Gesetz insoweit lückenhaft wäre, könnte diese Lücke nicht von der Rechtsprechung geschlossen werden. Denn die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs läßt hier zwei Lösungen zu: Neben der von der Beklagten vorgeschlagenen Lösung allein zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten kommt auch in Betracht, daß der Ausgleichsberechtigte entsprechend der Regelung in § 1587p BGB die Zahlungen aus der übertragenen Rentenanwartschaft an den Ausgleichspflichtigen gegen sich gelten lassen muß und seinerseits einen Bereicherungsanspruch gegen den Ausgleichsberechtigten hat, diesen aber im Hinblick auf einen Wegfall der Bereicherung nur dann durchsetzen kann, wenn er die Rentenantragstellung mitgeteilt hatte. Die Entscheidung, welcher Weg einzuschlagen ist, der der Rückforderung oder der der Zahlung mit befreiender Wirkung, insbesondere, ob eine Unterrichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten schon über die Antragstellung erforderlich ist und ob diese dem Versicherungsträger oder dem ausgleichsberechtigten Ehegatten obliegt, ist vom Gesetzgeber zu treffen. Die wechselnde Rechtsauffassung der Beklagten, die den Aufhebungsbescheid zunächst auf § 48 SGB 10 stützte, dann einen Aufhebungsbescheid als nicht erforderlich ansah und schließlich die Rücknahme auf § 83a AVG bzw auf § 48 SGB 10 ohne das Merkmal Bösgläubigkeit stützte, bestätigt, daß selbst bei Annahme einer Lücke im Gesetz eindeutige Anhaltspunkte für eine Schließung dieser Lücke fehlen.
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz zurückzuweisen.
Fundstellen