Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliche Bildungsmaßnahme
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Frage, wann eine Ausnahme vom Regelerfordernis der vorauszugehenden 3jährigen beruflichen Tätigkeit in Umschulungsfällen möglich ist.
2. Zur Interessengebundenheit eines Krankenpflegelehrgangs.
3. Ein Krankenpflegelehrgang, der im Rahmen der Ausbildung zum Diakon absolviert werden muß, ist eine selbständige berufliche Bildungsmaßnahme.
Orientierungssatz
Für die Klärung der Frage, ob es sich bei einer Umschulungsmaßnahme nach AFG § 47 um eine einheitliche Bildungsmaßnahme oder um mehrere Maßnahmen handelt, kommt es nicht darauf an, was der einzelne Teilnehmer an der Maßnahme mit ihr letztlich beabsichtigt. Entscheidend sind der objektive Inhalt und das objektive Ziel der Maßnahme.
Normenkette
AFG § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 43 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 3 Abs. 2 S. 3
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1975 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war nach Abschluß einer Ausbildung bei der Deutschen Bundesbahn zweieinhalb Jahre lang als Bundesbahnbetriebswartanwärter beschäftigt. Er leistete dann seinen zivilen Ersatzdienst in den von B Krankenanstalten in Bethel. Während dieser Zeit wurde er zum Bundesbahnbetriebswart ernannt. Im September 1970 schied er aus den Diensten der Deutschen Bundesbahn aus, um Diakon zu werden. Zunächst arbeitete er ein halbes Jahr lang in den von B Krankenanstalten in B als Hilfspfleger. Er wurde im März 1971 ins Unterseminar der Westfälischen Diakonenanstalt Nazareth in Bethel aufgenommen und als Praktikant in verschiedenen Einrichtungen der von Bodelschwingh'schen Krankenanstalten beschäftigt. Ab 1. Oktober 1971 nahm der Kläger an einem dreijährigen Krankenpflegelehrgang teil, den er erfolgreich abschloß. Er besuchte danach das Oberseminar an der Diakonenschule.
Den Antrag des Klägers auf Förderung des Krankenpflegelehrgangs lehnte das Arbeitsamt mit Bescheid vom 19. Juni 1972 ab. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1972). Mit der Klage hatte er keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - vom 15. August 1973); auch seine Berufung wurde zurückgewiesen (Urteil des Landessozialgerichts - LSG - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1975).
Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der Besuch der Krankenpflegeschule sei nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht förderbar, weil er Bestandteil der insgesamt länger als drei Jahre in Vollzeitunterricht durchzuführenden Diakonausbildung gewesen sei. Für den Kläger sei die Ausbildung zum Diakon eine berufliche Umschulung gewesen. Der Besuch der Krankenpflegeschule habe sich mit dem einjährigen Besuch des diakonischen Unterseminars und dem ebenfalls einjährigen Besuch des diakonischen Oberseminars zu einer Gesamtausbildung zusammengefügt, deren Abschnitte für sich allein und ohne den anderen nicht geeignet seien, das eigentlich mit ihnen angestrebte berufliche Bildungsziel zu erreichen, nämlich befähigt zu sein, das Amt des Diakon in der evangelischen Kirche auszuüben. Gemäß § 5 Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 13. Februar 1959 erstrecke sich die Ausbildung des Diakonenschülers über mindestens zwei Jahre theoretischen Unterricht und zwei Jahre praktische Zurüstung. Die Zulassung zur Diakonenprüfung bei der Diakonenanstalt N setze eine abgeschlossene sozialtherapeutische Ausbildung und eine abgeschlossene theologisch-diakonische Ausbildung voraus. Für die Diakonenausbildung an dieser Anstalt werde also die geforderte praktische Zurüstung durch eine sozialpflegerische Ausbildung ausgefüllt. Dafür werde die nach dem Krankenpflegegesetz vom 20. September 1965 und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dazu vom 2. August 1966 durchgeführte Krankenpflegeausbildung von der Diakonenanstalt als sachgerechte Ausbildungsgrundlage angesehen. Es sei unerheblich, daß diese Anstalt den sozialpflegerischen Ausbildungsteil an Einrichtungen durchführen lasse, die sich mit der sozialpflegerischen Ausbildung für außerkirchliche Aufgaben befassen. Der Krankenpflegeschulbesuch des Klägers könne auch nicht deswegen von den sonstigen Ausbildungsabschnitten für das Diakonenamt losgelöst gesehen werden, weil mit seinem Abschluß eine außerkirchliche Krankenpflegetätigkeit als eigenständige berufliche Beschäftigung ausgeübt werden könne. Der Kläger habe nicht Krankenpfleger sondern Diakon werden wollen.
Der Kläger macht mit der zugelassenen Revision geltend, nach dem Kirchengesetz solle der Bewerber für das Amt als Diakon möglichst auch eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Dies sei aber keine conditio sine qua non. Die sozialpflegerische Ausbildung müsse auch nicht Gegenstand der Prüfung sein. Für einen Diakon sei die Ausbildung als Krankenpfleger später gewiß dienlich und für seine Tätigkeit nützlich; diese Ausbildung zum Krankenpfleger sei jedoch kein objektiver Ausbildungsteil des Ausbildungsweges zum Diakon.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1975 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Arbeitsamtes Bielefeld vom 19. Juni 1972 und des Widerspruchsbescheides der Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes Bielefeld vom 24. Juli 1972 zu verurteilen, die Teilnahme an dem Krankenpflegelehrgang in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 23. September 1974 als Umschulung zu fördern,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf das Urteil des LSG und macht zusätzlich geltend, es fehle die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit der Umschulung; ferner handele es sich um eine interessengebundene Maßnahme; schließlich sei der Kläger vor der Umschulung nicht drei Jahre berufstätig gewesen. Die Umschulung des Klägers habe nicht erst mit der Krankenpflegeausbildung, sondern bereits mit dem Besuch des diakonischen Unterseminars begonnen und habe deshalb von ihrem Beginn bis zum Erreichen der verwertbaren beruflichen Qualifikation als Krankenpfleger drei Jahre und sechs Monate gedauert.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und gemäß § 160 Abs. 1 SGG zulässig. Sie ist i.S. der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen hat das LSG die Berufung im Ergebnis zu Unrecht zurückgewiesen. Die Sache ist aber nicht entscheidungsreif für ein abschließendes Urteil.
Mit Recht geht das LSG davon aus, daß der Besuch der Krankenpflegeschule für den Kläger eine Maßnahme der beruflichen Umschulung gewesen ist. Ausgangsberuf dafür ist die Tätigkeit des Klägers bei der Deutschen Bundesbahn. Die Ausbildung zum Krankenpfleger führt demgegenüber zu einem Beruf mit neuem Inhalt und damit zu einer "anderen" beruflichen Tätigkeit i.S. des § 47 AFG. Es ist insoweit unerheblich, daß der Kläger unmittelbar vor der Krankenpflegeausbildung als Hilfspfleger und als Praktikant bei den von B Krankenanstalten beschäftigt war. Die Tätigkeiten können unberücksichtigt bleiben, weil sie nur vorübergehender Art waren, und keineswegs etwa die mit dem Krankenpflegelehrgang angestrebte Tätigkeit i.S. einer beruflichen Fortbildung darauf aufbaute.
Der Kläger kann nach den bisherigen Feststellungen des LSG einen Anspruch auf Förderung dieser Umschulung haben.
Er war Arbeitsuchender i.S. des § 47 AFG, denn er hat gegenüber dem Arbeitsamt den Willen bekundet, in Zukunft auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen (vgl. BSG SozR 4100 § 47 AFG Nr. 14). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn etwa der Beruf des Diakons kein Arbeitsmarktberuf sein sollte; denn der Krankenpflegelehrgang vermittelt seiner inhaltlichen Ausgestaltung und Zielsetzung nach objektiv ebenso die berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. BSG aaO).
Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG soll die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme in der Regel nur gefördert werden, wenn diese nicht länger als zwei Jahre dauert. Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit hat dazu in seiner Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1969 S. 85) bestimmt, daß die Teilnahme an Maßnahmen, die in Vollzeitunterricht zwei Jahre überschreiten, nur gefördert wird, wenn die berufliche Fortbildung oder Umschulung auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann und die Förderungsdauer drei Jahre nicht überschreitet. Diese Vorschrift hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 39 AFG und läßt eine Förderung nur zu, wenn die Umschulungsmaßnahme nicht länger als drei Jahre dauert (BSG SozR AFG § 47 Nr. 1).
Entgegen der Auffassung des LSG hat die Umschulungsmaßnahme, an der der Kläger teilgenommen hat, nicht länger als drei Jahre gedauert, denn Maßnahme der beruflichen Umschulung i.S. des § 47 AFG war hier allein der Krankenpflegelehrgang und nicht die gesamte Diakonenausbildung.
Der Senat hat bereits für den Fall einer Verwaltungslehre mit Ziel der Einstellung als Anwärter einer Beamtenlaufbahn entschieden, von einer einheitlichen Bildungsmaßnahme könne nur dann gesprochen werden, wenn durch die Verwaltungslehre ein echter selbständig verwertbarer Abschluß nicht vermittelt worden wäre, die Lehre ihren Sinn vielmehr ausschließlich oder doch jedenfalls entscheidend durch die Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes empfangen hätte (BSG SozR 4100 § 47 Nr. 14). Nach dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, ist allein die Verkoppelung mehrerer Bildungsgänge grundsätzlich nicht dafür entscheidend, wann der Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit i.S. des § 47 AFG ermöglicht wird. Es kommt vielmehr auf die Einsetzbarkeit des Umschülers mit seiner durch die Bildungsmaßnahme jeweils erreichten beruflichen Qualifikation an. Wird durch den ersten Bildungsabschnitt bereits eine nicht nur im Einzelfall sondern in nennenswertem Umfang verwertbare berufliche Qualifikation erreicht, so kann das Erfordernis eines Übergangs in einen anderen geeigneten Beruf (schon nach Beendigung dieses Bildungsabschnittes) nicht verneint werden. In zwei späteren Entscheidungen hat der Senat hervorgehoben, es sei davon auszugehen, zu welchem Beruf die Maßnahme nach ihrer objektiven Ausgestaltung hinführen soll (Urteile vom 17. Dezember 1975 - 7 RAr 84/73 und 7 RAr 5/74 -).
Diese Rechtsprechung bestimmt entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs nur die Dauer des ersten Bildungsabschnitts. Vielmehr enthält sie den entscheidenden Gesichtspunkt für die Klärung der Frage, ob es sich um eine einheitliche Bildungsmaßnahme oder um mehrere Maßnahmen handelt. Die Definition der Bildungsmaßnahme wird nach dieser Rechtsprechung von subjektiven Vorstellungen freigehalten. Es kommt nicht darauf an, was der einzelne Teilnehmer an der Maßnahme mit ihr letztlich beabsichtigt. Entscheidend sind der objektive Inhalt und das objektive Ziel der Maßnahme. Die Vorstellungen des Teilnehmers lassen sich oft gar nicht feststellen. Auch können viele Umstände dazu führen, daß die ursprüngliche Absicht nicht verwirklicht wird und der Umschüler weitere Bildungsabschnitte ausläßt, sobald er einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluß hat.
Das objektive Ziel des Krankenpflegelehrgangs ist es, die Teilnehmer dazu zu befähigen, nach Anerkennung als Krankenpfleger diesen Beruf auszuüben. Auf die Absicht des einzelnen Teilnehmers wie des Klägers, nach der Prüfung die Ausbildung zum Diakon fortzusetzen, kommt es aus den dargelegten Gründen nicht an. Die Zusammenfassung zu einer einheitlichen Bildungsmaßnahme ergibt sich auch nicht aus den vom LSG hervorgehobenen Bestimmungen des Kirchengesetzes. Wenn das Kirchengesetz die Ausbildung zum Diakon regelt, wird damit der Krankenpflegelehrgang zwar in einen größeren Zusammenhang gestellt, aber nicht in seiner Ausgestaltung verändert. Die Ausbildung des Klägers ist, wie das LSG festgestellt hat, vielmehr nach dem Krankenpflegegesetz und der dazu ergangenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung durchgeführt worden. Allein dies ist entscheidend.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß der Maßnahme, deren Förderung der Kläger begehrt, nicht seine vorangegangene Praktikantentätigkeit zuzurechnen ist. Durch diese Tätigkeit hatte sich zwar die Absicht des Klägers, Diakon zu werden, bereits objektiviert. Aber es kommt nicht auf das - wenn auch objektivierte - Ziel des einzelnen Teilnehmers an, sondern auf die Ausgestaltung der Maßnahme. Das LSG hat dazu festgestellt, daß es sich um eine Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehandelt habe. Damit hat der Kläger durch den Lehrgang einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren beruflichen Abschluß erlangt, so daß es sich um eine selbständige Maßnahme i.S. des § 47 AFG gehandelt hat.
Die Eignung des Klägers i.S. des § 36 AFG ergibt sich schon daraus, daß er den Krankenpflegelehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. Zu der Frage, ob die Förderung unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig war, hat zwar das SG ausgeführt, der Krankenpflegerberuf sei ein Mangelberuf. Das LSG hat aber dazu keine Feststellungen getroffen. Deshalb muß die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden, damit die erforderlichen Feststellungen zur Zweckmäßigkeit der Förderung nachgeholt werden können. Wenn es sich bei dem Zielberuf des Krankenpflegers um einen Mangelberuf gehandelt hat, sich die Voraussetzungen des § 36 AFG in jedem Falle gegeben (vgl. BSG SozR 4100 § 36 Nr. 4).
Gemäß § 47 AFG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU ist die Umschulung in der Regel nur zu fördern, wenn der Antragsteller zuvor mehr als drei Jahre beruflich tätig gewesen ist. Diese Regelforderung, die der Ermächtigung des § 39 AFG entspricht, erfüllt der Kläger nicht. Nach dem Sinn der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU soll der Arbeitsuchende veranlaßt werden, zunächst eine angemessene Zeit in seinem bisherigen Beruf zu arbeiten, damit er hier die bestehenden Berufschancen eingehend kennenlernt und sachgerecht ausschöpft. Erst wenn die dabei gewonnene Erfahrung ergibt, daß die Sicherung oder Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit erfordert, soll er sich umschulen lassen (BSG 29. April 1976 - 12/7 RAr 16/74 und SozR 4460 § 3 Nr. 4). Der Kläger war aber als Betriebswartanwärter nur zweieinhalb Jahre und danach in einem anderen Beruf tätig. Das LSG wird deshalb noch prüfen müssen, ob hier eine Ausnahme von der Regel des § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU gerechtfertigt ist. Wenn es nach der Auffassung des LSG im vorliegenden Fall nach den Einzelumständen ausreicht, daß eine Tätigkeit von nur zweieinhalb Jahren im bisherigen Beruf nachgewiesen ist, wird auch zu prüfen sein, ob die Beschäftigung als Betriebswartanwärter etwa noch zur beruflichen Ausbildung gehört hat. Dann wäre sie jedenfalls auf die regelmäßig geforderte dreijährige berufliche Tätigkeit nicht anzurechnen (BSG SozR 4460 § 3 Nr. 4). Für eine Ausnahme von der Regelforderung der dreijährigen Berufstätigkeit könnte sprechen, daß der Kläger bereits als Ersatzdienstleistender pflegerische Tätigkeiten kennengelernt und mit der sechsmonatigen Tätigkeit als Hilfspfleger die Ernsthaftigkeit seines Umschulungswillens nachgewiesen hatte. Es könnte als unzumutbar angesehen werden, daß er nach dem Ersatzdienst nochmal für ein halbes Jahr als Bundesbahnbetriebswart arbeitete, um die Forderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU zu erfüllen.
Das LSG wird im übrigen davon auszugehen haben, daß der Krankenpflegelehrgang keine auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtete Maßnahme i.S. des § 43 Abs. 2 AFG gewesen ist; insbesondere war er weder nach seinem Inhalt noch nach dem besonderen Ausbildungsziel auf die Zwecke der Diakonenanstalt N ausgerichtet (vgl. BSGE 37, 175). Es hat sich vielmehr nach den Feststellungen des LSG um eine Krankenpflegeausbildung nach dem Krankenpflegegesetz gehandelt. Den Teilnehmern stand nach Inhalt und Ziel der Maßnahme die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere bei allen Krankenanstalten offen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen