Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem Kleinbetrieb (hier: Gastwirtschaft mit 2 Beschäftigten) die Teilnahme des Betriebsinhabers, mehrerer Mitglieder seiner Familie und eines Beschäftigten an einer Festlichkeit (Gastronomenball) als eine unfallversicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen ist.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30, § 543 Fassung: 1963-04-30, § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 550 Abs. 1 Fassung: 1974-04-01
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. November 1976 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Fahrt der Kläger von einem Gastronomenball nach Hause unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Die Kläger, die Eheleute M, betrieben 1974 in K das Hotel und Restaurant "D". In dem Betrieb waren außerdem noch die 63-jährige Frau K (K.) als Küchen- und Zimmerhilfe, die Zeugin J (J.) als Bedienung sowie - seit Weihnachten 1973 - die Mutter der Klägerin als Aushilfe tätig.
Am 27. Februar 1974 hatte die Zeugin J. den Kläger auf einen am nächsten Tag in den "M" in H als Nachfasching stattfindenden Gastronomenball hingewiesen und einen gemeinsamen Besuch vorgeschlagen. Der Kläger behielt sich eine Entscheidung bis zum 28. Februar 1974 vor, schloß sein Lokal nach dem Mittagessen und lud die Zeugin J., die Frau K. sowie seine im Betrieb tätigen Familienangehörigen ein, am Abend den Ball zu besuchen. Frau K. wollte nicht teilnehmen. Außer den Betriebsangehörigen führ der Vater der Klägerin im Wagen des Klägers mit. Die Getränke für alle Teilnehmer der Fahrt, die den Abend an einem gemeinsamen Tisch verbrachten, wurden vom Kläger bezahlt. Da die Zeugin J. erklärt hatte, sie wolle nicht gemeinsam mit den übrigen Teilnehmern nach Hause fahren, sondern noch auf dem Fest bleiben, gab ihr der Kläger 20,- DM für eine Taxifahrt nach Hause. Auf der Rückfahrt verunglückte der Kläger nach Mitternacht mit seinem Wagen; er und die Klägerin wurden erheblich verletzt.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Bescheiden vom 24. Januar 1975 und einem an die Klägerin gerichteten Widerspruchsbescheid vom 10. März 1975 ab, weil der Unfall anläßlich eines geselligen Zusammenseins und damit im unversicherten persönlichen Bereich geschehen sei. Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat die Klagen - nach Verbindung beider Streitverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung - abgewiesen (Urteil vom 7. Oktober 1975). Das Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg hat dieses Urteil und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Klägern für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 1. März 1974 Heilbehandlung und Verletztenrente zu gewähren (Urteil vom 10. November 1976). Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der Besuch des Nachfaschings habe als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Unfallversicherungsschutz gestanden, so daß auch der Rückweg versichert gewesen sei. Der Besuch sei vom Kläger gefördert worden, da er die übrigen Teilnehmer eingeladen, seinen Wagen zur Verfügung gestellt, die Zeche bezahlt und der Zeugin J. 20,- DM für eine Taxifahrt gegeben habe. Alles deute darauf hin, daß der Kläger die Absicht gehabt habe, seinen Betriebsangehörigen und Mitarbeitern als Belohnung und Anerkennung für geleistete Arbeit einen wirtschaftlichen Vorteil in Form eines kostenlosen abendlichen Lokalbesuchs zukommen zu lassen. Davon habe er eine Stärkung des Verbundenheitsgefühls und eine Förderung der zukünftigen Arbeitsleistung erwarten dürfen. Der Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stehe nicht entgegen, daß die Angestellte K. zu Hause geblieben sei und der Vater der Klägerin - ein nicht im Betrieb beschäftigter Angehöriger - daran teilgenommen habe.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie meint, bei dem Besuch des Gastronomen-Fastnachtballs habe es sich um ein rein privates geselliges Vorhaben gehandelt. Der Vorteil für die Zeugin J. habe lediglich darin bestanden, an dem betreffenden Abend frei zu bekommen und von den Klägern zu dem Ball mitgenommen zu werden, wo im übrigen nichts gegessen worden sei. Der Besuch des Festes sei eine familiäre Veranstaltung der Kläger mit ihren Eltern bzw. Schwiegereltern gewesen, zu der die Zeugin J. aus Freundlichkeit mitgenommen worden sei.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
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das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10. November 1976 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 7. Oktober 1975 zurückzuweisen; |
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hilfsweise: das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10. November 1976 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. |
Die Kläger beantragen,
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die Revision zurückzuweisen. |
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist im Sinne des Hilfsantrages begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil die vom LSG getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um die hier streitige Frage des Unfallversicherungsschutzes auf dem Gastronomenball bzw. auf dem Rückweg hiervon zu entscheiden.
Das LSG geht zu Recht davon aus, daß den Klägern dann Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, wenn ihre Teilnahme an dem Gastronomenball der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen ist (§§ 548 Abs. 1, 539 Abs. 1 Ziff. 1, 543 Reichsversicherungsordnung - RVO -). In diesem Fall wäre auch die Rückfahrt versichert (§ 550 Satz 1 RVO). Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sogenannte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen der Betriebstätigkeit gleichzusetzen sind, wenn sie die Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft sowie das Betriebsklima fördern, das Zusammengehörigkeitsgefühl der Beschäftigten stärken sollen und so zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Betriebes beitragen; sie müssen von der Autorität des Betriebsleiters getragen sein (BSGE 1, 179, 182 f; 7, 249, 250; 17, 280, 281; SozR Nr. 66 zu § 542 RVO a.F.). Das LSG hat ferner richtig entschieden, daß diese in der Hauptsache für Betriebsfeiern von größeren Betrieben und deren Abteilungen erarbeiteten Grundsätze auch auf entsprechende Veranstaltungen von Klein- und Kleinstbetrieben Anwendung finden, denn für diese ist ein gutes Betriebsklima ebenfalls von wesentlicher Bedeutung. Außerdem verbietet der Gleichheitsgrundsatz eine unterschiedliche Beurteilung (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand Dezember 1976, Bd. II S. 482 p; Wildfeuer, Sozialversicherung 1964, 215, 219 f; Harbeck, Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht, 1975, 136, 137). Derartige Feiern von Kleinbetrieben werden häufig in der Teilnahme der Betriebsangehörigen an anderen, allgemein zugänglichen Veranstaltungen bestehen; der Versicherungsschutz ist daher allein deshalb grundsätzlich noch nicht ausgeschlossen (vgl. BSGE 8, 170, 173; Harbeck aaO 137). Bei einer solchen Teilnahme an einer an sich "betriebsfremden" Veranstaltung muß aber sorgfältig geprüft werden, ob der oben näher erläuterte Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erhalten geblieben ist und ihr Zweck verwirklicht wurde. Ob dieses bei der hier streitigen Veranstaltung der Fall war und ob überhaupt eine von der Autorität des Unternehmers getragene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorlag, kann aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden.
Das LSG hat festgestellt, der Kläger habe seinen Betrieb nach dem Mittagessen geschlossen, die Zeugin J. und Frau K. - wie auch seine Schwiegermutter - zu einem Besuch des Balls "eingeladen", nachdem er am Tag zuvor von der Zeugin J. auf diese Veranstaltung hingewiesen worden war und sie einen gemeinsamen Besuch vorgeschlagen hatte. Er hat das Transportmittel - sein Auto - gestellt, die Getränke für alle Teilnehmer, die gemeinsam an einem Tisch gesessen haben, bezahlt und der Zeugin J. 20,- DM für die Rückfahrt mit einer Taxe gegeben. Entgegen der Auffassung des LSG reichen diese Tatsachen allein nicht aus, um die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bejahen zu können.
Die Kostentragung durch den Unternehmer kann lediglich ein Indiz für eine solche Veranstaltung sein; hierdurch allein wird der betriebliche Zusammenhang nicht hergestellt. Wie das BSG mehrfach entschieden hat, wird eine Freizeitveranstaltung nicht dadurch zu einer versicherten Tätigkeit, daß der Unternehmer sie organisiert und bezahlt. Stehen Freizeit und Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an dem für den Versicherungsschutz wesentlichen Betriebszusammenhang (BSGE 9, 222, 226; 17, 280, 282; SozR Nr. 18 zu § 548 RVO; Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1976 - 8 RU 148/75 -). Hier ist von besonderer Bedeutung, daß die Kläger nach der Aussage der Zeugin J. vom 16.3.1976, auf die das LSG Bezug genommen (Urteil S. 6) und die es in den Urteilsgründen (S. 9) verwertet hat, auch vor der streitigen Veranstaltung zusammen mit der Zeugin J. "ausgegangen" sind - das LSG spricht von "sonst üblichen gemeinsamen Lokalbesuchen", wobei die Zeugin J. allerdings meist ihre "Zeche selbst bezahlt" hat. Das LSG wird noch aufzuklären haben, ob und inwieweit sich der Besuch des Gastronomenballs in Bezug auf die Zahlung der Zeche von diesen früheren Freizeitveranstaltungen derart unterschied, daß hier ein betrieblicher Zusammenhang zu erkennen war. Die Verwendung des Begriffs "einladen" durch den Kläger läßt es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß er einen Veranstaltungsbesuch der früheren Art beabsichtigte und nur im Gegensatz hierzu die übrigen Teilnehmer "freihalten" wollte. Deshalb spricht auch die Tatsache, daß die Zeugin J. den Abend über mit am Tisch der Kläger und ihrer Angehörigen gesessen hat, nicht zwingend für eine Betriebsfeier. Aus Gründen der Höflichkeit wird jemand, der von einem anderen auf einer solchen Veranstaltung zum Verzehr von Getränken eingeladen wird, nicht an einem anderen Tisch Platz nehmen. Ebenso ist es kein eindeutiges Indiz für eine Freizeitveranstaltung, daß der Kläger der Zeugin J. Geld für die Rückfahrt zur Benutzung einer Taxe gegeben hat. Motiv hierfür kann ebenso gewesen sein, daß der Kläger sich verpflichtet fühlte, für eine Fahrgelegenheit nach Hause für die Zeugin zu sorgen, da er sie zum Fest in seinem Wagen mitgenommen hatte und er die Veranstaltung vor deren Ende verließ.
Bei der Prüfung des Charakters der Feier wird das LSG auch näher aufzuklären haben, wie die Zeugin J. ihren Vorschlag gemeint hatte, "gemeinsam" den Gastronomenball zu besuchen. Es besteht einmal die Möglichkeit, daß sie lediglich die Gesellschaft der Kläger bei dem Ball wünschte und deshalb eine gemeinsame Unternehmung anregte, oder an dem betreffenden Abend frei haben wollte und eine Möglichkeit hierfür nur dann sah, wenn auch die Kläger den Ball besuchten. Es ist aber auch nicht auszuschließen, daß sie der Meinung war, nunmehr sei die Zeit für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gekommen und hierfür biete sich der Ballbesuch an, und daß der Kläger sich dieser Auffassung anschloß und deshalb seine "Einladung" zu einer solchen Betriebsfeier aussprach. Dabei spielt es eine Rolle, ob in den früheren Jahren Veranstaltungen dieser Art stattgefunden hatten und ob davon die Rede war, daß auch 1974 eine solche stattfinden sollte, gegebenenfalls in welcher Form. Ferner ist zu würdigen, daß die Zeugin J. bei ihrer Vernehmung durch den ersuchten Richter bekundet hat, sie selber würde die Teilnahme an dem Ball "nicht als Betriebsausflug bezeichnen", davon sei auch nicht die Rede gewesen (Bl. 25 R LSG-Akte). Damit könnte im Einklang gebracht werden, daß es im Durchgangsarztbericht vom 11. Oktober 1974 heißt, der Kläger habe "den Unfall zunächst als Privatfahrt ... bezeichnet" (Bl. 26 Rs der Unfallakten der Klägerin).
Für die Beurteilung der Frage, ob die streitige Veranstaltung als Betriebsfeier unter Unfallversicherungsschutz stand, ist schließlich auch der Teilnehmerkreis aus dem Betrieb des Klägers von wesentlicher Bedeutung. Es handelte sich um vier Familienangehörige, lediglich die Zeugin J. war eine familienfremde Person. Bei diesem Sachverhalt ist es nicht ausgeschlossen, daß es sich um eine Art Familienausflug gehandelt hat, an dem die Zeugin teilnehmen durfte, evtl. weil auch zwischen ihr und den Klägern ein gewisses freundschaftliches Verhältnis bestand, wofür die früheren gemeinsamen Unternehmungen sprechen könnten. Auch wenn die überwiegende Zahl der teilnehmenden Familienangehörigen in dem Hotelbetrieb tätig war, kann hieraus nicht ohne weiters auf ein Betriebsfest geschlossen werden. Besteht ein Betrieb ausschließlich aus Familienangehörigen, gehen familiäre und betriebliche Beziehungen ineinander über. "Veranstaltungen" eines solchen Familienbetriebes haben in der Regel familiären und damit privaten Charakter, da es in einem solchen Fall der Pflege der persönlichen Beziehungen in der Form eines Betriebsfestes nicht bedarf; diese sind in der Familie bereits vorhanden. Bei einer solchen Sachlache ist die Annahme einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Wildfeuer aaO, S. 215, 220; Brackmann aaO, S. 482 q). Besteht lediglich der überwiegende Teil der Teilnehmer aus Familienangehörigen, sind also auch familienfremde Personen beteiligt, so ist der Versicherungsschutz zwar nicht grundsätzlich zu verneinen. Ist andererseits - wie hier - nur eine familienfremde Person beteiligt, so bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung, ob es sich nicht um eine Veranstaltung privaten Charakters handelt. In jedem Fall müssen, um einer solchen Veranstaltung einen betriebsbezogenen Charakter zusprechen zu können, hierauf hindeutende objektive Kriterien gegeben sein. Es muß vermieden werden, daß private, vorwiegend familiäre Feiern später - wenn ein Unfall geschehen ist - in versicherte Gemeinschaftsveranstaltungen umgedeutet werden. Solche objektiven Merkmale hat das LSG bisher nicht festgestellt. Hierfür kann von Bedeutung sein, wie die Umstände im Zusammenhang mit der Schließung des Betriebes der Kläger waren. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erfordert ein gewisses Maß an Planung und Organisation, sei es durch den Betriebsinhaber selbst oder durch Dritte mit seiner Billigung (BSG in SozR 2200 § 548 RVO Nr. 11 S. 22). Im Gegensatz zu Großbetrieben können diese bei Kleinbetrieben zwar einfacher und formloser sein, da hier in der Regel keine größere Vorbereitungszeit benötigt wird (vgl. auch Brackmann aaO, S. 482 q). Aber auch dann muß nach außen der Charakter eines Betriebsfestes erkennbar hervortreten. Eine Möglichkeit wäre, daß der Kläger nach Schließung seines Betriebes als Hinweis für vergeblich Einlaß begehrende Gäste ein Schild etwa des Inhalts "Heute wegen Betriebsfest geschlossen" sichtbar angebracht hätte. Oder er hätte die nicht zum Ball mitfahrende Frau K. oder eine sonstige Person beauftragen können, etwaigen Gästen entsprechende Mitteilung zu machen.
Von Wichtigkeit ist in diesem Zusammenhang auch, in welcher Form die Einladung an Frau K. zur Teilnahme an der Fahrt zu dem Ball ausgesprochen wurde. Sie konnte von Frau K. einmal so verstanden werden, daß sie eingeladen wurde, an einer von der Familie der Kläger beabsichtigten Feier teilzunehmen, oder in der Einladung konnte auch der betriebsbezogene Charakter zum Ausdruck kommen. Das LSG wird in Erwägung ziehen müssen, evtl. hierzu Frau K. als Zeugin zu vernehmen. Vor allem können aber die Umstände, die mit der Nichtteilnahme der Frau K. zusammenhängen, von Bedeutung sein. Das LSG hat zwar richtig ausgeführt, daß ein Betriebsfest nicht dadurch seinen betriebsbezogenen Charakter verliert, daß - obwohl es für alle gedacht ist - nur ein Teil der Belegschaft hieran teilnimmt. Die Beteiligung an einer solchen Veranstaltung ist freiwillig und für die Frage des Versicherungsschutzes von untergeordneter Bedeutung, sofern die Zahl der Teilnehmer zur Zahl der Gesamtbelegschaft nicht in einem offenbaren Mißverhältnis zueinander steht (BSGE 9, 22, 225; SozR Nr. 25 zu § 542 RVO aF, Aa 11 R). Voraussetzung für die Bejahung des Versicherungsschutzes ist aber immer, daß die Betriebsleitung die Teilnahme möglichst aller Beschäftigten wünscht, und daß die geplante Feier ihrem Charakter nach für alle Betriebsangehörigen gedacht ist. Steht von vornherein fest, daß durch die Art der Veranstaltung nur ein Teil der Belegschaft angesprochen wird und die übrigen Teilnehmer ausgeschlossen werden, ist die Betriebsbezogenheit u.U. zu verneinen, weil die Programmgestaltung dann nicht geeignet ist, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Betrieb beizutragen (vgl. BSG in BG 1969, 276, 277; Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 1976 - 8 RU 152/75 -). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird das LSG noch festzustellen haben, ob nicht Frau K., die immerhin 50 vH der voll beschäftigten Arbeitnehmer des Hotelbetriebs repräsentierte, wegen der Art der Veranstaltung von vornherein uninteressiert sein mußte, z.B. wegen ihres Alters, so daß die Einladung durch den Kläger nur der Form halber erfolgte, mit ihrer Beteiligung somit nicht zu rechnen war.
Da die vorbezeichneten notwendigen Feststellungen vom LSG nicht getroffen worden sind, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen