Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Umstritten ist ein Anspruch auf höheres Sterbegeld.
Der Ehemann der Klägerin war Pflichtmitglied der beklagten Krankenkasse. Im Zeitpunkt seines Todes am 5. Februar 1980 bezog er Arbeitslosenhilfe, er war deshalb nach § 155 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für den Fall der Krankheit versichert. Aus dieser Versicherung zahlte die Beklagte ein Sterbegeld in Höhe von 680,– DM. Nach dem Tode des Versicherten bewilligte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz rückwirkend ab 1. Februar 1979 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin begehrte daraufhin ein höheres Sterbegeld aus der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Beklagte und Sozialgericht (SG) sind der Ansicht, daß der Klägerin nur ein Sterbegeld aus der Krankenversicherung nach § 155 AFG zustehe. Diese Versicherung, hinter der die KVdR zurücktrete (§ 165 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung –RVO–), sei nicht dadurch berührt worden, daß das Arbeitsamt nach Rentenbewilligung seine Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe aufgehoben und die Leistungen zurückgefordert habe (§ 155 Abs. 2 Satz 3 AFG).
Mit der zugelassenen Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 155 Abs. 2 Satz 3 AFG sowie Art. 3 und 14 des Grundgesetzes (GG). Zur Begründung trägt sie vor: § 155 Abs. 2 Satz 3 AFG bezwecke den Schutz des Arbeitslosen. Es sei daher vertretbar, eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung zuzulassen, wenn dadurch eine Benachteiligung des Versicherten vermieden werde. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG gebiete, die im Zeitpunkt des Todes längst eingetretene Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes der Klägerin zu berücksichtigen. Die verzögerliche Bearbeitung des Rentenantrages durch die LVA dürfe sich nicht zu Lasten des Versicherten bzw hier zu Lasten der Klägerin auswirken. Diesem Gesichtspunkt habe das Bundessozialgericht (BSG) mit der Entscheidung vom 21. März 1978 – 3 RK 55/76 – Rechnung getragen. Die Subsidiaritätsklausel des § 165 Abs. 6 RVO könne daher keine Anwendung finden. Die Ablehnung des höheren Sterbegelds beeinträchtige die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 14 GG.
Die Klägerin beantragte sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15. Juni 1981 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 8. Mai 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1980 zu verurteilen, das höhere Sterbegeld aus der Krankenversicherung der Rentner zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Sprungrevision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Sprungrevision der Klägerin ist unbegründet.
Beklagte und SG haben zutreffend entschieden, daß die Klägerin aus Anlaß des Todes ihres Ehemannes nur einen Anspruch auf Sterbegeld aus der Krankenversicherung nach § 155 Abs. 1 und 2 AFG, § 201 Satz 1 RVO hat. Das von ihr geforderte höhere Sterbegeld aus der KVdR nach § 165 Abs. 1 Nr. 3, § 201 Satz 2 RVO steht ihr nicht zu. Ihr Ehemann ist nicht Mitglied der KVdR geworden.
Der Ehemann der Klägerin bezog im Zeitpunkt seines Todes Arbeitslosenhilfe. Er war daher bei der beklagten Krankenkasse nach § 155 Abs. 1 AFG versichert. Für diese Pflichtversicherung genügte der tatsächliche Bezug der Arbeitslosenhilfe; die Versicherung war also nicht davon abhängig, daß ein Anspruch auf die Leistung bestand. Auch die nachträgliche Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente sowie eine eventuelle Aufhebung der die Arbeitslosenhilfe bewilligenden Entscheidung und Rückforderung der Leistung änderten an diesem Versicherungsverhältnis nichts (vgl Krebs, AFG, Komm, Stand: März 1981, RdNr. 23 zu § 155; Hennig/Kühl/Heuer, AFG, Komm, Stand: Juli 1982, Anm. 2 zu § 155; Schmidt, GemeinschaftsKomm zum AFG, Stand: Juli 1982, RdNr. 6 zu § 155; Töns, DOK 1969, 301, 313 ff). Diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten zur Krankenversicherung nach dem früher geltenden Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung –AVAVG– (vgl einerseits BSG SozR Nr. 6 zu § 109 AVAVG, andererseits Krebs, AVAVG, Komm, Stand: 30. September 1966, RdNr. 12 zu § 109; Töns, a.a.O., Seite 314, rechte Spalte), sind durch Satz 3 des § 155 Abs. 2 AFG ausgeräumt. Diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, daß das Versicherungsverhältnis nicht berührt wird, wenn die Entscheidung, die zu dem Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. In Anbetracht dieser ausdrücklichen Regelung kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Rahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung ein allgemeiner Grundsatz gilt, daß in ein zurückliegendes Krankenversicherungsverhältnis nicht eingegriffen werden darf (vgl Töns a.a.O. Seite 314, re Spalte; verneinend der 8. Senat des BSG: SozR 2200 § 381 RVO Nr. 35).
Der Ehemann der Klägerin konnte wegen der bis zu seinem Tode fortbestehenden Krankenversicherung nach § 155 AFG nicht mehr Mitglied der KVdR nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO werden. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits unmittelbar aus Satz 3 des § 155 Abs. 2 AFG. Die Bestimmung, daß das Versicherungsverhältnis nicht rückwirkend geändert („berührt”) wird, bezieht sich ausschließlich auf die Versicherung nach § 155 AFG. Sie schließt dagegen nicht aus, daß neben diesem Versicherungsverhältnis noch ein weiteres Versicherungsverhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung begründet werden kann (vgl § 159 Abs. 4, § 160 iVm § 117 Abs. 4 AFG; BSG SozR 4100 § 155 AFG Nr. 5). Auch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt die Beschränkung auf das Versicherungsverhältnis nach § 155 AFG. Die Bestimmung beruht auf einem Vorschlag des Bundestagsausschusses für Arbeit. Nach Auffassung des Ausschusses sollte vermieden werden, daß bei rückwirkender Entziehung der Leistung nach dem AFG auch das durch diese Leistung begründete Krankenversicherungsverhältnis rückwirkend aufgehoben wird und demzufolge eine Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses – Erstattung der Beiträge und Rückforderung der Leistungen – durchzuführen ist (BT-Drucks V/4110, Antrag Seite 70 und Bericht Seite 23). Der Gesetzgeber hat damit, daß er dem Vorschlag gefolgt ist, den Bedenken Rechnung getragen, die gegen eine rückwirkende Änderung eines Krankenversicherungsverhältnisses bestehen (vgl Töns, a.a.O., Seite 314, rechte Spalte mwH). Die Regelung entspricht einerseits den Interessen der Krankenkassen, denn die Rückabwicklung des Krankenversicherungsverhältnisses wäre mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Sie entspricht aber andererseits vor allem den Bedürfnissen der Versicherten. Diese haben ein berechtigtes Interesse daran, im voraus zu wissen, ob ihnen ein Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht. Sie müssen sich auch darauf verlassen können, daß ihnen der Versicherungsschutz nicht rückwirkend entzogen wird.
Von der KVdR war der Ehemann der Klägerin jedoch durch § 165 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 RVO ausgeschlossen. In der hier maßgeblichen Fassung des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069) bestimmt diese Vorschrift, daß nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO ua nicht versichert wird, wer nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig ist. Das gilt gemäß Abs. 3 des § 315a RVO auch für die dort geregelte fiktive Mitgliedschaft eines Rentenantragstellers. Bei der Krankenversicherung nach § 155 AFG handelt es sich um eine solche die KVdR ausschließende Pflichtversicherung (vgl Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Komm, Stand: Januar 1981, Anm. 6.2 zu § 165 RVO; Heinze, RVO-Gesamtkomm, Stand: Juli 1982, Anm. 21 zu § 165 RVO; Peters/Mengert, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: Juni 1982, Seite 17/75–3; für die knappschaftliche Krankenversicherung: Urteil des 5. Senats des BSG vom 28. November 1978 – 5 RKn 13/77 –, ErsK 1979, 258).
Die Verdrängung der KVdR ist insbesondere nicht davon abhängig, daß die Leistungen aus dem vorrangigen Versicherungsverhältnis in jeder Hinsicht, die Barleistungen auch in ihrer Höhe, denjenigen der KVdR entsprechen. Die Regelung stellt nicht auf den Umfang der Leistung, sondern darauf ab, welchem Versicherungstatbestand in der gesetzlichen Krankenversicherung die vorrangige Bedeutung zukommt. So ist die Versicherung aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, des Grundtatbestandes der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVO), auch dann gegenüber der KVdR vorrangig, wenn sich der Versicherte bei einzelnen Leistungen schlechter stellt. Abgesehen davon wird eine solche Schlechterstellung in der Regel nur beim Sterbegeld infrage kommen, denn die Sachleistungen der Krankenpflege werden allen Pflichtversicherten in gleichem Umfang gewährt und ein Krankengeldanspruch steht aus der KVdR nicht zu. Auch die Krankenversicherung nach § 155 AFG wird insgesamt gesehen gegenüber der KVdR nicht als ungünstiger angesehen werden können, zumal sie mit einem Anspruch auf Krankengeld ausgestattet ist (§ 158 AFG), während der Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Versicherungstatbestand der KVdR, sogar einen aus einem anderen vorangegangenen Versicherungsverhältnis bereits begründeten Krankengeldanspruch in Wegfall bringt oder herabsetzt (§ 183 Abs. 3 und 5 RVO). Das Ergebnis dieser Gegenüberstellung wird durch die einmalige Leistung eines Sterbegelds nicht wesentlich beeinflußt. Oft wird sich erst rückblickend feststellen lassen, aus welcher Versicherung günstigere Leistungen angefallen wären. Eine solche rückblickende Betrachtung kann aber für die Krankenversicherung, die einen aktuellen Versicherungsschutz bietet und daher im voraus feststehen muß, nicht entscheidend sein.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß es sich bei § 155 Abs. 2 Satz 3 AFG um eine Regelung zugunsten des Versicherten handelt. Die Zugunstenregelung besteht darin, daß das konkrete Versicherungsverhältnis trotz des rückwirkenden Wegfalls der die Versicherung begründenden Umstände für die zurückliegende Zeit keine Änderung erfährt. Bleibt aber das Versicherungsverhältnis für diese Zeit bestehen, so behält es auch die gesetzlich angeordnete Vorrangigkeit gegenüber anderen Versicherungstatbeständen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die in § 155 Abs. 2 Satz 3 AFG getroffene Regelung wird schließlich auch nicht durch § 157 Abs. 4 AFG eingeschränkt. Diese Vorschrift sieht für den Fall einer rückwirkenden Rentengewährung unter bestimmten Voraussetzungen vor, daß der Bundesanstalt für Arbeit die von ihr geleisteten Krankenversicherungsbeiträge vom Träger der Rentenversicherung erstattet werden. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Ausgleich zwichen der Budesanstalt und dem Rentenversicherungsträger, der sich auf das Versicherungsverhältnis nach § 155 AFG nicht auswirkt. Es geht hier lediglich um eine Verteilung der Beitragslast zwischen diesen beiden Sozialleistungsträgern, die versicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen der Krankenkasse und dem Versicherten werden dadurch nicht geändert. § 157 Abs. 4 AFG setzt vielmehr sogar voraus, daß das Versicherungsverhältnis nicht rückwirkend aufgehoben wird, denn andernfalls hätte die Bundesanstalt einen unmittelbaren Anspruch auf Beitragserstattung gegen die Krankenkasse (vgl Töns, a.a.O., Seite 315).
Die hier maßgebenden Regelungen des § 155 Abs. 2 Satz 3 AFG und des § 165 Abs. 6 RVO sind entgegen der Auffassung der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Regelung über den Fortbestand des Versicherungsschutzes nach § 155 AFG wird nicht in Rechte des Versicherten eingegriffen, vielmehr werden Rechte erhalten. Die Subsidiarität der KVdR stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG dar. In diesem Sinne hatte der 12. Senat des BSG bereits zu § 165 Abs. 6 RVO idF vor Inkrafttreten des KVKG entschieden (SozR 2200 § 165 RVO Nr. 18). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungswidrigkeit des § 165 Abs. 6 RVO verneint. Es hat keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darin gesehen, daß ein abhängig beschäftigter Rentner durch § 165 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 RVO in die Beitragspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen wird (Beschluß vom 21. Juli 1980 – 1 BvR 469/79 – SozR 2200 § 381 RVO Nr. 38). Nach seiner Auffassung beruht die in § 165 Abs. 6 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO zum Ausdruck gebrachte Subsidiarität der KVdR auf der nicht zu beanstandenden Erwägung, daß derjenige Versicherte nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft kostenlos Versicherungsschutz erhalten soll, der aus entgelticher Beschäftigung in der Lage ist, Krankenversicherungsbeiträge aufzubringen. Des weiteren ist vom BVerfG als mit dem GG vereinbar angesehen worden, daß nach § 201 iVm § 165 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 RVO das Sterbegeld bei versicherungspflichtig beschäftigten Rentnern niedriger sein kann als bei Rentnern, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht mehr ausgeübt haben (Beschluß vom 16. März 1982 – 1 BvL 39/79 –). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat auch für den vorliegenden Fall an. Was für den Rentner gilt, der wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht der KVdR angehört, muß auch für Rentner gelten, die wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ebenfalls nicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO, sondern nach § 155 AFG versichert sind. Der Bezug dieser Leistungen tritt an die Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 155 Abs. 2 Satz 2 AFG).
Soweit die Klägerin geltend macht, die verzögerliche Bearbeitung des Rentenantrages dürfe sich nicht zu Lasten des Versicherten bzw zu ihren Lasten auswirken, ist zu erwägen, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch oder Schadensersatzanspruch das Klagebegehren zu stützen vermag. Diese Ansprüche setzen voraus, daß durch ein rechtswidriges Verhalten eines Sozialleistungsträgers, eventuell auch nur durch Verletzung von Nebenpflichten aus dem Versicherungsverhältnis, dem Versicherten oder dem aus dem Versicherungsverhältnis sonst Berechtigten ein versicherungsrechtlicher Schaden entstanden ist. Daß die angebliche Verzögerung des Rentenverfahrens auf eine Pflichtverletzung der beklagten Krankenkasse zurückzuführen ist, wird von der Klägerin selbst nicht behauptet. Ihrem Vorbringen läßt sich jedoch auch nicht entnehmen, daß ein anderer Sozialleistungsträger, hier käme nur der Rentenversicherungsträger in Betracht, die krankenversicherungsrechtliche Position des Ehemannes der Klägerin durch Pflichtverletzung beeinträchtigt hat. Den Rentenantrag vom 4. Juli 1977 lehnte der Rentenversicherungsträger offenbar zu Recht ab, denn im weiteren Verlauf des Rentenverfahrens kam es nur zu einer Rentengewährung für die Zeit ab 1. Februar 1979. Der von der Klägerin dargestellte Verfahrensverlauf während des Rentenrechtsstreits (Eingang des letzten ärztlichen Gutachtens beim SG am 1. September 1979, Bescheiderteilung durch die LVA Mitte Februar 1980) läßt nicht ohne weiteres auf ein rechtswidriges Verhalten des Rentenversicherungsträgers schließen. Außerdem ist nicht ersichtlich, daß der Verlauf des Rentenverfahrens den Krankenversicherungsschutz des Ehemannes der Klägerin beeinträchtigt hat. Wie bereits dargelegt, bietet die Krankenversicherung nach § 155 AFG keinen geringeren Schutz als die KVdR. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 21. März 1978 – 3 RK 55/76 – (SozR 4100 § 155 AFG Nr. 4). Bei dieser Entscheidung ging es nur darum, ob ein Anspruch des Versicherten auf Krankengeld durch einen Arbeitslosengeldbezug von zwei Tagen berührt wurde oder ob bei sinngemäßer Anwendung der von der Rechtsprechung zum mißglückten Arbeitsversuch entwickelten Grundsätze jedenfalls für die Zeit nach Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges das Krankengeld in der ursprünglichen Höhe weiterzugewähren war. Die hier maßgebend gewesenen Erwägungen sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen