Leitsatz (amtlich)
Ist der Versicherungsfall des Todes vor dem 1970-09-01 eingetreten, so begründet BKGG § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 (Pflegekinder) idF des 2. ÄndG BKGG vom 1970-12-16 (BGBl 1 1970, 1725) - Wegfall des Tatbestandsmerkmals des nicht unerheblichen Beitrags zu den Kosten des Unterhalts des Kindes - keinen Anspruch auf Waisenrente (vergleiche BSG 1970-12-10 5 RJ 357/69 = BSGE 32, 141).
Normenkette
RVO § 1262 Abs. 2 Nr. 7 Fassung: 1964-04-14, § 1267 S. 1 Fassung: 1965-06-09; BKGG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Fassung: 1970-12-16
Tenor
Auf die Revision der Beklagten hin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. März 1971 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde.
Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. April 1969 werden in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Revisionen der Klägerinnen werden als unzulässig verworfen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerinnen - geboren 1958 und 1960 - begehren Waisenrenten nach dem im November 1966 verstorbenen Friseurmeister H. (Versicherter), in dessen Haushalt sie bei seinem Tode untergebracht waren.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Waisenrenten ab, weil der Unterhaltsbedarf der Klägerinnen durch das an den Versicherten gezahlte Pflegegeld (je Kind 120,- DM monatlich) gedeckt gewesen sei (Bescheide vom 11. September 1967).
Das Sozialgericht (SG) Lübeck hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 17. April 1969). Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat das SG-Urteil und die Bescheide der Beklagten geändert; die Beklagte ist verurteilt worden, den Klägerinnen Waisenrenten vom 1. September 1970 an zu gewähren; im übrigen sind die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen worden (Urteil vom 9. März 1971). Das LSG ist von den §§ 1267, 1262 Abs. 2 Nr. 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) idF des Gesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl I 946) ausgegangen. Waisenrentenberechtigte Pflegekinder seien danach Personen, mit denen der Versicherte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden gewesen sei, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen und zu den Kosten ihres Unterhalts nicht unerheblich beigetragen hatte. Wohl hätten sich das familienähnliche Band und die Haushaltsaufnahme, nicht aber ein erheblicher Unterhaltskostenbeitrag des Versicherten feststellen lassen. - Begründet sei der Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung von Waisenrenten vom 1. September 1970 an. Der nicht unerhebliche Beitrag zu den Kosten des Unterhalts durch den Versicherten sei - als Anspruchsgrundlage - nunmehr, d.h. von dem genannten Tag an fortgefallen (2. Gesetz zur Änderung des BKGG - 2. ÄndG zum BKGG - vom 16. Dezember 1970, BGBl I 1725). Allerdings wirke die Gesetzesänderung nicht auf die Antragstellung zurück. - Das Urteil ist der Beklagten am 10. Mai 1971, den Klägerinnen am 13. Mai 1971 zugestellt worden.
Die Beklagte wendet sich mit der Revision gegen ihre Verurteilung. Die Gewährung der Waisenrenten vom 1. September 1970 an sei rechtlich nicht zu begründen. Das Pflegekindschaftsverhältnis müsse vor dem Eintritt des Versicherungsfalls begründet worden sein. Sachverhalte, die nach neuem Recht anspruchsbegründend seien, aber bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen vorlägen, würden von der Rechtsänderung nur erfaßt, wenn das neue Recht seinen Geltungsbereich ausdrücklich oder dem Sinne darauf erstrecke (BSG 16, 177, 178). Im Sozialversicherungsrecht sei der Eintritt des Versicherungsfalls allgemein maßgebend, für Ansprüche aus Versicherungsfällen vor dem Inkrafttreten neuen Rechts bliebe es bei den bis dahin geltenden Vorschriften. Da das Gesetz vom 16. Dezember 1970 keine entsprechenden Übergangsvorschriften enthalte, wirke es nicht über die Zeit seines Inkrafttretens zurück. Mit dieser Problematik habe sich das Bundessozialgericht (BSG) bereits auseinandergesetzt (BSG 12, 35; Urteil vom 10. Dezember 1970 - 5 RJ 357/69 -). Sozialpolitisch sei diese Lösung bedenkenfrei. Bei der Waisenrente komme es - anders als etwa beim Kinderzuschuß - auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt an.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufungen der Klägerinnen in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen, das Urteil des LSG aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung der Waisenrenten vom November 1966 an zu verurteilen.
Die Klägerinnen haben ihre am 11. Juni 1971 eingelegten Anschlußrevisionen mit Schriftsatz vom 4. August 1971, eingegangen am 10. August 1971, begründet. Die Revision der Beklagten sei unbegründet. Wohl habe das BSG die Auffassung der Beklagten verschiedentlich vertreten. Diese Anschauung werde aber einem modernen Verständnis sozialrechtlicher Regelungen nicht mehr gerecht. Bei Dauerrechtsverhältnissen, wie es ein Rentenbezugsrecht darstelle, fänden im Laufe der Bezugszeit eintretende Gesetzesänderungen hinsichtlich künftig fällig werdender Leistungen Anwendung, ohne daß es einer besonderen Erklärung des Gesetzgebers bedürfe. Dieser Grundsatz müsse auch gelten, wenn durch die Neuregelung erst die rechtliche Grundlage für einen Anspruch geschaffen werde. Das im Versicherungsrecht bedeutsame Institut des Stichtages habe nur den Sinn, nicht auch Änderungen im Bereich der tatsächlichen Voraussetzungen berücksichtigen zu müssen. - Im übrigen rügen die Klägerinnen die unrichtige Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BKGG in der vor dem 1. September 1970 geltenden Fassung. Der Versicherte habe zu ihrem Unterhalt nicht unerheblich beigetragen.
Hierzu beantragt die Beklagte,
die Anschlußrevisionen der Klägerinnen als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Waisenrenten. Für die Zeit vor dem 1. September 1970 waren die Anspruchsvoraussetzungen nach den Feststellungen des LSG nicht erfüllt. Diese Feststellungen sind - was unten im Zusammenhang mit den Revisionen der Klägerinnen näher begründet wird - nicht wirksam angegriffen; dem Senat ist es insoweit verwehrt, in eine Prüfung einzutreten. Die mit dem 1. September 1970 in Kraft getretene Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BKGG hat - entgegen der Auffassung des LSG - keinen Rentenanspruch für die Zukunft neu begründet.
Waisenrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Kinder (§ 1267 Satz 1 RVO mit Verweisung auf § 1262 Abs. 2 RVO). Die Klägerinnen könnten Pflegekinder des Versicherten gewesen sein. Nach § 1262 Abs. 2 Nr. 7 RVO gelten als Kinder die Pflegekinder i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BKGG, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls begründet worden ist. Anzuwenden ist das im November 1966 geltende Recht, nämlich § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BKGG in der Fassung vom 14. April 1964 (BGBl I 265). Das LSG hat seiner Entscheidung die Fassung des BKGG vom 27. Juli 1969 (BGBl I 946) zugrunde gelegt. Hierfür fehlt es an einer Begründung. Auf die vom LSG genannte Fassung kann es aber schon deshalb nicht ankommen, weil die Vorschrift, die in diesem Rechtsstreit maßgebend ist, im Jahre 1969 nicht geändert worden ist.
Die Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BKGG durch das 2. ÄndG zum BKGG mit Wirkung vom 1. September 1970 kommt den Klägerinnen nicht zugute. Für sie ist weiterhin Anspruchsvoraussetzung, daß der Versicherte auch zu den Kosten des Unterhalts nicht unerheblich beigetragen hat.
Der Begriff des Pflegekindes ist nunmehr durch den Wegfall eines einschränkenden Tatbestandsmerkmals erweitert worden. Für die Pflegekindeigenschaft genügen jetzt das familienähnliche Band und die Aufnahme in den Haushalt; der Beitrag zu den Kosten des Unterhalts ist nicht mehr erforderlich. Dennoch ist im Falle der Klägerinnen kein Waisenrentenanspruch entstanden, weil der Versicherungsfall des Todes vor dem 1. September 1970 eingetreten ist. Hierauf kommt es - jedenfalls für die Waisenrente - an. Ob bei den Versicherungsfällen, die eine Versichertenrente mit Kinderzuschuß (§ 1262 Abs. 1 RVO) auszulösen vermögen (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Alter), etwas anderes gelten könnte, war nicht zu entscheiden.
Die Rentenversicherung wird von dem Grundsatz beherrscht, daß Versicherungsansprüche nach dem Recht zur Zeit ihrer Entstehung zu beurteilen sind (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III S. 666 s IV). Dieser Grundsatz kann sich im Einzelfall zum Nachteil, aber auch zum Vorteil eines Berechtigten auswirken. Er beruht auf dem Gedanken, daß jeder Versicherte auf die Rechtslage zur Zeit des Eintritts des versicherten Risikos vertrauen können muß, während er nicht geschützt zu werden braucht, soweit er seine Erwartungen auf ein zukünftiges Geschehen stützt, das etwa die Sach- oder Rechtslage ändern könnte. Eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wie auch des Gesetzes vermag den Anspruch eines Berechtigten im allgemeinen nicht zu beeinträchtigen. Umgekehrt lassen sich Vorteile für zurückliegende Zeiten oder aus zurückliegenden Ereignissen in der Regel weder aus einem nachträglichen tatsächlichen Geschehen noch aus dem Erlaß eines neuen Gesetzes herleiten. Erleichtert das Gesetz das Entstehen eines Anspruchs dadurch, daß die Erfüllung einer von mehreren Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gefordert wird, so kann sich auf diese Vergünstigung in der Regel nur derjenige berufen, für den das maßgebende Ereignis bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung noch nicht eingetreten war. Eine Ausnahme ist möglich, wenn sich ein späteres Gesetz rückwirkende Kraft beilegt; auf diese Weise vermag es bereits bestehende, auch schon erloschene Ansprüche zu erfassen und sogar neue Ansprüche auf zurückliegende Ereignisse zu gründen. Eine solche Rückwirkung kann jedoch nicht schlechthin vermutet werden; sie muß sich vielmehr, falls sich das neue Gesetz rückwirkende Kraft nicht ausdrücklich beilegt, aus dem Inhalt des Gesetzes zweifelsfrei ergeben. Beispiele für den Grundsatz der Anwendung alten Rechts auf zurückliegende Versicherungsfälle und für ausdrücklich geregelte Ausnahmen in Einzelfällen und Fallgruppen sind Art. 2 § 5 ff des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) und Art. 5 § 3 ff des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes. Das 2. ÄndG zum BKGG enthält keine Rückwirkungsanordnung. Auch nach den übrigen Umständen ist anzunehmen, daß das Gesetz keine Leistungsgewährung vor dem 1. September 1970 vorsieht und sich - soweit die Gewährung einer Waisenrente aus der Rentenversicherung an Pflegekinder erleichtert wird - auch nur auf Versicherungsfälle des Todes bezieht, die nach dem 31. August 1970 eintreten. - Zu diesem Ergebnis führen mehrere Überlegungen. Zunächst hebt das Gesetz selbst darauf ab (§ 1262 Abs. 2 Nr. 7 RVO), daß Pflegekinder i.S. des BKGG als Kinder nur gelten, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor dem Eintritt des Versicherungsfalls begründet worden ist. Selbst wenn damit für den Versicherungsfall des Todes etwas Selbstverständliches ausgesprochen sein sollte, so wird doch deutlich, daß sich die Rentenversicherung vom Kindergeldrecht im Ausgangspunkt unterscheidet, mag auch der Zweck der Leistungen teilweise gleich sein. Die Auffassung, das 2. ÄndG zum BKGG habe sich über den rentenversicherungsrechtlichen Begriff des Versicherungsfalls oder wenigstens über die Bedeutung der Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hinweggesetzt, könnte nur anerkannt werden, wenn sich dafür außer dem Schweigen des Gesetzes noch ein anderer Anhalt finden ließe. Daran fehlt es aber. - Für den Gesetzgeber bestand sogar ein Anlaß, eine positive Übergangsregelung, falls sie beabsichtigt war, ausdrücklich zu treffen. Der erkennende Senat hatte sich bereits früher (BSG 12, 35) mit dem Fehlen einer Rückwirkungsanordnung in der gesetzlichen Neubestimmung des Kinderbegriffs zu befassen. Der Gesetzgeber mußte beim Erlaß des 2. ÄndG zum BKGG - und muß in Zukunft - damit rechnen, daß sich die Rechtsprechung an allgemeine Grundsätze hält, wenn sie die zeitlichen Auswirkungen eines neuen Gesetzes prüft. Gesetzeskorrekturen sind im Kindergeldrecht - und hier wieder besonders hinsichtlich des Kinderbegriffs - häufig gewesen. Wenn der Begriff des Pflegekindes wohl auch vom Inkrafttreten des Kindergeld-Änderungsgesetzes (KGÄndG) am 1. Oktober 1957 bis zum Inkrafttreten des 2. ÄndG zum BKGG am 1. September 1970 trotz geringfügiger Verschiebungen im Gesetzeswortlaut unverändert gegolten hat, so brachten doch die neue Definition (KGÄndG) und die Absonderung der Enkel und Geschwister (BKGG) einschneidende Änderungen. Das Schweigen des Gesetzgebers in diesen Fällen kann als Ausdruck dafür gedeutet werden, daß den neuen Gesetzen entsprechend dem allgemeinen Grundsatz keine Rückwirkung beigelegt war und zurückliegende Versicherungsfälle nicht erfaßt werden sollten. - Ein Versehen des Gesetzgebers ist nicht wahrscheinlich. - Aus den Materialien läßt sich hierfür nichts gewinnen. Der zuständige Bundestagsausschuß befaßte sich zwar in erster Linie mit dem Kindergeldrecht, war aber durch ein Schreiben des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 15. September 1970 darüber unterrichtet, daß der kindergeldrechtliche Begriff des Pflegekindes auch für die Bereiche der Unfallversicherung, der Rentenversicherungen und der Kriegsopferversorgung gilt. Möglicherweise hat den Gesetzgeber der Gedanke geleitet, daß eine Rückwirkung in der Rentenversicherung - anders als im Kindergeldrecht - zu einer starken Belastung der Verwaltungsstellen durch Ermittlungsarbeiten geführt hätte. Theoretisch wären für Waisenrenten, die im Jahre 1970 wenigstens noch einen Monat lang auszuzahlen gewesen wären, Versicherungsfälle aus den letzten Jahren des zweiten Weltkrieges in Betracht gekommen (§ 1267 Satz 2 und 3 RVO; Art. 2 §§ 16, 20 ArVNG). Alle Berechtigten hätten ohnedies nicht mehr erfaßt werden können. - Schließlich bietet auch der Inhalt des Gesetzes keinen verwertbaren Anhalt. Die von dem erkennenden Senat früher (BSG 12, 35, 37) geprüfte Frage, ob die neue Regelung etwa eine "authentische Interpretation" enthalte, ist jetzt wie damals zu verneinen. Die bis zum 31. August 1970 bestehende gesetzliche Regelung ist vielmehr wegen eines einzelnen, den Erwerb eines Anspruchs erschwerenden Tatbestandsmerkmals als unzulänglich erkannt und dieser Einsicht gemäß durch die Streichung der Erschwernis inhaltlich umgestaltet worden.
Insgesamt ist hiernach festzustellen, daß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BKGG in der Fassung des 2. ÄndG zum BKGG keinen Anspruch auf Waisenrente begründet, wenn der Versicherungsfall des Todes vor dem 1. September 1970 eingetreten ist. Diese Entscheidung des Senats steht in Einklang mit der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (Urteil vom 10. Dezember 1970 - 5 RJ 357/69).
Die Revisionen der Klägerinnen sind unzulässig, weil sie zu spät bzw. nicht in der richtigen Weise begründet worden sind.
Eine selbständige Anschlußrevision ist nach § 164 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Diese Frist, die nicht nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGG verlängert worden und deshalb mit dem 13./14. Juli 1971 abgelaufen ist, ist versäumt. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (§ 67 SGG).
Eine rechtzeitig eingelegte, aber nicht fristgerecht begründete Revision kann zwar als Anschließung an die Revision des Rechtsmittelgegners rechtswirksam sein (BSG 32, 169, 170/171). Sie muß aber in der Anschlußschrift (§ 202 SGG iVm § 556 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung; BSG 8, 24, 29) oder wenigstens innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (BGH in NJW 1961, 1816) begründet werden. Dies ist nicht geschehen. Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sein könnte, braucht nicht entschieden zu werden; Wiedereinsetzungsgründe sind nicht zu erkennen.
Hiernach ist das Urteil des LSG aufzuheben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist. Die Berufungen der Klägerinnen sind in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Revisionen der Klägerinnen sind als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen