Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkung der BKVO7ÄndV. Aufgabe der beruflichen Beschäftigung nach BKVO 7 Anl 1 Nr 46

 

Orientierungssatz

1. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen werden Tatbestände, die nach neuem Recht anspruchsbegründend sind, aber bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen vorliegen, von der Rechtsänderung nicht erfaßt, wenn nicht das neue Recht selbst ausdrücklich oder dem Sinne nach seinen Geltungsbereich auf diese Sachverhalte erstreckt. Die unterschiedliche Fassung der Anlagen der BKVO 7 und der BKVO widerspricht auch nicht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des GG Art 3 Abs 1, weil Neuregelungen grundsätzlich nur für die Zukunft gedacht sind. Vor allem brauchen neue Vergünstigungen vom Gesetzgeber nicht auf abgeschlossene und in der Vergangenheit liegende Sachverhalte ausgedehnt zu werden (vergleiche BSG vom 1978-07-14 8 RU 22/78 = HVGBG RdSchr VB 92/79).

2. Unter beruflicher Beschäftigung ist nur eine berufliche Tätigkeit zu verstehen, die besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verlangt und zumindest eine gewisse Anlernzeit voraussetzt. Einfache Tätigkeiten können nicht als berufliche Beschäftigung aufgefaßt werden. Wer trotz einer Hauterkrankung einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz ausfüllen kann, erleidet keinen Schaden in einer beruflichen Beschäftigung. Bei ungelernten Arbeitern, die nicht durch entsprechende Tätigkeiten besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben haben, tritt ein solcher Schaden erst ein, wenn sie zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit gezwungen sind (vergleiche BSG vom 1974-08-22 8 RU 224/73 = SozR 5677 Anl 1 Nr 46 Nr 2).

 

Normenkette

BKVO7ÄndV; BKVO 7 Anl 1 Nr 46 Fassung: 1968-06-20; BKVO Anl 1 Nr 5101 Fassung: 1976-12-08; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 21.06.1978; Aktenzeichen L 3 U 41/78)

SG Speyer (Entscheidung vom 02.02.1978; Aktenzeichen S 6 U 68/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658061

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