Entscheidungsstichwort (Thema)
Versehrtensportturnier. Durchführung von Versehrtenleibesübungen
Leitsatz (amtlich)
Der Unfall, den ein Beschädigter bei einem unter Versehrtensportgemeinschaften ausgetragenen Ballspielturnier erleidet, kann einen Versorgungsanspruch nach § 1 BVG begründen (Anschluß an BSG vom 28.1.1975 10 RV 101/74 = BSGE 39, 78 = SozR 3100 § 1 Nr 4).
Orientierungssatz
Ein Versehrtensportturnier oder ein Versehrtensportfest kann "Durchführung von Versehrtenleibesübungen wegen Schädigungsfolgen" iS von § 1 Abs 2 Buchst e BVG idF des 3. NOG sein. Ein Turnier oder Sportfest erfüllt die Voraussetzungen jedoch nur dann, wenn es
- von einem Versehrtensportverband organisiert ist;
- sein Zweck, die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschädigten wiederzugewinnen und zu erhalten nicht vom Wettbewerbsgedanken (Leistungsstreben; Streben nach Turniersieg) verdrängt worden ist;
- mit ihm keine den Beschädigten körperlich überfordernde besondere Anstrengung verbunden gewesen ist und es
- unter ärztlicher Überwachung steht.
Normenkette
BVG § 1 Abs 2 Buchst e, § 10 Abs 3, § 11a Abs 1, § 11a Abs 3; BVG§11aDV § 2 S 2 Buchst b; SGB 10 § 44; SGB 10 Art 2 § 40 Abs 1 S 1
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 24.05.1984; Aktenzeichen L 5/V 184/83) |
SG Darmstadt (Entscheidung vom 10.11.1982; Aktenzeichen S 5/V 182/79) |
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist die Frage der Entschädigung der Folgen eines Unfalls bei angeblichen Versehrtenleibesübungen streitig.
Der 1921 geborene Kläger bezieht vom beklagten Land laut Umanerkennungsbescheid des Versorgungsamts D. vom 8. November 1951 Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH. Er ist Mitglied der Versehrtensportgemeinschaft (VSG) R. eV im Hessischen Versehrtensportverband eV.
Am 4. Mai 1968 veranstaltete die VSG W. ein Sitz- und Prellballturnier. An dem Turnier nahm auch die VSG R. ua mit einer Prellballmannschaft teil, der der Kläger angehört. Bei einem Spiel gegen die VSG A. stürzte er und verletzte sich an den Ellbogen.
Einen ersten Antrag des Klägers auf Anerkennung der Folgen dieses Sportunfalls lehnte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 12. Juni 1969 ab, weil es sich bei dem Turnier nicht um Versehrtenleibesübungen im Rahmen einer Gruppenbehandlung nach § 11a Abs 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gehandelt habe. Mit den hiergegen eingelegten Rechtsbehelfen hatte der Kläger keinen Erfolg; er nahm im Juli 1973 seine Berufung gegen ein abweisendes Urteil des Sozialgerichts (SG) Darmstadt wieder zurück.
Am 27. August 1975 beantragte der Kläger in bezug auf diesen Sachverhalt die Erteilung eines Zugunstenbescheides und berief sich zur Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. November 1975 - 10 RV 101/74 - (BSGE 39, 78 = SozR 3100 § 1 Nr 4).
Mit dem streitigen Bescheid vom 9. November 1977, vom Landesversorgungsamt bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 6. September 1979, lehnte das Versorgungsamt den Antrag ab und führte aus, bei dem vom Kläger genannten BSG-Urteil handele es sich um eine ausgesprochene Einzelentscheidung.
Auf die Klage hat das SG den streitigen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben (Urteil vom 10. November 1982). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten in der angefochtenen Entscheidung vom 24. Mai 1984 das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, die Klage abgewiesen und in der Begründung den Standpunkt des Beklagten geteilt. Der Kläger habe keinen Versorgungsanspruch gem §§ 1 Abs 2 Buchst e) und f), 10 Abs 3 iVm § 11a BVG. Danach könne Versorgung nur gewährt werden, wenn ein Unfall bei der Durchführung von Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung eingetreten sei. Überörtliche Veranstaltungen mit Wettkampfcharakter seien keine Gruppenbehandlung. Gerade bei einem Turnier werde keine Behandlung, dh kein Üben nach Anweisung und unter Aufsicht durchgeführt. Vielmehr sei dem Messen der Kräfte freier Raum gelassen. Für ein Ausgleichen der körperlichen Schäden des Beschädigten seien Behandlungsmaßnahmen, nicht aber Wettkämpfe erforderlich. Nur die ortsnahen Übungsveranstaltungen anerkannter Versehrtensportgemeinschaften seien als Versehrtenleibesübungen anzusehen. Das komme in § 11a Abs 1 und 2 BVG ausreichend zum Ausdruck. Damit überein stimme die nunmehr vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) am 29. Juli 1981 erlassene Verordnung zur Durchführung des § 11a BVG.
Das LSG hat in diesem Urteil die Revision zugelassen.
Der Kläger hat die Revision eingelegt. Er bringt vor, bei zutreffender Anwendung des § 10 Abs 3 iVm § 11a BVG hätte das LSG das von der VSG W. am 4. Mai 1968 ausgerichtete Sitz- und Prellballturnier als eine Versehrtenleibesübung im Rahmen der Gruppenbehandlung bewerten müssen. Solche Leibesübungen könnten eine Leistungsverbesserung bei dem Beschädigten in der Regel nur dann herbeiführen, wenn die Teilnehmer körperlich gefordert und in der Folge physisch gestärkt würden. Darüber hinaus müsse der Versehrtensport treibende Beschädigte auch psychisch die nötige Unterstützung erfahren, damit sich bei ihm das Bewußtsein bilde, trotz seiner Beschädigung eine vollwertige Leistung zu erbringen. Dies könne regelmäßig nur durch die Möglichkeit eines Vergleichs des eigenen Könnens mit den Leistungen der anderen gewonnen werden. Der Turniercharakter allein ändere daher an der Art der Versehrtenleibesübungen nichts.
Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 1984 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. November 1982 als unbegründet zurückzuweisen; 2. die außergerichtlichen Kosten in sämtlichen Rechtszügen dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er ist nach wie vor der Auffassung, daß überörtliche Wettkampfveranstaltungen nicht zu den Versehrtenleibesübungen iS von § 11a BVG gehörten. Das Prellballturnier vom 4. Mai 1968 sei keine Veranstaltung der VSG R. gewesen; für diese Veranstaltung seien nämlich weder der VSG R. noch derjenigen von W. Kosten erstattet worden. Das BSG-Urteil vom 28. Januar 1975 sei nicht einschlägig, weil seinerzeit über ein Sitzballturnier zu entscheiden gewesen wäre; im übrigen sei der 10. Senat des BSG nicht mehr in KOV-Sachen tätig. Endlich habe das LSG nicht festgestellt, daß das Turnier keinen Wettkampfcharakter gehabt habe; insoweit fehle es an den Tatsachenfeststellungen. Nicht belegt sei auch, daß das Turnier vom Versehrtensportverband organisiert und unter ärztlicher Überwachung durchgeführt worden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begründet.
Der Anspruch des Klägers, ihm unter Aufhebung des rechtsbeständigen Ablehnungsbescheids vom 12. Juni 1969 wegen der Folgen des beim Prellballturnier vom 4. Mai 1968 erlittenen Unfalls Versorgung zu gewähren, beurteilt sich in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht nach § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB 10), das am 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist (Art II § 40 Abs 1 Satz 1 aa0). Der noch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Antrag auf Erteilung eines sogenannten Zugunstenbescheids wird von dieser Vorschrift erfaßt (BSG - Großer Senat in BSGE 54, 223 = SozR 1300 § 44 Nr 3). Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein unanfechtbarer rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich ergibt, daß bei seinem Erlaß ua das Recht unrichtig angewandt und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Indessen reicht der vom LSG im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt nicht aus, um die Frage der Unrichtigkeit des genannten Bescheids abschließend zu beurteilen. Das ergeben die folgenden Überlegungen:
Zur Zeit des nach Auffassung des Klägers entschädigungspflichtigen Sportunfalls vom 4. Mai 1968 galt § 1 Abs 2 Buchst e) BVG idF von Art 1 Nr 1 Buchst a) des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (3. NOG-KOV) vom 28. Dezember 1966 (BGBl I S 750). Nach dieser Vorschrift, die durch das Erste Gesetz über die Anpassung der Leistungen des BVG (1. AnpG-KOV) vom 26. Januar 1970 mit Wirkung vom 1. Januar 1970 (Art II § 3 aa0) neu gefaßt und der dadurch ein Buchst f) angefügt worden ist, erhält der Versorgungsberechtigte Versorgung auch wegen der Folgen einer Schädigung, die "bei der Durchführung von Versehrtenleibesübungen wegen Schädigungsfolgen" herbeigeführt worden ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Vorinstanz kann es sich bei dem Prellballturnier vom 4. Mai 1968 in diesem Sinn um Versehrtenleibesübungen gehandelt haben.
Der 10. Senat des BSG hat in der oa Entscheidung vom 28. Januar 1975 zu einem vergleichbaren Sachverhalt (Sitzballturnier) bereits ausgeführt:
Dem BVG sei der Leistungsgedanke bei den Versehrtenleibesübungen grundsätzlich nicht fremd. Nach § 10 Abs 3 BVG würden die Versehrtenleibesübungen dem Beschädigten nämlich ausdrücklich zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit gewährt. Ob die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschädigten erhalten bzw wiedergewonnen sei, lasse sich nur durch Messen und Bewerten seiner körperlichen Leistung ermitteln (Hinweis auf die Allgemeinen Versehrten-Bedingungen des Deutschen Sportbundes für das Deutsche Sportabzeichen für Versehrte). Der BMA habe diesen Leistungsgedanken immer wieder besonders betont (Hinweis auf BVBl 1958, 148 und 174, 74). Da sich der Gesetzgeber in § 11a Abs 1 Satz 1 BVG dafür entschieden habe, die Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung durchzuführen, habe er den Leistungswettbewerb bei den Versehrtenleibesübungen jedenfalls nicht ausgeschlossen. Bei Versehrtensportgruppen sei ein Leistungsvergleich nicht zu vermeiden; einer Sportgemeinschaft sei der Leistungsvergleich und der Kräftewettbewerb wesenseigentümlich. Die Versehrtenleibesübungen seien auch von besonderem Wert für die Psyche des Beschädigten und damit für seine Einstellung zum Leben (Hinweis auf den BMA in BVBl 1952, 56). Die Erwartung, in der Versehrtensportgruppe auf Menschen mit ähnlichem Schicksal und ähnlichen Behinderungen zu treffen und zu ihnen einen nicht vom Mitleid geprägten Kontakt zu gewinnen, erleichtere dem Beschädigten den Entschluß, trotz aller Behinderung Leibesübungen durchzuführen und lasse ihn die Hemmungen gegen eine unvollkommene körperliche Betätigung überwinden. Das bloße Üben des Ballspiels werde durch Mannschaftsspiele mit besonderem Anreiz versehen. So werde dem Beschädigten unabhängig vom Spielausgang das Erlebnis des Werts eigener Leistung für die Mannschaft als Grundlage für seine positive Einstellung in der Gemeinschaft und zum Leben vermittelt. Versorgungsrechtlich geschützte Versehrtenleibesübungen setzten mithin weder den Verzicht auf einen Leistungsvergleich noch den Ausschluß des Wettbewerbsgedankens voraus, sofern dabei nicht ihr Zweck, die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit wiederzugewinnen oder zu erhalten, vom bloßen Leistungsstreben verdrängt werde. Werde ein überörtlicher Leistungsvergleich in Form eines Turniers oder Sportfestes durchgeführt, um der in den Übungsstunden geleisteten Arbeit Ausdruck zu verleihen und aus der sportlichen und menschlichen Begegnung Freude am Erreichten und Anregung zu weiteren Übungen zu schöpfen, so liege die Veranstaltung innerhalb des von § 10 Abs 3 BVG bezeichneten Zwecks. Die Voraussetzungen des § 11a BVG - Organisation des Turniers oder Sportfestes durch Versehrtensportgemeinschaften, ärztliche Überwachung der Versehrtenleibesübungen - müßten aber gegeben sein. Ein bloßes Streben nach dem Turniersieg einer Mannschaft genüge nicht.
Diese Ausführungen des 10. Senats treffen nach Auffassung des erkennenden Senats voll zu; der Senat sieht keine Veranlassung, von ihnen abzuweichen.
Zunächst ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten kein Anhalt für die Annahme, bei der Entscheidung des 10. Senats handele es sich um eine "ausgesprochene Einzelentscheidung". Das Gegenteil ist der Fall: der 10. Senat hat die Entscheidung sowohl in der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des BSG (BSGE) wie in der Loseblattsammlung "Sozialrecht" (SozR) veröffentlicht. Das geschieht nur dann, wenn der entscheidende Senat seinem Erkenntnis rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt.
Der Umstand, daß der 10. Senat nicht mehr für Streitsachen aus der KOV zuständig ist, ändert an der Überzeugungskraft seiner Argumentation nichts. Der erkennende Senat folgt daher der Entscheidung, wobei er zusätzlich folgende Überlegungen anstellt:
Unter Versehrtensportgemeinschaften ausgetragene Ballspielturniere stellen sicher nicht den Prototyp einer "Gruppenbehandlung unter ärztlicher Überwachung" dar, in der Versehrtenleibesübungen (§ 9 Nr 1 BVG) nach § 11a Abs 1 Satz 1 BVG iVm der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (derzeit idF vom 29. Juli 1981 - BGBl I 779) durchgeführt werden (zur Rolle der Versehrtensportgemeinschaften vgl auch die Verwaltungsvorschriften zu § 11a aa0). Indessen kann nicht übersehen werden, daß solche Turniere - sofern sie im übrigen den vom 10. Senat aufgestellten Anforderungen entsprechen - nicht die übliche, die alltägliche Erscheinungsform von Leibesübungen darstellen. Normalerweise werden Versehrtenleibesübungen innerhalb der örtlichen Versehrtengemeinschaft durchgeführt. Als gelegentliche Höhepunkte sportlicher Begegnung von Versehrtensportgemeinschaften sind sie Teil der in diesen Gemeinschaften geleisteten Ertüchtigungsarbeit. Als "Glanzlichter" solcher Aktivitäten von in Versehrtensportgemeinschaften organisierten Beschädigten fördern sie nachhaltig die Freude des Versorgungsberechtigten an den Versehrtenleibesübungen allgemein, damit im Ergebnis aber auch dessen körperliche Kräftigung. Auch solche Turniere oder Sportfeste stellen sonach im Ergebnis eine wirksame Maßnahme zur Rehabilitation des Beschädigten dar. Eine Trennung einerseits der "normalen", in der örtlichen Gruppe durchgeführten Versehrtenleibesübungen und der gelegentlichen, von den Versehrtensportgruppen überörtlich organisierten Sportfeste, erschiene deshalb künstlich und ließe sich vom Normzweck her nicht rechtfertigen.
Insbesondere verkennt der Beklagte bei seiner Auffassung die - vom 10. Senat des BSG aa0 (Seite 80 und 81) zu Recht herausgestellte - überragende Rolle, die die Versehrtenleibesübungen auf die Psyche des Beschädigten haben müssen, um über dadurch gewonnene Erwartung, Hoffnung und Freude eine wirkungsvolle Rehabilitation bewirken zu können.
Nach allem kann ein Versehrtensportturnier oder ein Versehrtensportfest sehr wohl "Durchführung von Versehrtenleibesübungen wegen Schädigungsfolgen" iS von § 1 Abs 2 Buchst e) BVG idF des 3. NOG sein.
Nach der Entscheidung des 10. Senats des BSG (aa0 Seite 82) erfüllt ein Turnier oder Sportfest die genannten rechtlichen Voraussetzungen jedoch nur dann, wenn es -von einem Versehrtensportverband organisiert ist; -sein Zweck, die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschädigten wiederzugewinnen und zu erhalten nicht vom Wettbewerbsgedanken (Leistungsstreben; Streben nach Turniersieg) verdrängt worden ist; -mit ihm keine den Beschädigten körperlich überfordernde besondere Anstrengung verbunden gewesen ist und es -unter ärztlicher Überwachung steht. Nach dem vom LSG - freilich nur sehr knapp - festgestellten Sachverhalt läßt sich dem angefochtenen Urteil zu diesen Anforderungen nichts Eindeutiges entnehmen. Aus diesem Grund kann der Senat nicht in der Sache abschließend entscheiden. Er mußte den Rechtsstreit vielmehr gem § 170 Abs 2 Satz 2 SGG an das LSG zurückverweisen, das die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen hat. Das Berufungsgericht wird insbesondere auch zu klären haben, ob etwa der vom Beklagten vorgetragene Umstand, daß bei dem Turnier vom 4. Mai 1968 Kosten der einzelnen Versehrtensportgruppen nicht erstattet worden sind, gegen eine "Organisation durch einen Versehrtensportverband" spricht. Feststellungen sind auch darüber zu treffen, welches der Zweck des Turniers war; insbesondere wird die Frage zu klären sein, ob der Gedanke der Rehabilitation oder der Wettbewerbsgedanke leitend gewesen ist. Sodann wird die Frage zu beantworten sein, ob die Beschädigten körperlich überfordert waren und ob das Turnier von einem Versehrtensportarzt überwacht war.
Der Senat hat den Kostenausspruch der Endentscheidung in der Sache vorbehalten.
Fundstellen