Leitsatz (redaktionell)
1. Der erkennende Senat hält an der Rechtsprechung des BSG zu KOV-VfG § 40 Abs 2 fest, daß bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen (hier: Fassung vor 1. NOG KOV) die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlaß des Zugunstenbescheides besteht und daß die Verwaltung verpflichtet ist, mit der Berichtigung rückwirkend dem Versorgungsrechtsverhältnis die der Rechtsauffassung des BSG zu entnehmende gesetzliche materielle Grundlage zu geben, so daß der neue Bescheid in vollem Umfange, also auch zeitlich, an die Stelle der früheren unrichtigen Entscheidung tritt.
2. Versorgungsansprüche nach dem BVG verjähren in entsprechender Anwendung des BGB § 197 in 4 Jahren. Nach BGB § 201 beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht (BGB § 198 Satz 1).
Normenkette
KOVVfG § 40 Abs. 2 Fassung: 1955-05-02; BGB § 197 Fassung: 1896-08-18, § 198 S. 1 Fassung: 1896-08-18, § 201 Fassung: 1896-08-18
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. November 1960 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die 1901 geborene, verheiratete Klägerin erhielt seit dem 1. August 1952 mit Unterbrechungen eine Elternteilrente nach ihrem im Jahre 1944 im Dienst des früheren Reichsarbeitsdienstes verstorbenen Sohn J. Bei der Berechnung der Rente war in den Bescheiden die dem nicht elternrentenberechtigten Ehemann gewährte Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Alfu) und Arbeitslosenhilfe (Alhi) der Klägerin als sonstiges Einkommen angerechnet worden.
Mit einem am 27. April 1959 beim Versorgungsamt (VersorgA) eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bescheides nach § 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) für die Zeit ab 1. August 1952 und berief sich dabei auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), nach denen die Einbeziehung der Arbeitslosenbezüge des nicht elternrentenberechtigten Elternteils als sonstiges Einkommen des anderen Ehegatten bei der Rentenberechnung unzulässig ist. Das VersorgA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 4. August 1959 mit der Begründung ab, daß die Klägerin bereits seit dem 1. Dezember 1958 mit dem Bescheid vom 5. Januar 1959 die volle Elternteilrente erhalte. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1959).
Während das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 16. Juni 1960 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten verpflichtet hat, einen Zugunstenbescheid für die Zeit ab 1. August 1952 zu erteilen, hat das Landessozialgericht (LSG) auf die vom SG zugelassene Berufung des Beklagten mit Urteil vom 7. November 1960 das Urteil der 6. Kammer des SG Itzehoe vom 16. Juni 1960 dahin abgeändert, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit neuem Bescheid die Elternteilrente unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Klägerin lediglich ab 1. April 1955 unter Anrechnung der seit diesem Zeitpunkt zugebilligten Beträge zu gewähren und im übrigen die Klage abzuweisen. Die der Klägerin vom 1. August 1952 bis zum 30. November 1958 gewährte Elternteilrente entspreche ihrer Höhe nach nicht den versorgungsrechtlichen Vorschriften, weil die dem nicht elternrentenberechtigten Ehemann zustehende Alfu und Alhi als Einkünfte der Klägerin in die Berechnung einbezogen worden seien. Nach der Entscheidung des BSG vom 5. Dezember 1956 (BSG 4, 165) stehe diese Praxis der Versorgungsbehörde im Widerspruch zum Gesetz. Danach seien bei der Elternrentenberechtigung nur eines Ehegatten die Einkommensgrenzen für einen Elternteil maßgebend. Einkünfte im Sinne des § 51 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) beträfen nur das Einkommen des Anspruchsberechtigten. Hierbei sei der Geldeswert eines Unterhaltsanspruchs gegen den anderen Ehegatten zu berücksichtigen. Diese Entscheidung des BSG sei von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 40 Abs. 2 VerwVG. Dem Beklagten sei zwar bei der Erteilung eines Verwaltungsaktes nach § 40 Abs. 2 VerwVG ein Ermessensspielraum eingeräumt, so daß die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes nur im Rahmen des § 54 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erfolgen könne. Jedoch habe die Versorgungsbehörde mit der Ablehnung des Antrages der Klägerin von dem gesetzlich eingeräumten Ermessen in fehlsamer Weise Gebrauch gemacht. Nach Ausführungen über die Verpflichtung der Verwaltung zu gesetzmäßigem Handeln und über die Grundsätze rechtsstaatlicher Verwaltungstätigkeit kommt das LSG zu der Auffassung, daß der Beklagte im vorliegenden Fall verpflichtet ist, einen Zugunstenbescheid nach § 40 Abs. 2 VerwVG auch rückwirkend zu erteilen. Es führt weiter aus, das erstinstanzliche Urteil könne jedoch nur teilweise aufrechterhalten bleiben, weil der Versorgungsbehörde ein zusätzlicher Ermessensspielraum hinsichtlich der Geltendmachung der Einrede der Verjährung in entsprechender Anwendung des § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verbleibe. Ob die Versorgungsbehörde die Einrede geltend machen wolle, stehe in ihrem Ermessen. Dieses Ermessen hindere das Gericht, den Beklagten zum Erlaß eines Zugunstenbescheides auch für solche Zeiträume zu verpflichten, für die er die Verjährung geltend machen könne. Da die Klägerin den Antrag auf Erlaß eines Zugunstenbescheides im April 1959 gestellt habe, würden bei der Geltendmachung der Einrede der Verjährung in sinngemäßer Anwendung des § 197 BGB alle Unterschiedsbeträge erfaßt werden, die für die Zeit vor dem 1. April 1955 der Klägerin zugestanden hätten.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses ihm am 13. Januar 1961 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Februar 1961, beim BSG eingegangen am 9. Februar 1961, Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 13. April 1961 mit Schriftsatz vom 11. April 1961, beim BSG eingegangen am 12. April 1961, begründet. Er beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. November 1960 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zurückzuverweisen.
In der Revisionsbegründungsschrift, auf die Bezug genommen wird, rügt er eine Verletzung des § 40 VerwVG durch das LSG. Er führt hierzu aus, daß die Frage, ob der neue Bescheid nach § 40 Abs. 2 VerwVG mit rückwirkender Kraft zu erteilen ist, vom Gesetz offengelassen sei. Aus dem Gesetz selbst sei nur zu ersehen, daß ein neuer Bescheid unter den näher bezeichneten Voraussetzungen zu erteilen sei. Wenn das Gesetz den Beginn des Wirksamwerdens ungeregelt gelassen habe, so dürfe daraus geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die Entscheidung darüber in das Ermessen der Verwaltungsbehörde habe stellen wollen. Die vom BSG zu dieser Frage getroffenen Entscheidungen des 7. Senats vom 28. September 1961 und des 10. Senats vom 28. November 1962 seien nicht überzeugend. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß Bescheide nach den §§ 41 und 42 VerwVG nur bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, also bis zum 1. April 1955 Rückwirkung haben könnten, so daß nicht einzusehen sei, warum die Verwaltungsbehörde nach § 40 Abs. 2 VerwVG verpflichtet sein solle, auch über diesen Zeitpunkt hinaus auf die Verbindlichkeit früherer Bescheide zu verzichten. Daß durch die vom BSG nachträglich geäußerte andere Rechtsauffassung nicht alle früheren Verwaltungsakte unwirksam würden, ergebe sich auch aus dem in § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) enthaltenen Grundgedanken. Im übrigen macht der Beklagte die Einrede der Verjährung der Versorgungsansprüche für die rückliegende Zeit geltend.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen und dem Revisionskläger die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 Abs. 2 SGG). Die sonach zulässige Revision ist jedoch unbegründet.
Angefochten ist der Bescheid vom 4. August 1959 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1959, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Zugunstenbescheides gemäß § 40 Abs. 2 VerwVG abgelehnt hat. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin einen Zugunstenbescheid nach dieser Vorschrift für die Zeit ab 1. April 1955 zu erteilen. Nach § 40 Abs. 2 VerwVG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (1. NOG) vom 27. Juni 1960 (BGBl I, 435) geltenden Fassung ist auf Antrag des Berechtigten ein neuer Bescheid zu erteilen, wenn das BSG in einer Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung nachträglich eine andere Rechtsauffassung vertritt, als der früheren Entscheidung zugrunde gelegen hat. In der Neufassung dieser Vorschrift durch das 1. NOG sind lediglich die Worte "Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung" durch die Worte "ständige Rechtsprechung" ersetzt worden. Die Versorgungsverwaltung ist demnach unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 VerwVG zur Erteilung eines Zugunstenbescheides verpflichtet. Ein Ermessen darüber, ob sie überhaupt einen solchen Zugunstenbescheid erteilen will, steht ihr nicht zu. Der Abs. 2 des § 40 VerwVG ist kein Unterfall des Abs. 1 dieser Vorschrift (BSG 15, 137, (140)). Das LSG hat im vorliegenden Fall ohne Rechtsirrtum das Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 VerwVG bejaht. Der Beklagte hat bei der Berechnung der Elternteilrente für die Zeit vom 1. August 1952 bis 30. November 1958 die Bezüge des nicht rentenberechtigten Ehemannes der Klägerin aus der Arbeitslosenversicherung als sonstiges Einkommen nach § 51 Abs. 2 BVG mit berücksichtigt und damit seinen Bescheiden eine andere Rechtsauffassung zugrunde gelegt, als sie das BSG seit der Entscheidung des 9. Senats vom 5. Dezember 1956 (BSG 4, 165 ff.) vertritt. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. November 1962 - 10 RV 207/60 - ausgeführt hat, stellt das erwähnte Urteil des 9. Senats eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung (§ 40 Abs. 2 VerwVG aF) dar, weil sie über den Einzelfall hinaus der Einheit und Fortentwicklung des Rechtes gedient und für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung gebracht hat (vgl. BSG 2, 129, 132; BSG in SozR VerwVG § 40 Bl. Ca 1 Nr. 2). Die Auffassung, daß bei der Berechnung der Elternrente nach § 51 BVG nur das Einkommen des versorgungsberechtigten Elternteiles einschließlich des Geldeswertes eines Unterhaltsanspruchs gegenüber dem anderen Elternteil zu berücksichtigen ist, hat das BSG im Anschluß an die Entscheidung des 9. Senats vom 5. Dezember 1956 (BSG 4, 165 ff.) auch in ständiger Rechtsprechung (§ 40 Abs. 2 VerwVG aF) weiter vertreten (siehe dazu auch BSG 5, 293; 7, 79 und Urteil vom 27. Februar 1958 - 8 RV 381/58 -). Da die Klägerin einen Antrag nach § 40 Abs. 2 VerwVG gestellt hat, war das VersorgA verpflichtet, einen Zugunstenbescheid zu erteilen, und zwar auch rückwirkend für die Zeit vor dem 1. Dezember 1958. Das BSG hat zu § 40 Abs. 2 VerwVG nicht nur ausgesprochen, daß bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlaß des Zugunstenbescheides besteht, sondern auch, daß die Verwaltung verpflichtet ist, mit der Berichtigung rückwirkend dem Versorgungsrechtsverhältnis die der Rechtsauffassung des BSG zu entnehmende gesetzliche materielle Grundlage zu geben. Der neue Bescheid tritt in vollem Umfange, also auch zeitlich, an die Stelle der früheren unrichtigen Entscheidung (BSG 15, 137 ff.; Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1962 - 10 RV 207/60 -). Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzuweichen. In den zitierten Entscheidungen des BSG wird ausführlich zu der vom Beklagten vorgetragenen Rechtsauffassung Stellung genommen, so daß insoweit eine erneute Erörterung nicht erforderlich ist, um so weniger, als der neuerliche Vortrag des Beklagten demgegenüber keine neuen Gesichtspunkte enthält mit Ausnahme der aus § 79 Abs. 2 BVerfGG vom Beklagten gezogenen Schlußfolgerungen. Diese gehen jedoch fehl. Nach § 79 Abs. 2 BVerfGG bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Aus dieser Vorschrift kann der Beklagte nicht den Grundsatz herleiten, nach welchem auch für ihn im Rahmen des § 40 Abs. 2 VerwVG keine Verpflichtung zur rückwirkenden Erteilung eines Zugunstenbescheides bestände. Er verkennt insoweit den § 79 Abs. 2 BVerfGG. Diese Vorschrift besagt, daß frühere, auf einer verfassungswidrigen Norm beruhende Verwaltungsakte nicht schon durch den nachträglichen Ausspruch des Verfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm rückwirkend unwirksam werden. Dies gilt auch nur vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen. Mit diesem gesetzlichen Vorbehalt wird demnach die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, nach etwa vorhandenen anderen gesetzlichen Bestimmungen oder nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts einen neuen Verwaltungsakt rückwirkend zu erteilen, nicht berührt. Die vom BSG zu § 40 Abs. 2 VerwVG hinsichtlich der Rückwirkung des Zugunstenbescheides vertretene Rechtsauffassung widerspricht also nicht dem Wortlaut oder dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG.
Soweit der Beklagte meint (Schriftsatz vom 21. August 1963), bei der Auffassung des BSG wäre "bei einer Rückwirkung dieser Fälle die Rechtsungleichheit zu den anderen, in denen ein Antrag nicht gestellt worden ist, noch viel einschneidender", kann diesem Vortrag nicht entnommen werden, welche Konsequenzen der Beklagte daraus für die Verpflichtung zur Erteilung eines Zugunstenbescheides nach § 40 Abs. 2 VerwVG ziehen will. Die Schlußfolgerung, daß § 40 Abs. 2 VerwVG wegen Rechtsungleichheit gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße und daher unwirksam sei, will der Beklagte offenbar selbst nicht ziehen. Im übrigen kann nicht angenommen werden, daß er meint, das Antragserfordernis in § 40 Abs. 2 VerwVG führe zur Rechtsungleichheit; denn dann hätte er den Grundsatz des Versorgungsrechts übersehen, daß ein Antrag materielle Voraussetzung für die Entstehung eines Versorgungsanspruchs ist.
Die von der Revision aufgeworfene Frage der Rückwirkung von Verwaltungsakten nach § 40 Abs. 2 VerwVG für die Zeit vor dem 1. April 1955, dem Inkrafttreten des VerwVG, kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, denn das angefochtene Urteil hat - wenn auch aus anderen Gründen - den Beklagten nur für verpflichtet erklärt, einen Zugunstenbescheid vom 1. April 1955 an, als das VerwVG schon in Kraft getreten war, zu erteilen. Auch die vom Beklagten im Revisionsverfahren geltend gemachte Einrede der Verjährung führt zum gleichen Ergebnis. Ob das LSG die Verjährungsvorschriften ohne eine entsprechende Einrede berücksichtigen durfte, kann dahingestellt bleiben. Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung der gesetzlich zustehenden Elternteilrente ist jedenfalls für die Zeit vom 1. April 1955 an nicht verjährt. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. April 1963 - 10 RV 1059/60 - ausgeführt hat, verjähren Versorgungsansprüche nach dem BVG in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in vier Jahren. Nach § 201 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht (§ 198 Satz 1 BGB). Da die Klägerin mit dem am 27. April 1959 beim VersorgA eingegangenen Schreiben (§ 210 BGB) rückwirkende Erteilung eines Zugunstenbescheides begehrt und damit die sich danach ergebenden Rentenansprüche geltend gemacht hat, sind alle Ansprüche auf Rentennachzahlung, die bis zum 31. Dezember 1954 entstanden waren, verjährt. Das LSG hat zwar auch die Ansprüche, die vom 1. Januar bis zum 31. März 1955 entstanden sind, als verjährt angesehen, jedoch kann das den Beklagten insoweit begünstigende Urteil durch das Revisionsgericht nicht zugunsten der Klägerin abgeändert werden, da nur der Beklagte und nicht auch die Klägerin Revision eingelegt hat (Verbot der reformatio in peius).
Die seit dem 1. April 1955 der Klägerin zuerkannten Rentenansprüche sind demnach nicht verjährt.
Da das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Fundstellen