Leitsatz (amtlich)
Die Neuberechnung der Rente infolge der Übertragung von Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich stellt eine Neufeststellung iS von Art 2 § 12b Abs 3 S 3 und Abs 4 S 4 AnVNG (= Art 2 § 12b Abs 3 S 3 und Abs 4 S 4 ArVNG) idF des HBegleitG 1983 dar.
Normenkette
AVG § 32a Fassung: 1982-12-20; RVO § 1255a Fassung: 1982-12-20; AnVNG Art 2 § 12b Abs 3 S 3 Fassung: 1982-12-20; AnVNG Art 2 § 12b Abs 4 S 4 Fassung: 1982-12-20; ArVNG Art 2 § 12b Abs 3 S 3 Fassung: 1982-12-20; ArVNG Art 2 § 12b Abs 4 S 4 Fassung: 1982-12-20; BGB § 1587b Abs 1 Fassung: 1976-06-14; SGB 10 § 48 Abs 1 Fassung: 1980-08-18
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Neuberechnung der Rente infolge der Übertragung von Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich eine Neufeststellung iS von Art 2 § 12b Abs 3 Satz 3 und Abs 4 Satz 4 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) idF des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 (HBegleitG 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) darstellt.
Aufgrund eines im September 1981 eingetretenen Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit (EU) erhielt die Klägerin mit bindend gewordenem Bescheid vom 27. Oktober 1982 ab 24. März 1982 (bis 30. Juni 1985) eine Rente wegen EU auf Zeit. Der Rentenberechnung legte die Beklagte insgesamt 4185,10 Werteinheiten zugrunde, darunter für 18 Monate Ausbildungsausfallzeit (April 1970 bis September 1971) und für 173 Monate Zurechnungszeit (September 1981 bis Januar 1996). Die Bewertung der Ausfallzeit nahm sie auf der Grundlage von § 32a Nr 2 Buchst b des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) idF des 20. Rentenanpassungsgesetzes (RAG), die der Zurechnungszeit auf der Grundlage von Art 2 § 12b AnVNG idF des RAG 1982 vor und kam für erstere auf 150,02 Werteinheiten, für letztere auf 1676,37; die monatliche Rente betrug hiernach 1260,50 DM.
Nachdem im Ehescheidungsverfahren mit im Dezember 1982 wirksam gewordener Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 214,45 DM, bezogen auf den 30. Juni 1981, auf das Konto der ausgleichsberechtigten Klägerin übertragen worden waren, erteilte die Beklagte unter dem 21. Juli 1983 einen neuen Rentenbescheid. Damit gewährte sie zum einen ab 1. Januar 1983 die Rente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs und bewertete zum anderen ab demselben Zeitpunkt Ausbildungsausfallzeit und Zurechnungszeit nach § 32a AVG idF des HBegleitG 1983; danach errechneten sich hierfür nur noch 135 bzw 1131,42 Werteinheiten. Demzufolge verringerten sich die Werteinheiten insgesamt auf 3625,23, so daß die übertragenen Rentenanwartschaften die monatliche Rente lediglich um rund 80,-- DM erhöhten. Hiergegen erhob die Klägerin erfolglos Widerspruch und Klage (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1984, Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 4. Oktober 1984).
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte verurteilt, die Rente unter Berücksichtigung der ursprünglichen 4185,10 Werteinheiten sowie der übertragenen Anwartschaften zu gewähren. § 32a Abs 1 bis 4 AVG idF des HBegleitG 1983 gelte gemäß Art 2 § 12b Abs 3 und 4 AnVNG derselben Fassung nur dann für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1983, wenn über einen Anspruch aufgrund des bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Rechts entweder noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen worden oder die Rente neu festzustellen sei. Hier liege mit dem Bescheid vom 27. Oktober 1982 jedoch eine bestandskräftige Entscheidung vor und die Rente sei nicht iS von Art 2 § 12b AnVNG "neu festgestellt", wenn sie infolge der Übertragung von Anwartschaften im Versorgungsausgleich erhöht worden sei. Zwar ergebe sich aus Art 2 § 12b AnVNG nicht, wann von einer Neufeststellung auszugehen sei, auch mit Hilfe der Gesetzesbegründung und der Fachliteratur lasse sich dies nicht eindeutig definieren. Immerhin sei aber übereinstimmend vom Hinzukommen von Versicherungszeiten die Rede; solche würden beim Versorgungsausgleich nicht übertragen. Weder wirke sich die Gutschrift auf die Berechnungsfaktoren der Rente aus noch beeinflusse sie die Anrechenbarkeit von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten. Ferner gelte das Versicherungsprinzip nicht: Die Rente des Ausgleichsberechtigten werde ohne Rücksicht auf den Eintritt eines weiteren Versicherungsfalles erhöht und beim Verpflichteten finde kein Wartezeitabzug in Höhe der übertragenen Anwartschaften statt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision meint die Beklagte, die durch das HBegleitG 1983 geänderten Bewertungsvorschriften für Ausbildungsausfall- und Zurechnungszeiten seien zwingend anzuwenden, weil die Rente ab 1. Januar 1983 neu festzustellen gewesen sei. Mit der Formulierung in Art 2 § 12b AnVNG habe der Gesetzgeber nicht nur bestimmte Neufeststellungen im Auge gehabt, sondern sämtliche nach den §§ 44, 45 und 48 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB 10). Hier handele es sich um eine Neufeststellung gemäß § 48; sie führe zur Aufhebung des bindenden Bescheides vom 27. Oktober 1982.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet; entgegen dem LSG war sie berechtigt, die in der Rente der Klägerin enthaltenen Ausbildungsausfallzeiten von April 1970 bis September 1971 und die von September 1981 bis Januar 1996 laufende Zurechnungszeit ab 1. Januar 1983 neu zu bewerten.
Diese beitragslosen Zeiten hatte die Beklagte in dem bindend gewordenen Rentenbewilligungsbescheid vom 27. Oktober 1982 auf der Grundlage von § 32a Nr 2 Buchst b AVG idF des 20. RAG (Ausfallzeiten) und von Art 2 § 12b AnVNG idF des RAG 1982 (Zurechnungszeit) bewertet. Beide Vorschriften sind durch das HBegleitG 1983 (s Art 20 Nr 7 und Art 23 Nr 4) geändert worden; hinsichtlich § 32a AVG trat die Änderung am 1. Januar 1983, hinsichtlich Art 2 § 12b AnVNG mit Wirkung vom 1. August 1981 in Kraft (s Art 38 Abs 1 und 4 HBegleitG 1983). Ab Januar 1983 schreibt § 32a Abs 1 AVG nF vor, daß bei der Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage nach § 32 AVG für Ausfallzeiten die Werte der Absätze 2 und 3, für eine Zurechnungszeit der Wert des Absatzes 4 des § 32a AVG nF zugrunde zu legen sind; diese Werte sind sowohl für Ausbildungsausfallzeiten wie für die Zurechnungszeit geringer als zuvor (§ 32a Abs 3 Satz 3 sowie Abs 4 Sätze 1 und 3 AVG nF). Nach Art 2 § 12b AnVNG nF, der die auf die Neufassung des § 32a AVG bezogenen Übergangsvorschriften enthält, gelten Abs 3 und 4 des § 32a auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1983, im Falle der Ausbildungsausfallzeiten und der Zurechnungszeit vom 1. Januar 1978 an (Satz 1 der Absätze 3 und 4 von Art 2 § 12b). Hierunter fällt der - im September 1981 eingetretene - Versicherungsfall der EU bei der Klägerin. Gleichwohl war der Beklagten eine nur auf Satz 1 gestützte Neubewertung der betreffenden Zeiten mit Rücksicht auf Abs 3 Satz 2 und Abs 4 Satz 3 untersagt. Denn nach der darin getroffenen Regelung ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch aufgrund des bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung (wie hier: Bescheid vom 27. Oktober 1982) getroffen worden ist. Allerdings findet Satz 1 ausnahmsweise dann doch Anwendung, wenn eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1983 neu festzustellen ist; dabei ist als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten (Art 2 § 12b Abs 3 Satz 3 und Abs 4 Satz 4 AnVNG nF). Hiernach kommt es ausschließlich darauf an, ob die Rente der Klägerin nach dem 31. Dezember 1982 "neu festzustellen" gewesen ist. Entgegen dem LSG war das der Fall.
Als Grund für eine Neufeststellung kann nach dem Sachverhalt allein die im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfolgte rechtskräftige bzw wirksame Übertragung von Rentenanwartschaften vom Konto des ausgleichspflichtigen Ehemannes auf das Konto der ausgleichsberechtigten Klägerin (§ 1587b Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-, § 83 Abs 1 und 4 iVm §§ 40, 31 AVG) in Betracht kommen. Wann die Übertragung wirksam geworden ist, stellt das angefochtene Urteil nicht fest. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung ergibt sich indes, daß dies, worauf die Beklagte hinweist und was durch das in ihren Akten befindliche Rechtskraftzeugnis bestätigt wird, bereits im Dezember 1982 gewesen ist. Im Hinblick auf § 32a AVG nF kann sich die strittige Rechtsfrage überhaupt nur stellen, wenn die Rente nicht schon für einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1983 neu zu berechnen war. Bei rechtskräftiger bzw wirksamer Übertragung im Dezember 1982 ist das nicht der Fall. Denn die Rente, und damit die neu berechnete Rente, ist nach § 67 Abs 1 AVG vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, dh hier von Januar 1983 an. Davon abgesehen ist die Übergangsregelung des Art 2 § 12b AnVNG nF schon mit Wirkung vom 1. August 1981 in Kraft getreten; sie wäre für die Neuberechnung daher zweifelsohne anzuwenden.
War die Rente der Klägerin infolge der Anwartschaftsübertragung ab 1. Januar 1983 in neuer Höhe zu gewähren, so konnte die Beklagte das nur durch Erteilung eines Bewilligungsbescheides bewerkstelligen, der den früheren Bewilligungsbescheid insoweit aufhob. In dieser Weise ist sie tätig geworden. Als Rechtsgrundlage hierfür hat sie sich des § 48 Abs 1 SGB 10 bedient, der die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse regelt; dabei hat sie den frühest möglichen Zeitpunkt gewählt (§ 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1 SGB 10). Mit der geschehenen Handhabung hat die Beklagte die Rente neu festgestellt in einem Sinne, wie auch ihn Art 2 § 12b Abs 3 Satz 3 und Abs 4 Satz 4 AnVNG nF verstehen. Die mit dem angefochtenen Bescheid im weiteren vorgenommene Neubewertung der Ausbildungsausfall- und Zurechnungszeiten gemäß § 32a AVG nF entspricht daher dem Gesetz.
In Art 2 § 12b AnVNG nF hat der Gesetzgeber den Begriff "neu feststellen" mehrfach gebraucht, im übrigen auch in § 6c Satz 1, § 14 Abs 2 Satz 2, § 40b Abs 2 Satz 2 des Gesetzes. Eine Begriffsbestimmung hat er nicht gegeben. Das stünde zwar einer einschränkenden Interpretierung, wie sie das LSG vorgenommen hat, grundsätzlich nicht im Wege. Sie wird durch die Begründung des Gesetzes (BT-Drucks 9/2290, S 21, Bericht des Haushaltsausschusses vom 9. Dezember 1982 zum HBegleitG 1983) allerdings entgegen dem LSG nicht gedeckt. Denn der daraus im angefochtenen Urteil wiedergegebene Satz führt den "Nachweis weiterer Versicherungsjahre" nur als ein Beispiel für eine mögliche Neufeststellung auf. Im übrigen geht er von "erforderlichen Neufeststellungen", also einer Vielzahl von Anlässen aus, ohne sie näher zu bezeichnen. Daß es weit mehr Gründe für die Neufeststellung einer Leistung gibt als weitere Versicherungsjahre, macht bereits § 48 Abs 3 SGB 10 deutlich. Über den dort geregelten Fall hinaus, für den das Gesetz den Begriff "neu festzustellende Leistung" ausdrücklich gebraucht, erfaßt § 48 Abs 1 und 2 SGB 10 alle erdenklichen Fälle einer Leistungsveränderung, die zu einer Neufeststellung veranlassen (so der erkennende Senat schon im Beschluß vom 25. November 1986 - 11a RA 50/85 - auf Seite 7). In gleichem Sinne wurde bereits § 79 AVG idF bis zum Inkrafttreten des SGB 10 (= § 1300 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) verstanden, wonach der Träger der Rentenversicherung eine Leistung immer dann "neu festzustellen" hatte, wenn er sich bei erneuter Prüfung überzeugte, daß sie zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder zu niedrig festgestellt worden war. Hiernach ist "Neufeststellung" ein umfassender Begriff. Darunter fällt jede Feststellung, die zu einer Änderung führt, und damit auch jeder mögliche Fall einer Rentenerhöhung.
In Art 2 § 12b AnVNG nF ist der Begriff nicht anders, insbesondere enger zu verstehen. Das ergibt schon der Sinn dieser Übergangsvorschrift. In erster Linie soll danach mit dem Inkrafttreten des HBegleitG 1983 neues Recht maßgebend sein, auch soweit es sich um Renten aus Versicherungsfällen vor dem Tage des Inkrafttretens handelt. Dies soll allerdings dann nicht gelten, wenn in solchen Fällen schon bestandskräftige Entscheidungen vorliegen; sie sollen - auch aus Gründen der Verwaltungsentlastung - grundsätzlich nicht aufgerollt werden müssen. Hat in diesen Fällen aber ohnehin eine Neufeststellung stattzufinden, dann soll die ab 1. Januar 1983 dem Gesetz entsprechende Bewertung dennoch erfolgen; einen ins Gewicht fallenden besonderen Arbeitsaufwand erfordert die Änderung unter diesen Umständen nicht, so daß dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Leistungsbemessung gegenüber dem der Vermeidung von Doppelberechnungen der Vorrang einzuräumen ist. Im übrigen ist Art 2 § 12b Abs 3 und 4 AnVNG nF keine dahingehende Einschränkung zu entnehmen, daß die Rentenneufeststellung aufgrund dieser Vorschrift sich ausschließlich auf die Fälle der Bemessung von Ausfall- und Zurechnungszeiten zu beziehen habe. Eine Neufeststellung muß vielmehr aus anderen als den Gründen des § 32a AVG nF veranlaßt sein. Stellt nämlich Art 2 § 12b Abs 3 Satz 2 und Abs 4 Satz 3 AnVNG nF nur allgemein darauf ab, ob eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist, dann können die folgenden Sätze 3 bzw 4 auch keinen speziellen, allein auf die Ausfall- und Zurechnungszeiten bezüglichen Antrag auf Neufeststellung zugelassen haben; sie greifen - nur - ein, wenn eine schon bindend festgestellte Rente aufgrund einer anderweiten Vorschrift neu festzustellen ist (Beschluß des Senats vom 25. November 1986 aaO). Anläßlich einer derartigen Gelegenheit findet die Neubemessung der Ausfall- und Zurechnungszeiten in einem Arbeitsgang mit statt. Der Rentenversicherungsträger kann sie dann anpassen, ohne unverhältnismäßiger Verwaltungsbelastung ausgesetzt zu sein; und er muß sie dann kraft Gesetzes anpassen, wenngleich bei der Klägerin der die Leistung erhöhende neue Rentenbestandteil dadurch wirtschaftlich gesehen nicht voll zufließt, sondern gemindert wird, weil der bisherige Zahlbetrag der Rente insgesamt überschritten wird (Art 2 § 12b Abs 3 Satz 3 und Abs 4 Satz 4, jeweils letzter Halbsatz).
Gegen ein solches Ergebnis kann nicht eingewandt werden, bei konsequenter Betrachtung hätte die Neubemessung (hier: der Ausfall- und Zurechnungszeiten aufgrund von § 32a AVG nF) dann auch bei jeder Anpassung aufgrund eines RAG zu erfolgen, da letztere bei dem gebotenen weiten Begriffsverständnis ebenfalls eine Neufeststellung iS von Art 2 § 12b AnVNG nF sei. Ohne hierüber vorliegend zur Entscheidung veranlaßt zu sein, meint der Senat, dem sei schon mit dem Umstand zu entgegnen, daß die Rentendynamisierung in der Regel eine laufend wiederkehrende Anpassung der Rente im Jahresabstand erfordert. Stellte sie gleichwohl eine Neufeststellung iS von Art 2 § 12b AnVNG nF dar, wären Abs 3 Satz 3 und Abs 4 Satz 4 in Wahrheit keine Ausnahmen mehr, als welche sie konzipiert worden sind, sondern die Regel. Der Gesetzgeber hätte dann auf diese Ausnahmen verzichten und es bei Satz 1 belassen können. Im übrigen erfolgt die allgemeine Rentenanpassung aufgrund von Sachverhalten, die wirtschaftlichen Bereichen zugeordnet sind; dies erlaubt es nicht, die darauf fußende Neufeststellung mit einer solchen gemäß Art 2 § 12b AnVNG nF gleichzusetzen, die ihren Anlaß in speziellen versicherungsrechtlichen Gegebenheiten findet.
Nach alledem war der Revision der Beklagten stattzugeben. Das führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der von der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG eingelegten Berufung.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen