Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung von § 1278 Abs 2 RVO
Leitsatz (amtlich)
Abgefundene kleine Dauerrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 604 RVO) ziehen keine Kürzung des vorzeitigen Altersgeldes (§ 4 Abs 5 GAL) nach sich.
Orientierungssatz
Es liegt in GAL § 4 Abs 5 keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die eine Lückenschließung unter entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 1278 Abs 2 RVO gebietet.
Normenkette
RVO § 604; GAL § 4 Abs 5 S 1; RVO § 1278 Abs 1; RVO § 1278 Abs 2
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 19.05.1988; Aktenzeichen L 4 Lw 15/87) |
SG Nürnberg (Entscheidung vom 24.04.1987; Aktenzeichen S 3 Lw 10/85) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung einer abgefundenen Verletztenrente auf das vorzeitige Altersgeld des Klägers.
Der am 7. Dezember 1924 geborene, seit 1954 als landwirtschaftlicher Unternehmer tätige Kläger bezog aufgrund eines Arbeitsunfalles, den er im Jahre 1950 erlitten hatte, von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) Ober- und Mittelfranken eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 vH. Diese ließ er sich von der BG in 1967 durch Zahlung eines Betrages von 11.137,50 DM auf Lebenszeit abfinden. Dem Abfindungsbetrag lag eine Jahresrente von 675,-- DM (monatlich 56,25 DM) und der Kapitalfaktor 16,5 zugrunde.
Die beklagte Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) gewährte dem Kläger mit dem streitigen Bescheid vom 26. März 1985 vorzeitiges Altersgeld ab dem 1. Januar 1985 in Höhe von 530,30 DM monatlich. Dabei kürzte sie das aufgrund einer Beitragszeit von 327 Monaten um 36 vH auf 707,06 DM erhöhte Altersgeld wegen der abgefundenen Verletztenrente, deren fiktive Höhe sie unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Rentenanpassungen mit 273,00 DM berechnete, unter Berufung auf § 4 Abs 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) um ein Viertel (= 176,76 DM).
Mit der beim Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung des ungekürzten vorzeitigen Altersgeldes begehrt. Das SG hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. März 1985 verurteilt, dem Kläger vorzeitiges Altersgeld unter Anrechnung einer Verletztenrente in Höhe von nur 56,25 DM zu zahlen und die nachzuzahlenden Geldleistungen in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen (Urteil vom 24. April 1987). Die Berufung der Beklagten hiergegen ist erfolglos geblieben (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts -LSG- vom 19. Mai 1988). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das vorzeitige Altersgeld des Klägers gemäß § 4 Abs 5 GAL zu kürzen. Die Vorschrift setze voraus, daß der Empfänger eines vorzeitigen Altersgeldes zugleich eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehe. Das sei beim Kläger nicht der Fall, da seine Verletztenrente in Anwendung des § 604 der Reichsversicherungsordnung (RVO) abgefunden worden sei. Der Regelungsinhalt des § 1278 Abs 2 RVO, wonach auch eine abgefundene Verletztenrente in fiktiv angepaßter Höhe die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ruhen bringen könne, sei nicht auf § 4 Abs 5 GAL zu übertragen. Der Gesetzgeber habe trotz mehrfacher Änderung dieser Vorschrift keine dem § 1278 Abs 2 RVO vergleichbare Regelung getroffen, vielmehr die Kürzung des vorzeitigen Altersgeldes bei Bezug einer Verletztenrente um ursprünglich die Hälfte im Jahre 1974 auf ein Viertel zurückgenommen. Aus diesem Vorgehen sei zu schließen, daß er bewußt eine Angleichung des § 4 Abs 5 GAL an § 1278 Abs 2 RVO unterlassen habe, also eine planwidrige Lücke des Gesetzes, die durch entsprechende Anwendung des § 1278 Abs 2 RVO zu schließen sei, nicht vorliege. Angesichts des langen Zeitablaufs von fast 18 Jahren zwischen Abfindung und Bezug des vorzeitigen Altersgeldes könne auch nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger aufgrund der Abfindung bessergestellt werde als der Verletztenrentenbezieher, dessen nicht abgefundene Unfallrente auf das Altersgeld anzurechnen sei.
Die Beklagte rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung des § 4 Abs 5 Satz 1 GAL. Aus dem Unterlassen des Gesetzgebers könne nicht der Schluß gezogen werden, daß er die Empfänger von vorzeitigem Altersgeld generell habe besserstellen wollen als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Schweigen des Gesetzgebers müsse nicht immer bedeuten, daß das Unterlassen einer Regelung bewußt geschehen sei (Hinweis auf BSG - Urteil vom 15. November 1979 - 11 RK 2/79). Aus der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs 5 GAL könne eine Besserstellungsabsicht ebenfalls nicht abgeleitet werden. Bei der Einführung des vorzeitigen Altersgeldes durch das GAL-Änderungsgesetz vom 23. Mai 1963 sei auf diese ohnehin niedrige Leistung eine Unfallrente sogar bis zur Hälfte anzurechnen gewesen. Eine schonende Behandlung der landwirtschaftlichen Unternehmer habe darin nicht gesehen werden können. Erst seit Inkrafttreten des Siebten GAL-Änderungsgesetzes zum 1. Januar 1974 sei das vorzeitige Altersgeld bei anzurechnenden Renten um höchstens ein Viertel zu kürzen. Das Fehlen einer dem § 1278 Abs 2 Nr 1 RVO vergleichbaren Regelung beruhe offensichtlich darauf, daß dem Gesetzgeber kein Fall bekannt gewesen sei, in dem sich die Abfindung einer landwirtschaftlichen Unfallrente auf das vorzeitige Altersgeld ausgewirkt habe; denn in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werde die Abfindung von Verletztenrenten seltener als in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch genommen. Rechne man dagegen mit der vom LSG vertretenen Auffassung eine abgefundene Verletztenrente nicht auf das vorzeitige Altersgeld an, ergäben sich bei den Empfängern abgefundener Renten im Verhältnis zu den Versicherten, die ihre Verletztenrente nicht abfinden ließen, offensichtliche Vermögensvorteile. Dies stelle sich als sachwidrige Ungleichbehandlung dar. § 4 Abs 5 GAL bedürfe daher einer ergänzenden Auslegung unter Heranziehung des § 1278 Abs 2 Nr 1 RVO. Für die Frage, in welcher Höhe die abgefundene Verletztenrente anzurechnen sei, könne auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Februar 1980 - 5 RKn 3/78 - zurückgegangen werden, in dem für die - dem § 1278 Abs 2 Satz 3 RVO wortgleiche - Vorschrift des § 75 Abs 2 Satz 3 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) entschieden worden sei, daß die abgefundene Unfallrente bei der Anrechnung so zu berücksichtigen sei, als habe sie an den bisher erfolgten Rentenanpassungen teilgenommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 1988 und das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. April 1987 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend und führt ergänzend aus, § 4 Abs 5 Satz 1 GAL normiere die Kürzung des Altersgeldes ausdrücklich ua nur für den Fall des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung. Es handele sich insoweit gegenüber den Bestimmungen der RVO um eine Sondervorschrift, die darauf beruhe, daß das Altersgeld für Landwirte keine Vollsicherung im Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit darstelle. Aus diesem Grunde sollten Anrechnungen auch nur in beschränktem Umfang erfolgen. Insofern führe die Anwendung des § 4 Abs 5 GAL auch nicht zur Ungleichbehandlung der Unfallrentenbezieher und der Empfänger von Abfindungen aus kleinen Dauerrenten, zumal diese - anders als abgefundene große Dauerrenten - nicht einer nützlichen Verwendung oder der Stärkung der Existenzgrundlage zugeführt werden müßten. Eine Abfindung stelle im übrigen eine besondere, hinsichtlich der Art der Auszahlung der Entschädigung abweichende Form des Rentenbezuges dar. Die abgefundene Rente nehme an künftigen Rentenanpassungen nicht teil. Sowohl aus der Berechnungsgrundlage für den Abfindungsbetrag als auch aus der Zielsetzung der Dynamisierung von nicht abgefundenen Verletztenrenten ergebe sich die Unzulässigkeit einer Anrechnung der zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen auf das vorzeitige Altersgeld. Die Entscheidung des BSG vom 20. Februar 1980 stehe dem nicht entgegen, da sie ausdrücklich offenlasse, wie in den Fällen der Abfindung sogenannter kleiner Dauerrenten nach § 604 RVO zu verfahren sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 4 Abs 5 Satz 1 GAL idF des Art 1 Nr 4c des Siebten Änderungsgesetzes GAL (7. ÄndG-GAL) vom 19. Dezember 1973 (BGBl I S 1937), neu gefaßt durch Art 1 Nr 7g des Dritten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes (3. ASEG) vom 28. Dezember 1985 (BGBl I S 2475), ist ua das vorzeitige Altersgeld bei Empfängern, die zugleich eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, um den Betrag dieser Bezüge, jedoch höchstens um ein Viertel zu kürzen. Kleine Dauerrenten (mit einer MdE unter 30 vH) aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die gemäß § 604 RVO abgefunden worden sind, können indessen nicht nach § 4 Abs 5 Satz 1 GAL auf das vorzeitige Altersgeld angerechnet werden. Sie ziehen aus folgenden Gründen keine Kürzung nach sich.
Der Wortlaut der Vorschrift setzt eine laufende Verletztenrente voraus, wie die Zuordnung der Begriffe "zugleich" und "beziehen" in § 4 Abs 5 Satz 1 GAL erkennen läßt. Die Formulierung entspricht von ihrem Sinngehalt her dem in anderen Rechtsvorschriften verwendeten Begriff des "Zusammentreffens" verschiedener Sozialleistungen (s § 1278 Abs 1 Satz 1 RVO = § 55 Abs 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG = § 75 Abs 1 Satz 1 RKG; § 4 Abs 4 GAL). Sie bedingt, daß die Leistungen, deren Zusammentreffen das Ruhen oder die Kürzung einer Leistung nach sich zieht, für denselben Zeitraum bewilligt sind. Sinn des § 4 Abs 5 Satz 1 GAL ist es - wie der der genannten weiteren Vorschriften -, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln zu begrenzen (vgl BSG SozR Nr 2 zu § 4 GAL 1965). Diese findet aber an sich nur statt, wenn mehrere Sozialleistungen nebeneinander gewährt werden. Wird somit als Ruhens-oder Kürzungsvoraussetzung der gleichzeitige Bezug von zumindest zwei Sozialleistungen gefordert, ist eine gesonderte Regelung notwendig, wenn eine nicht gleichzeitig laufende Sozialleistung auf eine andere Sozialleistung angerechnet werden soll. Demgemäß enthalten die genannten Ruhensvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Absätzen 2 jeweils Regelungen darüber, daß abgefundene, also nicht laufend gewährte Verletztenrenten bei der Anrechnung zu berücksichtigen sind (zur Anrechnung einer abgefundenen kleinen Dauerrente auf die Witwen-Ausgleichsrente gemäß § 41 Abs 3 des Bundesversorgungsgesetzes -BVG- s BSG-Urteil vom 8. Oktober 1987 - 4b RV 25/86 - VersorgB 1988, 11 -, bei dem die Anrechnungsverpflichtung daraus herzuleiten war, daß die Ausgleichsrente gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 BVG um das "anzurechnende Einkommen" zu mindern ist).
Demgegenüber findet sich in § 4 Abs 5 GAL eine entsprechende Regelung nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt insoweit auch keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, die eine Lückenschließung unter entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 1278 Abs 2 RVO gebietet. Das wird - wie bereits vom LSG zutreffend ausgeführt - zunächst durch die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs 5 GAL im Vergleich zu der des § 1278 RVO und seiner Parallelvorschriften belegt. Die durch das 2. Änderungsgesetz GAL vom 23. Mai 1963 (BGBl I S 353) eingeführte Kürzungsvorschrift des § 4 Abs 5 GAL (Art 1 Nr 4b aaO) ist in der Folgezeit mehrfach geändert und in sachlicher Hinsicht angepaßt worden, so durch das Herabsetzen der - ursprünglich vorgegebenen - Kürzung bis zur Hälfte bis höchstens auf ein Viertel des Altersgeldes (Art 1 Nr 4c des 7. ÄndG-GAL). Zuletzt ist § 4 Abs 5 GAL durch das 3. ASEG geändert und neu gefaßt worden (Art 1 Nr 7g aaO), ohne daß eine dem § 1278 Abs 2 RVO vergleichbare Regelung über die Behandlung abgefundener Dauerrenten in die Vorschrift aufgenommen worden ist. Da im gleichen Zeitraum auch mehrfach Änderungen des § 1278 Abs 2 RVO und seiner Parallelregelungen erfolgten, ist daraus der Schluß zu ziehen, daß eine diesen Normen vergleichbare Regelung bewußt nicht auf das GAL übertragen worden ist. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, daß das Altersgeld von seiner Zielsetzung her nur eine Teilalterssicherung darstellt (s BSG SozR Nr 2 zu § 4 GAL 1965), ihm in diesem Sinne - anders als den Renten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - keine "Lohnersatzfunktion" (BSGE 30, 71, 73f = SozR Nr 3 zu § 2 GAL 1965) zukommt, so daß die Anrechnung von Leistungen mit Lohnersatzfunktion wie hier der Verletztenrente zur Vermeidung einer Überversorgung anderen Kriterien folgen kann, als dies beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen mit Lohnersatzfunktion der Fall ist.
Neben Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 4 Abs 5 Satz 1 GAL steht insbesondere der Sachzusammenhang zwischen § 1278 Abs 2 RVO und Abs 1 der Vorschrift einer Anrechnung abgefundener kleiner Dauerrenten auf das Altersgeld entgegen. Nach § 1278 Abs 1 Satz 1 RVO tritt ein Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung nur ein, wenn aufgrund der Kumulation mit der Verletztenrente (jeweils ohne kinderbezogene Leistungen) bestimmte Höchstgrenzen, nämlich 80 vH des maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes (JAV) als auch 80 vH der maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage, überschritten wird, wobei erst bei Überschreiten des höheren Grenzwertes eine Kürzung erfolgt. Dieser ist durch den Bezug einer Unfallrente mit einer MdE bis 30 vH neben einer Rente aus der Rentenversicherung faktisch nicht erreichbar, so daß im Ergebnis kleine Dauerrenten den Rentenversicherungsanspruch regelmäßig nicht zum Ruhen bringen. Die Höchstgrenzen des § 1278 Abs 1 Satz 1 RVO sind auch bei der Anrechnung abgefundener Verletztenrenten zu beachten. Wollte man den Rechtsgedanken aus § 1278 Abs 2 RVO auf § 4 Abs 5 GAL entsprechend anwenden, müßten auch die - dem Schutz des Versicherten dienenden - Höchstgrenzen des § 1278 Abs 1 Satz 1 RVO herangezogen werden mit der Folge, daß im Regelfall ohnehin keine Kürzung des Altersgeldes erfolgen könnte, weil dann die - allein einschlägige - Grenze des maßgebenden JAV mit dem Zusammentreffen kleiner Dauerrenten und dem vorzeitigen Altersgeld nicht erreicht würde, die Voraussetzungen des § 1278 Abs 1 RVO für das Ruhen bzw die Kürzung des Anspruchs also nicht erfüllt wären.
Schließlich ist weiter zu berücksichtigen, daß die abgefundene Verletztenrente gemäß § 1278 Abs 2 Satz 3 RVO für den Zeitraum als fortlaufend gilt, für den die Abfindung bestimmt ist. Ein bestimmter "Zeitraum", für den die Rente abgefunden wird, ergibt sich jedoch nur bei der sog "großen" Dauerrente (mit einer MdE von mehr als 30 vH) aus der gesetzlichen Unfallversicherung, bei der gemäß § 609 Abs 2 Satz 1 RVO die Abfindung auf einen Zeitraum von 10 Jahren beschränkt ist. Für kleine Dauerrenten (§ 604 RVO) gilt eine zeitliche Beschränkung nicht; sie werden auf Lebenszeit des Versicherten abgefunden. Im Hinblick hierauf ist von der Rechtsprechung des BSG bereits früher in Frage gestellt worden, ob kleine Dauerrenten von § 1278 Abs 2 Satz 3 RVO überhaupt erfaßt werden (BSG - Urteil vom 20. Februar 1980 = E 49, 296, 301 = SozR 2200 § 1278 Nr 7, S 14). Wäre man der gegenteiligen Auffassung, daß nämlich im Rahmen des § 1278 Abs 2 Satz 3 RVO auch abgefundene kleine Dauerrenten auf Lebenszeit des Versicherten anzurechnen sind (so Kaltenbach/Maier in: Koch/Hartmann, AVG, § 55 Anm C 2.1.), würde dies - falls es trotz der aufgezeigten Umstände zum teilweisen Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung käme - ein nicht vertretbares Ergebnis nach sich ziehen. Die dem Versicherten gezahlte Abfindungssumme könnte aufgrund der unbegrenzt langen Zeitdauer, für die eine abgefundene kleine Dauerrente danach anzurechnen ist, nicht nur aufgezehrt werden; ihm würde uU sogar ein Mehrfaches dessen angerechnet, was er einstmals an Abfindung erhalten hat (vgl aber BSG - Urteil vom 8. Oktober 1987 aaO, in dem die Anrechnung anhand des Kapitalwertfaktors zeitlich beschränkt worden ist). Die aufgezeigte Folge träte nur bei abgefundenen kleinen, nicht dagegen bei großen Dauerrenten ein und zöge eine vom Gesetz nicht gewollte Benachteiligung der Empfänger abgefundener kleiner Dauerrenten nach sich.
Nach allem sind abgefundene kleine Dauerrenten der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen des § 4 Abs 5 Satz 1 GAL nicht zu berücksichtigen.
Die Revision der Beklagten war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen