Leitsatz (amtlich)

1. Zur Nachentrichtung von Beiträgen nach AnVNG Art 2 § 49a Abs 1 (= ArVNG Art 2 § 51a Abs 1) ist nur derjenige berechtigt, der im Geltungsbereich des AnVNG (= ArVNG) selbständig war.

2. Zur Nachentrichtung von Beiträgen nach AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 (= ArVNG Art 2 § 51a Abs 2) ist nur derjenige berechtigt, dessen Versicherungsfall des Alters nach dem Inkrafttreten des AVG § 10 Abs 2a (= RVO § 1233 Abs 2a) - 1972-10-19 - eingetreten ist.

 

Normenkette

AnVNG Art. 2 § 49a Abs. 1 S. 1 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 1 S. 1 Fassung: 1972-10-16; AnVNG Art. 2 § 49a Abs. 2 S. 1 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 2 S. 1 Fassung: 1972-10-16; AVG § 10 Abs. 2a S. 2 Fassung: 1972-10-16; RVO § 1233 Abs. 2a S. 2 Fassung: 1972-10-16; RRG Art. 6 § 8 Abs. 2 Fassung: 1972-10-16; AVG § 25 Fassung: 1972-10-16; RVO § 1248 Fassung: 1972-10-16; AVG § 140 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1418 Fassung: 1957-02-23; AVG § 2 Abs. 1 Nr. 11 Fassung: 1972-10-16; RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Fassung: 1972-10-16; AVG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1229 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 28. November 1975 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, Beiträge nachzuentrichten.

Der Kläger, rassisch Verfolgter des Nationalsozialismus, wohnt seit 1933 in Südafrika. Er besitzt die südafrikanische und seit dem 15. März 1976 auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit Oktober 1972 erhält er wegen Vollendung seines 65. Lebensjahres im September 1972 von der Beklagten ein Altersruhegeld. Seinen Antrag, ihn auf Grund des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) zur Nachentrichtung von Beiträgen zuzulassen, lehnte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 2. Mai 1973 ab.

Im Oktober 1973 beantragte der Kläger, ihn zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) bzw. nach dem Rentenreformgesetz (RRG) zuzulassen. In seinem Antrag teilte er u. a. mit, er sei von Januar 1956 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles selbständig tätig gewesen. Mit Bescheid vom 6. November 1973 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 1974; Urteile des Sozialgerichts - SG - Berlin vom 24. Februar 1975 und des Landessozialgerichts - LSG - Berlin vom 28. November 1975). Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG Berlin vom 28. November 1975 und des SG Berlin vom 24. Februar 1975 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. November 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 1974 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49 a AnVNG zu gestatten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.

Mit Recht hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Nachentrichtung von Beiträgen verneint. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachentrichtung nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 2 § 49 a AnVNG (= Art. 2 § 51 a ArVNG) sind nicht erfüllt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift können u. a. Personen, die in der Rentenversicherung der Angestellten bei Inkrafttreten dieser Regelung versicherungspflichtig waren (Buchst. a) oder die bis zum 31. Dezember 1974 nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) versicherungspflichtig wurden (Buchst. b), auf Antrag abweichend von § 140 AVG (= § 1418 RVO) freiwillig Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1973, in denen sie oder ihr Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, nachentrichten. Es mag schon zweifelhaft sein, ob der Kläger von einer Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49 a Abs. 1 Satz 1 AnVNG bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil er nicht die Voraussetzungen der Buchst. a bzw. b dieser Regelung erfüllt. Der Altersversicherungsfall (§ 25 AVG = § 1248 RVO) des Klägers war im September 1972 eingetreten. Der Kläger war daher weder bei Inkrafttreten dieser Regelung am 19. Oktober 1972 (Art. 6 § 8 Abs. 2 RRG) versicherungspflichtig noch ist er bis zum 31. Dezember 1974 nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG versicherungspflichtig geworden. Allerdings bestimmt Art. 2 § 49 a Abs. 1 Satz 2 AnVNG, daß der Eintritt des Versicherungsfalles nach § 25 AVG vor dem 1. Januar 1973 der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegensteht. Ob diese Regelung jedoch auch zugunsten des Klägers Anwendung finden könnte, erscheint zweifelhaft. Allerdings bedeutet diese Vergünstigung für Altersrentner, daß für sie das in Art. 2 § 49 a Abs. 1 Satz 1 AnVNG genannte Erfordernis einer bestehenden Versicherungspflicht nicht gelten kann, weil Bezieher eines Altersruhegelds versicherungsfrei sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AVG). Indes kann es fraglich sein, ob die Regelung des Art. 2 § 49 a Abs. 1 Satz 2 AnVNG nur solche Altersrentner begünstigen wollte, die ohne Eintritt des Versicherungsfalles des § 25 AVG die Voraussetzungen der Buchst. a oder b des Art. 2 § 49 a Abs. 1 Satz 1 AnVNG erfüllt hätten. Diese Frage bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Es fehlt nämlich im vorliegenden Fall schon an einer anderen Voraussetzung des Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG.

Weder der Kläger noch seine Ehefrau haben während des Zeitraums vom 1. Januar 1956 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles des Alters im September 1972 eine selbständige Erwerbstätigkeit i. S. dieser Vorschrift ausgeübt. Allerdings hat der Kläger vorgetragen, er sei von 1956 bis 1972 selbständig tätig gewesen. Das LSG hat zu Art und Umfang dieser Tätigkeit keine näheren Feststellungen getroffen. Derartiger Feststellungen bedarf es auch nicht. Bei den vom Kläger gemeinten Tätigkeiten hat es sich um solche in Südafrika gehandelt. In Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG sind jedoch nur solche Tätigkeiten gemeint, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt worden sind. Dies ergibt sich freilich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, nach dem selbständige Erwerbstätigkeiten ohne weitere Einschränkungen als ausreichend angesehen werden könnten. Wie das LSG aber mit Recht ausgeführt hat, folgt aus der zweckgerichteten (teleologischen) Verknüpfung dieser Regelung mit den sonstigen, die Öffnung der Rentenversicherung betreffenden Vorschriften des RRG, daß in Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG allein Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeint sind.

Es war eines der Hauptanliegen des RRG, die Vorteile der Rentenversicherung weiteren Gesellschaftsgruppen zugänglich zu machen. Insbesondere die Selbständigen sollten auf ihren Antrag hin der Rentenversicherung als Pflichtmitglieder angehören können. Dabei ergab sich jedoch für den Gesetzgeber die Notwendigkeit, die Möglichkeiten zu einer Mitgliedschaft in der sozialen Rentenversicherung nicht ins Uferlose auszudehnen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG sind nur Personen berechtigt, die nicht auf Grund der vorhergehenden Regelungen dieser Vorschrift und des Handwerksversicherungsgesetzes als in abhängiger Stellung Tätige oder als Selbständige versicherungspflichtig sind, sofern sie nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Jahn, SGb 1973, 201). Hier ist dabei von Bedeutung, daß die selbständige Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich des RRG ausgeübt worden sein muß, um die Befugnis zu begründen, von der Pflichtversicherung auf Antrag Gebrauch zu machen. Die Begrenzung einer Öffnung der Rentenversicherung als Pflichtversicherung auf den Geltungsbereich des RRG gibt auch den Maßstab dafür ab, in welchem Umfang der Gesetzgeber das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen gewähren wollte. Die Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für bisher von ihr nicht erfaßte Personengruppen hätte ihren Zweck nicht voll erreichen können, wenn sie nicht mit der Möglichkeit zu einer Nachentrichtung von Beiträgen verbunden gewesen wäre (vgl. Compter, ZfS 1974, 35). Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nämlich davon abhängig, daß bestimmte Wartezeiten erfüllt sind. Das aber bedeutet für den vorliegenden Zusammenhang, daß die Öffnung der Rentenversicherung jedenfalls für ältere Personen nur dann zu einer besseren sozialen Sicherung führen konnte, wenn die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erst vom Inkrafttreten des RRG an und nur für die Zukunft, sondern auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Erfüllung der Wartezeit und Steigerung geringfügiger Rentenansprüche zu führen vermochte. Den Weg zu einer solchen Lösung bot das Institut der Nachentrichtung von Beiträgen. Deshalb hat es der Gesetzgeber im RRG neben der Öffnung der Rentenversicherung für die Zukunft zugelassen, daß auch für länger zurückliegende Zeiten, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind, freiwillige Beiträge nachentrichtet werden können (vgl. Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Arendt in der 160. Sitzung des Bundestags vom 16. Dezember 1971, Deutscher Bundestag, 6. Wahlperiode, S. 9236 unter (D); ferner Schenke, ASP 1972, 363 ff, 371; Theile, RV 1972, 156 ff, 164 f). Die Nachentrichtungsmöglichkeit nach dem RRG ist also als flankierende sozialversicherungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeit dem Ziel einer Öffnung der Rentenversicherung zugeordnet und kann nicht unabhängig von dieser Zielvorstellung des Gesetzgebers beurteilt werden (vgl. Compter, aaO; Albrecht, Mitt. LVA Berlin 1973, 6 ff, 9; im Ergebnis ebenso: Zwenzner, Mitt. LVA Oberfranken und Mittelfranken 1973, 261 ff, 263; Schötz, DAngVers 1975, 439 ff, 440 unter II 2.3).

Da die Einbeziehung der selbständigen Erwerbstätigkeiten in die gesetzliche Rentenversicherung ausdrücklich auf Tätigkeiten im Geltungsbereich des RRG beschränkt worden ist, kann für die Nachentrichtung von Beiträgen für Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls nichts anderes gelten. Die weitergehende Auffassung von Jahn (SGb 1973, 205), mit der "selbständigen Erwerbstätigkeit" i. S. des Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG sei auch eine solche außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gemeint, überzeugt nicht. Jahn beruft sich im wesentlichen auf den Umstand, daß der Gesetzgeber einer möglichst großen Personengruppe den sofortigen Versicherungsschutz habe angedeihen lassen wollen und deshalb sogar die selbständige Erwerbstätigkeit eines Ehegatten als Voraussetzung für eine Nachentrichtung habe genügen lassen. Mit Rücksicht auf diesen erstrebten sozialpolitischen Effekt, aber auch im Hinblick auf die Tatsache, daß im Falle des Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG, anders als bei der Pflichtversicherung der Selbständigen, eine einkommensbezogene Beitragsentrichtung nicht vorgesehen sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Formulierung "selbständige Erwerbstätigkeit" i. S. dieser Vorschrift weitergehend auszulegen sei als in § 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG. Diese Begründung hat weder in den Materialien zum RRG noch in diesem Gesetz selbst einen Anhalt. Im Regierungsentwurf zum RRG ist allerdings ebenso wie in einer entsprechenden Gesetzesvorlage der Opposition das Bestreben nach einer sehr weitgehenden Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung unverkennbar (vgl. z. B. die Feststellung des Abgeordneten Müller (CDU/CSU), Deutscher Bundestag, 6. Wahlperiode, 160. Sitzung, S. 9240; ebenso im grundsätzlichen der Abgeordnete Spitzmüller (FDP), aaO, S. 9253; vgl. ferner den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu BT-Drucks. VI/3767, S. 5 unter A I). Im Vordergrund des Bemühens des Gesetzgebers stand dabei das Ziel, die Rentenversicherung für die Gruppen, denen sie bisher verschlossen war, zu öffnen (BT-Drucks. 566/71, S. 37 unter A I; BT-Drucks. VI/2916 S 37 unter A I sowie S. 66 unter D I; vgl. auch den Entwurf eines Gesetzes über die Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige der CDU/CSU, BT-Drucks. VI/2153, S. 8 unter A I). Ausgangspunkt für diesen Teil der Reform war die Erkenntnis, daß der gesellschaftliche Wandel in der Bundesrepublik seit der Verabschiedung der Rentenreformgesetze im Jahre 1957 dazu geführt hatte, daß die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Reihe von Punkten der veränderten sozialen Wirklichkeit nicht mehr entsprachen (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. VI/2916, S. 37, Teil A, unter "Allgemeines"). Wenn auch der Bezug in der Begründung der Regierungsvorlage auf den gesellschaftlichen Wandel in der Bundesrepublik in seiner regionalen Begrenzung für die Auslegung einzelner Vorschriften des RRG nicht überschätzt werden darf, so läßt sich einer solchen Einschränkung jedenfalls ein so weitgehendes Wollen des Gesetzgebers, wie Jahn (aaO) es für die Auslegung des Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG annehmen möchte, nicht entnehmen. Unter diesen Umständen kommt einer an der zweckgerichteten (teleologischen) Verknüpfung der Regelung des Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG mit derjenigen des § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG orientierten Auslegung, wie sie auch das LSG vertreten hat, die entscheidende Bedeutung zu. Damit erübrigt es sich, auf die zusätzliche Begründung des LSG aus dem Territorialitätsprinzip einzugehen.

Der Kläger ist zur Nachentrichtung von Beiträgen auch nicht nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 ArVNG (= Art. 2 § 51 a Abs. 2 AnVNG befugt. Nach dieser Vorschrift können Personen, die nach § 10 AVG (= § 1233 RVO) zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, unter näher bestimmten Voraussetzungen auf Antrag abweichend von der Regelung des § 140 AVG (= § 1418 RVO) freiwillig, Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1973 entrichten. Mit Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG sollten vor allem solche Personengruppen begünstigt werden, die in der Vergangenheit im allgemeinen noch keine Möglichkeit zu einer Beitragsentrichtung oder einer rückwirkenden Schließung von Beitragslücken Nachentrichtung gehabt haben. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestand daher auch nicht die Notwendigkeit zu einer gesetzlichen Beschränkung des Rechts auf Nachentrichtung von Beiträgen allein für Zeiten der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (Theile, aaO, S. 165). Damit kommt es also - anders als nach der Regelung des Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG - für eine Anwendung des Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG nicht darauf an, ob der Kläger eine selbständige Tätigkeit in Südafrika oder im Geltungsbereich des AnVNG ausgeübt hat. Der Kläger ist jedoch deshalb nicht zu einer Nachtentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG befugt, weil er nicht, wie diese Vorschrift es voraussetzt, nach § 10 AVG zu einer freiwilligen Weiterversicherung berechtigt ist. § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG bestimmt, daß derjenige, der weder nach diesem Gesetz noch nach der RVO, dem Reichsknappschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen sozialversicherungspflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillige Beiträge entrichten kann. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Bestimmung schon deshalb nicht, weil er nach den unangefochtenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG § 163 SGG weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Ob zugunsten des Klägers die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 AVG angewendet werden kann, erscheint zweifelhaft. Danach gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG auch für Deutsche i. S. des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Deutscher i. S. dieser Grundgesetzbestimmung ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Nach den Feststellungen des LSG ist der Kläger nicht Deutscher i. S. dieser Regelung. Er besitzt vielmehr (nur) die südafrikanische Staatsangehörigkeit. Allerdings hat er im Revisionsverfahren eine Einbürgerungsurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, daß er am 15. März 1976, also nach Erlaß des angefochtenen Urteils, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stellt gegenüber den Feststellungen des LSG eine neue Tatsache dar. Die Frage, ob die neue Tatsache - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Kläger nach Erlaß des Berufungsurteils - vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist, kann hier offen bleiben. Selbst wenn der Senat bei seiner Entscheidung von der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers ausgehen würde, hätte der Kläger kein Recht, Beiträge nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG nachzuentrichten. Als der Kläger im Oktober 1973 beantragte, Beiträge nachentrichten zu dürfen, war ihm bereits bindend Altersruhegeld bewilligt. Damit fehlte es im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Voraussetzung, von der Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG die Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen abhängig macht. Diese Regelung knüpft an die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 10 AVG an. § 10 Abs. 2 a Satz 1 AVG in der Neufassung durch das RRG bestimmt, daß nach Erreichung der Altersgrenze für ein Altersruhegeld eine freiwillige Versicherung nach den Absätzen 1 und 1 a derselben Vorschrift u. a. nur dann zulässig ist, wenn der Versicherte ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung für Angestellte nicht bezieht. Nach § 10 Abs. 2 a Satz 2 AVG gilt Absatz 1 dieser Vorschrift nach bindender Bewilligung eines Altersruhegeldbescheids auch nicht für Zeiten vor Beginn des Altersruhegelds. Allerdings ist die Regelung des § 10 Abs. 2 a AVG erst am 19. Oktober 1972 in Kraft getreten (vgl. Art. 6 § 8 Abs. 2 RRG). Sie betrifft daher nur die Versicherungsfälle, die seit diesem Zeitpunkt eingetreten sind (BSG SozR Nr. 68 zu § 1251 RVO; SozR 5070 § 10 Nr. 2). Der Altersversicherungsfall des Klägers ist dagegen schon im September 1972 eingetreten. Es ist aber zu beachten, daß die Regelung des Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG am gleichen Tage wie diejenige des § 10 Abs. 2 a AVG in Kraft getreten ist. Wenn somit erst von diesem Tage an die Möglichkeit zu einer Nachentrichtung von Beiträgen eröffnet werden sollte und der Gesetzgeber hinsichtlich der Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Möglichkeit uneingeschränkt auf die Regelung des § 10 AVG verwiesen hat, so liegt es - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - nahe, daß auch die Verbotsnorm des § 10 Abs. 2 a AVG für die Berechtigung zu einer Nachentrichtung von Beiträgen vom Tage des Inkrafttreten des Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG an zu berücksichtigen ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum bei im übrigen gleichen Voraussetzungen die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG für Versicherungsfälle vor dem 19. Oktober 1972 anders zu beurteilen sein sollte als für Versicherungsfälle, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind. Bestätigt wird diese auch vom LSG vertretene Auslegung des Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG durch Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift. Danach steht der Eintritt des Versicherungsfalles nach § 25 AVG vor dem 1. Januar 1973 einer Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49 a Abs. 1 Satz 1 AnVNG nicht entgegen. Für Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG fehlt eine entsprechende Regelung. Hätte der Gesetzgeber für Absatz 2 dieser Vorschrift eine andere Rechtsfolge als für Absatz 1 Satz 2 anordnen wollen, so hätte dies einer Klarstellung bedurft.

Zu Unrecht beruft sich die Revision, um ihre gegenteilige Auffassung zu begründen, auf ein Urteil des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Februar 1975 ( - 1 RA 127/74 - BSGE 39, 126). In dieser Entscheidung hat das BSG, gestützt auf die Regelung der Absätze 1 und 2 des Art. 2 § 49 a AnVNG, lediglich die Ansicht vertreten, es gebe keinen allgemeinen, aus der Systematik des Gesetzes folgenden Grundsatz in der Rentenversicherung, daß mit dem Eintritt der Bindungswirkung eines Altersruhegeldbescheids jede Nachentrichtungsmöglichkeit erlösche; vielmehr sei die Frage nach dem Einfluß des Altersversicherungsfalles auf etwaige Nachentrichtungsmöglichkeiten für jede der hier in Betracht kommenden Vorschriften gesondert zu prüfen. Zu der hier interessierenden Rechtsfrage enthält das Urteil jedoch nichts.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648985

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