Orientierungssatz

Benutzt ein Soldat bei seiner nächtlichen Heimkehr vom Stadturlaub im Kasernenbereich nicht die etwas längere, aber beleuchtete Fahrstraße, sondern den abkürzenden, nachts unbeleuchteten Fußweg und erleidet dabei einen Unfall, so ist das nicht auf wehrdiensteigentümliche Verhältnisse zurückzuführen, sondern entspricht einem durchaus verständlichen, auch im Zivilleben geübten Verhalten.

 

Normenkette

SVG § 80 S. 1 Fassung: 1971-09-01, § 81 Abs. 1 Fassung: 1971-09-01; BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, § 4 Abs. 1 Fassung: 1964-02-21

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 1975 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juni 1971 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der 1945 geborene Kläger leistete vom 3. Oktober 1966 bis 31. März 1968 als Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. In der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 1967 hatte er Urlaub bis zum Wecken. Er verließ am 30. April gegen 20,00 Uhr die Kaserne und fuhr in die Stadt (Bad M). Dort besuchte er mit einem Kameraden zwei Gaststätten. Anschließend fuhren beide Soldaten mit einem Taxi zur Kaserne zurück, wo sie gegen 0,30 Uhr eintrafen. Innerhalb des Kasernengeländes (auf dem Weg vom Kasernentor zur Unterkunft) benutzten sie einen etwa 2,18 m breiten geteerten (asphaltierten) Gehweg, der an beiden Seiten durch höhengleiche Rasenflächen begrenzt ist. Beim Begehen dieses Weges geriet der Kläger in Höhe des Unteroffiziersheimes mit dem linken Fuß auf die seitliche Rasenbegrenzung, knickte um und zog sich einen Knöchelbruch zu. Der Gehweg war nicht mit Beleuchtungseinrichtungen versehen und lag praktisch im Dunkeln. Das Licht in dem Unteroffiziersheim war bereits gelöscht (in der Regel gegen 23,00 Uhr). Die in einer Entfernung von ca. 30 bis 40 m verlaufende Fahrstraße war zwar beleuchtet, jedoch erhellte deren Licht den Unfallort nicht.

Den im März 1968 gestellten Antrag auf Versorgung lehnte die Versorgungsverwaltung durch Bescheid vom 15. Mai 1968/Widerspruchsbescheid vom 4. November 1968 ab. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 25. Juni 1971 abgewiesen. Im Berufungsverfahren wurde ein Gutachten von Oberarzt Dr. P eingeholt; dieser bewertete die Unfallfolgen unter Berücksichtigung des Berufs des Klägers als Kellner mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 15 v. H. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 21. Januar 1975 das Urteil des SG sowie die Verwaltungsbescheide aufgehoben und festgestellt, daß die Beeinträchtigungen im linken oberen Sprunggelenk und am linken Bein Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sind. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die am 1. Mai 1967 erlittene gesundheitliche Schädigung des Klägers sei durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden. Der unbeleuchtete Gehweg sei zwar ein Umstand, der auch im Zivilleben vorkommen könne. Bedeutsam sei aber, daß der Kläger in der fraglichen Nacht praktisch gezwungen gewesen sei, den unbeleuchteten Weg im Kasernenbereich zu begehen, weil für ihn sonst - die Fahrstraße zu den technischen Bereichen diene dem Fahrzeugverkehr und werde von einzelnen Fußgängern üblicherweise nicht begangen - keine Möglichkeit bestanden habe, zu seiner Unterkunft zu gelangen. Hier habe also eine Gefahrenlage vorgelegen, der der Kläger nur in seiner Eigenschaft als Soldat ausgesetzt gewesen sei. Zum Unfallhergang sei der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger infolge der Dunkelheit mit seinem linken Bein über den seitlichen Rand des hart asphaltierten Gehwegs hinausgeraten und beim Auftreten auf den weicheren Rasen mit dem linken Fuß umgeknickt sei, wodurch es zu dem Verrenkungsbruch im linken oberen Sprunggelenk gekommen sei. Für die Annahme, daß bei dem Unfall noch andere Faktoren (Trunkenheit) eine wesentliche Rolle gespielt haben könnten, habe sich kein sicherer Anhalt ergeben.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 26. Februar 1975 zugestellt, der dagegen am 12. März Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet hat.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 1975 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juni 1971 als unbegründet zurückzuweisen.

In seiner Revisionsbegründung rügt der Beklagte eine Verletzung der §§ 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 SVG und trägt dazu vor, rechtlich könne nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob der Soldat auf dem Rückweg von einem Stadturlaub bereits den Kasernenbereich erreicht habe, denn in diesem könne sich der Soldat auch zu einer Zeit aufhalten, in der er von der Dienstverrichtung freigestellt sei. Ein dienstbedingter Weg liege nicht vor, wenn der Soldat in seiner Freizeit private Dinge erledige, also im "eigenwirtschaftlichen Interesse" handele. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger einen dunklen Weg innerhalb des Kasernenbereichs benutzte bzw. benutzen mußte. Entscheidend sei, daß der Heimweg unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt des § 81 Abs. 1 SVG geschützt gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

1.

die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 1975 als unbegründet zurückzuweisen;

2.

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend und meint, dem LSG sei darin zu folgen, daß es die ständige Unterkunft am Standort (Kasernierung) und die dadurch zwangsläufig nötige Benutzung der für die Soldaten geschaffenen Einrichtungen, wozu zweifellos auch die innerhalb des Kasernenbereichs angelegten Wege gehörten, als wehrdiensteigentümlich angesehen habe. Der Kläger habe den unbeleuchteten Gehweg benutzen müssen, weil für ihn keine andere gefahrlose Möglichkeit bestanden habe, zu seiner Unterkunft zu gelangen. Als Zivilist hätte er sich frei entscheiden können, diesen oder einen anderen Weg zu benutzen oder den bestimmten Ort unter den gegebenen Voraussetzungen überhaupt nicht aufzusuchen.

 

Entscheidungsgründe

Der Beklagte hat die vom LSG gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassene Revision frist- und formgerecht eingelegt und begründet (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig (§ 169 SGG). Der Beklagte muß mit seinem Rechtsmittel Erfolg haben; die gesundheitliche Schädigung des Klägers als Folge seines Unfalls vom 1. Mai 1967 ist nicht als Wehrdienstbeschädigung (WDB) i. S. des § 81 SVG anzusehen.

Der Kläger war als wehrpflichtiger Soldat zur Ableistung seines Grundwehrdienstes eingezogen (vgl. §§ 1 ff des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 - BGBl I S. 651 - mit den späteren Änderungen). Auf ihn sind daher, soweit es sich um die Entschädigung seines Unfalls handelt, die Vorschriften des Dritten Teiles ("Beschädigtenversorgung") des SVG anzuwenden (vgl. BSG 28, 190; SozR SVG 1964, § 81 Nr. 2; SVG 1967, § 81 Nr. 1). Da der Kläger den Unfall am 1. Mai 1967 erlitten und seinen Antrag im März 1968 gestellt hat, ist sein Anspruch auf Versorgung nach dem SVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (BGBl I S. 201; vgl. Art. III und V § 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 28. Dezember 1966, BGBl I S. 750 - 3. NOG -) und den seither eingetretenen Änderungen (vgl. Neufassung des SVG vom 1. September 1971, BGBl I S. 1481) zu beurteilen. Nach § 80 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine WDB erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der WDB auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit in diesem Gesetz (SVG) nichts Abweichendes bestimmt ist. Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

Das LSG ist zunächst zutreffend - insoweit in Übereinstimmung mit dem SG - davon ausgegangen, daß die geltend gemachte gesundheitliche Schädigung weder durch eine Wehrdienstverrichtung noch durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall herbeigeführt worden ist (vgl. BSG in SozR BVG § 4 Nr. 8). Welche Tätigkeiten als Wehrdienst oder Dienstverrichtung anzusehen sind, wird im Gesetz nicht gesagt. Der Hinweis in § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 5 SVG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BVG kann aber nur bedeuten, daß die Vorschriften des BVG über die Begriffe militärischer Dienst, Ausübung des militärischen Dienstes und Schädigung im Sinne des BVG entsprechend für die Begriffe Wehrdienst, Ausübung des Wehrdienstes und WDB gelten, soweit sich nicht aus dem Sinn und Zweck des SVG etwas anderes ergibt (vgl. BSG 28, 190; 33, 239; Urteil des erkennenden Senats vom 6.8.1968 - 10 RV 15/67 -).

Der Kläger hat im Zeitpunkt des Unfalls weder eine auf einem konkreten militärischen Befehl beruhende Dienstverrichtung ausgeübt noch hat er militärische Obliegenheiten erfüllt, die ihm durch soldatische Pflicht und militärische Grundsätze, durch allgemeine Dienstvorschriften oder durch besonderen Befehl im Einzelfall auferlegt waren (vgl. BSG 8, 267; 10, 251; SozR SVG 1967, § 81 Nr. 1). Der Kläger vermag auch keine Rechte daraus herzuleiten, daß er den Unfall zu einer Zeit erlitten hat, als er zur Ableistung seines Wehrdienstes eingezogen und zur Dienstleistung in Bad Mergentheim verpflichtet war (vgl. BSG 7, 19; Urteil BSG vom 27.5.1959 - 9 RV 428/56 -, gekürzt abgedruckt in BSG 10, 46). Versorgungsrechtlich geschützt ist nur ein Unfall, der sich während der tatsächlichen "Ausübung" des militärischen Dienstes ereignet hat (vgl. BSG 7, 75; 8, 264; 13, 16; 33, 141; SozR BVG § 1 Nr. 32, 49 und 50; Urteile BSG vom 18.3.1965 - 10 RV 403/63 -, vom 27.8.1965 - 8/11 RV 164/63 - und vom 25.1.1974 - 10 RV 7/73 -). Der Kläger hat den Unfall jedoch während seiner Freizeit und damit während einer rein privaten Tätigkeit erlitten. Er hatte Urlaub bis zum Wecken erhalten und sich mit einem Kameraden in die Stadt begeben. Die Freizeit des Soldaten und die dabei zurückgelegten Wege - das gilt gleichermaßen für den Hinweg zur Stadt wie den Rückweg zur Kaserne - werden vom Versorgungsschutz nicht erfaßt (vgl. BSG SozR SVG 1967, § 81 Nr. 1; Urteil BSG vom 27.5.1971 - 8 RV 683/70 -). Der Kläger war auch nicht im Unfallzeitpunkt aus dienstlichen Gründen, auf besonderen Befehl oder zur Verrichtung einer bestimmten dienstlichen Tätigkeit gezwungen, vorzeitig in die Kaserne zurückzukehren (vgl. BSG in SozR BVG § 1 Nr. 19, 22, 23; Urteil BSG vom 13.11.1958 - 8 RV 761/57 -). Der Unfall des Klägers wird auch nicht dadurch zu einer dienstlichen Angelegenheit, daß er den Unfall innerhalb des Kasernenbereiches erlitten hat. Auch innerhalb dieses Bereiches kann der Soldat eine dienstfremde, rein private Tätigkeit ausüben. Die lose Verbindung zum Dienst, die dadurch hergestellt wird, daß der Soldat im Kasernenbereich unter Umständen einer verstärkten, sofortigen Befehlsgewalt unterliegt, reicht nicht aus, um den Begriff "Dienst" im Sinne der §§ 1 Abs. 1 BVG, 81 Abs. 1 SVG als erfüllt anzusehen (vgl. Urteil BSG vom 19.1.1970 - 8 RV 91/68 -).

Entgegen der Auffassung des LSG ist der Unfall des Klägers auch nicht auf die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen. Dem Wehrdienst eigentümlich sind Verhältnisse, die den Eigenarten des Dienstes entsprechen, im allgemeinen eng mit ihm zusammenhängen und die sonst nicht oder nicht in dem Maße wie beim militärischen Dienst wirksam und erfahrungsgemäß den besonderen Umständen dieses Dienstes zuzurechnen sind (vgl. BSG 10, 251; 33, 141; 33, 239; 37, 282; ebenso BVerwG in Buchholz 238.41 SVG § 81 Nr. 2). Es muß sich um solche Verhältnisse handeln, die sich grundsätzlich von denjenigen des zivilen Lebens unterscheiden, die also für die Eigenarten des Wehrdienstes typisch sowie in der Regel zwangsläufig mit ihm verbunden sind (vgl. BSG 10, 251, 255; 18, 199; 20, 266; 33, 141; 37, 282, 285; BSG in BVBl 1963, 105).

Der Unfall des Klägers beruhte jedoch auf einer allgemeinen Gefahrenquelle des täglichen Lebens und hat sich in einer Weise ereignet, wie sie auch im zivilen Bereich jederzeit vorkommen kann. Das LSG hat zwar die Benutzung des unbeleuchteten Fußweges als wehrdiensteigentümlich angesehen. Nach den eigenen Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung am 21. Dezember 1973 gab es aber "natürlich" noch eine andere Zugangsmöglichkeit, und zwar über die Straße. - Gemeint ist damit die beleuchtete und befestigte Fahrstraße zum Kasernenbereich -. Ein unmittelbarer Zwang zur Benutzung des unbeleuchteten Fußweges hat also nicht bestanden. Wenn der Kläger nicht die etwas weitere, aber beleuchtete Fahrstraße, sondern den abkürzenden, unbeleuchteten Fußweg benutzt hat, so war das nicht auf wehrdiensteigentümliche Verhältnisse zurückzuführen, sondern entsprach einem durchaus verständlichen, auch im Zivilleben geübten Verhalten. Es entsprach auch den zivilen Verhältnissen, daß ein reiner Fußweg nachts nicht beleuchtet ist oder daß das Licht vorzeitig gelöscht wird. Damit ist allenfalls die allgemeine Verkehrssicherungspflicht angesprochen, nicht aber der speziell wehrdiensteigentümliche Bereich. Ebensowenig kommt es darauf an, daß die Soldaten am Tage und bei Helligkeit regelmäßig den abkürzenden Fußweg benutzt haben, bzw. daß die Fahrstraße nach den Feststellungen des LSG von einzelnen Fußgängern "üblicherweise" nicht begangen wird. Da der Kläger bereits seit Anfang Oktober 1966 in Bad M Dienst tat, waren ihm die örtlichen Verhältnisse und "natürlich" auch der feste und beleuchtete Weg über die Fahrstraße durchaus bekannt. Der Kläger hat auch nichts darüber vorgetragen, daß die Fahrstraße aus besonderen Gründen, etwa wegen starken Fahrzeugverkehrs, im Zeitpunkt des Unfalls von Fußgängern nicht benutzt werden konnte.

Der Kläger hat also einen Unfall erlitten, der ihm auch im zivilen Bereich jederzeit in gleicher Art und Schwere hätte zustoßen können und der nicht auf die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, sondern auf sein menschlich verständliches, aber auf seinem freien Entschluß beruhendes Verhalten - Benutzung eines abkürzenden, unbeleuchteten Fußweges statt des unbedeutenden Umwegs über die beleuchtete Straße - zurückzuführen ist. Die Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch nach §§ 80, 81 SVG in Verbindung mit dem BVG sind daher nicht gegeben.

Das Urteil des LSG ist daher aufzuheben und das erstinstanzliche klagabweisende Urteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1646635

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