Leitsatz (amtlich)

1. Ein Streit über die Höhe der Ausgleichsrente im Sinne des SGG § 148 Nr 4 liegt nicht vor, wenn das Urteil des Sozialgerichts die Frage der Sicherstellung des Lebensunterhalts einer Waise nach BVG § 47 Abs 1 betrifft.

2. Lebensunterhalt iS des BVG § 47 Abs 1 ist der notwendige Lebensunterhalt; zu diesem gehören insbesondere die Aufwendungen für Nahrung, Wohnung, Bekleidung, Ausbildung, ärztliche Behandlung und Beschaffung von Gebrauchsgegenständen sowie sonstige notwendige Ausgaben des täglichen Lebens nach Lage des Einzelfalles.

3. Die Frage der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts einer Waise ist unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles zu entscheiden.

Erscheint der notwendige Lebensunterhalt nicht sichergestellt, ohne daß das Einkommen der Waise zahlenmäßig festgestellt werden kann, so ist, auch für die Zeit vor dem 1955-01-01, bei der Entscheidung über die Ausgleichsrente diese abweichend von BVG § 47 Abs 3 gemäß BVG § 47 Abs 4 in Verbindung mit BVG § 33 Abs 3 nach den Gesamtverhältnissen zu bemessen.

 

Normenkette

SGG § 148 Nr. 4 Fassung: 1953-09-03; BVG § 47 Abs. 4, § 33 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, Abs. 3

 

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 11. November 1954 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die Kläger bezogen bis 30. September 1950 Waisenrente nach dem Bayerischen Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) vom 26. März 1947 (GVOBl. 1947 S. 107). Am 15. August 1951 beantragte ihre Mutter für sich und ihre drei Kinder (die Kläger und den am 26. Juli 1934 geborenen Sohn Helmuth) die Gewährung von Hinterbliebenenrente nach dem seit 1. Oktober 1950 in Kraft befindlichen Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Das Versorgungsamt (VersorgA.) Würzburg bewilligte den Antragstellern mit Bescheid vom 17. September 1951 nur die Grundrente nach §§ 40, 46 BVG; die Ausgleichsrente wurde versagt, weil das 13 ha große landwirtschaftliche Anwesen der Mutter der Kläger mit einem Einheitswert von 13.400,- DM den Lebensunterhalt der Hinterbliebenen sicherstelle. Das Oberversicherungsamt (OVA.) Würzburg hat die Berufung durch Urteil vom 17. Dezember 1951 zurückgewiesen. Durch die Erträgnisse des Bauernhofes sei der Lebensunterhalt der gesamten Familie sichergestellt. Ausgleichsrente zur Hinterbliebenengrundrente stehe deshalb nicht zu. Das Urteil ist, soweit es die Gewährung der Ausgleichsrente für die Mutter der Kläger und den Sohn Helmuth betrifft, rechtskräftig.

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG.) hat die Berufung (§§ 215 Abs. 3, 29 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) durch Urteil vom 11. November 1954 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat ausgeführt: Die Berufung sei zulässig. Bei der Prüfung der Frage, ob der Lebensunterhalt der Waisen sichergestellt sei, müßten nach der Verwaltungsvorschrift (VerwV.) Nr. 2 zu § 47 BVG die Einkommensverhältnisse der Mutter berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sei allein von diesem Einkommen auszugehen, da die Waisen kein eigenes Einkommen hätten. Bei landwirtschaftlichem Grundbesitz der unterhaltspflichtigen Personen sei der Lebensunterhalt der Waisen regelmäßig schon bei einem geringeren Einkommen als bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit sichergestellt, weil der Lebensunterhalt der Familienmitglieder zum großen Teil aus der eigenen Erzeugung gedeckt werde und daher Barmittel weitgehend entbehrt werden könnten. Der Lebensunterhalt der Waisen sei dann nicht gesichert, wenn das Einkommen der Betriebsinhaberin 100,- DM monatlich nicht oder nicht erheblich übersteige. Die Kläger hätten das Einkommen ihrer Mutter mit 144,98 DM monatlich angegeben. Ihr Lebensunterhalt sei daher sichergestellt.

Die Kläger haben gegen das ihnen am 10. Dezember 1954 zugestellte Urteil des LSG. mit einem beim Bundessozialgericht (BSG.) am 6. Januar 1955 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und in der am 10. März 1955 eingegangenen Begründung - die Revisionsbegründungsfrist ist bis 10. März 1955 einschließlich verlängert worden - die Verletzung des § 103 SGG und des § 47 Abs. 1 BVG gerügt. Ihr Lebensunterhalt sei nicht sichergestellt. Da ihre Mutter allein unterhaltspflichtig sei, müsse von der Ertragslage des Hofes ausgegangen werden. Ob der Lebensunterhalt der ganzen Familie gesichert sei, müsse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ermittelt werden. Solche Ermittlungen habe das LSG. nicht angestellt. Es habe berücksichtigen müssen, daß jede über das unbedingt notwendige Maß hinausgehende Geldentnahme aus der Wirtschaft notwendig zu einer Schmälerung der Substanz und zur weiteren Einengung der Existenzgrundlage der Familie führen müsse. Im übrigen sei das Anwesen infolge des Todes des Vaters der Kläger heruntergewirtschaftet; die Gebäude seien in ihrem Bestand gefährdet. Das lebende und tote Inventar bedürften dringend der Ergänzung und Erneuerung. Die kränkliche Mutter der Kläger könne die Arbeit des verstorbenen Betriebsinhabers nicht ersetzen. Der älteste Sohn Helmuth, der eigentlich dem Betrieb vorstehen müßte, könne wegen seiner Krankheit den stetigen Rückgang der Wirtschaft nicht aufhalten. Die Kläger seien beide im schulpflichtigen Alter. Schon der bloße Erziehungs- und Ausbildungsaufwand gehe über die durch Naturalentnahmen gedeckten Aufwendungen für Ernährung und Unterkunft weit hinaus, zumal der Kläger Elmar die höhere Schule besuche. Dabei könne der Witwe die Gewährung dieser Ausbildung nicht streitig gemacht werden, da sie dem sozialen Stand entspreche, in dem die Familie zu Lebzeiten des gefallenen Ernährers gelebt habe. Im übrigen rechtfertige das Fehlen einer Aufschlüsselung der vom LSG. angenommenen Beträge allein schon die begehrte Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Kläger haben beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der diesem zugrunde liegenden Vorentscheidungen den Beklagten zu verurteilen, den Klägern vom 1. Oktober 1950 ab die Ausgleichsrente zu gewähren;

hilfsweise: Die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Der Revisionsbeklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Bereits das OVA. habe zutreffend festgestellt, daß der Lebensunterhalt der Kläger aus dem Ertrag des landwirtschaftlichen Betriebs ihrer Mutter sichergestellt sei. Wenn das LSG. im Ergebnis ebenfalls zu einer Verneinung des Anspruchs auf Ausgleichsrente gelangt sei, so könne darin eine Verletzung des § 47 BVG nicht erblickt werden. Im Streitfall sei die vorgenommene Einkommensberechnung entbehrlich gewesen. Einer weiteren Sachaufklärung habe es nicht bedurft, da bereits nach dem eigenen Vorbringen der Kläger die Sicherstellung ihres Lebensunterhalts habe angenommen werden können.

Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG). Sie ist daher zulässig.

Die Revision ist auch begründet.

Das LSG. hat mit Recht in der Sache entschieden. Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, da andernfalls das Revisionsverfahren einer entscheidenden Grundlage entbehrt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7.6.1956 - 8 RV 411/54 - SozR. BVG § 32 Bl. Ca 1 Nr. 1, ebenso Urteil des 10. Senats vom 29.2.1956 - 10 RV 75/55 - SozR. SGG § 150 Bl. Da 2 Nr. 7). Nach § 148 Nr. 4 SGG können in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, wenn sie die Höhe der Ausgleichsrente betreffen. Dabei ist es, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. z. B. BSG. 1 S. 62 (66)) ohne Bedeutung, ob von den Parteien über die tatsächliche Höhe einer zahlbaren Ausgleichsrente gestritten wird oder ob mit Rücksicht auf ein vorhandenes sonstiges Einkommen Streit darüber besteht, daß eine Ausgleichsrente überhaupt gezahlt wird oder daß eine solche nicht gezahlt wird. Dagegen ist die Berufung nicht ausgeschlossen, wenn das Urteil den Grund der Ausgleichsrente betrifft, wenn es sich also wie hier um die Frage handelt, ob der Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7.6.1956 - 8 RV 411/55 -).

Nach § 47 Abs. 1 BVG wird eine Ausgleichsrente denjenigen Waisen gewährt, deren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gesetz sagt nicht, ebensowenig wie in den §§ 32 Abs. 1, 41 Abs. 1 BVG, bei denen die Gewährung der Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte und Witwen ebenfalls an die Voraussetzung der fehlenden Sicherstellung des Lebensunterhalts geknüpft ist, wann diese Sicherstellung angenommen werden kann. Es ist auch aus § 47 Abs. 1 BVG nicht ersichtlich, ob hier der notdürftige, notwendige oder standesmäßige Lebensunterhalt der Waisen gemeint ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. Juni 1956 - es handelte sich damals um die Frage, wann der Lebensunterhalt einer schwerbeschädigten Ehefrau, die kein Erwerbseinkommen und kein Vermögen hat und nur auf die Unterhaltsgewährung durch ihren Ehemann angewiesen ist, sichergestellt ist - entschieden, daß unter Lebensunterhalt im Sinne des § 32 Abs. 1 BVG der notwendige Lebensunterhalt zu verstehen ist. Dasselbe gilt auch für den Begriff "Lebensunterhalt" im Sinne des § 47 Abs. 1 BVG. Auch hier kann nicht der notdürftige Unterhalt gemeint sein; denn zu diesem gehört nur das zum Unterhalt unbedingt Notwendige. Es kann aber nicht angenommen werden, daß die Waisenausgleichsrente erst dann zum Zuge kommen soll, wenn die Waise hilfsbedürftig ist. Anderseits kann auch hier nicht der standesmäßige Lebensunterhalt gemeint sein, weil dann die Lebensstellung der Waise das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage der Sicherstellung oder Nichtsicherstellung ihres Lebensunterhalts wäre. Das würde aber dem Zweck der Hinterbliebenenversorgung, welche die Gewährung und Bemessung der Rente nicht mit der Lebensstellung der Waise vor dem durch schädigenden Einwirkungen im Sinne des BVG eingetretenen Tod des Ernährers in Zusammenhang bringt, widersprechen. Lebensunterhalt im Sinne des § 47 Abs. 1 BVG ist daher der notwendige Lebensunterhalt. Zu diesem gehören insbesondere die Aufwendungen für Nahrung, Wohnung, Bekleidung, Ausbildung, ärztliche Behandlung und Beschaffung von Gebrauchsgegenständen sowie sonstige notwendige Ausgaben des täglichen Lebens nach Lage des Einzelfalles.

Die Frage der Sicherstellung des Lebensunterhalts der Waisen muß unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse des Einzelfalles entschieden werden (im Ergebnis ebenso Entsch. des OVA. Düsseldorf vom 23.3.1953, Breith. 1953 S. 1295 (1297); Entsch. des VersorgG. Freiburg vom 16.9.1953, Breith. 1954 S. 348 (350); Schönleiter, Bundesversorgungsgesetz, Anm. 7 zu § 47 BVG). Dabei kommt es auf die Einkommensverhältnisse der Mutter, ihre Leistungsfähigkeit, ihre sonstigen finanziellen Verpflichtungen und die Bedürfnisse der Waisen an. Zahlenmäßige Richtlinien würden die Anwendung des § 47 Abs. 1 BVG zwar erleichtern; es ist aber nicht zweckmäßig, solche für die Bemessung des Lebensunterhalts der Waisen aufzustellen, da dann den Gesamtverhältnissen des Einzelfalles nicht genügend Rechnung getragen werden könnte. Wenn die Waisen kein eigenes Einkommen und Vermögen haben und nur auf die Unterhaltsgewährung durch ihre Mutter angewiesen sind, gibt hauptsächlich das Einkommen der Mutter einen Anhaltspunkt bei der Prüfung der Frage der Sicherstellung des Lebensunterhalts der Waisen. Zwar ist die Mutter nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ihren Kindern gegenüber selbst bei Gefährdung ihres eigenen standesmäßigen Unterhalts zur Leistung verpflichtet; diese unbeschränkte Unterhaltspflicht nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften will den Unterhalt der unverheirateten minderjährigen Kinder unter allen Umständen sichern, wenn kein sonstiger Verpflichteter vorhanden ist. Da der Gesetzgeber die Versorgungslast aber nicht in weitestem Maße auf die unterhaltspflichtige Mutter abwälzen wollte, hat diese nicht bis zur äußersten Grenze ihrer Leistungsfähigkeit für den Unterhalt der Waisen aufzukommen, bevor sie Ausgleichsrente erhalten.

Das angefochtene Urteil geht zunächst mit Recht davon aus, daß die Kläger nur dann einen Anspruch auf Ausgleichsrente haben, wenn ihr Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sichergestellt ist. Das Berufungsgericht hat aber die Frage der Sicherstellung oder Nichtsicherstellung nur davon abhängig gemacht, welchen Betrag man der Mutter der Kläger für ihren eigenen Unterhalt zubilligen muß, und diesen Betrag ohne nähere Begründung mit 100,- DM angegeben. Es hat ferner daran die Folgerung geknüpft, daß der Lebensunterhalt der Kläger nur dann nicht sichergestellt wäre, wenn das Einkommen ihrer Mutter diesen Betrag nicht oder nicht erheblich überstiege. Beides erscheint nicht gerechtfertigt. Es kommt vielmehr bei der Prüfung der Frage der Sicherstellung des Lebensunterhalts der Waisen nicht entscheidend auf das Einkommen der Mutter hinsichtlich ihres eigenen Unterhalts, sondern, wie schon ausgeführt, darauf an, daß nach den Gesamtverhältnissen des Einzelfalles der Unterhalt der Waisen im Sinne des Gesetzes gewährleistet ist. Das Berufungsgericht hat somit den § 47 Abs. 1 BVG verletzt. Durch die Unterlassung der Feststellung der Gesamtverhältnisse hat es auch, wie die Revision mit Recht rügt, gegen § 103 SGG verstoßen. Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesen Gesetzesverletzungen (§ 162 Abs. 2 SGG). Denn es hätte anders ausfallen können, wenn das LSG. die Lebens- und Einkommensverhältnisse der Familie der Kläger und ihre Bedürfnisse genau ermittelt hätte. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 170 Abs. 2 SGG). Zugleich mußte die Sache an das LSG. zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, weil eine Sachentscheidung durch das BSG. nicht möglich ist, da die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung durch das BSG. nicht ausreichen.

Das LSG. wird nun unter Beachtung der vom Senat angeführten Gesichtspunkte zu prüfen haben, ob der Lebensunterhalt der Kläger sichergestellt ist. Dabei hat es das Einkommen der Mutter der Kläger für das Jahr 1950 und die folgenden Jahre festzustellen und ihre Angaben über Aufwendungen für fremde Hilfskräfte, finanzielle Verpflichtungen, Ausgaben wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes, für ihren angeblich kränklichen Sohn Helmuth und die Kosten für die Schul- und Berufsausbildung des Klägers Elmar Schneider zu überprüfen. Kommt das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis, daß der notwendige Lebensunterhalt der Kläger nicht sichergestellt ist, dann wird es bei Feststellung der Ausgleichsrente den durch Art. I Nr. 7 c des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 19. Januar 1955 (BGBl. I S. 25) mit Wirkung vom 1. Januar 1955 ab in das Gesetz eingefügten neuen Abs. 3 des § 33 BVG, der nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juni 1956 auch auf die Feststellung der Ausgleichsrente für die Zeit vor dem 1. Januar 1955 anzuwenden ist, zu berücksichtigen haben. Diese Vorschrift ist nach § 47 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BVG auch bei der Waisenausgleichsrente anzuwenden. Danach ist die Ausgleichsrente abweichend von § 47 Abs. 3 BVG nach den Gesamtverhältnissen zu bemessen, wenn das sonstige Einkommen zahlenmäßig nicht feststellbar ist, der Lebensunterhalt im Sinne des § 47 Abs. 1 BVG aber nicht auf andere Weise sichergestellt erscheint. Durch die Anwendung des neuen Abs. 3 des § 33 BVG wird bei der Feststellung der Waisenausgleichsrente den Schwierigkeiten begegnet, die sich bei der Entscheidung über den Ausgleichsrentenanspruch von einkommens- und vermögenslosen Waisen, die nur auf den Unterhalt ihrer Mutter angewiesen sind, ergeben haben. In diesen Fällen konnte bisher der Wert des Unterhalts nicht zahlenmäßig festgestellt, also errechnet werden; er mußte vielmehr frei festgestellt, d. h. geschätzt werden, um eine Berechnung der Ausgleichsrente nach den in § 47 Abs. 3 BVG aufgestellten Einkommensgrenzen zu ermöglichen. Ist in einem solchen Fall der Lebensunterhalt nach § 47 Abs. 1 BVG nicht sichergestellt, eine der Grundvoraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichsrente also erfüllt, dann hat nach der neuen Vorschrift eine Schätzung des gewährten Unterhalts zu unterbleiben und die Ausgleichsrente muß nach den Gesamtverhältnissen bemessen werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7.6.1956).

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2324710

NJW 1957, 1414

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