Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 780 RVO. Beratungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzung von Durchschnittssätzen als Jahresarbeitsverdienste (§ 780 Abs 1 RVO) ist nicht nur für die in § 776 Abs 1 S 1 Nr 1 RVO bezeichneten landwirtschaftlichen Unternehmen im engeren Sinne, sondern für alle landwirtschaftlichen Unternehmen - im weiteren Sinne (vgl § 776 Abs 1 S 1 Nr 2 und 3 RVO) - zulässig.
Orientierungssatz
1. Auch ein Gartenpflegebetrieb ist landwirtschaftliches Unternehmen im weiteren Sinne.
2. Die Anwendung von Durchschnittssätzen des JAV nach § 780 RVO ist allein von der Unternehmereigenschaft - im Gegensatz zur Beschäftigteneigenschaft -, nicht aber davon abhängig, ob es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen im engeren oder weiteren Sinne handelt.
3. Der Versicherungsträger ist zur Belehrung und Beratung des einzelnen Versicherten nur dann verpflichtet, wenn dieser sich mit einem entsprechenden Ersuchen an ihn wendet (Festhaltung BSG 1976-09-28 3 RK 7/76 = BSGE 42, 224).
Normenkette
RVO § 776 Abs 1 S 1 Nr 1 Fassung: 1963-04-30, § 776 Abs 1 S 1 Nr 2 Fassung: 1963-04-30, § 776 Abs 1 S 1 Nr 3 Fassung: 1963-04-30, § 780 Abs 1 Fassung: 1963-04-30; SGB 1 § 14
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 28.06.1979; Aktenzeichen L 8 U 106/78) |
SG München (Entscheidung vom 06.10.1977; Aktenzeichen S 19 U 389/74) |
Tatbestand
Streitig ist, ob die Verletztenrente des Klägers nach seinem individuellen oder nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst (JAV) zu berechnen ist.
Der Kläger ist selbständiger Unternehmer und bezeichnet sich als "Landschaftsgärtner", "Gartengestalter" oder "Gartenpfleger", ohne jedoch Bodenbewirtschaftung auf eigene Rechnung auszuüben. Wegen eines am 16. September 1972 erlittenen Arbeitsunfalls bewilligte die beklagte Gartenbau-Berufsgenossenschaft, bei der der Kläger gegen Arbeitsunfall versichert ist, ihm mit Bescheid vom 26. März 1974 gemäß § 780 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorläufige Rente nach einem durchschnittlichen JAV von 8.280,-- DM und stellte mit Bescheid vom 27. August 1974 nach dem gleichen JAV die Dauerrente fest.
Im Klageverfahren begehrte der Kläger, die Rente unter Abänderung der angefochtenen Bescheide nach seinem tatsächlich erzielten Verdienst im Jahr vor dem Arbeitsunfall in Höhe von 17.191,-- DM zu berechnen.
Das Sozialgericht (SG) München hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Oktober 1977). Die Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts -LSG- vom 28. Juni 1979). Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit sie die vorläufige Rente betraf, und sie im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger in bezug auf die Feststellung der Dauerrente als Verletzung der §§ 570, 571, 780 Abs 1 RVO, das LSG habe den Begriff des "landwirtschaftlichen Unternehmens" verkannt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Urteile des LSG vom 28. Juni 1979
und des SG vom 6. Oktober 1977 sowie des Bescheides
der Beklagten vom 27. August 1974 zu verurteilen,
der Rentenberechnung den JAV nach §§ 570, 571 RVO
zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Sie ist zurückzuweisen.
Die Verletztenrente des Klägers ist zu Recht gemäß § 780 Abs 1 RVO nach dem maßgeblichen durchschnittlichen JAV festgesetzt worden. Nach dieser Vorschrift werden für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen (für letztere vgl die Absätze 2 und 3) als JAVe Durchschnittssätze festgesetzt. Der Kläger zählt zu den landwirtschaftlichen Unternehmern im Sinne dieser Vorschrift, obwohl sein Betrieb mangels Bodenbewirtschaftung auf eigene Rechnung nicht unter die in § 776 Abs 1 Nr 1 RVO ausdrücklich als landwirtschaftliche Unternehmen bezeichneten Betriebe des Gartenbaues fällt (vgl Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl, Stand April 1980, Bd 3, Anm 5a zu § 776 RVO; Boller, SozVers 1969, S 212, 213; Bundessozialgericht -BSG- SozR Nr 7 zu § 776 RVO), sondern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung aufgrund des § 776 Abs 1 Nr 3 RVO (Unternehmen der Gartenpflege) iVm § 539 Abs 1 Nr 5 RVO angehört.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß der in § 780 Abs 1 RVO enthaltene Begriff "landwirtschaftlicher Unternehmer" in den einzelnen Bestimmungen der RVO über die landwirtschaftliche Unfallversicherung mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet wird, so daß jeweils nach Sinn und Zweck der einzelnen Regelung zu prüfen ist, wen sie als landwirtschaftlichen Unternehmer erfaßt. § 776 RVO, der den Umfang der landwirtschaftlichen Unfallversicherung regelt, enthält zwar den Klammerzusatz "landwirtschaftliche Unternehmen"; daraus kann indes nicht geschlossen werden, daß nur die hier bezeichneten Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Binnenfischerei und der Imkerei landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen darstellen. Vielmehr fallen hierunter, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 776 RVO ergibt, zumindest auch die in § 776 Abs 1 Nr 2 und 3 RVO genannten Unternehmen (land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, Jagden, Unternehmen der Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe):
§ 776 RVO schließt an § 915 RVO idF des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (6. ÄndGes; RGBl I S 107 - RVO aF) an, dessen Absatz 1 (Buchst a und b) lautete:
"Die landwirtschaftliche Unfallversicherung umfaßt
die Versicherten (§§ 537 bis 540)
a) in Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
des Garten- und Weinbaus sowie der Binnenfischerei
- Fischzucht, Teichwirtschaft, See-, Bach- und
Flußfischerei - und der Imkereien
(landwirtschaftliche Unternehmen),
b) in Jagden und in der Park- und Gartenpflege
sowie auf Friedhöfen".
Die jetzt in § 776 Abs 1 Nr 2 RVO genannten land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen führte § 915 Abs 1 RVO aF zwar nicht auf. Gleichwohl gehörten sie aber zu den landwirtschaftlichen Unternehmen. Denn gemäß der nach § 915 Abs 2 RVO aF erfolgten Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts (RVA) vom 22. Februar 1934 (AN 34, S 82) galten Lohndreschereien und Lohnpflügereien als "landwirtschaftliche Betriebe". Durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz -UVNG- vom 30. April 1963 (BGBl I, S 241) sind im Hinblick auf die technische Entwicklung die Lohnunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft (zB Lohndreschereien, Lohnpflügereien als Nr 2 in den Katalog der landwirtschaftlichen Unternehmen des § 776 RVO aufgenommen worden. Auch die Unternehmen der Gartenpflege sind durch das Rundschreiben des RVA vom 28. Oktober 1903 - I. 15 820 - (AN 1903, S 83) mit folgendem Wortlaut zu landwirtschaftlichen Betrieben erklärt worden:
"I. Aufgrund des § 1 Abs 8 des Unfallversicherungsgesetzes
für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900 wird
hiermit bestimmt:
1. Die Betriebe der Landschaftsgärtner (Gartenarchitekten,
Gartenkünstler) sowie sonstige gärtnerische Betriebe,
welche sich mit der Herstellung (Anlegung) von Gärten
(Parks) oder ähnlichen dauernden Gewächsanlagen auf
fremden Grundstücken, mit der Pflege derartiger fremder
Anlagen oder mit der Ausführung gärtnerischer Arbeiten
in solchen Anlagen gewerbsmäßig befassen, sind als
landwirtschaftliche Betriebe anzusehen, und zwar auch
dann, wenn sie eigene Bodenbewirtschaftung
(dh planmäßige Pflanzenzucht auf einem eigenen,
gepachteten oder sonst genutzten Grundstück) überhaupt
nicht oder nicht als Hauptunternehmen betreiben".
Der in dem Rundschreiben genannte § 1 Abs 8 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft (LUVG) vom 30. Juni 1900 (RGBl S 641) ermächtigte das RVO, zu bestimmen, welche Betriebszweige im Sinne dieses Gesetzes als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe anzusehen sind. Gewerbliche Gärtnereien waren bereits in Abs 7 genannt; hierunter fiel jedoch nur ein "auf der Grundlage eigener Bodenbewirtschaftung betriebenes gärtnerisches Unternehmen" (vgl Handbuch der Unfallversicherung, dargestellt von Mitgliedern des RVA, 2.Band 1909, Anm 58 zu § 1 LUVG).
In der RVO vom 19. Juli 1911 (RGBl S 509) wurden die Gärtnereien, die Park- und Gartenpflege und die Friedhofsbetriebe ausdrücklich als landwirtschaftliche Betriebe bezeichnet (§ 917); dies geschah aufgrund des erwähnten Rundschreibens des RVA vom 28. Oktober 1903 (Schulte-Holthausen, Kommentar zur RVO, 3. Buch, Unfallversicherung, 4. Aufl 1929, Anm 2 zu § 917). Durch das 6. ÄndGes erhielt § 915 Abs 1 RVO aF die bis zum Inkrafttreten des UVNG geltende Fassung, die zu a) die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und des Weinbaus, der Binnenfischerei und der Imkereien aufzählte und mit dem Klammerzusatz "landwirtschaftliche Unternehmen" versah sowie zu b) ua die Park- und Gartenpflege nannte; der bisherige § 917 RVO aF erhielt einen anderen Regelungsinhalt.
Hieraus ergibt sich, daß das Gesetz nunmehr zwei Arten landwirtschaftlicher Unternehmen unterschied: die in § 915 Abs 1a RVO aF beschriebenen Betriebe (landwirtschaftliche Unternehmen im engeren Sinne) und die in dieser Vorschrift weiterhin genannten Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen im weiteren Sinne), wozu auch die vom RVA nach Abs 2 als landwirtschaftliche Unternehmen bestimmten Unternehmenszweige gehörten. Diese Regelung ist - wie dargelegt - zum Inhalt des § 776 RVO geworden.
Damit ist auch der Gartenpflegebetrieb des Klägers landwirtschaftliches Unternehmen im weiteren Sinne. Der Kläger fällt deshalb als landwirtschaftlicher Unternehmer unter § 780 RVO: Entgegen seiner Auffassung wird auch im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig die Ansicht vertreten, daß der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers nach dieser Vorschrift im weiteren Sinne zu verstehen ist (Lauterbach, aaO, Anm 2 zu § 780; RVO-Gesamtkommentar, 3. Buch, Unfallversicherung, Stand Juli 1980, Anm 2 zu § 780; Bereiter-Hahn/Schieke, Unfallversicherung, 4. Aufl, Stand Juli 1980, RdNr 1 zu § 780; Noell-Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, 1963, Anm 2 zu § 780; Miesbach-Baumer, Die gesetzliche Unfallversicherung, Stand November 1978, Anm 3 zu § 780). Nach Sinn und Zweck des § 780 RVO ist die Anwendung von Durchschnittssätzen des JAV allein von der Unternehmereigenschaft - im Gegensatz zur Beschäftigteneigenschaft -, nicht aber davon abhängig, ob es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen im engeren oder weiteren Sinne handelt. Auch das ergibt sich aus der Rechtsentwicklung.
Vor dem Inkrafttreten des UVNG waren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Festsetzung der JAVe in der Regel, also auch für die Arbeitnehmer, Durchschnittssätze und nicht die Individuallöhne anzuwenden (§§ 932 bis 934, 940 RVO idF der Zweiten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des 6. ÄndGes vom 13. November 1942 (2. Durchführungs-VO; RGBl S 657 - RVO aF); Ausnahmen hiervon gab es nur in begrenztem Umfang (§ 940 RVO aF). Dies wollte der Gesetzgeber durch das UVNG bewußt ändern, indem er in § 780 RVO die Durchschnittssätze nur noch für die Unternehmer, ihre Ehegatten und - in bestimmtem Umfang- für die mitarbeitenden Familienangehörigen mit der Begründung als anwendbar erklärte, für die Arbeitnehmer der landwirtschaftlichen Unternehmer solle künftig - wie bei gewerblichen Arbeitnehmern - der tatsächliche Verdienst im Jahre vor dem Unfall maßgeblich sein, da die Durchschnittssätze für diesen Personenkreis bisher im allgemeinen zu niedrig festgesetzt worden seien (BT-Drucks IV/120, S 70).
Daß die Anwendung der individuellen JAVe allein von der Arbeitnehmereigenschaft und nicht von der Art des landwirtschaftlichen Unternehmens abhängt, geht unmittelbar aus § 780 Abs 2, 3 RVO, mittelbar aber auch aus § 781 RVO hervor. Sind nämlich mitarbeitende Familienangehörige aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses im Unternehmen tätig und deshalb gemäß § 780 Abs 2 RVO nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versichert, gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 570 ff für die Berechnung des JAV. Handelt es sich bei den Familienangehörigen um Verwandte vom vierten Grade oder Verschwägerte vom dritten Grade an, sind ebenfalls die allgemeinen Vorschriften anzuwenden, da diese Personen nach der Lebenserfahrung wie Arbeitnehmer zu arbeiten pflegen (§ 780 Abs 3 RVO und BT-Drucks aaO, S 70). Nach § 781 Abs 1 RVO werden die durchschnittlichen JAVe von einem Ausschuß festgesetzt, der aus der Mitte der Vertreterversammlung von den Gruppen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber gewählt wird. Diese Regelung ist eingeführt worden, weil das Recht, die durchschnittlichen JAVe zu bestimmen, nur den Vertretern der Gruppen zugebilligt werden konnte, für die künftig noch Durchschnittssätze gelten sollten (BT-Drucks IV/938, S 27). Deshalb wurde auf Antrag des Sozialpolitischen Ausschusses des Bundestages der ursprünglich vorgesehene Entwurf, wonach die Vertreterversammlung bei der Zusammensetzung der Mitglieder des Ausschusses freie Hand haben sollte (vgl BT-Drucks IV/120, S 70), geändert. Der erkennende Senat hat bereits früher darauf hingewiesen, daß auf Arbeitnehmer individuelle JAVe, auf Selbständige dagegen die durchschnittliche JAVe anzuwenden sind (BSGE 36, S 98, 102; BSGE 40, S 134, 135).
Der Auslegung des Begriffs "landwirtschaftlicher Unternehmer" in § 780 RVO im weiteren Sinne kann nicht überzeugend entgegengehalten werden, sie widerspreche deshalb dem gesetzgeberischen Anliegen, weil bei Unternehmern ohne Bodenbewirtschaftung auf eigene Rechnung die nach Durchschnittssätzen berechneten Renten zu niedrig seien. Zwar heißt es in der Begründung zu § 782 RVO (BT-Drucks IV/120, S 70), für die landwirtschaftlichen Unternehmer und ihre Ehegatten sei die Berechnung der JAVe nach Durchschnittssätzen nicht zu beanstanden, weil sie bei einem Unfall immer noch den Hof als wirtschaftlichen Rückhalt hätten. Hieraus ist indes nicht zu schließen, daß die Durchschnittssätze nur für die landwirtschaftlichen Unternehmer gelten sollen, welche einen Hof bewirtschaften. § 782 RVO grenzt nämlich nicht den Geltungsbereich durchschnittlicher und individueller JAVe gegeneinander ab, sondern schreibt als Schutz für die ohne den wirtschaftlichen Rückhalt des Hofes mitarbeitenden Familienangehörigen zwar Mindestsätze des JAV vor, läßt dabei aber pauschale Sätze zu und ordnet jedenfalls nicht individuelle Bemessung an. Die Begründung (aaO) besagt, daß ein Mindestbetrag bei landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten wegen deren wirtschaftlicher Absicherung nicht erforderlich war. Im übrigen sind Ausnahmen hiervon denkbar - etwa beim überschuldeten Hof. Den besonderen Umständen der landwirtschaftlichen Unternehmenszweige wird gemäß § 782 Abs 1 RVO dadurch Rechnung getragen, daß die durchschnittlichen JAVe nach Gruppen festgesetzt werden. Dabei kann ua auch "nach Art der Beschäftigung der Versicherten" und nach "der Art der Unternehmen" unterschieden werden. Ferner besteht, wie die Beklagte mehrfach vorgetragen hat, nach ihrer Satzung die Möglichkeit der freiwilligen Höherversicherung.
Der Kläger kann seinen Anspruch, die Rente nach seinem tatsächlichen JAV im Jahr vor dem Unfall zu berechnen, auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl hierzu BSG SozR Nr 3 zu § 1233 RVO; BSGE 41, S 126; BSG SozR 4100 § 44 Nr 9; BSG SozR 3100 § 44 Nr 11), mit der Begründung stützen, die Beklagte habe ihn auf den Umfang seines Versicherungsschutzes und die Möglichkeit der freiwilligen Höherversicherung nach der Satzung hinweisen müssen. Die Beklagte hat hier eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Beratungspflicht gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Der Versicherungsträger ist nämlich zur Belehrung und Beratung des einzelnen Versicherten nur dann verpflichtet, wenn dieser sich mit einem entsprechenden Ersuchen an ihn wendet (BSGE 42, S 224, 227). Hieran ist festzuhalten. Daß für den Kläger - wie er vorträgt - die Formulierung des § 780 Abs 1 RVO unklar war und er deshalb unzutreffende Vorstellungen über den Umfang der zu erwartenden Versicherungsleistungen "haben konnte", ist demgegenüber unerheblich, zumal er sich dadurch nicht veranlaßt gesehen hat, die Beklagte um Auskunft und Beratung zu ersuchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen