Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Soldat auf Zeit. Übergangsgebührnisse. Gleichstellung von Beschäftigungszeiten

 

Orientierungssatz

1. Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen stehen nicht wie Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeldzeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gemäß § 107 Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst a AFG gleich.

2. Während des Bezuges von Übergangsgebührnissen steht der frühere Soldat nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Zeiten für die ein früherer Soldat Anspruch auf Übergangsgebührnisse hat, stehen daher nicht nach § 134 Abs 2 Nr 1 AFG einer Beschäftigung gleich.

 

Normenkette

AFG § 107 Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst a Fassung: 1979-07-23, § 134 Abs 2 Nr 1 Fassung: 1981-12-22; SVG § 11

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 07.08.1985; Aktenzeichen L 12 120/84)

SG Dortmund (Entscheidung vom 06.04.1984; Aktenzeichen S 5 (26) Ar 96/83)

 

Tatbestand

Streitig ist Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 18. Mai bis 30. September 1982.

Der 1952 geborene Kläger war vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1980 Soldat auf Zeit. Nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr erhielt er Übergangsgebührnisse, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 30. Juni 1982. Während dieser Zeit hat der Kläger eine Ausbildung zum Fahrlehrer begonnen, die er jedoch nicht abgeschlossen hat.

Der Kläger meldete sich am 18. Mai 1982 arbeitslos und beantragte Alhi. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, da der Kläger innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung weder 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden noch in anderer Weise die Anwartschaftsvoraussetzungen erfüllt habe (Bescheid vom 28. Juli 1982, Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1982).

Die Klage hatte keinen Erfolg, die gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 6. April 1984 erhobene Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 7. August 1985). Das LSG teilt die Ansicht der Beklagten, daß der Kläger innerhalb der Zeit vom 18. Mai 1981 bis 17. Mai 1982 die Anwartschaftsvoraussetzungen nicht erfüllt habe. Der Kläger habe in diesem Jahr in keiner Beschäftigung gestanden, noch eine Zeit zurückgelegt, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könne (§ 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b Arbeitsförderungsgesetz -AFG-). Er sei nicht als Wehr- oder Ersatzdienstleistender beitragspflichtig gewesen (§ 107 Abs 1 Nr 1 AFG) und habe nicht wegen der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung oder Umschulung Unterhaltsgeld (Uhg) bezogen oder nur wegen des Bezugs anderer Leistung nicht bezogen (§ 107 Abs 1 Nr 5 Buchst a AFG). Der Bezug der Übergangsgebührnisse könne dem anwartschaftsbegründenden Uhg-Bezug nicht gleichgestellt werden. Während des Bezuges der Übergangsgebührnisse habe der Kläger auch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden, das einer Beschäftigung gleichstehe (§ 134 Abs 2 Nr 1 AFG); sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Soldat habe vielmehr schon mit dem 31. Dezember 1980 sein Ende gefunden gehabt. Daß Soldaten auf Zeit faktisch keinen Anspruch auf Alhi geltend machen könnten, weil sie nach einer Dienstzeit von acht Jahren für 1 1/2 Jahre Übergangsgebührnisse beziehen, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich seien auch die Voraussetzungen des § 134 Abs 3 AFG nicht gegeben.

Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung des § 134 Abs 2 Nr 1 und des § 107 Abs 1 Nr 5 Buchst a AFG. Er macht geltend, der Empfänger von Übergangsgebührnissen stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Wie beim Eintritt des Beamten in den Ruhestand das Beamtenverhältnis nicht erlösche, sondern lediglich hinsichtlich der verbleibenden Rechte und Pflichten eine Modifikation erfahre, verbleibe auch der Soldat nach der Dienstzeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Verlange man wie das LSG die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen, komme § 134 Abs 2 Nr 1 AFG praktisch nur für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in Betracht, obwohl diese Dienstverhältnisse nur beispielsweise ("insbesondere") genannt worden seien. Nur ein weites Verständnis des Begriffes "öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis" werde dem Sinn der Alhi gerecht, die aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht werde und nicht auf dem Versicherungsprinzip beruhe. Einen maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Gewährung der Alhi stelle der Umstand dar, daß Arbeitswillige der Betreuung durch die Arbeitsämter zugeführt werden sollten. Auch vom Zweck der Übergangsgebührnisse her sei die Verweigerung der Alhi an Soldaten auf Zeit mit einer längeren Dienstzeit nicht zu vertreten; denn die Übergangsgebührnisse dienten in Ausprägung einer besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn letztlich dem gleichen arbeitspolitischen Ziel. Entgegen der Auffassung des LSG werde der faktische Ausschluß der Soldaten auf Zeit mit einer längeren Dienstzeit von der Alhi durch die längere Gewährung von Übergangsgebührnissen nicht kompensiert, weil die Alhi grundsätzlich unbefristet geleistet werde. Im übrigen sei die Schlechterstellung der Soldaten nicht beabsichtigt gewesen. Aus den gleichen Gründen überzeuge die Auffassung des LSG nicht, daß die Übergangsgebührnisse eine vollkommen andere Leistung als das Uhg iS des § 107 Abs 1 Nr 5 Buchst a AFG seien. Abzustellen sei nämlich nicht auf die jeweiligen unterschiedlichen Voraussetzungen, sondern darauf, daß sich die Leistungen von ihrem Zweck her entsprächen. Entscheidend sei, daß der Kläger während seiner achtjährigen Dienstzeit Ansprüche erworben habe, die den Ansprüchen nicht nachstünden, die durch die Entrichtung von Beiträgen erworben würden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die ergangenen Urteile und Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alhi für die Zeit vom 18. Mai bis 30. September 1982 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Ausführungen in dem mit der Revision angefochtenen Urteil. Sie weist ergänzend darauf hin, daß es Sache des Klägers gewesen sei, sich unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst und nicht erst ca 1 1/2 Jahre später arbeitslos zu melden und Alhi zu beantragen. Unmittelbar nach dem Wehrdienst hätte der Kläger zumindest die Voraussetzungen des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG erfüllen können. Im übrigen habe der Kläger jederzeit die Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung der Beklagten in Anspruch nehmen können, um prüfen zu lassen, ob er für eine Förderung nach dem AFG in Betracht gekommen wäre.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden wird (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Anspruch auf Alhi hat nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG, das hier in der zuletzt durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) geänderten Fassung anzuwenden ist, wer ua innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, Arbeitslosengeld (Alg) bezogen hat (Buchst a) oder mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaft dienen können (Buchst b).

Zutreffend und von der Revision nicht in Zweifel gezogen hat das LSG ausgeführt, daß der Kläger innerhalb des Jahres vor der Arbeitslosmeldung am 18. Mai 1982, die dem Antrag auf Alhi vorausgegangen ist, also in der Zeit vom 18. Mai 1981 bis 17. Mai 1982 weder Alg bezogen noch in einer Beschäftigung gestanden hat. Das Vorliegen einer Zeit, die (wie eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung) zur Erfüllung der Anwartschaft dienen kann, hat das LSG verneint, weil der Kläger Zeiten, die zur Begründung einer Anwartschaft auf Alg einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestellt sind (§§ 107 ff AFG), in dem genannten Jahr nicht zurückgelegt habe. Diese Auffassung des LSG hat nicht die Billigung der Revision gefunden. Sie macht zwar nicht geltend, daß Zeiten, wie sie in § 107 Abs 1 Nrn 1 - 4, 6 sowie Nr 5 Buchst a (2. Alternative) und Buchst b und c AFG genannt sind, vorgelegen hätten, insbesondere nicht, daß der Tatbestand des § 107 Abs 1 Nr 5 Buchst a (2. Alternative) AFG durch die im Urteil erwähnte abgebrochene Ausbildung zum Fahrlehrer anspruchsbegründend über 150 Tage in dem Jahr vor der Arbeitslosmeldung erfüllt worden sei. Die sinngemäße Feststellung des LSG, daß Sachverhalte dieser Art nicht gegeben seien, greift die Revision nicht an (§ 163 SGG). Indessen meint die Revision, daß der Kläger wegen des Bezugs der Übergangsgebührnisse die Anwartschaft auf Alhi gemäß §§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b, 107 Abs 1 Nr 5 Buchst a (1. Alternative) AFG erworben habe. Das trifft jedoch nicht zu, wie das LSG zu Recht entschieden hat.

Nach § 107 Abs 1 Nr 5 Buchst a (1. Alternative) AFG stehen Zeiten, in denen der Arbeitslose wegen der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung Uhg bezogen hat, den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich. Die Vorschrift geht auf das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) zurück. Bis zum HStruktG-AFG wurde dem Uhg-Empfänger, wenn er innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Abschluß der Maßnahme arbeitslos wurde, das Uhg auch während der Arbeitslosigkeit für 78 Tage oder, wenn die Maßnahme mindestens ein Jahr gedauert hatte, für 156 Tage wieder bzw weitergewährt, wenn auch in geringerer Höhe (§ 44 Abs 5 AFG in der ursprünglichen Fassung vom 25. Juni 1969, BGBl I 582, geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1974, BGBl I 3656). Im übrigen, also immer dann, wenn Uhg nicht gezahlt wurde, begründete die beendete sechsmonatige Teilnahme an einer nach dem AFG geförderten Maßnahme zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung mit ganztägigem Unterricht innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung die Anwartschaft auf Alhi; Zeiten, für die der Arbeitslose Uhg nach § 44 Abs 5 AFG bezogen hatte, standen der Teilnahme an einer solchen Maßnahme gleich (§ 2 Nr 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974, BGBl I 1929). Das HStruktG-AFG strich das Anschluß-Uhg wegen Arbeitslosigkeit nach § 44 Abs 5 AFG und bezog dafür durch § 107 Nr 5 AFG die Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen mit Anspruch auf Uhg durch Gleichstellung der Uhg-Bezugszeit mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung in den Schutz der Arbeitslosenversicherung ein (vgl Begründung zum Entwurf eines HStruktG, BT-Drucks 7/4127 S 50, 52). Die im vorliegenden Falle maßgebende Fassung hat die Vorschrift durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des AFG (5. AFG-ÄndG) vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189) erfahren, durch das auch Teilnehmer an anderen Bildungsmaßnahmen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen worden sind, wenn sie Uhg aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs 5 AFG bezogen hatten. Die bisherige Regelung wurde in § 107 Abs 1 Nr 5 Buchst a AFG in der Sache unverändert übernommen (vgl Entwurf eines 5. AFG-ÄndG, BT-Drucks 8/2624 S 27). Die danach erfolgte Neufassung des § 107 Abs 1 Nr 5 AFG durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532) und die Änderungen durch das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl I 2154) und durch das Siebte Gesetz zur Änderung des AFG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) haben sich keine Rückwirkung beigelegt; sie sind daher hier nicht zu berücksichtigen.

Uhg, dessen Bezug wegen der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung der § 107 Abs 1 Nr 5 Buchst a (1. Alternative) AFG voraussetzt, hat der Kläger nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG nicht erhalten. Der Bezug der Übergangsgebührnisse erfüllt den gesetzlichen Tatbestand nicht. Muß die von der Revision erstrebte Erstreckung des § 107 Abs 1 Nr 5 Buchst a (1. Alternative) AFG auf Zeiten des Bezugs von Übergangsgebührnissen nicht schon am Gesetzeswortlaut scheitern, verbieten jedenfalls die mit der Vorschrift erstrebten Zwecke und die unterschiedlichen Voraussetzungen von Uhg und Übergangsgebührnissen eine Anwendung der Vorschrift auch auf letztere.

Den Zeiten, die § 107 AFG den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstellt, ist gemeinsam, daß der Arbeitslose in ihnen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert war, einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nachzugehen. Das gilt auch für Zeiten des Bezuges von Uhg. Da der Anspruch auf Uhg davon abhängig ist, daß die Maßnahme den Teilnehmer ganztägig in Anspruch nimmt (§ 44 Abs 1 AFG in der seit dem HStruktG-AFG geltenden Fassung) und der Teilnehmer für die Zeit der Teilnahme keine Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis erzielt, die zusammen mit dem Uhg das Bemessungsentgelt übersteigen (§ 44 Abs 5 AFG), zeigt der Bezug von Uhg wegen der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung an, daß der Bezieher während der Bildungsmaßnahme gehindert war, einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nachzugehen. Wie das Uhg an die Stelle des infolge der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme nicht erzielbaren Arbeitsentgelts tritt, soll § 107 Abs 1 Nr 5 Buchst a (1. Alternative) AFG bewirken, daß der Bildungswillige dadurch, daß er wegen der Maßnahme eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung nicht zurücklegen kann, hinsichtlich seiner Sicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit keinen Nachteil erleidet.

Anders als der Bezug des Uhg weist der Bezug von Übergangsgebührnissen aber nicht auf, daß der frühere Soldat durch eine berufliche Bildungsmaßnahme gehindert war, einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nachzugehen. Eine Lohnersatzfunktion, wie sie dem Uhg eigen ist (vgl dazu des näheren BSGE 38, 109, 113 = SozR 4100 § 44 Nr 1; BSGE 40, 29, 32 = SozR 4100 § 44 Nr 4; BSGE 41, 117, 120 = SozR 4100 § 44 Nr 7; BSG SozR 4100 § 44 Nr 16 und § 138 Nr 5), haben die Übergangsgebührnisse nicht. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse setzt grundsätzlich lediglich voraus, daß das Dienstverhältnis des Soldaten endet wegen Ablauf der Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis berufen war, oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf grobes Verschulden zurückzuführen ist, und die Wehrdienstzeit mindestens vier Jahre gedauert hat (§ 11 Abs 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz -SVG-). Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse, deren Gewährung dem Alimentationsgrundsatz folgt (BVerwGE 51, 226, 229 = Buchholz 238.41 § 79a SVG Nr 1), besteht unabhängig davon, ob der frühere Soldat Arbeitseinkommen erzielt oder wegen der Teilnahme an einer Maßnahme beruflicher Bildung an der Erzielung von Einkommen gehindert ist. Als Ausfluß des Alimentationsgrundsatzes muß sich der frühere Soldat auf Zeit auf die Übergangsgebührnisse lediglich ein Einkommen anrechnen lassen, das er aus einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht (§ 53 SVG; vgl auch § 11 Abs 1 Satz 2 SVG). Auch wenn der Staat durch die Gewährung der Übergangsgebührnisse den ausgeschiedenen Soldaten den Übergang in einen Zivilberuf erleichtern will, werden Übergangsgebührnisse somit nicht aus Anlaß der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme gewährt, wie der Senat schon entschieden hat (BSGE 42, 203, 209 = SozR 4100 § 37 Nr 2). Verbieten die unterschiedlichen Voraussetzungen und Zwecke von Uhg und Übergangsgebührnissen einerseits, einem früheren Soldaten Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung nach dem AFG gemäß § 37 Abs 1 Satz 1 AFG zu verweigern, weil ihm Übergangsgebührnisse zustehen (BSG aaO), hat in Ansehung des § 107 Abs 1 Nr 5 Buchst a (1. Alternative) AFG die Wesensverschiedenheit der Leistungen zu Ungunsten des früheren Soldaten zur Folge, daß Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen nicht wie Zeiten des Bezuges von Uhg-Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstehen können.

Soweit das LSG schließlich das Vorliegen von Zeiten verneint hat, bei denen nach § 134 Abs 3 AFG eine vorherige Beschäftigung zur Begründung des Anspruchs auf Alhi nicht erforderlich ist, beanstandet die Revision die getroffene Entscheidung zu Recht nicht. Ihre Rüge, mit der sie sich dagegen wendet, daß das LSG den § 134 Abs 2 Nr 1 AFG nicht als erfüllt angesehen hat, geht fehl. Nach dieser Vorschrift stehen einer (die Beitragspflicht begründenden) Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleich, insbesondere Zeiten als Beamter, Richter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit. Soldat ist der Kläger in dem maßgebenden Jahr ab 18. Mai 1981 nicht mehr gewesen. Sein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit hatte gemäß § 54 Abs 1 Soldatengesetz mit dem Ablauf der Zeit, für die er in dieses Dienstverhältnis berufen war, dh mit dem 31. Dezember 1980, geendet. Danach befand sich der Kläger nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis iS des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG, auch wenn ihm für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 30. Juni 1982 Übergangsgebührnisse zustanden.

Schon nach dem Wortlaut des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG steht nicht ein beliebiges öffentlich-rechtliches Verhältnis einer Person einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleich, sondern nur ein Dienstverhältnis. Gemeint sind damit Rechtsverhältnisse, die wie die beispielhaft erwähnten Beamten-, Richter- und Soldatenverhältnisse ihrer Art nach auf die Leistung von Diensten ausgerichtet sind und ihres Rechtsstatus wegen trotz der Leistung abhängiger Dienste Versicherungsfreiheit zur Folge haben. Der Grund dafür, daß der Gesetzgeber Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu Zwecken der Alhi-Gewährung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt hat, ist nämlich darin zu sehen, daß für den Fall der Arbeitslosigkeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses den Betroffenen, insbesondere also Beamten, Richtern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, ein gewisser Schutz geschaffen werden sollte. Diese Personen unterliegen ihres Dienstverhältnisses wegen nicht der Beitragspflicht (§ 169 Nr 1 AFG, §§ 169, 172 Nr 1 und 2 Reichsversicherungsordnung). Sie sind daher nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert, obwohl sie wie Arbeitnehmer in einem grundsätzlich auf die Leistung von abhängigen Diensten ausgerichteten Rechtsverhältnis gestanden haben, und wären ohne die Regelung des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG ohne jeden Schutz bei Arbeitslosigkeit (vgl die nicht veröffentlichten Urteile des Senats vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 122/84, 137/84 und 31/85 -, vom 17. April 1986 - 7 RAr 127/84 und 133/84 - und vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 58/85 -).

Auf Leistungen von Diensten ist das Rechtsverhältnis des früheren Soldaten in der Zeit, in der er Anspruch auf Übergangsgebührnisse hat, nicht mehr ausgerichtet. Es ist kein Dienst-, sondern ein Versorgungsverhältnis. Mit dem Versorgungsverhältnis unterliegt der frühere Soldat nicht der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit. Das ist jedoch nicht eine Folge des öffentlich-rechtlichen Status, sondern schon des Umstandes, daß er keine Dienste mehr zu leisten hat und infolgedessen in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr stehen kann. Da der frühere Soldat zudem durch das Versorgungsverhältnis nicht gehindert ist, einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, trifft nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit keiner der Gründe zu, die zu der durch § 134 Abs 2 Nr 1 AFG erfolgten Gleichstellung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung geführt haben. Zeiten, für die ein früherer Soldat Anspruch auf Übergangsgebührnisse hat, stehen daher nicht nach § 134 Abs 2 Nr 1 AFG einer Beschäftigung gleich, wie das LSG zutreffend entschieden hat.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision hiergegen teilt der Senat nicht. Wenn die Revision meint, der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) sei verletzt, weil die Übergangsgebührnisse wie Arbeitsentgelt der Lohn- und Einkommensteuer unterliegen, übersieht sie, daß der Anspruch auf Alhi nicht davon abhängig ist, ob der Antragsteller zu den dem Bundeshaushalt zufließenden allgemeinen Steuermitteln beigetragen hat, aus denen diese Sozialleistung letztlich gezahlt wird. Maßgebend für den Anspruch auf Alhi ist vielmehr, ob der Antragsteller eine relativ enge Beziehung zum Arbeitsmarkt hat. Diese sieht das Gesetz nur als gewahrt an, wenn der Antragsteller im Jahr vor der Arbeitslosmeldung 150 Kalendertage anwartschaftsbegründender Art zurückgelegt hat oder durch den Bezug von Alg bzw Alhi dokumentiert ist, daß er dem Arbeitsmarkt angehört und von Arbeitsmarktmitteln abhängig ist. Allerdings trifft zu, daß der frühere Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von weniger als sechs Jahren, der nur für sechs Monate Übergangsgebührnisse erhält (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SVG), unmittelbar nach Ablauf der sechs Monate zur Begründung eines Anspruchs auf Alhi darauf zurückgreifen kann, daß er im Jahre vor der Arbeitslosmeldung 150 Tage als Soldat auf Zeit zurückgelegt hat, die gemäß § 134 Abs 2 Nr 1 AFG einer Beschäftigung gleichstehen. Abgesehen davon, daß auch ein solcher Soldat auf Zeit der Anwartschaftsvoraussetzungen verlustig geht, wenn er trotz Wegfalls der Übergangsgebührnisse wegen anderweitigen zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bedürftig ist (§§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 137, 138 AFG), ist eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG nicht darin zu sehen, daß frühere Soldaten, denen eine längere Dienstzeitversorgung eingeräumt ist, diese Möglichkeit nicht haben, weil sie zunächst nicht bedürftig sind, bei Eintritt der Bedürftigkeit infolge Zeitablaufs eine anwartschaftsbegründende Zeit nicht mehr aufweisen können; denn beide Gruppen von früheren Soldaten unterscheiden sich in einer für das System der Alhi maßgeblichen Weise. Die Angehörigen der einen Gruppe können nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Soldat die Anwartschaft noch begründet, bedürftig sein, während dies bei den Angehörigen der anderen Gruppe wegen der längeren Dienstzeitversorgung nicht der Fall ist. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liegt daher nicht vor. Es kann niemand allein daraus, daß einer Gruppe aus besonderem Anlaß Vergünstigungen zugestanden worden sind, für sich ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten, genau dieselben Vorteile in Anspruch zu nehmen.

Das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) verpflichtet den Staat zwar, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips obliegt jedoch im wesentlichen dem Gesetzgeber. Das Sozialstaatsprinzip darf daher nicht dahin ausgelegt werden, daß mit seiner Hilfe jede Einzelregelung, deren Anwendung in bestimmten Fällen zu Härten oder Unbilligkeiten führt, modifiziert werden könnte. Der Gesetzgeber hat der besonderen Situation der Soldaten auf Zeit für den Übergang in das Zivilleben Rechnung getragen. Für sie ist nicht nur eine Dienstzeitversorgung vorgesehen, während deren je nach Länge der Dienstzeit gestaffelten Dauer 75 vH der Dienstbezüge des letzten Monats als Übergangsgebührnisse (§ 11 SVG) und einmalig eine Übergangsbeihilfe (bei Soldaten mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren in Höhe des Sechsfachen der Dienstbezüge des letzten Monats, § 12 SVG), gezahlt werden, sondern auch eine Berufsförderung. Soldaten, die auf Dauer von acht Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Teilnahme an allgemeinberuflichem Unterricht während des letzten Dienstjahres und danach Anspruch auf Fachausbildung, letztere ggfs für die Zeit, für die ihnen Übergangsgebührnisse zustehen (§§ 4, 5 SVG). Schließlich wird auch die Eingliederung in das Berufsleben unterstützt (§§ 6 ff SVG). Neben den vom SVG vorgesehenen Maßnahmen kann der Soldat ferner die Dienste der Beklagten, insbesondere Arbeits- und Berufsberatung sowie Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen. Auch wenn frühere Soldaten auf Zeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 AFG nicht erfüllen, um für die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung Uhg zu erhalten, konnten nach dem bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht frühere Soldaten mit Uhg und den notwendigen Kosten gefördert werden, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs 2 AFG (in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung) erfüllt waren. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die Eingliederung früherer Soldaten in das Zivilleben das Sozialstaatsprinzip verletzt hat, weil er nicht auch den Bezug von Übergangsgebührnissen bzw das Bestehen des Versorgungsverhältnisses einer die Anwartschaft auf Alhi begründenden Beschäftigung gleichgestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662606

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