Entscheidungsstichwort (Thema)

Brennholz. Brennholzsäge. Unfallversicherungsträger

 

Orientierungssatz

Stellt ein Holzeigentümer dem Sägeunternehmer Hilfskräfte, die das Zureichen des zu sägenden Brennholzes bzw dessen Abnahme und Stapelung übernehmen, so sind diese Hilfskräfte nicht für das Sägeunternehmen, sondern wie im Haushalt des privaten Auftraggebers tätig. Sie stehen daher während der Mithilfe beim Holzzerkleinern bei dem für den Haushalt zuständigen Unfallversicherungsträger unter Versicherungsschutz.

 

Normenkette

RVO § 537 Nrn. 10, 1

 

Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Entscheidung vom 24.01.1967)

SG für das Saarland (Entscheidung vom 26.10.1965)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom 24. Januar 1967 und des Sozialgerichts für das Saarland vom 26. Oktober 1965 sowie des Bescheides des Beklagten vom 26. Mai 1961 wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. Juli 1960 Entschädigung zu gewähren.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger, der ... 1943 geboren ist, beansprucht Entschädigung für die Folgen eines Unfalls vom 15. Juli 1960, der sich beim Sägen von Holz mit einer Kreissäge ereignet und eine erhebliche Verletzung an der rechten Hand des Klägers zur Folge gehabt hat.

Hinsichtlich des Unfallhergangs enthält das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Saarland vom 24. Januar 1967 folgende Feststellungen:

Die 68jährige alleinstehende Frau Maria B erwarb 1960 durch Vermittlung der Mutter des Klägers, Frau H, von der Großmutter des Klägers, Frau N, zwei Raummeter Scheitholz. Es handelte sich dabei um verbilligtes Brennholz, welches einzelnen älteren Einwohnern der Gemeinde S zugeteilt wird. Frau B veranlaßte den Transport dieses Holzes und beauftragte den Schlosser J T mit dem Schneiden des Holzes. T besitzt eine fahrbare Kreissäge, die er selbst bedient, und hat selbst keine Hilfskräfte. Es ist ortsüblich, daß die Auftraggeber für das An- und Abreichen des Holzes selbst sorgen. Der Kläger F H und sein Vater, F H hatten es am 15. Juni 1960 übernommen, beim Sägen des Holzes behilflich zu sein. Der Vater reichte das Holz an, während der Kläger das geschnittene Holz von der Säge abnahm. Die Säge selbst wurde von T bedient. Beim Schneiden des Holzes blieb mit dem zugereichten Holz ein Splitterstück auf dem Sägetisch liegen. Diesen Holzspan hätte T nach seinen Angaben entfernen müssen, um zu verhindern, daß er ihm ins Auge flog. Er war aber hierzu nicht sofort in der Lage, weil er mit der einen Hand ein Stück Holz hielt, mit der anderen die Sägewippe halten mußte. Der Kläger wollte deshalb, ohne hierzu von T aufgefordert zu sein, den Span entfernen, dabei geriet er in die Kreissäge und zog sich eine erhebliche Verletzung an der rechten Hand zu.

Der Unfall wurde zunächst der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) für das Saarland angezeigt, diese übersandte die Vorgänge dem Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) für das Saarland. Der GUV lehnte durch Bescheid vom 26. Mai 1961 die Gewährung von Entschädigung ab und führte zur Begründung aus, Frau Maria B habe nach ihrer Aussage das Holz erst gekauft, nachdem sich die Familie H bereit erklärt habe, ihr beim Schneiden des Holzes behilflich zu sein. Das sei also eine Bedingung für den Verkauf gewesen. F H sei demnach beim Schneiden des der Frau B gehörenden Holzes nicht in den Haushalt der Frau B eingetreten. Der Erfolg seiner Tätigkeit sei nicht diesem Haushalt, sondern dem eigenwirtschaftlichen Interesse seiner Familie zugute gekommen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) für das Saarland erhoben. Er hat ua bestritten, daß der Kauf erst getätigt worden sei, nachdem die Familie H sich zur Mithilfe bereit erklärt gehabt habe; diese Mithilfe sei vielmehr erbeten worden. Das SG hat zunächst die Landwirtschaftliche BG für das Saarland beigeladen. Im Termin vor dem SG am 2. Juli 1963 hat der GUV die Auffassung vertreten, der Kläger sei in dem Betrieb des Besitzers der Kreissäge eingetreten, während die Landwirtschaftliche BG erklärt hat, sie sei für die Entschädigung nicht zuständig, da der Halter der Kreissäge nicht landwirtschaftlich versichert sei und auch keinen landwirtschaftlichen Betrieb habe, die Tätigkeit bei der Kreissäge auch weder einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb noch einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zugerechnet werden könne. Im übrigen wurde in diesem Termin festgestellt, daß der Besitzer der Kreissäge T hauptberuflich als Schlosser bei der Firma V & B in M beschäftigt ist und das Schneiden von Brennholz nur nebenher gegen Entgelt besorgt. Durch Beschluß vom 9. September 1965 hat das SG die Süddeutsche Holz-BG beigeladen und sie durch Urteil vom 26. Oktober 1965 dem Grunde nach verurteilt, den Unfall als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen und nach Maßgabe der Gesetzesbestimmungen Entschädigung zu gewähren. Das Urteil enthält außerdem den Ausspruch: Kein Beteiligter hat dem anderen Kosten zu erstatten.

Das SG hat dahingestellt gelassen, ob der Kläger durch die Mithilfe beim Holzschneiden in den Haushalt der Eigentümerin des Holzes eingetreten sei oder eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet habe. Der Kläger habe seinen eigentlichen Aufgabenbereich, das Abnehmen des Holzes, überschritten und eine Arbeit verrichtet, die dem Brennholzsäger T zugekommen sei. Damit sei er in dessen Betrieb eingetreten. Daß dies nur für einen kurzen Augenblick geschehen sei, spiele keine Rolle.

Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat die beigeladene Süddeutsche Holz-BG die Auffassung vertreten, daß der GUV für die Entschädigung des Unfalles zuständig sei.

Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise hat er beantragt, den GUV zur Entschädigungsleistung zu verurteilen.

Das LSG hat durch Urteil vom 24. Januar 1967 die Berufung der Beigeladenen als unbegründet zurückgewiesen und unter Aufhebung der Kostenentscheidung des SG die Beigeladene verurteilt, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision ist vom LSG zugelassen worden.

Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Hilfe beim Holzschneiden durch die Familie H Bedingung für die Annahme des Holzes gewesen sei. Aus der Aussage der Frau B ergebe sich, daß sie nicht nur das Heranschaffen des Holzes selbst veranlaßt und den Fuhrlohn gezahlt, sondern auch an T und den Vater H für ihre Tätigkeit eine Entlohnung gewährt habe. Es sei anzunehmen, daß der Kläger und sein Vater die Zusage für die Mithilfe gegeben hätten, weil sie einsahen, daß die alte Frau B eine Hilfe brauche, und sie sich dazu besonders verpflichtet fühlten, da die Mutter des Klägers stundenweise bei Frau B arbeitete. Während der Mithilfe beim Schneiden des Holzes hätten der Kläger und sein Vater eine Verrichtung im Haushalt der Frau B ausgeführt. Der beklagte GUV sei jedoch nicht verpflichtet, dem Kläger Entschädigung zu gewähren, denn dieser sei, wie auch das SG zutreffend festgestellt habe, im Zeitpunkt des Unfalls vorübergehend wie ein aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter im Unternehmen des T tätig geworden (§ 537 Nr. 10 Reichsversicherungsordnung - RVO - aF i. V. m. § 537 Nr. 1 RVO aF). Für dieses Unternehmen sei aber die beigeladene Süddeutsche Holz-BG, wie sie selbst nicht bestreite, der zuständige Versicherungsträger. Die Versicherung bei der Beigeladenen erstrecke sich allerdings nicht auf die gesamte Hilfstätigkeit des Klägers. Das Anreichen und Abnehmen des Holzes habe er ausschließlich für Frau B verrichtet. Der Unfall habe sich jedoch bei einer Tätigkeit ereignet, die eigentlich T obgelegen hätte. Das habe dieser bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Senat ausdrücklich bekundet. Der Kläger sei bestrebt gewesen, eine Störung zu beseitigen, und wollte damit, wenn auch kurzfristig, eine dem eigentlichen Sägevorgang dienende und dringend notwendige Arbeit verrichten. Diese Tätigkeit habe zwar nicht dem ausdrücklichen Willen des T entsprochen. Er habe ausgesagt, daß er dem Kläger zugerufen hätte, er solle die Finger von dem Span lassen, wenn er die Absicht rechtzeitig erkannt hätte. Es genüge jedoch, wenn die Arbeitsleistung dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspreche. Der Kläger habe die Störung und die damit für sich, seinen Vater und T verbundene Gefahr erkannt. T habe ausgesagt, daß der Span einem der Beteiligten in das Auge fliegen oder sonstige Verletzungen habe hervorrufen können. Da T nicht in der Lage gewesen sei, die Störung sofort zu beseitigen, weil er mit der einen Hand die Sägewippe und mit der anderen Hand ein Stück Holz festhielt, habe der Kläger annehmen können, daß der Sägebesitzer mit seinem Eingreifen einverstanden sei und daß es auch seinem Interesse entspreche, daß er die Gefahr schnell beseitige. Es könne auch davon ausgegangen werden, daß ein Beschäftigter bei T ebenso gehandelt hätte. Die Arbeitsleistung des Klägers entspreche mithin den Gegebenheiten eines normalen Arbeitsverhältnisses und sei einem solchen nicht wesentlich fremd. Die beigeladene Süddeutsche Holz-BG bestreite den Geschehensablauf auch nicht, sie stütze sich vornehmlich darauf, daß es einer natürlichen Betrachtungsweise widerspreche, wenn man dieses kurzfristige Verhalten des Klägers als einen Übertritt in den Betrieb des T ansehen wolle. Jedoch komme es entgegen dieser Auffassung auf die Dauer und Häufigkeit der zum Unfall führenden Tätigkeit nicht an. Auch eine so kurze Verrichtung wie die vorliegende müsse zu einer Haftung der Beigeladenen führen. Das erschiene zweifelsfrei, wenn der Kläger vor dem Unfall bereits mehrmals ähnliche Störungen beseitigt hätte, weil dann ein solches Tätigwerden dem wirklichen Willen des Sägebesitzers entsprochen hätte. Eine solche Handlung könne sozialversicherungsrechtlich nicht anders beurteilt werden, nur weil sich der Unfall, wie hier, gleich beim ersten Tätigwerden ereignet habe. Die Revision sei zugelassen worden, weil der Senat die Frage als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesehen habe, ob auch eine kurzfristige Tätigkeit in einem anderen Unternehmen zum Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 10 RVO aF führe.

Die beigeladene Süddeutsche Holz-BG, der das Urteil des LSG am 28. März 1967 zugegangen ist, hat dagegen am 11. April 1967 Revision eingelegt mit dem Antrage,

das Urteil des LSG aufzuheben und der Berufung gegen das Urteil des SG stattzugeben.

Sie vertritt mit ausführlicher Begründung die Auffassung, daß die Tätigkeit des Klägers während der Mithilfe bei den Holzsägearbeiten unfallversicherungsrechtlich nur als Ganzes zu betrachten sei und bei einer kurzen einmaligen Hilfeleistung für das andere Unternehmen nicht in katasterrechtlich verschieden zu beurteilende Phasen zerlegt werden könne. Die unfallbringende Tätigkeit habe subjektiv in erster Linie dem Haushalt der Frau B und erst in zweiter Linie dem Brennholzsägebetrieb gedient.

Der GUV beantragt,

die Revision der Süddeutschen Holz-BG zurückzuweisen.

Der Kläger hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG).

II

Die durch Zulassung statthafte Revision der beigeladenen Süddeutschen Holz-BG ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Eigentümer der fahrbaren Kreissäge J T bei der Bedienung des Gerätes am 15. Juni 1960 nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses (§ 537 Nr. 1 RVO aF) oder wie aufgrund eines solchen Arbeits- oder Dienstverhältnisses (§ 537 Nr. 10 RVO aF, vgl. jetzt § 539 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RVO) für die Eigentümerin des Holzes Frau Maria B- und damit für deren Haushalt - tätig war, sondern das Zerkleinern des Holzes als selbständiger Unternehmer ausführte und als solcher nach dem Satzungsrecht der für sein Unternehmen zuständigen Beigeladenen während des Holzsägens unter Versicherungsschutz stand.

Andererseits hat das LSG auch nicht verkannt, daß die Hilfskräfte, die Frau B nach den Vereinbarungen mit T für das Zureichen und Abnehmen des Holzes stellen mußte - der Kläger und sein Vater -, nicht für das Sägeunternehmen, sondern für Frau B von der sie auch entlohnt wurden, tätig waren und deshalb, da § 541 Nr. 8 RVO aF (jetzt § 541 Nr. 5 RVO) nicht entgegensteht, jedenfalls "wie" im Haushalt der Frau B Beschäftigte (§ 537 Nr. 10 i. V. m. Nr. 1 RVO aF - vgl. hierzu BSG 5, 168) während der Mithilfe beim Holzzerkleinern bei dem für den Haushalt zuständigen beklagten GUV unter Versicherungsschutz standen.

Im einzelnen wird hierzu auch auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Mai 1958 - 2 RU 322/55 (BSG 7, 195) - Bezug genommen, das einen Fall betrifft, der ähnlich liegt, sich aber vom vorliegenden insbesondere dadurch unterscheidet, daß die Betätigung des Verletzten für den Haushalt nicht unter Versicherungsschutz stand, weil der Verletzte als "Haushaltsvorstand" selbst Unternehmer dieses Haushalts war und als solcher nicht unter Versicherungsschutz stand (vgl. §§ 538, 539 RVO aF, jetzt §§ 543, 545 RVO).

Nach der Auffassung des erkennenden Senats hat das LSG jedoch bei der rechtlichen Wertung des Sachverhalts zu großes Gewicht auf den Umstand gelegt, daß nach den Vereinbarungen zwischen Frau B und T dieser nur verpflichtet war, die Säge zur Arbeitsstelle zu bringen und den eigentlichen Sägevorgang auszuführen, während Frau B selbst für die übrigen hierbei notwendigen Verrichtungen zu sorgen hatte, das Heranbringen und Zureichen des ungeschnittenen Holzes sowie das Abnehmen des zugeschnittenen Holzes und dessen Transport zum Ort der Stapelung. Trotz dieser Einschränkung der Verpflichtung des Sägeunternehmers lag es einerseits im Interesse des Sägeunternehmers, daß Hindernisse für den Fortgang des Sägens so schnell wie möglich beseitigt wurden, auch wenn sie in die "Zuständigkeit" der Hilfskräfte fielen, während andererseits auch die Unternehmerin des Haushalts daran interessiert war, daß in die "Zuständigkeit" des Sägeunternehmers fallende Störungen behoben wurden und den Fortgang der Arbeit nicht verzögerten. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das kurze Eingreifen des Klägers zur Folge hatte, daß er hierbei wie ein im Sägeunternehmen Beschäftigter tätig wurde und infolgedessen vom Versicherungsschutz für dieses Unternehmen erfaßt wurde; denn dieses Eingreifen zur Beseitigung der dem Sägen drohenden Störung hatte jedenfalls nicht zur Folge, daß dadurch der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit für den Haushalt der Frau B unterbrochen wurde. Wenn sich aus dem Eingreifen des Klägers ein Versicherungsschutz sowohl durch den GUV als auch durch die beigeladene BG ergeben würde, wäre zu entscheiden, welcher der beiden Versicherungsträger für die Feststellung der Entschädigung zuständig und dem Kläger gegenüber zur Entschädigung verpflichtet ist (vgl. BSG 5, 168, 175; 27, 233, 236). Hierbei sind allerdings im vorliegenden Fall weder § 634 RVO aF (jetzt § 648 RVO) noch der Grundsatz unmittelbar anwendbar, daß für Unfälle bei einer Tätigkeit, die mehreren Unternehmen dient, grundsätzlich allein der für das "Stammunternehmen" zuständige Versicherungsträger entschädigungspflichtig ist. Der erkennende Senat sieht es als entscheidend an, daß der Kläger während des einheitlichen Vorgangs des beiden Unternehmen dienenden Holzschneidens für den Haushalt der Frau B tätig war und durch diese Tätigkeit in die Lage versetzt worden ist, die ihn zum Eingreifen veranlaßte, zumal da er eine Gefahr abwenden wollte, die auch ihn selbst oder seinen Vater treffen konnte.

Hiernach ist nicht die beigeladene BG, sondern der beklagte GUV zur Feststellung der Entschädigung für die Folgen des Unfalls vom 15. Juli 1960 zuständig und dem Kläger gegenüber zur Entschädigungsleistung verpflichtet.

Der Senat hat deshalb auf die Revision der Beigeladenen unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie des Bescheides des Beklagten vom 26. Mai 1961 den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. Juli 1960 Entschädigung zu gewähren.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens ergeht aufgrund von § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649628

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge