Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitgliedschaft Schwerbehinderter

 

Leitsatz (amtlich)

Entscheidet die Krankenkasse über die Versicherungsberechtigung einer Person durch Verwaltungsakt, so hat der Inhalt dieser Entscheidung auch für andere Rechtsträger Tatbestandswirkung (Fortführung von BSG 1975-11-11 3 RK 73/74 = SozR 2200 § 381 Nr 5).

 

Orientierungssatz

1. Die Mitgliedschaft Schwerbehinderter nach RVO § 176c wird nicht auf Antrag verliehen, sondern tritt mit der wirksamen Beitrittserklärung ein. Über die Wirksamkeit der Erklärung entscheidet die Kasse. In der Frage der Mitgliedschaft kann im Verhältnis Sozialhilfeträger - Kasse nicht anders entschieden werden als im Verhältnis Hilfsbedürftiger - Kasse.

2. Hat die Krankenkasse gegenüber dem Hilfsbedürftigen bindend entschieden, er sei nicht Mitglied geworden, dann kann im Verhältnis Sozialhilfeträger Krankenkasse selbst dann nicht anders entschieden werden, wenn das Bundessozialgericht in sachlich-rechtlicher Beziehung inzwischen eine andere Rechtsauffassung als die dem Bescheid zugrunde liegende vertreten hat.

 

Normenkette

RVO § 176c Fassung: 1975-05-07, § 1531 Fassung: 1931-06-05, § 310 Abs 1 S 3

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Entscheidung vom 26.05.1978; Aktenzeichen S 1 K 32/76)

 

Fundstellen

Breith. 1980, 633

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