Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsnachentrichtung nach §§ 10, 10a WGSVG iVm Art 2 § 51a ArVNG
Orientierungssatz
Nur Personen, die bis Ende 1955 noch im Ausland lebten, konnten unter Berufung auf das Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 15/78 = SozR 5070 § 10a Nr 2 eine Neueröffnung der Antragsfrist beanspruchen. Für einen im August 1982 wiederholten neuen Antrag ist die Antragsfrist (31.12.1981) jedoch abgelaufen.
Normenkette
WGSVG §§ 10, 10a Abs 1; ArVNG Art 2 § 51a Abs 2; SGB 10 § 26 Abs 7
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 23.10.1987; Aktenzeichen L 3 J 113/87) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.04.1987; Aktenzeichen S 11 J 125/86) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin, eine seit 1949 in Israel lebende Verfolgte, zur Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 10, 10a des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) und Art 2 § 51a Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) berechtigt ist.
Die 1923 in Königsberg/Ostpreußen geborene Klägerin absolvierte nach Abbruch ihrer Schulausbildung von Juli 1938 bis April 1941 eine Schneiderlehre in einem Königsberger Betrieb und war dort anschließend bis Ende November 1944 versicherungspflichtig als Schneiderin beschäftigt. Nach der Vertreibung aus Ostpreußen lebte sie von 1946 bis 1949 in Kassel und war auch dort noch bis Juni 1947 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrer Eheschließung im April 1948 wanderte sie Ende 1949 nach Palästina aus.
Im Oktober 1975 beantragte sie bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß §§ 10, 10a WGSVG und Art 2 § 51a ArVNG sowie die Anerkennung von Ersatzzeiten wegen politischer Verfolgung, ließ dann aber durch ihren damaligen Bevollmächtigten im April 1977 mitteilen, daß sie "an einer Weiterbearbeitung ihrer Versicherungsangelegenheit nicht interessiert" sei. Sie betrachte diese damit als "erledigt".
Im August 1982 wiederholte sie den Antrag auf Nachentrichtung mit der Begründung, erst durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Oktober 1979 (SozR 5070 § 10a Nr 2) sei geklärt worden, daß die nach § 10a WGSVG nachentrichtungsberechtigten Verfolgten Beiträge bis 1955 hätten nachentrichten können; bei Kenntnis dieser Entscheidung hätte sie ihren früheren Antrag nicht zurückgenommen. Die Beklagte, an die die BfA die Sache zuständigkeitshalber abgegeben hatte, hat den neuen Antrag mit Bescheid vom 29. April 1985 wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt. Der Antrag hätte unter Berücksichtigung der durch das genannte Urteil des BSG geänderten Rechtsanwendung bis zum 31. Dezember 1981 gestellt werden müssen. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. April 1986).
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 9. April 1987 abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 23. Oktober 1987 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Ihren zunächst rechtzeitig gestellten Nachentrichtungsantrag habe die Klägerin mangels Interesses an der Weiterbearbeitung ihrer Versicherungsangelegenheit zurückgenommen und damit jenes Verfahren zum Abschluß gebracht. Der dann im August 1982 gestellte Antrag sei nicht innerhalb der Ausschlußfrist (31. Dezember 1975) gestellt worden und daher verspätet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne selbst bei einer Anwendung des § 27 Sozialgesetzbuch -Verwaltungsverfahren- (SGB 10) nicht gewährt werden; denn der Antrag hätte dann nach § 27 Abs 3 SGB 10 bis zum Ablauf des Jahres 1976 nachgeholt werden müssen. Auch eine Nachsichtgewährung komme nicht in Betracht. Das genannte Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1979 hätte bei Anwendung der Regeln über die Nachsichtgewährung nur zur Folge gehabt, daß die Frist für einen Nachentrichtungsantrag um ein Jahr nach Veröffentlichung dieses Urteils, also bis Ende Februar 1981, zu verlängern gewesen wäre, keinesfalls aber über das Ende des Jahres 1981 hinaus. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Insbesondere habe für die Beklagte kein konkreter Anlaß vorgelegen, die Klägerin über die veränderte Rechtsanwendung zu unterrichten.
Gegen das Urteil richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie eine Verletzung des Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG und der §§ 10, 10a WGSVG rügt und im wesentlichen geltend macht: Durch das Urteil des BSG vom 12. Oktober 1979 sei eine neue Antragsfrist eröffnet worden. Dies folge aus einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze, die das BSG in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1985 (SozR 5070 § 10a Nr 13) aufgestellt habe. Wenn in diesem Urteil der nachentrichtungsberechtigte Personenkreis im Wege der Rechtsfortbildung erweitert und dementsprechend die Antragsfrist neu eröffnet worden sei, so sei im vorliegenden Fall durch die vom BSG herbeigeführte Änderung des Nachentrichtungszeitraums eine entsprechende Situation eingetreten, die auch zur Eröffnung einer neuen Antragsfrist führen müsse. Beiden Fällen sei nämlich gemeinsam, daß die Berechtigten ihre Nachentrichtungsberechtigung - wenn auch unter verschiedenen Aspekten - nicht gekannt hätten. Bei Neueröffnung einer Frist könne aber nicht entsprechend den Regeln der Nachsichtgewährung die Antragsmöglichkeit auf ein Jahr nach Eröffnung der Frist beschränkt werden. Vielmehr könne die Einjahresfrist erst beginnen, wenn dem einzelnen Verfolgten die neue Rechtslage bekannt geworden sei, zumindest hätte die neue Antragsfrist eine Dauer von vier Jahren ab Veröffentlichung des BSG-Urteils vom 12. Oktober 1979 haben müssen; sie wäre dann erst Ende Februar 1984 abgelaufen. Die von den Rentenversicherungsträgern gesetzte Frist sei daher zu kurz gewesen und verletze darüber hinaus das Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 Grundgesetz (GG). Aber auch wenn man von der Rechtmäßigkeit dieser Frist ausginge, müßte nach den Regeln der Nachsichtgewährung bzw nach § 26 Abs 7 SGB 10 der dann acht Monate verspätet gestellte Antrag noch als fristgerecht angesehen werden. Dies ergebe sich aus einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Interesse an einer möglichst vollständigen Wiedergutmachung und dem an der Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Abwägung müsse zugunsten der Klägerin entschieden werden, da sie an der Ausübung ihrer Rechte durch - von der Beklagten verschuldete - mangelnde Information gehindert worden sei. Diese hätte nämlich die Klägerin auf die Änderung der Rechtsanwendung hinweisen müssen. Schließlich sei der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die beantragte Nachentrichtung zu ermöglichen, weil die Beklagte zunächst das Recht falsch angewendet habe und sie deshalb verpflichtet sei, den entstandenen Schaden durch Zulassung der Nachentrichtung auszugleichen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG vom 23. Oktober 1987 und des SG vom 9. April 1987 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. April 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 1986 zu verurteilen, ihr die Nachentrichtung von Beiträgen nach den §§ 10, 10a WGSVG und Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG zu gestatten; hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und trägt noch vor: Das Vorbringen der Klägerin, sie habe seinerzeit wegen der zunächst fehlerhaften Auslegung des § 10a WGSVG den rechtzeitig gestellten Nachentrichtungsantrag zurückgenommen, begegne erheblichen Zweifeln. Sie habe nämlich damals auch die Anerkennung von Verfolgungsersatzzeiten (§ 1251 Abs 1 Nr 4 Reichsversicherungsordnung -RVO-) und die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 WGSVG beantragt, die durchaus erreichbar gewesen wäre. Die Klägerin hätte dann alle Zeiten, die für eine Belegung von Beiträgen nach § 10a WGSVG offenstanden, auch mit Beiträgen nach § 10 WGSVG belegen können. Angesichts dieser für sie günstigeren Möglichkeit sei der gleichzeitig gestellte Antrag nach § 10a WGSVG und Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG als Hilfsantrag zu werten. Die damalige Auslegung des § 10a WGSVG habe daher nicht die Ursache dafür sein können, den gesamten Antrag zurückzuziehen. Unabhängig hiervon stehe der Klägerin kein Herstellungsanspruch zu, da die Rentenversicherungsträger mit Einräumung einer Nachentrichtungsfrist bis Ende 1981 ihrer Pflicht zur Neueröffnung der Frist nachgekommen seien. Wegen der ausreichenden Informationsmöglichkeiten in Israel scheide auch eine Nachsichtgewährung aus.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, weil die Klägerin die Frist für den Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach den §§ 10, 10a WGSVG iVm Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG versäumt hat.
Die gesetzliche Frist für die Beantragung der von der Klägerin begehrten Beitragsnachentrichtung endete mit dem 31. Dezember 1975 (§§ 10 Abs 1 Satz 4, 10a Abs 4 WGSVG, Art 2 § 51a Abs 3 Satz 1 ArVNG). Ihren ersten Antrag vom Oktober 1975 hatte sie hiernach zwar rechtzeitig gestellt, ihn dann aber für "erledigt" erklärt und damit zurückgenommen.
Für den im August 1982 wiederholten neuen Antrag der Klägerin war die Antragsfrist inzwischen abgelaufen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat daran auch das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1979 (SozR 5070 § 10a Nr 2) nichts geändert. Vor Erlaß dieses Urteils hatten die Rentenversicherungsträger den § 10a Abs 1 WGSVG dahin ausgelegt, daß ausbildungsgeschädigte Verfolgte, die nicht in den Geltungsbereich des WGSVG zurückgekehrt waren, Beiträge nur für Zeiten bis zum 8. Mai 1945 nachentrichten konnten. Die genannte Entscheidung hat auch für diese im Ausland verbliebenen Verfolgten den Zeitraum, für den sie Beiträge nachentrichten können, entgegen der bis dahin geübten Praxis der Versicherungsträger auf Zeiten bis Ende des Jahres 1955 erstreckt. Nachdem die Rechtslage insoweit geklärt war, haben die Versicherungsträger für die von dem Urteil betroffenen Verfolgten die inzwischen abgelaufene Antragsfrist noch einmal neu - bis zum Ende des Jahres 1981 - eröffnet.
Die Klägerin kann sich aber nicht auf das genannte Urteil des Senats und die daraufhin von den Rentenversicherungsträgern neueröffnete Antragsfrist berufen, weil sie nicht zu dem Personenkreis gehört, der von der früheren fehlerhaften Auslegung von § 10a WGSVG betroffen war und durch die genannte Entscheidung des Senats insofern bessergestellt worden ist, als statt für Zeiten bis zum 8. Mai 1945 nunmehr für Zeiten bis zum 31. Dezember 1955 Beiträge nachentrichtet werden dürfen.
Das Urteil des Senats unterscheidet für die Auslegung des § 10a WGSVG zwischen drei Gruppen von Personen: Denen, die sich bei Kriegsende (8. Mai 1945) noch oder wieder im Inland befanden, denen, die sich bei Kriegsende im Ausland befanden und bis Ende 1955 zurückkehrten, sowie schließlich denen, die sich bei Kriegsende im Ausland befanden und nicht oder nicht vor Ende 1955 ins Inland zurückgekehrt sind. Die erste Gruppe kann für die Zeit bis zum 8. Mai 1945, die zweite bis zur jeweiligen Rückkehr ins Inland und die dritte bis zum 31. Dezember 1955 Beiträge nachentrichten. Nur wer der dritten Gruppe angehört, also bis Ende 1955 noch im Ausland lebte, kann daher unter Berufung auf das genannte Urteil eine Neueröffnung der Antragsfrist beanspruchen.
Die Klägerin gehört nicht zu dieser dritten Gruppe. Ob sie nach ihrer Vertreibung aus Ostpreußen deutsches Gebiet nicht verlassen und sich bei Kriegsende im Inland aufgehalten hat, mithin also zu der ersten Personengruppe gehört, läßt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen. Feststeht aber, daß sie sich 1946 in Kassel befand und dort bis Ende 1949 wohnte. Für den Fall, daß sie sich bei Kriegsende im Ausland aufhielt, wäre ihre Rückkehr ins Inland zeitlich spätestens im Jahre 1946 anzusetzen; in diesem Falle würde sie zu der zweiten Personengruppe zählen. Keinesfalls gehört sie aber der dritten Gruppe an.
Zur unterschiedlichen Behandlung der drei genannten Gruppen von Verfolgten in § 10a WGSVG hat der Senat in dem Urteil vom 12. Oktober 1979 ausgeführt, daß die Angehörigen der ersten Gruppen mit Beendigung ihrer Verfolgung wie alle anderen im Inland lebenden Personen und unter gleichen Bedingungen der deutschen Sozialversicherung angehören konnten, so daß kein Anlaß bestand, ihnen auch für die Zeit nach Kriegsende eine besondere Nachentrichtungsbefugnis einzuräumen. Wie im Urteil weiter ausgeführt ist, steht die zweite Gruppe vom Zeitpunkt der Rückkehr des einzelnen Verfolgten ins Inland der ersten Gruppe gleich und bedurfte daher für die Zeit nach der Rückkehr ebenfalls keines besonderen Nachentrichtungsrechts mehr. Diese Erwägungen treffen auf die Klägerin jedenfalls seit dem Jahre 1946 zu. Denn sie war seitdem bis zum Juni 1947 in Kassel versicherungspflichtig beschäftigt und hatte auch in der anschließenden Zeit bis zu ihrer Auswanderung nach Palästina Gelegenheit zu einer entsprechenden Beschäftigung. Sie bedurfte daher eines besonderen Nachentrichtungsrechts nicht mehr.
Auch hatte die Auswanderung der Klägerin Ende 1949 nicht zur Folge, daß ihr deswegen eine Nachentrichtungsmöglichkeit bis zum 31. Dezember 1955 wie den nicht zurückgekehrten Verfolgten zugestanden wird. In der Rechtsprechung des BSG zur Anrechnung einer Verfolgtenersatzzeit nach § 1251 Abs 1 Nr 4 RVO ist zwar anerkannt, daß ausnahmsweise auch eine Auswanderung nach dem 8. Mai 1945 zur Berücksichtigung des anschließenden Auslandsaufenthaltes als Ersatzzeit führen kann, wenn hierfür Nachwirkungen von Verfolgungsmaßnahmen als wesentliche Ursache mitbestimmend waren (SozR 2200 § 1251 Nr 106). Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des klaren Wortlauts von § 10a Abs 1 WGSVG diese Rechtsprechung auf einen Fall der vorliegenden Art übertragen werden kann. Denn selbst wenn man dies für zulässig hielte, hätte es kein für die Klägerin günstiges Ergebnis. In dem damaligen Rechtsstreit ging es um einen Verfolgten, der im Juni 1946 ausgewandert war, nachdem er zuvor - vergebens - überlebende Angehörige gesucht hatte. In diesem Zusammenhang wird in der genannten Entscheidung ausgeführt, bei Nachkriegsauswanderungen spiele der zeitliche Zusammenhang als Indiz für den ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung insofern eine Rolle, als grundsätzlich verlangt werden müsse, daß der Verfolgte sobald wie möglich nach dem 8. Mai 1945 seine Auswanderung betrieben habe. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin, die erst 4 1/2 Jahre nach Kriegsende Deutschland verließ, nicht vor.
Steht somit fest, daß die Klägerin eine Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10a WGSVG nur für die Zeit bis zum 8. Mai 1945, allenfalls bis zum Jahre 1946, verlangen kann, dann gehört sie nicht zu dem Personenkreis, der für die Zeit bis Ende 1955 Beiträge nachentrichten und sich dabei auf die durch das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1979 (SozR 5070 § 10a Nr 2) herbeigeführte Änderung in der Rechtsanwendung berufen kann.
Damit werden alle von der Revision vorgetragenen Gründe für die Neueröffnung der Antragsfrist gegenstandslos. Das Gleiche gilt für die von ihr geäußerten rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der von den Rentenversicherungsträgern eingeräumten Nachfrist (bis Ende 1981), die Anwendbarkeit des § 26 Abs 7 SGB 10 im vorliegenden Fall sowie die Frage einer Nachsichtgewährung und eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Alle auf die genannten rechtlichen Gesichtspunkte gestützten Darlegungen gehen nämlich davon aus, daß die Klägerin ein Opfer der früheren fehlerhaften Rechtsanwendung zu § 10a WGSVG war. Auch sind keine Gründe geltend gemacht worden, die unabhängig von diesem Vorbringen Anlaß für die verspätete Antragstellung gewesen sein könnten. Damit steht fest, daß die Klägerin eine Nachentrichtung nach § 10a WGSVG wegen Fristablaufs nicht beanspruchen kann.
Soweit im Antrag der Klägerin auch eine Nachentrichtung nach § 10 WGSVG und nach Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG begehrt wird, ist über die den § 10a WGSVG betreffenden Gründe hinaus nichts vorgetragen oder sonst erkennbar, was auch insoweit gegen eine Fristversäumnis sprechen könnte. Über eine von der Klägerin außerdem beantragte Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 12 der Durchführungsvereinbarung zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen war hier nicht zu entscheiden, da insoweit ein von diesem Rechtsstreit unabhängiges Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist.
Die Revision war somit in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen