Entscheidungsstichwort (Thema)
Subsumierung der Teilleistung. Abrechnung ärztlicher Leistungen (Abrechnungsfähigkeit der Nummer 12 Bema)
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine kassenzahnärztliche Leistung als unselbständige Teilleistung einer allein abrechnungsfähigen Gesamtleistung zu gelten hat.
2. Zur Beschränkung der Analogie bei der Auslegung von Bema-Vorschriften.
Orientierungssatz
1. Eine Teilleistung einer (allein) abrechnungsfähigen Gesamtleistung kann nur dann vorliegen, wenn Leistungen derart zur Erbringung der Gesamtleistung gehören, daß diese ohne jenen Teil nicht als ordnungsgemäß erbracht angesehen werden können (Bedingungszusammenhang).
2. Zur Qualifizierung als Teilleistung iS des Subsumierungsgrundsatzes gehört nicht nur der Bedingungszusammenhang für den Erfolg der umfassenden Leistung, sondern auch eine gewisse Typik. Ist also im Rahmen der übergreifenden Versorgung die Erbringung der untergeordneten Leistung nur ausnahmsweise, nämlich nur in vereinzelten Fällen notwendig, so kann nicht von der gebührenmäßigen Mitbewertung dieser (untypischen) Leistung ausgegangen werden.
Normenkette
RVO § 368g Abs 4 S 1; BMV-Z § 26 Abs 3; Bema Nr 12 Fassung: 1981-01-01
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 10.02.1982; Aktenzeichen L 7 Ka 544/79) |
Hessisches LSG (Entscheidung vom 10.02.1982; Aktenzeichen L 7 Ka 532/79) |
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.01.1979; Aktenzeichen S 5 Ka 37/77) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abrechnungsfähigkeit kassenzahnärztlicher Leistungen.
Nach § 26 Abs 3 des (nach § 368g Reichsversicherungsordnung -RV0- aF; jetzt: § 368g Abs 4 Satz 1 RVO geschlossenen) Bundesmantelvertrags-Zahnärzte (BMV-Z), gültig ab 1. Juni 1962, erfolgen die Bewertung und Abrechnung der kassenzahnärztlichen Leistungen "nach dem als Anlage A zu diesem Vertrag vereinbarten Bewertungsmaßstab für die kassenzahnärztlichen Leistungen (Bema)". Als Nr 12 Bema (in der gegenwärtigen Fassung vom 1. Januar 1981 ohne Erläuterung und in der im Jahre 1976 gültig gewesenen Fassung mit Erläuterung) ist folgende Leistung aufgeführt:
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spannungsgummi) je Sitzung, je Kieferhälfte oder in einem Frontzahnbereich.
Der RVO-Prüfungsausschuß IV bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen (letztere ist die Beigeladene zu 3) hat in seiner Sitzung vom 20. Oktober 1976 die Abrechnung des in Wiesbaden als Kassenzahnarzt zugelassenen Dr. Heinz Sch. - des Beigeladenen zu 4) - für das Quartal I/1976 auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit überprüft. In dem Bescheid (vom selben Tage) wurde der Hinweis erteilt, daß bei Zahnsteinentfernungen eine gleichzeitige Abrechnung der Leistung "Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen" - Nr 105 Bema - (in Zukunft) als unwirtschaftlich angesehen werde. Eine Honorarkürzung ist nicht vorgenommen worden. In der Begründung des Bescheides wurde ua folgendes ausgeführt:
Außerdem stellte der Prüfungsausschuß fest, daß bei insgesamt 200 Füllungen 111 Leistungen nach Nr. 12 (bMF) abgerechnet wurden. Dieser, die allgemeinen Erfahrungswerte bei weitem übersteigende Wert, resultiert allerdings in überwiegendem Maße aus der Tatsache, daß die Leistungen nach Nr. 12 (bMF) im Zusammenhang mit festsitzendem Zahnersatz, als solches auch auf den jeweiligen Behandlungsscheinen mit ZE gekennzeichnet, in Ansatz gebracht und abgerechnet wurden.
Der Prüfungsausschuß ist der Meinung, daß ähnlich wie bei den im Zusammenhang mit Zahnersatz abgerechneten Anästhesien, Vitalitätsprüfungen und Röntgenaufnahmen die Leistungen nach Nr. 12 (bMF) hier einer nachträglichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht mehr unterliegen.
Die AOK Wiesbaden hat gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben (§ 10 Abs 1 der Verfahrensordnung zu § 22 Abs 6 BMV-Z). Sie beantragte, die von dem Kassenzahnarzt nach Nr 12 Bema im Zusammenhang mit festsitzendem Zahnersatz (Kronen und Brücken) abgerechneten Leistungen abzusetzen, da eine solche Abrechnung ausgeschlossen sei. Der RVO-Beschwerdeausschuß bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen - der Beklagte - hat durch Bescheid vom 30. März 1977 den Widerspruch zurückgewiesen. Der Wortlaut "beim Präparieren oder Füllen" in Nr 12 Bema besage eindeutig, daß besondere Maßnahmen sowohl beim Füllen der Zähne als auch beim Präparieren der Zähne zur Aufnahme von Kronen abgerechnet werden könnten.
Gegen diesen Bescheid hat der Landesverband der Ortskrankenkassen in Hessen Klage erhoben (vgl § 368n Abs 5 Satz 5 RVO). Das Sozialgericht (SG) hat unter Abänderung des Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 20. Oktober 1976 den Bescheid des beklagten Beschwerdeausschusses vom 30. März 1977 aufgehoben und weiter dahin entschieden, daß die vom Beigeladenen zu 4) - Dr. H. Sch.- im Quartal I/1976 im Zusammenhang mit Zahnersatz und Zahnkronen nach Nr 12 Bema abgerechneten Leistungen abgesetzt werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß beim Beschleifen eines Zahnes vor dem Anbringen eines Zahnersatzes zwar im Einzelfall die in Nr 12 Bema angeführten Leistungen erforderlich werden könnten, daß diese Leistungen aber mit den Gebührenpositionen Bema Nrn 20, 91, 92 (Versorgung mit Kronen und Brücken) abgegolten seien. Auf die Berufungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen - der Beigeladenen zu 3) - und des Kassenzahnarztes Dr. Sch. - des Beigeladenen zu 4) - hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG "dahin abgeändert, daß lediglich die unter Absatz 1 der Feststellung Nr 79 der Arbeitsgemeinschaft KZBV-VdAK/AEV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung - Verband der Angestellten-Krankenkassen/Verband der Arbeiter-Ersatzkassen) fallenden Leistungen abgesetzt werden" und im übrigen die Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die genannte Feststellung Nr 79 könne analog angewendet werden, sie stelle für den RVO-Bereich eine vorrangige lex specialis dar; auch der Kommentar zum Bema von Liebold/Fehre bringe zum Ausdruck, daß die Nr 12 Bema auch im Zusammenhang mit Kronen oder Brücken zur Abrechnung komme. Diese Auffassung habe sich der Senat nach eigener Prüfung angeschlossen.
Die im Tenor des Berufungsurteils zitierte Feststellung vom 1./2. März 1979 lautet:
"Die Berechnung der Nrn. 12 und 49 im Zusammenhang mit den Nrn. 18, 20 und 91 für das Verdrängen des Zahnfleisches zum Zwecke der Abformung, z.B. mittels Retraktionsringen oder Gingipak-Fäden, ist nicht möglich.
Muß jedoch störendes Zahnfleisch, z.B. zum Zwecke des Erkennens von untersichgehenden Stellen, zur Darstellung der Präparationsgrenze oder zur subgingivalen Stufenpräparation am präparierten Zahnstumpf, z.B. durch Retraktionsringe verdrängt oder müssen Zahnfleischfasern z.B. mittels Elektrotom durchtrennt werden, ist dafür die Nr. 12 unter denselben Bedingungen wie neben Leistungen z.B. nach den Nrn. 13, 25 oder 26 berechenbar.
Wird im Rahmen der Präparationssitzung die vorhandene Anästhesie für eine Excision geringen Umfanges, wie Kauterisation oder Papillektomie, ausgenutzt, ist für diese Leistung für das Gebiet jedes Zahnes einmal die Nr. 49 anzusetzen."
Im Tatbestand des Urteils heißt es, der Senat habe "im Hinblick auf die Feststellung Nr 79 der vorgenannten Arbeitsgemeinschaft Ermittlungen angestellt, auf deren Ergebnis verwiesen" werde. Auf Anfrage des LSG hatte die Beigeladene zu 1) (KZÄV) mitgeteilt, daß von den 41 vom Beigeladenen zu 4) nach Nr 12 Bema abgerechneten Leistungen "11 Leistungen unter Absatz 1 und 30 Leistungen unter Absatz 2 der Feststellung Nr 79 der Arbeitsgemeinschaft KZBV-VdAK/AEV" fielen. Erläuternd hatte sie im Schriftsatz vom 20. Januar 1982 erklärt, daß der Beigeladene zu 4) (anhand der Krankenscheine und Karteikarten) ermittelt habe, bei welchen der von ihm nach Nr 12 Bema im Zusammenhang mit Zahnersatz abgerechneten Leistungen es sich um Abformungen und bei welchen es sich um Präparationen gehandelt habe. Insofern hat der Urteilsspruch des LSG zu bedeuten, daß bei Zahnersatz solche Leistungen, die im "Verdrängen des Zahnfleisches zum Zwecke der Abformung" bestehen, nach Nr 12 Bema nicht besonders, dagegen solche Leistungen abrechnungsfähig seien, wo störendes Zahnfleisch ... verdrängt oder ... Zahnfleischfasern ... durchtrennt werden...".
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Klägers (LdO) und des Beigeladenen zu 1) (LdB). Die Revisionskläger sind der Ansicht, daß das erstinstanzliche Urteil voll wiederherzustellen sei. Das Berufungsgericht habe die Nr 12 Bema unrichtig angewendet und dabei neben einer falschen Auslegung auch fälschlich eine im Jahre 1979 getroffene Regelung aus dem Ersatzkassenbereich rückwirkend auf einen Fall des RVO-Kassenbereichs aus dem Quartal I/1976 übertragen. Weder liege eine Regelungslücke vor, die eine Analogie rechtfertigen könne, noch handele es sich bei der Feststellung Nr 79 um eine "vorrangige lex specialis", was sich zudem gegenseitig ausschließe. Sofern das LSG aber Auslegungsschwierigkeiten gehabt und deshalb nach einer Interpretationshilfe gesucht habe, "hätte es die Technische Kommission (Anlage 5 zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte) im Wege der Amtsermittlung (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) um Auslegungshilfe ersuchen können und müssen". Insoweit habe das Berufungsgericht auch die Vorschrift des § 103 SGG (Untersuchungsmaxime) verletzt.
Die Revisionskläger beantragen,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 1982 - L 7 Ka 532 und 544/79 - insoweit aufzuheben, als es das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main abgeändert hat und die Berufungen der Beigeladenen zu 3) und 4) gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main auch insoweit zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beigeladene zu 3) beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 2) (LdI) und 4) (Dr. Sch.) haben sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind insoweit begründet, als das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Die Verfahrensrüge der Revisionskläger, das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen, die nach Anlage 5 zum BMV-Z (- nämlich die nach § 30 BMV-Z gebildete -) zuständige "Technische Kommission" um Auskunft zu ersuchen, greift nicht durch. Die nach § 103 SGG bestehende Pflicht zur Sachaufklärung bezieht sich nur auf die Feststellung des Sachverhalts, auf den die Rechtsvorschriften anzuwenden sind, nicht aber auf die Auslegung der Rechtsvorschriften selbst (BSG SozR Nr 27 zu § 103 SGG; vgl auch Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Mai 1983, § 150 Anm 3a).
Die materielle Streitfrage geht dahin, ob neben der Versorgung mit einer Krone (Bema Nr 20) oder einer Brücke (Bema Nrn 91, 92) die Beseitigung störenden Zahnfleisches als besondere Leistung nach Nr 12 Bema gebührenmäßig anzurechnen ist.
Nach § 5 der Allgemeinen Bestimmungen des Bewertungsmaßstabes für die kassenzahnärztlichen Leistungen (Bema) vom 1. Dezember 1965 darf eine Gebühr "für eine Leistung nicht berechnet werden, die nach den Leistungsansätzen dieses Bewertungsmaßstabes Teil einer anderen Leistung ist, wenn für die letztere eine Gebühr berechnet wird". Nach § 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für Zahnärztliche Leistungen (Bema) vom 1. Januar 1981 ist eine Leistung "als selbständige Leistung dann nicht abrechnungsfähig, wenn sie Bestandteil einer anderen abrechnungsfähigen Leistung ist". Diesen Bestimmungen liegt der Gedanke zugrunde, daß entsprechende Gebührenbestimmungen notwendigerweise nach zweckorientierten Leistungseinheiten vorgenommen werden müssen, nicht aber nach den Einzelbemühungen, aus denen sich eine solche Leistungseinheit zusammensetzt (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 5. März 1981 - 6 RKa 1/79 -) und daß demnach mit jeder Leistungseinheit alles abgegolten ist, was an Einzelbemühungen in der Gesamtleistung gewöhnlich enthalten ist (Grundsatz der Subsumierung der Teilleistung; vgl BSG, Urteil vom 18. Mai 1983 - 6 RKa 23/80 -). Es ist daher entscheidungserheblich, unter welchen Voraussetzungen eine Leistung als unselbständige Teilleistung einer (allein abrechnungsfähigen Gesamtleistung) anzusehen ist, ob also eine Leistung als bloßer Bestandteil einer übergeordneten Leistung (und mit dieser als teilidentisch) betrachtet werden muß.
Diese Frage kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die potentielle Gesamtleistung und die potentielle Teilleistung unter verschiedenen Teilen des Bema aufgeführt sind. Denn solange nicht festzustellen ist, daß die potentielle Teilleistung ihrer Natur nach niemals als Bestandteil der in einem anderen Bema-Teil beschriebenen Leistungen auftreten kann, solange kann die fragliche Teilidentität auch nicht verneint werden. Da die Leistung der Gebührennummer 12 aber durchaus als Bestandteil der "Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen" denkbar ist, insbesondere auch hier ein "Präparieren" des Zahnes erfolgt, ist eine solche Verneinung der Teilidentität hier ausgeschlossen.
Eine Lösung der hier aufgeworfenen Bestandteil-Frage könnte (- zweitens -) darin liegen, daß der Bewertungsmaßstab bei allen Leistungen, die überhaupt als mehrteilige Leistungen in Frage kommen, abschließend aufzählt, welche Teilleistungen mit ihr abgegolten sind. Im Bema 1965 Nr 20 hatte es erläuternd geheißen, daß durch die Gebühr nach Nr 20 "folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten" seien: Beschleifen des Zahnes, Bißnahme, Einpassen, Abdrucknahme, Einprobe, Einfügen, Nachkontrolle; Bema 1981 enthält eine gleiche Regelung. Und im Bema 1965 hieß es, daß durch die Gebühren nach den Nrn 91, 92 "alle Behandlungsmaßnahmen bei der Eingliederung von Brücken abgegolten (sind), mit Ausnahme der Leistungen nach den Nrn 3, 6 und 7" (Heil- und Kostenplan; Abdruck; Verbreitende Maßnahmen für Modelle), während Bema 1981 die Regelung wie Bema 1965 Nr 20 enthält, daß nämlich durch die Nrn 91 und 92 die obengenannten Einzelleistungen abgegolten seien. Damit ist in beiden Bewertungsmaßstäben der Grundsatz der Subsumierung der Teilleistungen ua dahin verdeutlicht worden, daß die aufgeführten Leistungen bei der Versorgung mit Kronen und Brücken als nicht anrechenbare Teilleistungen anzusehen sind. In diesen Abgeltungshinweisen ist jedoch keine abschließende Aufzählung zu erkennen, die den Schluß erlauben würde, daß jede hier nicht genannte Leistung als nichtanrechenbare Teilleistung außer Betracht zu bleiben habe. Dies schon deshalb, weil nicht auszuschließen ist, daß die angeführten (- abgegoltenen -) Teilleistungen wiederum mit einzelnen Leistungen verbunden sein können, bei denen es fraglich ist, ob sie echte Teilleistungen sind und damit gleichfalls vom Grundsatz der Subsumierung der Teilleistungen erfaßt werden. Aus der Aufzählung der abgegoltenen Leistungen läßt sich mit anderen Worten nicht schließen, daß jede hier nicht genannte Leistung gebührenmäßig anzurechnen wäre, sofern sie überhaupt als abrechnungsfähige Leistung im Bema aufgeführt ist. Ein solcher Schluß ließ sich aber auch nicht aus der obengenannten Formulierung des Bema 1965 herleiten, daß nämlich durch die Gebühren nach den Nrn 91, 92 "alle Behandlungsmaßnahmen bei der Eingliederung von Brücken abgegolten" seien. Auch diese Formulierung läßt nicht erkennen, daß damit nicht etwa nur die im Bema 1981 ausdrücklich aufgeführten brückenspezifischen Leistungen, sondern jedwede weitere im konkreten Einzelfall mit der Eingliederung einer Brücke verbundene Leistung abgegolten sein sollte.
Die Frage, ob die Leistung nach Nr 12 Bema gegenüber der "Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen" immer als eine (nicht selbständig abrechenbare) Teilleistung zu gelten hat, ist somit weder aus dem Wortlaut der Nr 12 Bema, noch aus der Bema-Systematik und auch nicht aus den Abgeltungsvorschriften bei Zahnersatzleistungen zu beantworten. Damit ist es geboten, die obengenannte Frage zu prüfen: unter welchen Voraussetzungen eine Leistung als unselbständige Teilleistung einer (allein) abrechnungsfähigen Gesamtleistung zu gelten hat und ob die Leistung nach Nr 12 Bema gegenüber der Versorgung mit Zahnersatz diese Voraussetzungen erfüllt. Da es sich bei der letztgenannten Frage um eine Tatfrage handelt, die vom LSG nicht geklärt wurde, kann der Senat hier nicht selbst entscheiden.
Eine Teilleistung im obengenannten Sinne kann nur dann vorliegen, wenn Leistungen derart zur Erbringung der Gesamtleistung gehören, daß diese ohne jenen Teil nicht als ordnungsgemäß erbracht angesehen werden können. Es kommt also darauf an, ob die vom Beigeladenen Ziffer 4) erbrachten Leistungen notwendig waren, die Leistungen Nr 20, 91, 92 oder sonstiger in Betracht kommender übergreifender Bema-Leistungseinheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erfolgreich durchzuführen - diese Leistungen insoweit also diesen Erfolg mitbedingten - oder ob sie außerhalb dieses Zusammenhangs erbracht wurden. Aber nicht bei jedem dieser Bedienungszusammenhänge kann von einer Teilleistung im Sinne des Subsumierungsgrundsatzes gesprochen werden. Ist eine kassenzahnärztliche Tätigkeit, wie hier, ausdrücklich als gebührenmäßig anzurechnende Leistung beschrieben, so muß die Nichtanrechenbarkeit besonders begründet sein. Dieser Grund liegt nicht schon darin, daß die potentielle Teilleistung eine Bedingung des Erfolgs der übergreifenden Leistung ist, sondern erst darin, daß sie regelmäßig in ihr enthalten, also typischerweise mit solchen Leistungen verbunden ist. Denn eine Leistung kann sehr wohl für den Erfolg der umfassenden Leistung notwendig gewesen sein und doch, wenn sie nämlich atypisch ist, außerhalb des mitbewerteten typischen Leistungsinhalts stehen. Insofern gehört zur Qualifizierung als Teilleistung im Sinne des Subsumierungsgrundsatzes nicht nur der obengenannte Bedingungszusammenhang für den Erfolg, sondern auch eine gewisse Typik. Ist also im Rahmen der übergreifenden Versorgung die Erbringung der untergeordneten Leistung nur ausnahmsweise, nämlich nur in vereinzelten Fällen notwendig, so kann nicht von der gebührenmäßigen Mitbewertung dieser (untypischen) Leistung ausgegangen werden.
Das LSG hat zur Entscheidung über die Frage der hier streitigen Anrechenbarkeit die Feststellung Nr 79 der Arbeitsgemeinschaft KZBV - VdAK/AEV herangezogen. Seine Begründung, bei dieser Feststellung handele es sich um eine vorrangige lex specialis, kann diese Heranziehung nicht tragen. Denn das logische Verhältnis der Spezialität, einem Unterfall gesetzlicher Konkurrenz, kann nur dort vorliegen, wo die konkurrierenden Normen demselben Geltungsbereich angehören. Das ist hier aber gerade nicht der Fall, wo die Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft KZBV - VdAK/AEV für den Ersatzkassenbereich und die des Vertragsausschusses nach § 30 BMV-Z (der sogenannten Technischen Kommission nach der Anlage 5 zum BMV-Z) für den RVO-Bereich gelten und diese Gremien dementsprechend auch anders zusammengesetzt sind. Das LSG hat, wie aus seinen übrigen Ausführungen hervorgeht, die Regelung aus dem Ersatzkassenbereich in Wahrheit aber gar nicht unter dem Aspekt der Normenkonkurrenz beigezogen, sondern im Sinne einer Analogie.
Eine solche Analogie liegt hier durchaus im Rahmen des Erwägenswerten: Da beim Präparieren und Füllen eines Zahnes das Beseitigen störenden Zahnfleisches nach Nr 12 Bema besonders abrechnungsfähig ist, so ist es nicht auszuschließen, daß im Rahmen der rechtlichen Lückenausfüllung der hier im Zusammenhang mit der Zahnersatzversorgung beim Beseitigen störenden Zahnfleisches anfallende Sonderaufwand rechtlich in gleicher Weise wie dort - bei Nr 12 Bema - bewertet (zur Ausfüllung offener Lücken vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl, S 366) und damit wegen der Ähnlichkeit der Konfliktlage die Anlehnung an die normierte Regelung gewählt wird (Baader: Ort, Umfang und Struktur richterlicher Wertungen, SGb 1979, 451, 454 Anm 8).
Eine solche Analogie hat hier aus grundsätzlichen Überlegungen jedoch auszuscheiden. Nach § 368g Abs 4 Satz 1 und 2 RVO vereinbaren die Vertragspartner durch die Bewertungsausschüsse einen einheitlichen Bewertungsmaßstab, der den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen bestimmt, und nach Satz 3 dieser Vorschrift sind die Bewertungsmaßstäbe in bestimmten Zeitabständen auch darauf zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen nach dem Stande der medizinisch-technischen Entwicklung sowie dem Erfordernis der Rationalisierung und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Daraus wird deutlich, daß dem Bewertungsausschuß, der den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen bestimmt und die Leistungsbeschreibungen ständig überprüft, die Beurteilung des Bewertungsmaßstabes als dauernde Aufgabe übertragen wurde. Unter solchen Umständen ist für eine Analogie dieser Art aber kein Raum. Die dem Bewertungsausschuß vom Gesetzgeber gestellten Aufgaben machen deutlich, daß hier (- gegenüber dem regulären Gesetzes- und Verordnungsbereich -) der Ausfüllung einer "Regelungslücke" weitgehend Schranken gesetzt sind. Allein die Tatsache, daß die genannte Regelung aus dem Ersatzkassenbereich gerade nicht für den RVO-Bereich übernommen wurde, zeigt schon, daß der zuständigen Überprüfung der Leistungsbeschreibungen aufgerufene, nach § 368i Abs 8 RVO zuständige Bewertungsausschuß keine entsprechende Regelungsabsicht trägt und daher auch nicht von einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Normtextes gesprochen werden kann (vgl Larenz aaO S 358ff). Darüber hinaus liegt es aber gerade in der Normsetzungsbefugnis der Bewertungsausschüsse, ihren besonderen Normsetzungsaufgaben und ihrer jeweiligen Zusammensetzung - aus Vertretern der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen einerseits und der Bundesverbände der Krankenkassen andererseits - begründet, nicht nur normübersteigende Rechtsfortbildungen der Gerichte auszuschließen, sondern auch schon die Befugnis zur richterlichen Lückenausfüllung durch Analogie auf solche Fälle zu beschränken, wo sie aus besonderen Gründen zwingend erscheint. Diese Voraussetzung ist hier, wie aus dem Gesagten hervorgeht, aber nicht gegeben.
Das LSG wird daher über den obengenannten Bedingungszusammenhang (zwischen den streitigen Leistungen nach Nr 12 Bema und der Versorgung mit Zahnersatz) hinaus gegebenenfalls auch feststellen müssen, ob im Rahmen der Leistungen Nr 20, 91, 92 (- Versorgung mit Kronen und Brücken -) oder sonstiger in Betracht kommender übergreifender Bema-Leistungseinheiten Leistungen, wie sie vom Beigeladenen Ziffer 4) durchgeführt worden sind, gewöhnlich oder nur in Ausnahmefällen notwendig werden. Ist letzteres der Fall, fallen die streitigen Leistungen also nur ganz vereinzelt an, so sind diese, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nach Nr 12 Bema trotz ihres Bedingungszusammenhangs mit dem Gesamterfolg doch abrechnungsfähig.
Der Rechtsstreit war daher unter Aufhebung des Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision mitzuentscheiden haben wird.
Fundstellen