Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Bindung an Bescheide der Versorgungsverwaltung
Leitsatz (redaktionell)
Nach BVG § 54 S 1 soll es einem Verunglückten unbenommen bleiben, den Unfallentschädigungsanspruch auch nach endgültiger Gewährung einer Versorgungsleistung wegen der Folgen des Unfallgeschehens noch wirksam geltend zu machen. Wäre der Anspruch aus der gesetzlichen UV auf Grund des BVG § 54 immer ausgeschlossen, wenn ein Anerkennungsbescheid der Versorgungsverwaltung vorliegt, könnte der Verunglückte in Fällen der vorliegenden Art nie eine nach den Vorschriften der gesetzlichen UV möglicherweise höhere und ihm materiell-rechtlich zustehende Entschädigung erreichen. Im Verfahren über den Entschädigungsanspruch aus der gesetzlichen UV ist daher ohne Bindung an vorliegende Bescheide der Versorgungsverwaltung und an Entscheidungen der über die Versorgungsansprüche befindenden Instanzen selbständig zu entscheiden, ob ein Arbeitsunfall zugleich einen nach dem BVG materiell-rechtlich begründeten Versorgungsanspruch rechtfertigen würde.
Normenkette
BVG § 54 S. 1 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 1965 wird mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Kläger wurde am 7. März 1945 von einem Verkehrsunfall betroffen. Er war nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst im Jahre 1944 beim Reichsstraßenverkehrszentralamt - Sondereinsatz Süd-West - als Einsatz-Bereichsleiter dienstverpflichtet worden. Seine Aufgabe bestand darin, bei Verkehrsnotständen, die infolge des Kriegsgeschehens eintreten konnten, helfend einzugreifen. Zu diesem Zweck war er am Unfallabend mit einem Personenkraftwagen unterwegs. Nach Einbruch der Dunkelheit stieß er mit einem entgegenkommenden Kraftwagen zusammen und erlitt dabei einen Hüftgelenksbruch. Das Versorgungsamt (VersorgA) Mainz erkannte durch Bescheid vom 17. Mai 1954 die Unfallfolgen als Folgen einer schädigenden Einwirkung im Sinne des § 1 und § 3 Abs. 1 Buchst. b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) an und gewährte dem Kläger die einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. entsprechende Rente seit dem 1. September 1952.
Im Mai 1960 beantragte der Kläger wegen der Folgen dieses Unfalls bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung die Gewährung einer Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Nach seiner Ansicht gehörte er im Zeitpunkt des Unfalls nicht zum Kreis der versorgungsberechtigten Personen, weil er in einem freien Beschäftigungsverhältnis zu dem Reichsverkehrsministerium gestanden habe. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte den Entschädigungsanspruch durch Bescheid vom 15. März 1961 auf Grund des Ergebnisses ihrer Ermittlungen mit folgender Begründung ab: Eine Entschädigung aus der gesetzlichen UV entfalle schon deshalb, weil der Kläger die gesundheitsschädigende Einwirkung erlitten habe, als er am 7. März 1945 auf der Fahrt zu einer im Fronteinsatz befindlichen Kolonne in einen Fliegerangriff geraten und in der Dunkelheit bei voll abgeblendeten Scheinwerfern mit einem anderen Kraftwagen zusammengestoßen sei, so daß er nach § 54 BVG nur Anspruch auf die Versorgungsleistung habe, die ihm durch den Bescheid des VersorgA Mainz vom 17. Mai 1954 gewährt werde.
Der Kläger hat diesen Bescheid mit der Klage angefochten. Das Sozialgericht (SG) Speyer hat durch Beschluß vom 22. Mai 1962 das Land Rheinland-Pfalz zum Verfahren beigeladen.
Das den Beigeladenen vertretende Landesversorgungsamt hat auf Grund der eigenen Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren die Überprüfung der Leistungspflicht der Versorgungsverwaltung veranlaßt. Das VersorgA Mainz hat daraufhin durch Bescheid vom 21. März 1963 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) seinen Leistungsbescheid vom 17. Mai 1954 berichtigt, weil entgegen seiner früheren Auffassung ein Anspruch des Klägers nach dem BVG unzweifelhaft nicht bestehe. Der hiergegen vorsorglich eingelegte Widerspruch des Klägers ist zurückgewiesen worden. Der Kläger hat den Berichtigungsbescheid in der Form des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 1963 mit der Klage zum SG Speyer - Kammer für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung (KOV) - angefochten. Über diese Klage ist bisher vom SG nicht entschieden worden.
Auf die Klage gegen den Bescheid über die Ablehnung des Anspruchs aus der gesetzlichen UV hat das SG Speyer - Kammer für Angelegenheiten der UV - durch Urteil vom 14. Januar 1964 die Beklagte zur Entschädigungsleistung vom 1. September 1952 an dem Grunde nach verurteilt. Es ist der Ansicht, der Kläger sei bei einer Dienstfahrt verunglückt, die er auf Grund eines zivilen Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt habe, und es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die einen Anspruch nach dem BVG rechtfertigen könnten; demzufolge habe der Kläger lediglich einen Arbeitsunfall und nicht zugleich auch eine Schädigung im Sinne des Versorgungsrechts erlitten, so daß kein Anwendungsfall des § 54 BVG gegeben sei.
Mit der Berufung hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß der Kläger ursprünglich selbst erklärt habe, der Unfall sei während eines feindlichen Fliegerangriffs mit Bombenabwurf und Bordwaffenbeschuß eingetreten.
Das beigeladene Land hat beantragt, den Beiladungsbeschluß aufzuheben, da im Zeitpunkt der Beiladung die Leistungspflicht der Versorgungsverwaltung auf Grund des Bescheides vom 17. Mai 1954 bestanden und über den Berichtigungsbescheid vom 21. März 1963 die für die Angelegenheiten der KOV zuständige Fachkammer des SG Speyer zu entscheiden habe; eine Verurteilung des beigeladenen Landes in dem Streitverfahren über den Unfallentschädigungsanspruch des Klägers komme daher nicht in Betracht.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 19. März 1965 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. März 1961 abgewiesen. Auf den im Termin zur Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrag des Klägers hat das LSG den Berichtigungsbescheid des VersorgA vom 21. März 1963 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 1963 aufgehoben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Der Entschädigungsanspruch des Klägers aus der gesetzlichen UV sei nach § 54 BVG ausgeschlossen, da der Unfall vom 7. März 1945 zugleich eine schädigende Einwirkung im Sinne des § 1 BVG darstelle. Durch den Bescheid des VersorgA vom 17. Mai 1954 sei zwar der Versorgungsanspruch des Klägers bindend anerkannt worden. Diese Bindung könne jedoch durch den Berichtigungsbescheid vom 21. März 1963 unter den Voraussetzungen des § 41 VerwVG beseitigt worden sein. Von der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides hänge es daher ab, ob der Kläger Anspruch auf die Unfallentschädigung habe. Zur Entscheidung über die dem Recht der KOV zugehörende Vorfrage im Sinne des § 54 BVG seien die mit der Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten angerufenen Instanzen zuständig. Die Prüfung des Falles habe ergeben, daß der Berichtigungsbescheid nicht zu Recht ergangen sei, da die Voraussetzungen des § 41 VerwVG nicht vorlägen. Der berichtigte Bescheid sei im Zeitpunkt seines Erlasses nicht unzweifelhaft tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen. Es bestehe vielmehr die Möglichkeit, daß der Kläger den Unfall im Zusammenhang mit einer Kampfhandlung (Fliegerangriff), zumindest aber als Folge einer behördlichen Maßnahme im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Kampfhandlung erlitten habe (§ 5 Abs. 1 Buchst. a und b BVG). Der Kläger bestreite zwar entgegen seiner früheren gegenteiligen Darstellung sowie im Widerspruch zu der Zeugenaussage des damaligen Mitfahrers C, daß sich der Unfall während eines Fliegerangriffs ereignet habe. Gegen die Glaubhaftigkeit der neuerlichen Angaben des Klägers bestünden aber auch trotz der Auskunft des ehemaligen Ortsgruppenleiters des Reichsluftschutzbundes in Darmstadt, nach der keine Fliegerangriffe um die Unfallzeit im Einsatzraum des Klägers amtlich vermerkt worden seien, erhebliche Zweifel. Damit fehle es an der unzweifelhaften Unrichtigkeit des berichtigten Bescheides. Der Versorgungsanspruch des Klägers komme überdies auch auf Grund dessen neuerlichen Vorbringens in Betracht. Nach seiner ausdrücklichen Erklärung sei der Kläger vor dem Unfall von einer Polizeistreife aufgefordert worden, das Licht an seinem Personenkraftwagen wegen bestehender Fliegergefahr vollständig zu löschen; das Fahren bei völliger Verdunkelung habe zu dem Zusammenstoß mit dem anderen Kraftwagen geführt. Die polizeiliche Verdunkelungsanordnung sei als Maßnahme zur Vorbereitung auf einen drohenden feindlichen Fliegerangriff getroffen worden, habe also nicht eine allgemeine Verdunkelungsmaßnahme dargestellt. Damit sei ein weiterer Gesichtspunkt für die Annahme gegeben, daß der Bescheid vom 17. Mai 1954 tatsächlich und rechtlich nicht zweifelhaft sei. Da somit der Berichtigungsbescheid nicht rechtmäßig sei, stehe dem Kläger der Anspruch nach dem BVG zu. Die Beklagte sei demzufolge nicht leistungspflichtig; vielmehr sei entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers der Berichtigungsbescheid vom 21. März 1963 aufzuheben. Diese vom Kläger erstrebte Entscheidung sei nach § 75 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geboten. Die Möglichkeit, das beigeladene Land als beigeladenen Beteiligten im vorliegenden Verfahren zur Entschädigungsleistung zu verurteilen, sei nicht durch den während des Klageverfahrens zwischen dem Kläger und dem Land Rheinland-Pfalz als Beklagten über die Klage gegen die Berichtigung des Bescheides vom 17. Mai 1954 anhängig gewordenen Rechtsstreit ausgeschlossen worden. Dem Wesen der Beiladung entspreche es, daß auch in Fällen der vorliegenden Art der Grundsatz der funktionellen Zuständigkeit für die in der Sozialgerichtsbarkeit vorgesehenen fachrichtungsbestimmten Spruchkammern durchbrochen werden könne.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist dem beigeladenen Land am 3. Mai 1965 zugestellt worden. Dieses hat gegen das Urteil am 22. Mai 1965 Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet.
Die Revision rügt, das LSG habe die §§ 1, 3 5 und 54 BVG, ferner die §§ 75, 94 und 114 SGG sowie § 41 VerwVG unrichtig angewandt. Dazu wird ausgeführt: Das LSG habe verkannt, daß der Unfall des Klägers vom 7. März 1945 keine gesundheitsschädigende Einwirkung im Sinne des BVG darstelle und der Berichtigungsbescheid deshalb zu Recht ergangen sei. Überdies sei das LSG nicht befugt gewesen, über den Anspruch des Klägers aus dem Recht der KOV zu entscheiden. Es handele sich bei der Nachprüfung des vom Kläger selbständig mit der Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz angefochtenen Berichtigungsbescheides nicht um eine Vorfrage für die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs aus der gesetzlichen UV, über die incidenter zu entscheiden wäre. Auf jeden Fall aber habe das LSG zu Unrecht die Voraussetzungen des § 41 VerwVG verneint; denn nach dem neuerlichen Vorbringen des Klägers über den Hergang des Unfalls sei die Auffassung des LSG nicht zu rechtfertigen, daß der Kläger zu dem versorgungsrechtlich geschützten Personenkreis gehöre. Somit stehe der zu Recht ergangene Berichtigungsbescheid der Anwendbarkeit des § 54 BVG entgegen.
Das beigeladene Land beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil vom 14. Januar 1964 zurückzuweisen.
Der Kläger und die Beklagte beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie pflichten dem Berufungsurteil bei.
Sämtliche Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
II
Das durch das Berufungsurteil beschwerte beigeladene Land ist befugt, gegen dieses Urteil Revision einzulegen (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 6. Aufl., Bd. I S. 234 y III und IV mit den dort angeführten Nachweisungen). Die Revision ist durch Zulassung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist also zulässig. Das Rechtsmittel hat auch insofern Erfolg, als die Streitsache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß.
Zwar hat das LSG nicht verkannt, daß der Kläger im vorliegenden Streitverfahren mit seinem Hauptantrag die Verurteilung der Beklagten zur Entschädigungsleistung aus der gesetzlichen UV begehrt. In dem angefochtenen Urteil ist daher auch in richtiger Beurteilung der Rechtslage ausgeführt, daß nach § 54 Satz 1 BVG die Frage, ob der die Gesundheitsschädigung des Klägers verursachende Unfall vom 7. März 1945 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen UV darstellte, offen bleiben kann, wenn der Unfall zugleich eine gesundheitsschädigende Einwirkung im Sinne des § 1 BVG ist. Das LSG hat diesen Fall des Zusammentreffens von auf derselben Ursache beruhenden Ansprüchen aus der gesetzlichen UV und aus der KOV hier für gegeben erachtet und ist demzufolge zu der Auffassung gelangt, daß dem Kläger nach § 54 Satz 1 BVG nur der Anspruch nach dem Recht der KOV zustehe. Hierbei hat es jedoch die Frage, von der nach § 54 BVG das Bestehen eines Anspruchs auf Entschädigung aus der gesetzlichen UV abhängt, nämlich ob eine gesundheitsschädigende Einwirkung im Sinne des § 1 BVG gleichzeitig ein Arbeitsunfall ist, mit einer Begründung bejaht, welche der rechtlichen Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht standhält. Der Auffassung des LSG, nach § 54 Satz 1 BVG sei der Anspruch aus der gesetzlichen UV ausgeschlossen, weil der Versorgungsanspruch des Klägers durch den Bescheid des VersorgA Mainz vom 17. Mai 1954 bindend anerkannt und der hiergegen auf Grund des § 41 VerwVG erlassene Berichtigungsbescheid der Versorgungsverwaltung vom 21. März 1963 nicht rechtmäßig sei, ist der erkennende Senat nicht gefolgt. Die Entscheidung über den Anspruch aus der gesetzlichen UV hängt nach § 54 BVG von der Vorfrage ab, ob der Unfall zugleich eine gesundheitsschädigende Einwirkung im Sinne des § 1 BVG ist. Diese Vorfrage ist, wie schon dem eindeutigen Wortlaut des § 54 Satz 1 BVG zu entnehmen ist, nur dann zu bejahen, wenn das Unfallgeschehen materiell-rechtlich einen Anspruch nach dem BVG begründet. Diese Voraussetzung ist nicht ohne weiteres gegeben, wenn die Versorgungsverwaltung das Vorliegen einer gesundheitsschädigenden Einwirkung im Sinne des BVG anerkannt hat und dem Verunglückten eine entsprechende Entschädigung gewährt. Abgesehen davon, daß der Bescheid des VersorgA Mainz vom 17. Mai 1954 bindende Wirkung im Sinne des § 77 SGG nur zwischen dem Kläger und der Versorgungsverwaltung hat, soll es nach § 54 Satz 1 BVG einem Verunglückten unbenommen bleiben, den Unfallentschädigungsanspruch auch nach endgültiger Gewährung einer Versorgungsleistung wegen der Folgen des Unfallgeschehens noch wirksam geltend zu machen. Wäre, wie die Beklagte meint, der Anspruch aus der gesetzlichen UV auf Grund des § 54 BVG immer ausgeschlossen, wenn ein Anerkennungsbescheid der Versorgungsverwaltung vorliegt, könnte der Verunglückte in Fällen der vorliegenden Art nie eine nach den Vorschriften der gesetzlichen UV möglicherweise höhere und ihm materiell-rechtlich zustehende Entschädigung erreichen. Im Verfahren über den Entschädigungsanspruch aus der gesetzlichen UV ist daher ohne Bindung an vorliegende Bescheide der Versorgungsverwaltung und an Entscheidungen der über die Versorgungsansprüche befindenden Instanzen selbständig zu entscheiden, ob ein Arbeitsunfall zugleich einen nach dem BVG materiell-rechtlich begründeten Versorgungsanspruch rechtfertigen würde.
Für die Entscheidung dieser Vorfrage ist im vorliegenden Streitverfahren erforderlich, daß das Berufungsurteil ausreichende tatsächliche Feststellungen enthält, um den Sachverhalt nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbeständen des BVG beurteilen zu können. Fehlende tatsächliche Feststellungen in dieser Richtung zu treffen, ist dem Revisionsgericht verwehrt. Es bedarf daher zunächst der Prüfung, ob der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende und von der Revision in tatsächlicher Beziehung nicht beanstandete Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorstehend zu § 54 BVG dargelegten Rechtsauffassung des erkennenden Senats ausreicht, um über den geltend gemachten Anspruch des Klägers aus der gesetzlichen UV abschließend entscheiden zu können. Dies ist zu verneinen.
Das LSG hat angenommen, es sei möglich, daß der Kläger den Unfall im Zusammenhang mit einer Kampfhandlung (Fliegerangriff) oder mindestens auf Grund einer behördlichen Maßnahme im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Kampfhandlung erlitten habe (§ 5 Abs. 1 Buchst. a und b BVG). Daraus folgert es, daß der Berichtigungsbescheid nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 41 VerwVG entspreche, weil nicht außer Zweifel stehe, daß der Bewilligungsbescheid der Versorgungsverwaltung vom 17. Mai 1954 im Zeitpunkt seines Erlasses tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen sei. Diese Annahme beruht zwar auf dem Ergebnis einer Würdigung der vorhandenen Beweisunterlagen, vor allem der eigenen Angaben des Klägers, sodann einer Aussage des im Verwaltungsverfahren polizeilich vernommenen Zeugen C, der den Unfall als Mitfahrer im Kraftwagen des Klägers erlebt hat, und einer Bescheinigung des ehemaligen Ortsgruppenleiters des Luftschutzbundes in Darmstadt. Insoweit enthält das angefochtene Urteil in tatsächlicher Beziehung auch Ausführungen, die ein Bild vom Unfallgeschehen und seinen Ursachen ergeben. Diese Ausführungen lassen jedoch eindeutig erkennen, daß sie allein aus der rechtlichen Sicht des § 41 VerwVG zu verstehen sind. Dem LSG kam es lediglich auf die Frage an, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift für den Erlaß des Berichtigungsbescheides gegeben waren. Deshalb konnte es sich bei seiner Überzeugungsbildung allenthalben mit tatsächlichen Feststellungen begnügen, die ihm die diesen Voraussetzungen entsprechenden Schlußfolgerungen ermöglichten. Feststellungen hingegen, welche darüber hinaus für sich die Annahme eines nach dem BVG in Betracht kommenden Schädigungstatbestandes rechtfertigen könnten, brauchte das LSG nicht zu treffen; erkennbar wollte es dies auch nicht, wenn es auch allgemein zu der Glaubhaftigkeit der nicht einheitlichen Angaben des Klägers Stellung genommen hat.
Der erkennende Senat ist daher mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen (§ 163 SGG) außerstande, über den Anspruch des Klägers aus der gesetzlichen UV zu entscheiden. Dieser Anspruch ist Gegenstand des Hauptantrages des Klägers, während der Anspruch auf Gewährung von Versorgungsrente mit dem Antrag auf Aufhebung des Berichtigungsbescheides der Versorgungsverwaltung in der Form eines Eventualantrages ("hilfsweise") geltend gemacht worden ist. Da dieser Hilfsantrag von der Entscheidung über den Hauptantrag abhängig ist, bedurfte es anläßlich der jetzt zu treffenden Entscheidung keiner Erörterung einer sich aus der Stellung des Hilfsantrages ergebenden Rechtslage für den Fall, daß bezüglich des Hauptantrages die Klage abgewiesen wird. Das angefochtene Urteil mußte sonach wegen unrichtiger Anwendung des § 54 BVG aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen