Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz auf Betriebswegen
Leitsatz (redaktionell)
Die für den Wegeunfall RVO § 550 entwickelten Grundsätze der "Lösung vom Betrieb" können nicht uneingeschränkt auf Betriebswege RVO § 548 angewendet werden. Auch die Frage, welcher Ausgangs- oder Zielpunkt außer dem Ort der Tätigkeit maßgebend für den Versicherungsschutz nach RVO § 550 ist, läßt sich für Betriebswege nicht ohne weiteres in derselben Weise beantworten.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 550 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. Oktober 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Stukkateurmeister Erwin G. (G.), der als Unternehmer bei der Beklagten gegen Arbeitsunfall versichert war, ist am 9. Juni 1966 (Fronleichnam - gesetzlicher Feiertag im Saarland -) gegen 20,50 Uhr auf, der Fahrt von St. W. in Richtung O. mit seinem Pkw verunglückt und am 12. Juni 1966 an den Folgen des Unfalls gestorben. Die Kläger - Ehefrau und Sohn des Verunglückten - begehren Hinterbliebenenentschädigung aus der Unfallversicherung (UV) mit der Begründung, G. sei im Unfallzeitpunkt zur Erledigung betrieblicher Angelegenheiten unterwegs gewesen.
Am Unfalltag befand sich die Klägerin zu 1) im M. - Krankenhaus in St. W., wo sie am 1. Juni 1966 von dem Kläger zu 2) entbunden worden war. Die Kläger behaupten: G. habe am frühen Vormittag des 9. Juni 1966 die Wohnung (zugleich Betriebssitz) in O. verlassen, in St. W. den Gottesdienst besucht und sei von dort aus zu einer Baustelle nach Idar-Oberstein gefahren. Gegen 11 Uhr habe er die Klägerin zu 1) im Krankenhaus aufgesucht und dort zu Mittag gegessen. Anschließend habe er geschäftliche Angelegenheiten in St. Wendel und in Neunkirchen erledigt. Etwa zwischen 16 und 17 Uhr sei er ins Krankenhaus zurückgekehrt, wo er sich bis gegen 20.30 Uhr aufgehalten habe. Danach habe er - über Oberthal hinaus - nach Bosen fahren wollen, um den Bau-Ingenieur K. aufzusuchen, mit dem er für diesen Abend zu einer geschäftlichen Besprechung verabredet gewesen sei.
Durch Bescheid von 26. September 1967 lehnte die Beklagte eine Entschädigung mit der Begründung ab, die Fahrt von Oberthal nach St. Wendel und zurück bis zur Unfallstelle habe privaten Zwecken gedient; G. habe daher nicht unter Versicherungsschutz gestanden.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 26. Marz 1969 - nach Vernehmung von Zeugen - die Klage abgewiesen, da die Fahrt von St. Wendel nach Oberthal überwiegend mit den - privaten - Zweck verbunden gewesen sei, von dem Besuch der Ehefrau zurückzukehren; unter Versicherungsschutz hätte G., allenfalls auf der Strecke Oberthal - Bosen gestanden; es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob G., was unwahrscheinlich sei, noch eine geschäftliche Besprechung in Bosen vorgehabt habe.
Das Landessozialgericht (LSG) hat nach weiteren Beweiserhebungen durch Urteil von 30. Oktober 1970 die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: G. habe zur Unfallzeit keine der in § 548 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt. Auch nach § 550 Satz 1 RVO habe er nicht unter UV-Schutz gestanden; er sei weder von dem "Ort der Tätigkeit" im Sinne dieser Vorschrift gekommen, noch habe er sich dorthin begeben. Es könne unbeantwortet bleiben, ob G. vormittags eine Baustelle in Idar-Oberstein besucht habe; denn von dem Zeitpunkt seines Eintreffens im Krankenhaus in St. Wendel bis zum Unfall seien nahezu 10 Stunden vergangen. Während dieses Zeitraums habe sich zweifelsfrei die Lösung von der versicherten Tätigkeit vollzogen, falls nicht zwischendurch eine andere versicherte Tätigkeit wahrgenommen worden sei. Eine solche Tätigkeit könnte ein Besuch der Baustelle in Neunkirchen gewesen sein. Selbst wenn jedoch die - zweifelhafte - Behauptung als wahr unterstellt werde, sei ein Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Fahrt und einer versicherten Tätigkeit nicht bewiesen. Bei einer Entfernung von höchstens 20 km zwischen Baustelle und Krankenhaus hätte G. die Strecke in etwa einer halben Stunde zurücklegen können, habe also, da er kurz vor 15 Uhr an der Baustelle gewesen sein solle, gegen 15.30 Uhr wieder in St. Wendel gewesen sein können. Es wäre ihm danach möglich gewesen, den Architekten B. in St. Wendel aufzusuchen und mit ihm geschäftliche Dinge zu besprechen; daß dies der Fall gewesen sei, könne ebenfalls unterstellt werden. G. sei keinesfalls später als 17 Uhr wieder im Krankenhaus eingetroffen und habe sich dort mindestens bis etwa 20,30 Uhr aufgehalten. Zwischen dem Eintreffen im Krankenhaus und dem Unfall liege somit ein Zeitraum von 3 3/4 Stunden, der vollständig mit privaten Verrichtungen ausgefüllt gewesen sei. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. April 1970 (SozR Nr. 7 zu § 550 RVO) führe eine Unterbrechung von 3 Stunden zwar nicht unbedingt zu einer endgültigen Lösung vom Betrieb; damit sei aber ausgesprochen, daß im allgemeinen diese Wirkung nach einer solchen Zeitspanne eintrete. Dies gelte besonders dann, wenn - wie hier - die vorangegangene Betriebstätigkeit nur einen relativ kurzen Zeitraum ausgefüllt habe und dem Tage nicht in gleicher Weise, wie dies an einem Werktag der Fall gewesen wäre, das Gepräge eines Arbeitstages gegeben habe. Es könne dahinstehen, ob G. nach dem Verlassen des Krankenhauses eine geschäftlich bedingte Fahrt nach Bosen angetreten habe. Selbst wenn dies unterstellt werde, habe er sich nicht auf einem Weg zu einem Ort der betrieblichen Tätigkeit i.S. von § 550 Satz 1 RVO befunden. Um nach Bosen zu gelangen, habe G. durchaus den Weg über seinen Wohnort Oberthal wählen können. Der rechtlich geschützte Weg hätte aber erst dort begonnen, wo die von der Wohnung in Oberthal nach Bosen führende Straße sich mit der Straße treffe, die von St. Wendel nach Bosen führe. Das Krankenhaus in St. Wendel sei nicht der Ausgangspunkt für betriebliche Fahrten des G. dadurch geworden, daß sich die Kläger dort aufhielten. Sitz des Betriebes sei vielmehr die Wohnung in Oberthal geblieben. Eine einigermaßen sichere Beurteilung der Frage, ob ein Wegeunfall vorliege, sei nur möglich, wenn man die Wohnung oder den Betrieb als festen Bezugspunkt gelten lasse. Die vom BSG (BSG 22, 60) vertretene Auffassung, die Wohnung sei kein zwingender Bezugspunkt, sei deshalb nicht unbedenklich. Selbst wenn man sich jedoch die Auffassung des BSG zu eigen mache, führe dies hier nicht zur Bejahung des Versicherungsschutzes. Denn der Weg von der Wohnung nach Bosen stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Weg von St, Wendel nach Bosen, der um das Wegstück von St. Wendel nach Oberthal länger sei und damit ein erhöhtes Risiko in sich berge.
Die Kläger haben die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt und wie folgt begründet:
Aufgrund des vom LSG als richtig unterstellten Sachvortrags sei G. auf der Fahrt zu einer geschäftlichen Besprechung verunglückt und habe deshalb nach § 550 RVO unter VersSchutz gestanden. Das LSG habe sich in Widerspruch zur Auffassung des BSG (BSG 22, 60) gesetzt, nach der in erster Linie entscheidend sei, daß sich der Versicherte - wie hier - auf dem Weg zum Ort der Tätigkeit befunden habe. Bei natürlicher Betrachtung könne das Krankenhaus in St. Wendel überdies als im Unfall Zeitpunkt mit der Wohnung gleichwertig angesehen werden; die Wohnung sei für G. als Ort der Häuslichkeit zweitrangig geworden, weil er jede freie Minute bei seiner Ehefrau habe verbringen wollen. Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, daß G. als selbständiger Unternehmer nicht an feste Arbeitszeiten gebunden und seine Wohnung nicht der regelmäßige Ausgangspunkt seiner betrieblichen Tätigkeit gewesen sei; er habe sich bei der Kontrolle von Baustellen, beim Austragen von Rechnungen und der Einreichung von Angeboten in der Regel von einem Ort der Tätigkeit zum anderen bewegt, dazwischen üblicherweise auch mehr oder weniger lange Unterbrechungen eintreten lassen; die besondere Arbeits- und Zeiteinteilung des Unternehmers müsse bei der Beurteilung eines Falles der vorliegenden Art berücksichtigt werden. Darüber hinaus sei die Fahrt von St. Wendel nach Bosen ohnehin die Fahrt von einem Ort der Tätigkeit (in Neunkirchen) zu einem anderen gewesen. Der zeitliche Abstand zu der vorangegangenen Betriebstätigkeit von 3 1/2 bis 4 Stunden habe den vom BSG (SozR Nr. 7 zu § 550 RVO) als unschädlich angesehenen Zeitraum der Unterbrechung nur geringfügig überschritten; eine Lösung vom Betrieb sei daher nicht eingetreten. Eine Unterbrechung könne überdies zur Lösung vom Betrieb nur führen, wenn eine betriebliche Tätigkeit ohne die Unterbrechung vorgesehen gewesen sei oder hätte erwartet werden können; dies könne aber für Tätigkeiten der vorliegenden Art, die ein Selbständiger an einem Feiertag ausübe, nicht angenommen werden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung der angefochtenen Urteile und des angefochtenen Bescheides die Beklagte zu verurteilen, Hinterbliebenenentschädigung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für richtig.
II
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden; die hierfür erforderlichen Einverständniserklärungen der Beteiligten liegen vor (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
-SGG-).
Die Revision ist insofern begründet, als der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Entscheidung des LSG gründet sich im wesentlichen auf einen nur unterstellten - nicht jedoch tatsächlich festgestellten - Sachverhalt. Allein aus den von LSG als erwiesen erachteten Umständen - Fahrt in Richtung Wohnort nach längerem Aufenthalt im Krankenhaus zum Besuch der Ehefrau - läßt sich der Entschädigungsanspruch nicht herleiten, da es insoweit an jeglichem Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit fehlen würde. Trifft jedoch der vom LSG lediglich unterstellte Sachvortrag der Kläger zu, so befand sich G. im Unfallzeitpunkt auf einer mit seiner versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Betriebsfahrt und stand daher nach § 548 RVO unter Versicherungsschutz.
Das LSG hat nicht berücksichtigt, daß der als Unternehmer eines Stukkateurbetriebes bei der Beklagten kraft Satzung versicherte G. nicht nur bei den eigentlichen Stukkateurarbeiten, sondern grundsätzlich ua auch bei der Kontrolle von Baustellen, beim Einholen von Aufträgen, bei der Besprechung von Reklamationen sowie auf den hiermit zusammenhängenden Fahrten (Betriebswegen) nach § 548 RVO unter Versicherungsschutz stand. Zu Unrecht ist das LSG davon ausgegangen, daß G. im Unfallzeitpunkt allenfalls nach § 550 Satz 1 RVO - auf einem Weg "nach oder von dem Ort der Tätigkeit" - versichert gewesen sein könnte. Es hat demzufolge rechtliche Erwägungen angestellt und in der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze angewendet, die zum Teil nur auf die bei Wegen nach und von der Arbeitsstätte zu berücksichtigenden besonderen Verhältnisse abgestellt sind. Gegenüber § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF ist in § 550 Satz 1 RVO idF des UVNG der Versicherungsschutz durch die Bestimmung des "Ortes der Tätigkeit" statt "Arbeits- oder Ausbildungsstätte" weder eingeengt noch erweitert worden; damit sollten vielmehr die Personen auf den Wegen zu oder von solchen nach § 539 RVO versicherten Tätigkeiten in den Versicherungsschutz des § 550 RVO einbezogen werden, die nicht an der Arbeits- oder Ausbildungsstätte verrichtet werden, zB die Meldung beim Arbeitsamt (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-7. Aufl., S. 486 a, b mit Nachweisen). Von dem Normalfall ausgehend, daß der Ort der Tätigkeit nicht mit demjenigen übereinstimmt, in dem sich das private Leben des Versicherten abspielt, erfaßt der Versicherungsschutz nach § 550 Satz 1 RVO Wege, die einerseits zurückgelegt werden müssen, weil der Versicherte am Ort der Tätigkeit arbeiten muß, deren Ausgangs- oder Zielpunkt nach und von dem Ort der Tätigkeit andererseits im Regelfall ausschließlich durch Gründe bestimmt wird, die dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind (vgl. BSG 25, 93, 95 = SozR Nr. 60 zu § 543 RVO aF). Demgegenüber handelt es sich bei den nach § 548 RVO zu beurteilenden Betriebswegen, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, um einen Teil der versicherten Tätigkeit; sie unterscheiden sich von den Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 550 Satz 1 RVO dadurch, daß sie im unmittelbaren Betriebsinteresse stehen und nicht lediglich der versicherten Tätigkeit vorangehen oder sich ihr anschließen. Die für den Wegeunfall entwickelten Grundsätze der "Lösung vom Betrieb" können daher - entgegen der Meinung des LSG - nicht uneingeschränkt auf Betriebswege angewendet werden (vgl. ua BSG in SozR Nr. 7 zu § 548 RVO). Auch die Frage, welcher Ausgangs- oder Zielpunkt außer dem Ort der Tätigkeit maßgebend für den Versicherungsschutz nach § 550 Satz 1 RVO ist, läßt sich für Betriebswege nicht ohne weiteres in derselben Weise beantworten.
Ausgehend von dem Sachverhalt, den das LSG teils festgestellt, teils nur unterstellt hat, ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung: G. war im Unfallzeitpunkt unterwegs zu einer geschäftlichen Besprechung mit den Bau-Ingenieur K... der die von G. im Rahmen seines Stukkateurbetriebes ausgeführten Verputzerarbeiten reklamiert hatte, Zweck und Ziel der Fahrt standen hiernach mit dem Unternehmen des G. in ursächlichem Zusammenhang. Da G. die eingeschlagene Route, die - ohne den Unfall - über O... (Wohn- und Betriebsort) nach Bosen geführt haben würde, "durchaus wählen konnte", wie das LSG festgestellt hat, es sich mithin, von Ausgangsort St. Wendel betrachtet, um einen direkten Weg gehandelt hat, bestehen insoweit unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Umwegs (vgl. SozR Nr. 27 zu § 548 RVO; Urteil des erkennenden Senats vom 31. August 1972 - 2 RU 156/71 -) keine Bedenken gegen den Versicherungsschutz nach § 548 RVO. Auch der Umstand, daß der Ausgangspunkt des Weges (St. Wendel) nicht die Wohnung oder der Betriebssitz war, steht den betrieblichen Charakter der Fahrt hier schon deshalb nicht entgegen, weil G. - zumindest wesentlich auch - aus betrieblichem Anlaß nach St. Wendel gelangt war: entweder hatte er dort (bei dem Architekten R...) die vor dem Unfall letzte geschäftliche Angelegenheit erledigt, oder er mußte - falls er erst danach die Baustelle in Neunkirchen aufgesucht hat - ohnehin über St, Wendel fahren, weil dies von Neunkirchen aus der direkte Weg nach Oberthal und Bosen war. Hier stellt sich folglich - falls das LSG nach erneuter Verhandlung die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen treffen sollte - nicht die Frage, ob der eingeschlagene Weg (wie zB ein vom Urlaubsort angetretener, vgl. SozR Nr. 4 zu § 548 RVO) hinsichtlich der Entfernung zu sonst in Betracht zu ziehenden Wegstrecken in einem angemessenen, das Unfallrisiko nicht erhöhenden Verhältnis stand.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß G. nicht nur - wie von den Klägern ua vorgetragen - durch den Zeitpunkt des verabredeten Besuches bei K... veranlaßt worden ist, sich so lange bei der Klägerin im Krankenhaus aufzuhalten, ist durch den Zeitablauf (3 3/4 Stunden) nicht eine endgültige Lösung vom Betrieb eingetreten. Der erkennende Senat hat zwar bei einem selbständigen Landwirt aus dessen sich an eine betriebliche Tätigkeit anschließendem fünfstündigen Gaststättenaufenthalt auf eine Abwendung von der versicherten Tätigkeit geschlossen mit der Folge, daß der Landwirt auf den späteren Heimweg nicht mehr nach § 548 RVO unter Versicherungsschutz gestanden habe (SozR Nr. 43 zu § 542 RVO aF; zur "Lösung" bei Wegen im Sinne des § 550 Satz 1 RVO vgl. SozR Nr. 7 und Nr. 18 zu § 550 RVO). Der rechtserhebliche Unterschied zum Fall des Landwirts besteht hier jedoch darin, daß G. im Unfallzeitpunkt bereits wieder zu einer betrieblichen Tätigkeit übergegangen war und nicht lediglich seine private Häuslichkeit aufsuchen wollte.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte kommt es - entgegen der Auffassung des LSG - darauf an, ob der Sachvortrag der Kläger in tatsächlicher Hinsicht zutreffend ist. Dies wird das LSG bei seiner erneuten Entscheidung zu beachten haben und deshalb im Rahmen des § 128 SGG prüfen müssen, welchen Sachverhalt es als erwiesen ansieht. Außerdem wird das LSG zu berücksichtigen haben, daß die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG unzulässig ist, sofern und soweit sie das Sterbegeld und die Überbrückungshilfe betrifft, es sei denn, die Kläger rügen einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 150 Nr. 2 SGG). Allerdings haben die Kläger vor dem SG lediglich die der Berufung in vollem Umfang zugänglichen Ansprüche auf Rentenleistungen erhoben. Das SG hat jedoch, ausgehend von einem Antrag auf Entschädigungsleistungen insgesamt, diese Ansprüche als unbegründet erachtet. Dementsprechend ist auch der Antrag der Kläger im Berufungsverfahren auf Gewährung von Entschädigung gerichtet, mithin auf alle Leistungen, die ihnen aus Anlaß des Todes ihres Ehemannes bzw. Vaters aus der gesetzlichen UV zustehen. Die Zurückverweisung der Sache an das LSG bietet den Klägern Gelegenheit, ihren Berufungsantrag auf die Gewährung von Hinterbliebenenrente zu beschränken oder, soweit auch Sterbegeld und Überbrückungshilfe begehrt wird, wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zu rügen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen