Leitsatz (amtlich)
BVG § 3 Abs 1 Buchst k erfaßt jeden Dienst auf Grund der NotdienstV 3 vom 1938-10-15, auch wenn er nicht für die Wehrmacht geleistet wurde.
Normenkette
BVG § 3 Abs. 1 Buchst. k Fassung: 1950-12-20; NotdienstV 3 Fassung: 1938-10-15
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 1955 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 4) - im folgenden als der Verstorbene bezeichnet - ist am 15. Dezember 1944 in der Psychiatrischen- und Nervenklinik in Heidelberg verstorben. In dem ärztlichen Bericht dieser Klinik vom 15. Januar 1945 ist als unmittelbare Ursache des Todes eine Hirnblutung bei Bluthochdruck angegeben, als Sektionsbefund sind arteriosklerotische Schrumpfniere, Hyperthrophie des Herzens, Stauungserscheinungen und Hirnblutung erwähnt. Die Kläger beantragten Hinterbliebenenversorgung mit der Begründung, dass der Tod des Verstorbenen auf ein Leiden zurückzuführen sei, das er sich durch seinen Einsatz in der Zeit vom 1. Mai 1942 bis 30. November 1944 als Notdienstverpflichteter beim Reichsminister für die besetzten Ostgebiete zugezogen habe. Das versorgungsärztliche Gutachten vom 25. Februar 1948 sprach sich gegen den Zusammenhang des Todes mit Einflüssen des Notdienstes aus. Der Antrag der Kläger wurde daher mit Bescheid vom 4. Juni 1948 abgelehnt. Ein Bescheid gleichen Inhalts erging am 7. Juli 1950, diesmal aber zusätzlich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Auf die Berufung der Klägerin zu 1) hob das Sozialgericht (SG.) Speyer mit Urteil vom 22. März 1954 den Bescheid des Versorgungsamts (VersorgA.) L vom 7. Juli 1950 auf, erkannte den Tod des Verstorbenen als Schädigungsfolge an und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin ab 1. Juni 1950 Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. In der Begründung führt das SG. die Gutachten des Gerichtsarztes Dr. H vom 18. Februar 1953 und des vom Gericht gehörten Facharztes für innere Krankheiten Dr. B vom 24. Januar 1954 an, nach welchen der Tod des Verstorbenen nicht auf Einflüsse des Notdienstes zurückzuführen ist. Dennoch folgte das SG. der gegenteiligen Ansicht des Facharztes für innere Krankheiten Dr. T in dessen Gutachten vom 5. Mai 1953, das die Klägerin dem Gericht eingereicht hatte. Im übrigen ergibt sich aus dem Urteil nicht, auf welchen gesetzlichen Vorschriften die Entscheidung beruht und aus welchen Gründen die Auffassung des Arztes Dr. T maßgebend war. Die Kläger zu 2) bis 4) sind in dem Urteil nicht erwähnt.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein und wandte sich gegen die Annahme des SG., daß die Notdienstleistung die Ursache für den Tod des Verstorbenen gewesen sei. Die Klägerin zu 1) wies auf verschiedene Umstände hin, welche die vom SG. vertretenen Auffassungen bestätigen sollten, unter anderem auch darauf, daß der Verstorbene im Frühjahr 1943 in Njetropetrowsk an Gelbsucht erkrankt gewesen sei. Das Landessozialgericht (LSG.) Rheinland-Pfalz hob mit Urteil vom 9. März 1955 das Urteil des SG. Speyer auf und wies die Klage gegen den Bescheid des VersorgA. Landau vom 7. Juli 1950 ab. In dem Urteil sind die Kinder der Klägerin zu 1) als Kläger zu 2) bis 4) aufgeführt. Das LSG. stellte fest, daß der Verstorbene vom 1. Mai 1942 bis 30. November 1944 notdienstverpflichtet und in dem Dienstbereich des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete tätig war. Nach seiner Ansicht stellte dieser Notdienst aber nicht einen militärähnlichen Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. k des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) dar, da er nicht für die Wehrmacht geleistet wurde. Nur der für die Wehrmacht geleistete Notdienst könne als militärähnlicher Dienst angesehen werden; dies ergebe sich aus Nr. 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 3 BVG, aus den Materialien zum BVG und aus § 3 Abs. 2 BVG. Wenn schon der zivile Dienst bei der Wehrmacht nach § 3 Abs. 2 BVG nicht ohne weiteres als militärähnlicher Dienst gelte, dann könne erst recht nicht der bei einer zivilen Behörde geleistete Dienst als militärähnlicher Dienst angesehen werden. Die Witwe und die Waisen des Verstorbenen hätten somit nach § 38 in Verbindung mit §§ 1 und 3 BVG keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, da der Verstorbene nicht an den Folgen einer Schädigung in Sinne des § 1 BVG gestorben ist. Aber selbst dann, - so fährt das LSG. in seiner Begründung fort - wenn man diesen Ausführungen nicht folgen wollte, könnten den Klägern Versorgungsansprüche nicht zuerkannt werden. Der Verstorbene habe im Jahre 1926 eine Nierenentzündung durchgemacht, die im Laufe der Jahre zur Bildung einer Schrumpfniere geführt habe. Als Folge der Schrumpfniere sei es dann zu einem Bluthochdruck mit Zeichen von Herzmuskelschwäche gekommen. Der Verstorbene habe seine Lebensführung nicht auf das Leiden eingestellt und unbewußt dessen Entwicklung gefördert. Das Leiden habe rettungslos zum Tode führen müssen. Das LSG. bezieht sich für seine Ansicht auf die Gutachten des Facharztes Dr. B vom 24. Januar 1954, des versorgungsärztlichen Dienstes vom 25. Februar 1948 und des Gerichtsarztes Dr. H vom 18. Februar 1953, denen es unter Abwägung aller Umstände eine größere Beweiskraft beimißt als dem Gutachten des Facharztes Dr. T vom 5. Mai 1954 und der ärztlichen Bescheinigung des Dr. K vom 12. Oktober 1954. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gegen das am 6. Mai 1955 zugestellte Urteil haben die Kläger mit dem am 4. Juni 1955 beim Bundessozialgericht (BSG.) eingegangenen Schriftsatz, in dem sie sämtlich als Kläger und Revisionskläger aufgeführt sind, Revision eingelegt. Sie haben die Revision mit Schriftsatz vom 30. Juni 1955, eingegangen beim BSG. am 2. Juli 1955, begründet. Sie haben dem Sinne nach beantragt,
das Urteil des LSG. Rheinland-Pfalz vom 9. März 1955 aufzuheben und nach dem Urteil des SG. zu erkennen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Sie führen aus, daß das LSG. bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs des Todes des Verstorbenen mit einer Schädigung im Sinne des BVG das Gesetz verletzt und irrtümlich angenommen habe, gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. k könne nur ein für die Wehrmacht geleisteter Notdienst als militärähnlicher Dienst angesehen werden. Sie rügen ferner als wesentliche Verfahrensmängel gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), daß das LSG. den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe. Das LSG. hätte zur Entstehung der Erkrankung des Verstorbenen dessen früheren Gesundheitszustand aufklären müssen. Es hätte ferner aufklären müssen, welchen Einflüssen der Verstorbene in der Ukraine durch Klima, Ernährung und sanitäre Verhältnisse ausgesetzt war, und welchen Einfluß die im Frühjahr 1943 durchgemachte Gelbsucht auf die Ursache oder den Verlauf der Krankheit des Verstorbenen ausgeübt habe. Die benannten Zeugen G, M und L hätten zur Aufklärung dieser Punkte beitragen können. Die Annahme des LSG., die Ursache des Todes des Verstorbenen sei letzten Endes auf die im Jahre 1926 durchgemachte Nierenentzündung zurückzuführen, sei eine Unterstellung.
Der Beklagte hat in seiner Entgegnung dem Sinne nach beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Er hält in Übereinstimmung mit den Klägern die vom LSG. zu § 3 Abs. 1 Buchst. k BVG vertretene Rechtsansicht für nicht richtig. Die Entscheidung des LSG. träfe im Ergebnis jedoch deshalb zu, weil der Tod des Verstorbenen, wie das LSG. im zweiten Teil der Urteilsbegründung ausgeführt habe, nicht auf die Einflüsse des Notdienstes zurückzuführen sei. Das LSG. habe seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die Revision der Kläger sei daher unzulässig.
In der mündlichen Verhandlung waren die Beteiligten nicht vertreten. Der Senat konnte trotzdem verhandeln und entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren.
Die Revision der Kläger ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft. Der Senat hatte keine Bedenken, die Kläger zu 2) bis 4) im Revisionsverfahren als Beteiligte anzusehen, da sie nach dem angefochtenen Urteil Beteiligte im Berufungsverfahren waren und das Urteil des LSG. mit der Revision angefochten haben.
Ihre Revision ist allerdings nicht gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG statthaft. Als verletztes Gesetz im Sinne dieser Vorschrift ist die im Recht der Kriegsopferversorgung geltende Kausalitätsnorm anzusehen (BSG. 1 S. 268). Die Kläger rügen daher eine derartige Gesetzesverletzung nicht mit dem Vorbringen, das LSG. habe bei der Beurteilung der Frage, ob der Notdienst des Verstorbenen als militärähnlicher Dienst angesehen werden könne, den § 3 Abs. 1 Buchst. k BVG verletzt.
Dagegen ist die Revision gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft, weil das LSG. seine Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt hat. Das LSG. befaßt sich im zweiten Teil seiner Urteilsbegründung eingehend mit der Frage, ob der Verstorbene bei seiner Dienstleistung in der Ukraine Einflüssen unterworfen war, die das Leiden des Verstorbenen hervorrufen oder verschlimmern konnten. Es hat dabei übersehen, daß der Verstorbene nach den Behauptungen der Kläger im Frühjahr 1943 an Gelbsucht erkrankt war. Nach der eigenen Auffassung, die das LSG. über die als Ursache des Todes des Verstorbenen möglicherweise bedeutsamen Umstände hatte, mußte es aufklären, ob der Verstorbene an Gelbsucht erkrankt war und welchen Einfluß diese Gelbsucht auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Hochdruckleidens des Klägers gehabt hat. Diese Aufklärung lag um so näher, als das versorgungsärztliche Gutachten und das Gutachten des Dr. Boden, auf welches sich das LSG. bezieht, erkennen lassen, daß eine Erkrankung des Verstorbenen im Osten auch für ihre Beurteilung von Bedeutung gewesen wäre. So erwähnte das versorgungsärztliche Gutachten zu Anfang der Beurteilung, daß ein Anhalt für eine Erkrankung während des Notdienstes nicht gegeben sei, und Dr. B führte am Schluß seines Gutachtens aus, daß er zur Frage der Verschlimmerung des Leidens durch die dienstliche Verwendung des Verstorbenen im Osten nicht eindeutig Stellung nehmen könne, weil dazu nähere Umstände aus den Akten nicht zu erkennen seien. Das LSG. hat daher seine Aufklärungspflicht insofern verletzt, als es nicht aufgeklärt hat, ob der Verstorbene während seines Notdienstes an Gelbsucht erkrankt war und ob diese Erkrankung ursächlich für den Tod des Verstorbenen war. Diesen Mangel haben die Kläger gerügt, ihre Revision ist daher gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft. Für die Statthaftigkeit der Revision kam es somit nicht mehr darauf an, ob sich auch aus dem sonstigen Vorbringen der Kläger Verfahrensmängel ergeben.
Ist die Revision aber nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft, so ist das angefochtene Urteil im vollen Umfang materiell-rechtlich nachzuprüfen (BSG. 3 S. 180). Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, daß die Auslegung des § 3 Abs. 1 Buchst. k BVG durch das LSG. nicht richtig ist - was die Kläger auch in anderem Zusammenhang gerügt haben -, und daß das LSG. die Ansprüche der Kläger nicht schon aus dem Grunde ablehnen durfte, weil der Verstorbene den Notdienst nicht für die Wehrmacht geleistet hatte. Das Gesetz selbst hat eine Einschränkung nach der Richtung, daß nur der für die Wehrmacht geleistete Notdienst als militärähnlicher Dienst anzusehen ist, bei dem Buchst. k des § 3 Abs. 1 im Gegensatz zu den Vorschriften unter den Buchst. b, m und n des gleichen Paragraphen, nicht gemacht. Auch die Verwaltungsvorschriften Nr. 7 zu § 3 Abs. 1 Buchst. k schränken die Anwendung dieser Vorschrift nicht derart ein, wie das LSG. es annimmt. Die technische Nothilfe, der verstärkte Zollgrenzschutz, die Polizeireserve usw. sind in den Verwaltungsvorschriften nur als Beispiele für Dienstleistungen auf Grund einer Notdienstverpflichtung erwähnt, was aus dem einleitenden Wort "insbesondere" hervorgeht. Das LSG. beruft sich auch zu Unrecht für seine Ansicht auf die Entstehungsgeschichte des BVG. In den Verhandlungen des 26. Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen des Deutschen Bundestages über das BVG behandelte dieser Ausschuss an den vom LSG. zitierten Stellen (S. 5 C und S. 121 D) nicht die Frage, in welchem Umfang Notdienstverpflichtete vom § 3 Abs. 1 Buchst. k BVG erfaßt werden sollen, sondern die Frage, unter welchen Umständen Wehrmachtbedienstete gemäß § 3 Abs. 2 BVG versorgungsberechtigt werden können. Dies ergibt sich sowohl daraus, daß an den erwähnten Stellen nicht von Notdienstverpflichteten, sondern allgemein von Zivilpersonen im Dienste der Wehrmacht gesprochen wird, als auch daraus, daß in diesem Zusammenhang stets nur der Absatz 2 des § 3 BVG als Gegenstand der Erörterung erwähnt wird. Schließlich geht auch die Begründung des LSG. fehl, dass dann, wenn schon der Zivildienst bei der Wehrmacht gemäß § 3 Abs. 2 BVG grundsätzlich nicht als militärähnlicher Dienst angesehen werden könne, erst recht nicht der Notdienst bei einer zivilen Behörde als militärähnlicher Dienst anzusehen sei. Wäre diese Auffassung richtig, dann hätte das Gesetz keinen Anlaß gehabt, die Notdienstverpflichteten in einer besonderen Vorschrift unter dem Buchst. k des § 3 Abs. 1 BVG zu behandeln; sie wären dann stets nur unter den gleichen Voraussetzungen versorgungsberechtigt wie alle anderen bei der Wehrmacht auf Grund eines Arbeitsvertrages oder einer Dienstverpflichtung Beschäftigten gemäß § 3 Abs. 2 BVG. Sie hätten dann auch durch das BVG eine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung gegenüber dem früheren Rechtszustand erfahren, nach welchem sie uneingeschränkt und unabhängig von der Stelle, bei der sie als Notdienstverpflichtete Dienst taten, in den Kreis der versorgungsberechtigten Personen einbezogen waren. (§ 7 der NotdienstVO vom 15.10.1938 - RGBl. I S. 1441 - in Verb. § 9 der 1. DVO vom 15.9.1939 - RGBl. I S. 1775 - in Verb. §§ 3 ff. der PersonenschädenVO vom 10.11.1940 - RGBl. I S. 1482). Das BVG aber wollte, wie aus der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundestagsdrucks. Nr. 1333, 1. Wahlp. 1949, Begründung B 6. Teil zu § 3 Abs. 1) hervorgeht, den versorgungsrechtlichen Schutz dieser Zivilpersonen aufrecht erhalten. Das BVG zieht somit die Notdienstverpflichteten gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. k uneingeschränkt in den Kreis der notdienstverpflichteten Personen ein, im Gegensatz zu den bei der Wehrmacht beschäftigten Zivilpersonen, die es nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 des § 3 BVG für versorgungsberechtigt erklärt. Es hält auch insoweit den früheren Rechtsstand aufrecht, nach welchem ebenfalls die Notdienstverpflichteten auf Grund der Personenschädenverordnung uneingeschränkt zum versorgungsberechtigten Personenkreis gehörten, im Gegensatz zu den bei der Wehrmacht beschäftigten Zivilpersonen, die gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 6 des Reichsversorgungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit Abs. 2 desselben Paragraphen nur unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie jetzt § 3 Abs. 2 BVG vorschreibt, versorgungsberechtigt waren. Der innere Grund, diese Unterscheidung zu treffen, war der, daß die Notdienstverpflichteten für Beschädigungen anläßlich ihrer Notdienstverpflichtung nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genossen (§ 4 Abs. 3 der 2. DVO zur NotdienstVO vom 10.10.1939 - RGBl. I S. 2018) und daher auf jeden Fall in den versorgungsberechtigten Personenkreis einbezogen werden mußten. Dagegen wurden die Zivilbediensteten der Wehrmacht für Beschäftigungen anläßlich ihres Dienstes grundsätzlich nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt; ihre Einbeziehung in den versorgungsberechtigten Personenkreis erschien nur erforderlich, soweit ihr Einsatz besondere kriegseigentümliche Gefahren mit sich brachte. Der § 3 Abs. 1 Buchst. k BVG erfaßt daher jeden Dienst auf Grund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938. Weder der Wortlaut, noch die Entstehungsgeschichte, noch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift erlauben es, nur den Notdienst als militärähnlichen Dienst anzusehen, der für die Wehrmacht geleistet wurde. Das LSG. hat diese Vorschrift insofern verletzt, als es die Ansprüche der Kläger schon deshalb ablehnte, weil der Verstorbene seinen Dienst auf Grund der Notdienstverpflichtung nicht für die Wehrmacht, sondern im Dienstbereich des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete geleistet habe.
Durch die Verletzung dieser Vorschrift des Bundesrechts (§ 3 Abs. 1 Buchst. k BVG) allein wäre die Revision aber nicht begründet, wenn das angefochtene Urteil wegen der weiteren vom LSG. gegebenen Begründung, der Tod des Verstorbenen sei nicht auf Einflüsse der Notdienstverpflichtung zurückzuführen, aufrechterhalten werden müßte. Mit dieser Begründung kann das Urteil jedoch nicht aufrechterhalten werden, denn die dieser Begründung zugrunde liegenden Feststellungen, auf denen das Urteil beruht, sind unter Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG. getroffen worden, wie oben näher ausgeführt wurde. Auf der Verletzung dieser Verfahrensvorschrift beruht im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG das Urteil schon dann, wenn nur die Möglichkeit besteht, daß das Urteil bei richtiger Anwendung der Verfahrensvorschrift anders ausgefallen wäre. Das muß im vorliegenden Fall angenommen werden. Das LSG. wäre nämlich dann, wenn es geklärt hätte, ob der Verstorbene eine Gelbsucht gehabt hat und ob und in welchem Maß diese Erkrankung seinen Tod beeinfluß hat, möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Zusammenhangsfrage und damit zu einer anderen Entscheidung über die Ansprüche der Kläger gekommen.
Die Revision ist somit begründet. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden, und zwar im vollen Umfang auch insoweit, als das LSG. über die Ansprüche der Kläger für die Zeit vor dem 1. Oktober 1950 entschieden hat. Auf diese Ansprüche hat das LSG. die Vorschriften des BVG angewendet, obwohl das BVG gemäß § 84 erst mit dem 1. Oktober 1950 in Kraft getreten ist. Insoweit verletzt das angefochtene Urteil den § 84 BVG. Es ließ sich auch insoweit nicht aus der anderen vom LSG. angeführten Begründung aufrechterhalten, weil auch dieser Teil der Entscheidung auf der mangelnden Sachaufklärung des LSG. beruht.
In der Sache selbst konnte der Senat nicht entscheiden, weil es infolge der mangelnden Sachaufklärung an Feststellungen fehlt, die zur Beurteilung der Zusammenhangsfrage zwischen der Notdienstleistung und dem Tod des Verstorbenen erforderlich sind, und auf die es ankommt, nachdem die Entscheidung auf die erste vom LSG. angeführte Begründung nicht gestützt werden kann. Die Sache mußte daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückverwiesen werden.
Das LSG. wird zunächst den Sachverhalt hinsichtlich der Erkrankung des Verstorbenen an Gelbsucht und ihren Einfluß auf den Tod des Verstorbenen aufzuklären haben. Es wird auch zu prüfen haben, ob es die Feststellung, die Nierenentzündung, des Verstorbenen im Jahre 1926 sei die primäre Ursache für den Bluthochdruck des Verstorbenen und dessen Tod gewesen, ohne ein weiteres Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen treffen kann. Die von ihm angezogenen ärztlichen Gutachten haben diese Ansicht nicht bestätigt, sei es auch nur deshalb, weil sie die Nierenerkrankung nicht kannten (vgl. SozR. SGG § 128 Bl. Da 1 Nr. 2). Das LSG. wird weiter zu prüfen haben, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage die Kläger zu 2) bis 4) gegenüber der durch das Urteil des SG. geschaffenen Prozeßlage Beteiligte am Berufungsverfahren (§ 69 SGG) geworden sind. Schließlich wird das LSG. zu prüfen haben, nach welchen Vorschriften über die für die Zeit vor dem 1. Oktober 1950 geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden ist, und ob gegebenenfalls die Versorgungsansprüche der Kläger nur für die Zeit ab 1. Juni 1950 erhoben worden und begründet sind.
Die Kostenentscheidung mußte dem abschließenden Urteil vorbehalten werden.
Fundstellen