Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung günstigerer Vorschriften des alten Rechts während der Geltung des FANG. Wegfall der Leistung von der Sozialversicherungs-Anstalt Brandenburg im August 1961. Besitzstandswahrung durch Versicherungsträger der Bundesrepublik

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Rechtsfolgen des Wegfalls der Leistung richten sich nur nach der RVO nF und dem FANG.

2. SVFAG § 4 Abs 4 ist während der Geltung des FANG nicht entsprechend anzuwenden; sie kann nicht mit einer Lücke im Gesetz bei Fortfall von Leistungen von Versicherungsträgern außerhalb der Bundesrepublik begründet werden.

3. Es besteht kein Anlaß, die von einem Versicherungsträger außerhalb der Bundesrepublik eingestellten Leistungen durch Leistungen eines Versicherungsträgers in der Bundesrepublik im Wege der Besitzstandswahrung fortzusetzen.

 

Normenkette

RVO § 1263 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; SVFAG § 4 Abs. 4 S. 1 Fassung: 1953-08-07; FANG Art. 6 § 5 Fassung: 1960-02-25; SVFAG § 4 Abs. 4 S. 2 Fassung: 1953-08-07; FANG Art. 6 § 7 Fassung: 1960-02-25, § 11 Fassung: 1960-02-25

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 9. Februar 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die am 6. Januar 1964 gestorbene ursprüngliche Klägerin E K, die Witwe des Versicherten C K, von der Beklagten Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung beanspruchen kann, nachdem sie bis 1961 von einem Versicherungsträger der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands Witwenrente bezogen hat.

Die jetzige Klägerin, die Tochter der ursprünglichen Klägerin, führt den Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter weiter. Diese begehrte Witwenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes, des Eisenbahners K K, geboren 1864, gestorben am 13. Mai 1945 in B. Die Beklagte hat als glaubhaft gemacht angesehen, daß der Versicherte von 1891 bis 1910 als Arbeiter bei der Eisenbahn versicherungspflichtig beschäftigt war. Seit 1911 war er Eisenbahnbeamter. 1922 wurde er pensioniert. Die Witwe wohnte nach 1945 in Berlin (West). Sie bezog von der Sozialversicherungsanstalt Brandenburg, Sozialversicherungskasse Eisenbahn, von 1948 bis zur Errichtung der Berliner Mauer im August 1961 Witwenrente nach der in der Sowjetzone geltenden Verordnung über Sozialpflichtversicherung. Der Berechnung waren die Beschäftigungszeiten des Versicherten als Arbeiter von 1896 bis 1910, als Heizer von 1911 bis 1915 und als Aufseher von 1916 bis 1922 zugrundegelegt; es war vermerkt, daß der Versicherte seit 1911 versicherungsfrei gewesen sei.

Die Witwe beantragte im September 1961 bei der Beklagten Witwenrente. Die Beklagte lehnte dies ab; die Wartezeit sei nicht erfüllt (§ 1263 der Reichsversicherungsordnung - RVO -); die Anwartschaft aus den bis 1923 entrichteten Beiträgen sei erloschen, weil nach dem 31. Dezember 1923 bis zum 30. November 1948 kein Beitrag entrichtet worden sei (Bescheid vom 15. März 1962).

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte zur Gewährung von Witwenrente für die Zeit vom 1. September 1961 an verurteilt (Urteil vom 14. November 1962).

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Verurteilung der Beklagten auf die Zeit bis zum Tode der Witwe begrenzt und die Berufung der Beklagten im übrigen zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen (Urteil vom 9. Februar 1965).

Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des LSG und das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie bringt vor, hier müßten § 1263 Abs. 2 RVO, Art. 2 §§ 17 und 8 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) und § 1249 RVO angewandt werden. Ein Brückenbeitrag sei nicht vorhanden. Da das ArVNG, von bestimmten Übergangsvorschriften abgesehen, das frühere Anwartschaftsrecht beseitigt habe, könne § 4 Abs. 4 Satz 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) seit dem 1. Januar 1957 nicht mehr angewandt werden. Aus dem Fehlen von Bestimmungen über die Anwendung des alten Rechts auf Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1956 sei zu entnehmen, daß ausschließlich § 1249 RVO die Anrechenbarkeit entrichteter Beiträge bestimme (Hinweis auf BSG in SozR Nr. 3 zu § 1263 RVO). Nach § 1 Abs. 1 FAG sollten Ansprüche nach dem FAG nur "bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung" gegeben sein. In das Fremdrentengesetz (FRG) vom 25. Februar 1960 sei keine dem § 4 Abs. 4 FAG entsprechende Vorschrift aufgenommen. Daraus ergebe sich, daß es sich bei § 4 Abs. 4 FAG um eine einmalige Vergünstigung gehandelt und diese Vorschrift keine dem Rechtsinstitut der Anwartschaft immanenten Grundsätze enthalten habe. Das FANG enthalte keine Besitzstandswahrung für Fälle der vorliegenden Art. Dies rühre nicht daher, daß der Gesetzgeber künftige Probleme der Teilung Deutschlands nicht gekannt habe, sondern daher, daß er keine entsprechende Besitzstandsvorschrift gewollt habe, wie sich aus § 1 Abs. 1 FAG ergebe.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

II

Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.

Der Anspruch ist nach § 1263 RVO idF des ArVNG in Verbindung mit Art. 2 § 17 ArVNG zu beurteilen. Die Neufassung des § 1263 Abs. 2 RVO durch das RVÄndG vom 9. Juni 1965 gilt nur für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1956 (Art. 1 § 1 Nr. 26, Art. 5 § 4 Abs. 2 Buchst. a RVÄndG). Die Neufassung des Art. 2 § 17 ArVNG durch das RVÄndG erstreckt zwar die Neufassung des § 1263 Abs. 2 RVO und des Art. 2 § 8 ArVNG/RVÄndG auf Versicherungsfälle vor dem 1. Juli 1965, aber nach dem 31. März 1945 (Art. 2 § 1 Nr. 5 RVÄndG); die Neufassungen sind jedoch erst am 1. Juli 1965 in Kraft getreten und begründen Leistungen frühestens von diesem Tag an (Art. 5 §§ 6, 10 Abs. 1 Buchst. e RVÄndG). Da die Witwe bereits vorher gestorben ist, können die Neufassungen einen Witwenrentenanspruch nicht mehr begründen.

Nach dem FAG und dem FANG ist ein Anspruch auf Witwenrente nicht zu begründen.

Zur Zeit des Rentenantrags im September 1961 hatte das FAG bereits durch Art. 1 des FANG die neue "Fassung" als nun geltendes "Fremdrentengesetz (FRG)" erhalten (Art. 1 FANG: Vorspruch vor § 1 FRG). Mit dem Inkrafttreten des FRG am 1. Januar 1959 sind, unbeschadet der Vorschriften des Art. 7 § 3 Abs. 2 und 3 FANG, die die gesetzliche Krankenversicherung und Unfallversicherung betreffen, alle entgegenstehenden und inhaltsgleichen Vorschriften außer Kraft getreten (Art. 7 § 3 Abs. 1 FANG).

Die Witwe hat nach dem FAG keinen Anspruch, weil sie eine Leistung von der Sozialversicherungsanstalt Brandenburg bezog (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FAG). Bei Wegfall dieser Leistung im August 1961 bestand das FAG nicht mehr. Die Rechtsfolgen des Wegfalls der Leistung konnten sich daher nur nach der RVO nF und dem FANG richten. Das FANG findet zwar gemäß Art. 6 § 5 nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch auf Versicherungsfälle Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind; der Anspruch der Witwe wird jedoch von keiner der genannten "nachfolgenden" Vorschriften des Art. 6 §§ 6 bis 13 FANG erfaßt:

Art. 6 § 8 FANG setzt voraus, daß Rente vor Verkündung des FANG überhaupt hätte festgestellt werden können; denn die Vorschrift will lediglich verhüten, daß allein der Zeitpunkt der verwaltungsmäßigen Erledigung eines Antrages materiell-rechtliche Auswirkungen auf die Leistung hat (Jantz-Zweng-Eicher, FANG, 2. Aufl., Anm. 1 zu Art. 6 § 8). Vor Verkündung des FANG, also nach dem FAG, bestand aber kein Anspruch, wie dargelegt.

Art. 6 § 10 FANG ermöglicht, wenn der Leistungsanspruch nach § 1 Abs. 5 Satz 1 FAG erloschen war, die Prüfung, ob die Vorschriften des FANG günstiger sind. Doch bezieht sich Art. 6 § 10 FANG nur auf Fälle, in denen Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art zurückgelegt sind. Die Versicherungszeiten des Verstorbenen sind dagegen Beitragszeiten in der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung im Sinne des § 1250 Abs. 1 Buchst. a RVO idF des FANG. Im übrigen kann nach Art. 6 § 10 FANG nur geprüft werden, ob die Vorschriften des FANG günstiger sind als das bisherige Recht, etwa weil nach dem FRG ein Anspruch bei Leistungen einer Stelle außerhalb der Bundesrepublik und des Landes Berlin nicht mehr erlischt, sondern die Rente nur insoweit ruht (§ 31 FRG). Hier handelt es sich aber gerade um den umgekehrten Fall, ob günstigere Vorschriften des alten Rechts (§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 FAG) während der Geltung des FANG noch angewendet werden können. Daß der Gesetzgeber gesehen hat, daß bisherige Vorschriften günstiger sein können als die des neuen Rechts, zeigen die Vorschriften des FANG über Besitzstandswahrung. Sie erfassen den Anspruch der Witwe indessen nicht:

Art. 6 § 7 FANG bezieht sich in der Arbeiterrentenversicherung nur auf Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1956 bis zur Verkündung des FANG eingetreten sind (Hinweis auf Art. 6 § 6 Abs. 1 FANG). Art. 6 § 11 Satz 1 FANG setzt mit dem Hinweis auf Art. 6 § 6 Abs. 2 FANG voraus, daß bisher Rente zu zahlen war, was hier nicht zutrifft.

Der Auffassung des LSG, § 4 Abs. 4 FAG sei als anwartschaftserhaltende Vorschrift während der Geltung des FANG entsprechend anzuwenden, ist der Senat nicht gefolgt.

Es trifft nicht zu, daß im FANG eine vom Gesetzgeber übersehene Lücke in der Richtung bestehe, daß Fälle, in denen eine Rente aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands infolge der Ereignisse im August 1961 fortfällt, nicht geregelt seien. Nach § 31 Abs. 1 FRG ruht eine Rente aus der Rentenversicherung so weit und so lange, als eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des FANG Leistungen gewährt; mit der Eins Einstellung derartiger Leistungen entfällt demnach das Ruhen. § 31 FRG hat auch die Fälle im Auge, in denen ein Leistungsanspruch nach § 1 Abs. 5 FAG wegen Leistungen von einer Stelle außerhalb der Bundesrepublik erloschen war. § 31 FRG bezieht sich auch auf Rentenansprüche, denen, wie hier, nur reichsgesetzliche Versicherungszeiten im Sinne des § 1250 Abs. 1 Buchst. a RVO idF des FANG zugrunde liegen (vgl. Jantz-Zweng-Eicher, aaO., Anm. 2 und 4 zu § 31 FRG). § 31 FRG erfaßt aber nur Fälle, in denen nach Bundesrecht überhaupt Rentenansprüche begründet sind. Bei der eingehenden Regelung in dieser Vorschrift kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe übersehen, daß es Fälle des Leistungsbezugs von einem fremden Versicherungsträger gibt, ohne daß auch die Voraussetzungen eines Rentenanspruchs nach Bundesrecht gegeben sind. Eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 4 FAG kann somit nicht mit einer Lücke im Gesetz bei Fortfall von Leistungen von Versicherungsträgern außerhalb der Bundesrepublik begründet werden.

Die Besitzstandswahrung nach Art. 6 §§ 7 und 11 FANG gewährleistet einen bestimmten Rentenzahlbetrag, wenn auch dadurch mittelbar der Leistungsgrund insofern geschützt ist, als bei Verminderung der nach dem FRG anzurechnenden Versicherungszeiten der Leistungsanspruch nicht entfällt (vgl. Jantz-Zweng-Eicher, aaO., Anm. 1 zu Art. 6 § 7 FANG). Der Schutz eines Rentenzahlbetrages, d.h. eines Vermögenswertes, der dem Empfänger bisher von einem Versicherungsträger der Bundesrepublik tatsächlich zugeflossen ist oder wäre (Art. 6 § 7 Satz 2 FANG), läßt sich für eine weitere entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 4 FAG nicht mit Fällen vergleichen, in denen ein Leistungsanspruch nach dem FAG überhaupt nicht entstanden ist. Es fehlt an der notwendigen Rechtsähnlichkeit. Nach dem Sinn und Zweck des FANG, das nicht mehr wie das FAG vom Entschädigungsgedanken sondern vom Eingliederungsgedanken ausgeht, besteht kein Anlaß, die von einem Versicherungsträger außerhalb der Bundesrepublik eingestellten Leistungen im Wege der Besitzstandswahrung durch Leistungen eines Versicherungsträgers in der Bundesrepublik fortzusetzen, wenn der Leistungsempfänger zur Zeit der Einstellung der Leistung nach Bundesrecht keinen Anspruch hat.

Im Urteil des BSG vom 28. Januar 1965 - 4 RJ 225/61 - (SozR Nr. 3 zu § 1263 RVO) ist für einen Versicherungsfall des Todes während der Geltung des neuen Rechts (1958) entschieden worden, daß § 4 Abs. 4 FAG nicht ergänzend zu § 1249 RVO angewandt werden kann. Die dortigen grundsätzlichen Ausführungen über die sehr eingeschränkte Bedeutung und Wirkung des § 4 Abs. 4 FAG sprechen auch bei einem Versicherungsfall alten Rechts, wie hier, gegen eine Anwendung des § 4 Abs. 4 FAG im Rahmen des Art. 2 § 17 ArVNG.

Im übrigen darf auch nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Rente, die die Witwe von der sowjetzonalen Sozialversicherung bezogen hatte, eine sogenannte Pensionsrente, nämlich eine umgerechnete Pension (siehe den "Antrag zur Umrechnung der Pension in eine Sozialrente" der Witwe vom 1. Dezember 1948 an die Sozialversicherungsanstalt Brandenburg) unter Einbeziehung der Versicherungszeiten bis 1910 war; die Beklagte hatte auch darauf hingewiesen, daß die Witwe bei der Deutschen Bundesbahn einen Unterhaltsbeitrag nach beamtenrechtlichen Vorschriften beantragen konnte.

Das LSG hat jedoch einen Anspruch der Witwe nach der RVO nicht in vollem Umfang geprüft. Es hat nicht ermittelt und festgestellt, ob beim Versicherten zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versicherungsfall alten Rechts (Invalidität) eingetreten ist, in dem die Anwartschaft etwa durch Dreivierteldeckung erhalten war und bis zum Tode nicht mehr erlöschen konnte. Die Rechtslage und die tatsächlichen Verhältnisse (Pensionierung 1922) geben zu derartigen Ermittlungen Anlaß, mögen sie auch mangels Unterlagen schwierig sein und vielleicht erfolglos bleiben.

Nach § 1263 Abs. 2 RVO wird Hinterbliebenenrente gewährt, wenn für den Verstorbenen z.Z. seines Todes eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist. Nach Art. 2 § 17 ArVNG gelten § 1263 Abs. 2 RVO und Art. 2 § 8 ArVNG auch dann, wenn der Tod des Versicherten vor dem Inkrafttreten des ArVNG, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten ist. Infolge der Verweisung auf Art. 2 § 8 ArVNG ist § 1249 RVO anzuwenden (vgl. auch BSG in SozR Nr. 3 zu § 1249 RVO). Sind die Voraussetzungen des § 1249 RVO nicht erfüllt, so wird nach Art. 2 § 17 Abs. 1 Satz 2 ArVNG Hinterbliebenenrente dann gewährt, wenn z.Z. des Todes des Versicherten nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften die Anwartschaft erhalten war und die Wartezeit nach Abs. 2 des Art. 2 § 17 ArVNG als erfüllt gilt. Entscheidend ist also die Anwartschaftserhaltung z.Z. des Todes des Versicherten nach den gesetzlichen Vorschriften, die zu diesem Zeitpunkt bestanden. Nach diesem Recht in Verbindung mit früherem Recht wird das LSG die Erhaltung der Anwartschaft zu prüfen haben (vgl. ua §§ 1264, 1265 RVO idF vom 21. 12. 1937, Verordnung über Anwartschaft in der Invalidenversicherung vom 9.2.1919 - RGBl S. 191, § 1280 RVO idF vom 23.7.1921 - RGBl S. 984).

Das angefochtene Urteil ist aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem das Verfahren abschließende Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2375101

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