Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des Begriffs Hilfsmittel. schwer beschädigte Hausfrau. Ausgleich für Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung. Errechnung des Mehrbetrags

 

Leitsatz (amtlich)

Behinderten, die als Hausfrauen Anspruch auf Berufsschadensausgleich haben, sind Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände für die Haushaltsführung nicht zu gewähren (§ 1 S 1 Nr 18 BVG§11Abs3§13DV). Insoweit sind notwendige Aufwendungen nach § 30 Abs 6 BVG abzugelten.

 

Orientierungssatz

1. Der im Versorgungsrecht verwendete Begriff des Hilfsmittels weist nicht auf eine ausschließlich bzw überwiegend medizinische Zweckbestimmung hin. Für eine umfassendere Interpretation spricht die Aufgabe der Kriegsopferversorgung. Ihr obliegt es, die Folgen der Körperbehinderung in allen Lebensbereichen möglichst zu beseitigen. Der grundlegende Gesetzesauftrag in § 1 Abs 1 BVG lautet dahin, für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung zu gewähren. Dementsprechend erstreckt sich der Leistungsrahmen nach Versorgungsrecht nicht allein auf den medizinischen Bereich.

2. Nach § 30 Abs 6 BVG findet der Ausgleich für Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung einer schwerbeschädigten Hausfrau in der Regel durch einen normierten Pauschbetrag statt. Weist die Beschädigte dagegen nach, daß die Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung den Pauschbetrag übersteigen, so gelten diese als Einkommensverlust.

3. Zur Errechnung des monatlichen Gesamtmehrbetrages nach § 30 Abs 6 BVG.

 

Normenkette

BVG § 11 Abs 1 S 1 Nr 8 Fassung: 1974-08-07, § 13 Abs 1 Fassung: 1966-12-28, § 30 Abs 6 Fassung: 1978-08-10; BVG§11Abs3§13DV § 1 S 1 Nr 18 Fassung: 1972-01-31, § 4 Abs 12 Fassung: 1972-01-31; BVG § 10 Abs 1 Fassung: 1974-08-07, § 1 Abs 1

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 30.03.1981; Aktenzeichen S 19 V 176/80)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt, ihr im Rahmen der orthopädischen Versorgung verschiedene blindengerecht angefertigte Gebrauchsgegenstände zu gewähren.

Sie bezieht wegen Verlustes des rechten Auges und Erblindung des linken Auges Erwerbsunfähigkeitsrente (Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- um 100 vH) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Daneben erhält sie weitere Versorgungsleistungen, so ua Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs 4 und als Hausfrau nach Abs 6 BVG. Den Antrag, selbstklebende Kunststoffstreifen mit einer entsprechenden Punktschriftbeschriftungsapparatur sowie in jeweils blindengerechter Ausführung ein Bügeleisen, einen Kurzzeitwecker, ein Bandmaß sowie ein Fieberthermometer zu gewähren, lehnte die Versorgungsbehörde ab.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit folgender Begründung stattgegeben: Die genannten Gegenstände seien entsprechend dem Zweck der Heilbehandlung geeignet, die Folgen der Schädigung zu erleichtern. Eine vorwiegend medizinische Zweckbestimmung sei nicht erforderlich. Die Klägerin sei auf die blindengerecht angefertigten Gegenstände dringend angewiesen; sie dienten dazu, nichtberufliche Verrichtungen des täglichen Lebens zu erleichtern. Die in § 30 Abs 6 BVG genannte Haushaltsführung gelte nicht als Beruf im Sinne des § 4 Abs 12 der Durchführungsverordnung zu § 11 Abs 3 und § 13 BVG (DV).

Der Beklagte hat die Sprungrevision eingelegt. Er macht geltend, das Gesetz erfordere einen ausschließlich oder überwiegend medizinischen Sachbezug. § 10 Abs 1 BVG decke lediglich den gesundheitlichen Bereich der Schädigungsfolgen ab. Außerdem könne ein "Angewiesensein" des Behinderten auf die verlangten Gegenstände (§ 4 Abs 12 DV) nur bejaht werden, wenn damit eine Erleichterung der gesundheitlichen Folgen der Schädigung zu erreichen sei. Die durch die blindengerechte Ausführung entstandenen Mehrkosten seien durch die Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage abgegolten. Im übrigen setze § 4 Abs 12 DV die Erleichterung nichtberuflicher Verrichtungen des täglichen Lebens voraus. Die Klägerin benötige die Gegenstände überwiegend zur Haushaltsführung, mithin also bei einer beruflichen Tätigkeit (§ 30 Abs 6 BVG).

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die beantragten Gegenstände als Sachleistungen zu gewähren. Ob dagegen ein Anspruch auf Geldleistung zuzuerkennen ist, bedarf noch der Prüfung. Um dies abschließend beantworten zu können, reichen die Feststellungen des SG nicht aus.

Das auf Sachleistungen bezogene Begehren der Klägerin findet in den Vorschriften des BVG keine Stütze, insbesondere nicht in § 9 Nr 1, § 10 Abs 1, § 1 Abs 1 Nr 8 und § 13 Abs 1 idF der Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBl I 1633) mit Änderung hierzu durch das 10. Anpassungsgesetz (AnpG-KOV) vom 10. August 1978 (BGBl I 1217) sowie in § 1 Nr 18 iVm § 4 Abs 12 DV idF der Änderungsverordnung vom 23. August 1976 (BGBl I 2422). Danach umfaßt die Heilbehandlung den Anspruch auf orthopädische Versorgung und dieser wiederum unter anderem die Ausstattung mit Hilfsmitteln. Was unter Hilfsmittel im Sinne der vorgenannten Vorschriften zu verstehen ist, wird in § 1 DV im einzelnen bezeichnet. Dazu gehören Hilfsgeräte für Behinderte und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (§ 1 Nr 18 DV). Derartige Hilfsgeräte, die besonders für Behinderte entwickelt worden sind, und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens in Normal- oder Sonderausführung werden Berechtigten und Leistungsempfängern, die auf ihren Gebrauch dringend angewiesen sind, gewährt, wenn sie geeignet sind, "nichtberufliche Verrichtungen des täglichen Lebens" zu erleichtern (§ 4 Abs 12 DV).

Für den gegenwärtigen Rechtsstreit kann unbeantwortet bleiben, ob der im Versorgungsrecht verwendete Begriff des Hilfsmittels mit demjenigen im Recht der Krankenversicherung (KV) übereinstimmt. Der Beklagte sowie die Beigeladene leiten diese Ansicht aus dem Wortlaut des § 13 Abs 1 BVG ab. Der dort nach dem Wort "Hilfsmittel" angeführte Klammerzusatz "Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Blindenführhunde" weise - so der Beklagte - auf eine ausschließlich bzw überwiegend medizinische Zweckbestimmung hin. Die gewollte Erleichterung setze unmittelbar bei der Behinderung an, wolle also den funktionalen Ausgleich der körperlichen Behinderung bewirken.

Dieser Rechtsmeinung soll hier nur mit dem Hinweis auf den Sachbezug der Heilbehandlung begegnet werden. Nach § 11 Abs 1 letzter Satz BVG decken sich Art und Umfang der Heilbehandlung mit den Leistungen, zu denen die Krankenkasse ihren Mitgliedern verpflichtet ist, nur, "soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt". Für eine umfassendere Interpretation des Tatbestandes der Heilbehandlung und des Merkmals Hilfsmittel spricht die Aufgabe der Kriegsopferversorgung. Ihr obliegt es, die Folgen der Körperbehinderung in allen Lebensbereichen möglichst zu beseitigen. Der grundlegende Gesetzesauftrag in § 1 Abs 1 BVG lautet dahin, für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung zu gewähren. Dementsprechend erstreckt sich der Leistungsrahmen nach Versorgungsrecht nicht allein auf den medizinischen Bereich. Das verdeutlicht die Wortfassung des § 10 Abs 1 BVG zusätzlich. Dort wird nicht allein auf die Behinderung selbst abgehoben, die es zu beseitigen, zu bessern, zu verhüten oder zu lindern gilt, sondern auch darauf, die Folgen der Schädigung zu erleichtern oder die Eingliederung in Arbeit, Beruf oder Gesellschaft zu ermöglichen (hierzu ua BT-Drucks 7/1237 zu § 27 Nr 2 RehaAnglG (§ 10 BVG) S. 75).

Doch ungeachtet der Auslegung, die dem Begriff des Hilfsmittels im Versorgungsrecht zu geben ist, muß im Streitfalle entschieden werden, daß der Klägerin ein Anspruch auf die beantragten Sachleistungen nicht zusteht. Sie benötigt die Gegenstände bei der Führung des Haushaltes, in dem sie mit ihrem Ehemann gemeinsam lebt. Für einen dort benötigten schädigungsbedingten Mehrbedarf sieht § 30 Abs 6 BVG einen finanziellen Ausgleich vor. Die durch die Schädigungsfolgen notwendigen Mehraufwendungen in der Haushaltsführung gelten als Einkommensverlust, der sich nach Satz 2 des § 30 Abs 6 BVG im allgemeinen "ohne Nachweis" nach dem Grad der MdE bestimmt. Damit trägt diese Vorschrift erkennbar dem Umstand Rechnung, daß schwerbeschädigte Hausfrauen in der Regel nicht in der Lage sind, den Haushalt ohne zusätzliche finanzielle Bürden ordnungsgemäß zu leiten. Neben der finanziellen Abgeltung des Mehrbedarfs ist für die Gewährung von Sachleistungen für die Haushaltsführung kein Raum. Im Gegensatz dazu können Sachbezüge alleinstehenden schwerbehinderten Frauen gewährt werden, die keine Hausarbeit für einen Angehörigen verrichten. Diese unterschiedliche Behandlung ist sachgerecht, weil solche Personen für den schädigungsbedingten Mehraufwand keine finanziellen Zuwendungen erhalten. Überdies sieht § 30 Abs 6 letzter Satz BVG idF des 10 AnpG-KOV einen Doppelbezug von Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs 4 und 6 BVG vor. Diese auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuß) geschaffene Regelung (BT-Drucks 8/1843 zu Art 1 Nr 21 Buchst c) findet auch auf die Klägerin Anwendung.

Bei der hier gefundenen Lösung kann offenbleiben, ob die Tätigkeit der Hausfrau Berufsausübung ist. Hilfsmittel der hier in Frage kommenden und in § 1 Nr 18 DV genannten Art könnten auch nur für "nichtberufliche Verrichtungen des täglichen Lebens" gewährt werden (§ 4 Abs 12 DV). Für den Berufsschadensausgleich, um den es hier geht, ist die Unterordnung des Sachverhalts unter den Berufsbegriff unerheblich.

Der Senat vermag in dieser Sache nicht abschließend zu entscheiden. § 30 Abs 6 BVG sieht keine Begrenzung des Einkommensverlustes vor. Vielmehr gelten kraft Gesetzes "die durch die Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung als Einkommensverlust". Der Ausgleich findet - wie ausgeführt - in der Regel in der Weise statt, daß ein pauschal bemessener Geldbetrag gezahlt wird. Er bestimmt sich nach dem jeweiligen Grad der MdE. Ist mithin die schwerbeschädigte Hausfrau nicht imstande, einen gegenüber dem normierten Pauschalsatz höheren Mehrbedarf zu belegen, verbleibt es bei diesem. Der Wortlaut des § 30 Abs 6 Satz 2 BVG gibt hierüber Aufschluß. Darin heißt es "ohne Nachweis gelten als Mehraufwendungen". Die Wortwahl "ohne Nachweis" wäre verfehlt, wenn der Gesetzgeber es ausnahmslos bei der Pauschalierung des Einkommensverlustes hätte belassen wollen. Das Gegenteil bestätigt die Gesetzesentwicklung. § 8 DV 1968 (zu § 30 Abs 3 und 4 BVG) enthielt eine Sonderregelung für schwerbeschädigte Hausfrauen, die mit dem 3. AnpG-KOV vom 16. Dezember 1971 (BGBl I 1985) neu als Absatz 5 in § 30 BVG eingefügt worden ist. Beide Vorschriften stimmen sinngemäß überein. § 30 Abs 5 Satz 2 lautete: "Übersteigen die durch die Folgen der Schädigung notwendigen Aufwendungen bei der Haushaltsführung die Beträge des Satzes 1 (gemeint ist hier der jeweilige Pauschbetrag), so gelten diese als Einkommensverlust". Damit war klargestellt, daß auch die den Pauschalsatz übersteigenden Mehrkosten als Einkommensverlust festzusetzen sind. § 30 Abs 6 BVG ist zwar im Vergleich zu der früheren Gesetzesfassung nicht so eindeutig, um jeglichen Zweifel auszuschließen. Andererseits enthalten aber die Gesetzesmaterialien zum 10. AnpG-KOV keinerlei Hinweise auf eine gewollte Inhaltsänderung. Sie hätte im Gesetzgebungsverfahren offenbart werden müssen. Dies ist nicht geschehen, daraus zu folgern, daß § 30 Abs 6 BVG mit dem gleichen Inhalt versehen ist.

Derzeit läßt sich nicht ausschließen, daß die Klägerin bei der Führung ihres Haushaltes über den streitigen Umfang hinaus finanziell belastet ist. Das wäre ebenfalls dem § 30 Abs 6 BVG zuzuordnen. In der Tat ergeben sich hierfür konkrete Hinweise. Über die Höhe des der Klägerin von der Versorgungsbehörde in pauschalierter Form festgestellten Einkommensverlustes nach § 30 Abs 6 BVG ist ein Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) anhängig. Dort könnten weitere Mehraufwendungen streitig sein. Infolgedessen wäre denkbar, daß die aus beiden Streitverfahren sich ergebenden Gesamtmehraufwendungen, deren Höhe noch festzustellen sein wird, den pauschal normierten Einkommensverlust übersteigen. Dann käme anstelle einer - wie ausgeführt - der Klägerin nicht zustehenden Sachleistung jedenfalls eine erhöhte Geldleistung in Betracht. Sie wäre im Wege der Klageänderung (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG) zu beanspruchen.

Wie indessen der monatliche Gesamtmehrbetrag zu errechnen ist, läßt sich fürs erste nicht allgemein beantworten. § 30 Abs 6 Satz 2 BVG geht im Grundsatz von einem monatlichen Pauschbetrag aus. Damit ist der zeitliche Bezug vorgegeben. Dieser erstreckt sich einmal auf die monatlich anfallenden Mehraufwendungen, andererseits aber auch auf die Leistungen, die außerdem abzugelten sind. Mehrkosten und Leistungen erstrecken sich somit auf den jeweiligen Zeitraum eines Monats. Aufwendungen hingegen, die für größere und nicht von vornherein festzulegende Zeitabschnitte bestimmt sind, decken eine Bedarfslage ab, die den Monatszuschnitt überschreitet, sogar Jahre umfassen kann. Folgerichtig wäre es dann nach dem eingangs erörterten Grundsatz, diese Mehrkosten ebenfalls auf die Zeitdauer des Bedarfs oder etwa auf die durchschnittliche Gebrauchsdauer des jeweiligen Gegenstandes zu erstrecken. Im Gesetz fehlt eine entsprechende Regelung. Eine Gesetzeslücke der genannten Art als Voraussetzung für eine solche Rechtsfortbildung müßte als eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Gesetzes festzustellen sein (BVerfGE 34, 269, 286 ff; BSGE 25, 150, 151 = SozR Nr 2 zu § 2 AVAVG; BSGE 36, 229, 230 ff = SozR Nr 5 zu § 17 BVG; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl 1969, S 342 ff). So ist es hier. Der Gesetzgeber hat die Fälle der hier anzustellenden Berechnung nicht vorgeschrieben. Die Rechtsergänzung obliegt der Exekutive und der Rechtsprechung.

Ansatzpunkte für eine systemgerechte Regelung ergeben sich aus § 13 Abs 4 BVG. Danach hat der Berechtigte Anspruch auf Instandsetzung und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihe Unbrauchbarkeit oder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Berechtigten oder Leistungsempfängers zurückzuführen ist. Die hierzu festgelegte zeitliche Begrenzung ist allerdings unterschiedlich, sie erstreckt sich - wie aus § 5 DV ersichtlich - über einen Zeitraum von einem Jahr bis zu 10 Jahren. Für die Instandsetzung gelten dabei die gleichen Grundsätze wie für die Beschaffung (§ 9 Abs 1 DV). Allein darin die Lösung etwa in einer analogen Anwendung dieser in der DV enthaltenen Vorschriften schlechthin finden zu wollen, wäre jedoch verfehlt. § 9 Abs 2 DV ermächtigt den Verordnungsgeber, für bestimmte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel mindestgebrauchszeiten festzulegen. Hiervon hat die Bundesregierung mit Rundschreiben vom 28. Februar 1962 Gebrauch gemacht (BVBl 1962, 44 ff). So beläuft sich beispielsweise die Mindestgebrauchsdauer für elektrische Hörgeräte auf fünf Jahre, für Blindenuhren auf acht Jahre, für Armbänder für Blindenuhren auf ein bis vier Jahre, für Kleinschreibmaschinen auf zwanzig Jahre und für elektrische Rasiergeräte auf acht Jahre. Orientierungshilfen dafür bildeten den durchschnittliche Gebrauchsdauer der Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung der durch den berechtigten Personenkreis verursachten besonderen Abnutzung (Rundschreiben des BMA vom 11.5.1966, BVBl 1966, 63). Daran ist anzuknüpfen. Ob es angebracht oder geboten ist, den Verordnungsgeber einzuschalten, kann zunächst für die Entscheidung dieses Rechtsstreites auf sich beruhen. Ihm dürften jedenfalls aufgrund der Aufgabenzuweisung (§ 24a Buchstabe a BVG; § 9 Abs 2 DV) solche sachbezogene Erkenntnisse zur Verfügung stehen, die für die Bemessung der Gebrauchsdauer der hier streitigen Gegenstände wesentlich sind. Auf die so ermittelte Zeitdauer sind sodann die Anschaffungskosten anteilig in Monate umgerechnet zu verteilen.

Im Hinblick darauf, daß weitere Feststellungen zu treffen sind und bereits beim LSG ein Berufungsverfahren der Klägerin anhängig ist, in dem ebenfalls über einen Anspruch nach § 30 Abs 6 BVG zu befinden ist, war das Urteil des SG aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 4 Satz 1 SGG).

Das LSG hat auch über die Kosten dieses Revisionsverfahrens zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1655106

Breith. 1982, 792

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