Leitsatz (redaktionell)

Bis zu der Zeit, für die Berufsschadensausgleich begehrt wird, ist das Lebensschicksal des Schwerbeschädigten "historisch nachzuweisen", um festzustellen, ob die Berufsstellung, aus der sich das für die Ermittlung des Einkommensverlustes maßgebende höhere Durchschnittseinkommen errechnet, ohne die Schädigung erreicht worden oder erhalten geblieben wäre.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1970-01-26, Abs. 4 Fassung: 1970-01-26

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Juli 1972 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Zu seinem hier streitigen Anspruch auf Gewährung von Berufsschadensausgleich hat der Kläger sein Berufsleben wie folgt geschildert: Nach Beendigung der Volksschule hatte er die Lehre als Metzger im Oktober 1938 mit der Prüfung als Metzgergeselle abgeschlossen und war von 1937 bis 1940 in einer Fleischwarenfabrik tätig gewesen. Nach dem Kriege war er zunächst in einer Gutsverwaltung, dann in der Landwirtschaft der Schwiegereltern tätig. Es folgte von 1949 bis 1951 eine Tätigkeit als Kraftfahrer, 1951 bis 1961 als Mithilfe in der Landwirtschaft der Ehefrau, 1962 als Kraftfahrer und von Februar 1963 bis August 1964 in der Metzgerei V. 1965 bis 1966 war der Kläger Hilfsarbeiter und 1966 bis 1968 Kraftfahrer bei verschiedenen Firmen. Seit September 1968 ist er wegen Lungentuberkulose krank und erwerbsunfähig.

Der Kläger bezieht Versorgung wegen Teilverlusts des linken Unterschenkels nach Minensplitterverletzung sowie Splitternarben an der Stirn, Nase, am linken Unterarm, an der linken Hand und am rechten Oberschenkel. Er beantragte im Januar 1970 eine Erhöhung der mit zunächst 50 v.H. festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen der Folgen der Unterschenkelamputation und die Anerkennung eine seit November 1968 wiederaufgeflackerten Lungentuberkulose als Schädigungsfolge. Weiter beantragte er am 18. Februar 1970 die Gewährung von Berufsschadensausgleich. Durch die Bescheide vom 26. August 1970 und 2. November 1970 lehnte das Versorgungsamt die Anträge ab, weil der Berufswechsel vom Fleischergehilfen zum Kraftfahrer nicht ursächlich mit der Unterschenkelamputation zusammenhänge, die Lungentuberkulose, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, keine Schädigungsfolge darstelle und deshalb bei der Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nicht berücksichtigt werden könne. Die Widersprüche blieben aus den gleichen Gründen erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 26. und 27. Januar 1971).

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 15. November 1971 - unter Abweisung der Klage im übrigen - den Beklagten verurteilt, Rente nach einer MdE um 60 v.H. sowie Berufsschadensausgleich auf der Grundlage eines Vollgesellen im Fleischerei-Handwerk zu gewähren. Der Kläger sei durch die Unterschenkelamputation im Metzgereibetrieb wiederholt ausgerutscht und gestürzt und könne den Metzgerberuf deshalb nicht mehr ausüben. Er sei beruflich besonders betroffen; ein Einkommensverlust liege vor.

Der Beklagte hat Berufung eingelegt; er ist der Ansicht, der Kläger sei wegen des nicht schädigungsbedingten Lungenleidens seit 1968 arbeitsunfähig krank, so daß er seit Antragstellung - ab 1. Februar 1970 - keine durch Schädigungsfolgen verursachte Minderung seines Einkommens hinnehmen müsse. Durch Urteil vom 20. Juli 1972 hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von Berufsschadensausgleich vom 1. Februar 1970 an verurteilt worden war, und hat auch insoweit die Klage abgewiesen; die Revision hat es zugelassen. Es fehle an einem durch die Schädigungsfolgen verursachten Einkommensverlust. Die Erhöhung der MdE nach § 30 Abs. 2 und der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) seien zwei völlig selbständige Ansprüche. Für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich komme es ausschließlich auf den wirtschaftlichen Schaden an. Es genüge nicht, daß der Einkommensverlust irgendwann einmal in der Vergangenheit entstanden sei, sondern er müsse in dem mit der Antragstellung beginnenden Zeitraum bestehen. Beim Kläger, der 1968 wegen einer nicht schädigungsbedingten Lungentuberkulose jede berufliche Tätigkeit habe einstellen müssen, sei ein durch Schädigungsfolgen bedingter Einkommensverlust seit dem 1. Februar 1970 zu verneinen. Unabhängig davon habe das LSG sich nicht davon überzeugen können, daß die Schädigungsfolgen den Kläger daran hinderten, im erlernten Beruf tätig zu sein; wenn er auch nicht mehr in einer Schlächterei arbeiten könne, so könne er in Warenhäusern oder Supermärkten seine im erlernten Beruf erworbenen Kenntnisse verwerten. Solche Arbeitsplätze stünden in großer Zahl zur Verfügung.

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Bayerischen LSG vom 20. Juli 1972 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Augsburg vom 15. November 1971 als unbegründet zurückzuweisen.

Er rügt mit näherer Begründung eine Verletzung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG sowie der §§ 103, 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein durch eine Schädigung i.S. des BVG erlittener Berufsschaden dürfe nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er schon in der Vergangenheit eingetreten sei; es dürfe auch nicht geprüft werden, ob spätere Ereignisse den durch die Schädigung verursachten Berufsschaden mehr oder weniger beseitigt, d.h. überholt hätten. Die Auffassung des Berufungsgerichts würde die Gewährung des Berufsschadensausgleichs von den Zufälligkeiten des Zeitpunkts der Antragstellung abhängig machen. Denn dem Kläger hätte bei einer Antragstellung nach Aufgabe seines Metzgerberufes im Jahre 1964 aber vor dem Ausbruch der Lungentuberkulose im Jahre 1968 Berufsschadensausgleich gewährt werden müssen. Der Einkommensverlust, den er damals erlitten habe, wirke auch jetzt noch fort. Eine mangelnde Sachaufklärung und Überschreitung der Grenzen des Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung sei darin zu sehen, daß der Metzgermeister V nicht als Zeuge vernommen und keine näher bezeichneten Erhebungen über die Ausübung des Metzgerberufes im Rahmen eines Supermarktes angestellt worden seien.

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 20. Juli 1972 als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Der Kläger hat die durch Zulassung statthafte Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sein Rechtsmittel ist zulässig, konnte aber keinen Erfolg haben.

In der Revisionsinstanz geht der Streit nur noch um den Anspruch auf Gewährung von Berufsschadensausgleich. Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, handelt es sich hierbei um einen selbständigen Anspruch, welcher durch die ursprünglich außerdem beantragte Erhöhung der Rente nach § 30 Abs. 2 BVG und durch den Streit über die Anerkennung der Lungentuberkulose als weitere Schädigungsfolge nicht berührt wird. Was die beiden letzteren Ansprüche anlangt, ist das Urteil des SG rechtskräftig geworden. Denn der Kläger hat die Abweisung seiner Klage auf Anerkennung der Lungentuberkulose hingenommen, und der Beklagte hat sich mit seiner Berufung nicht gegen die Festsetzung der MdE in Höhe von 60 v.H. gewandt. Hinsichtlich dieser beiden - nur in erster Instanz streitigen - Ansprüche sind im Revisionsverfahren weder Ausführungen gemacht noch Anträge gestellt. Insofern ist also der Streit erledigt.

Der allein noch streitige Anspruch auf Gewährung von Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 und 4 BVG ist im Februar 1970 angemeldet. Infolgedessen ist für ihn das BVG i.d.F. des Gesetzes über die Anpassung der Leistungen des BVG (Erstes Anpassungsgesetz) vom 26. Januar 1970 (BGBl I S. 121) maßgebend. Nach Absatz 3 aaO erhalten Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, ... einen Berufsschadensausgleich in näher bestimmter Höhe. Nach Absatz 4 aaO ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder frühere Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, welcher der Beschädigte ohne die Schädigung ... wahrscheinlich angehört hätte.

Das LSG hat die angefochtene Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, daß das Erwerbseinkommen des Klägers durch die Schädigungsfolgen nicht gemindert ist, weil er durch eine schädigungsunabhängige Krankheit, seine Lungentuberkulose, erwerbsunfähig ist. Daß die Lungentuberkulose des Klägers keine Schädigungsfolge ist, steht durch das rechtskräftige Urteil des SG fest; insoweit sind keine Angriffe mit der Revision gemacht worden. Der Auffassung des Klägers über die Tragweite des Abs. 3 und 4 aaO, insbesondere darüber, daß es auch auf einen in der Vergangenheit liegenden wirtschaftlichen Schaden in der Berufsausübung ankomme, kann nicht gefolgt werden.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger bereits seit dem Jahre 1968 - etwa 1 1/2 Jahre vor Stellung des gegenwärtigen Antrags - infolge seiner Lungentuberkulose erwerbsunfähig ist. Hiergegen sind in der Revisionsinstanz keine Rügen erhoben. Diese Feststellung bindet nach § 163 SGG das Revisionsgericht.

Wie der Kläger offenbar nicht verkennt, steht seine Auffassung über die Tragweite des § 30 Abs. 3 und 4 BVG, nämlich eine Berücksichtigung von früher eingetretenem Schaden im Beruf, mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht im Einklang. Nach der in Band 32 S. 1 ff abgedruckten Entscheidung des erkennenden Senats, welcher sich der 9. Senat in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 6. Juli 1972 - 9 RV 668/71 -) angeschlossen hat, kann ein Schaden im Beruf nicht berücksichtigt werden, wenn er durch andere Umstände als durch eine Schädigung im Sinne des BVG verursacht worden ist. Hieran ist festzuhalten.

Die Rechtsprechung des BSG wird zunächst durch den Wortlaut des Gesetzes gestützt. Wie sich aus den Worten "gemindert ist" und "erhalten" in § 30 Abs. 1 BVG ergibt, muß der auszugleichende Schaden in der Zeit bestehen, für die der Ausgleich begehrt wird. Das bedeutet, daß der Einkommensverlust des Beschädigten nur im Unterschied zwischen dem tatsächlichen Einkommen und einem angenommenen Einkommen besteht, welches der Beschädigte "ohne die Schädigungsfolgen" in derselben Zeit haben würde. Das Durchschnitts- oder Vergleichseinkommen i.S. des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe - dem Beruf - zu entnehmen, dem der Beschädigte in der Zeit, für welche er die Leistung begehrt, "ohne die Schädigung" angehört hätte. Diese Festlegung des beruflichen Schadens auf die Zeitspanne, für welche nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG Leistungen verlangt werden, ergibt sich schon aus der Fassung des Gesetzes, wonach ein Unterschiedsbetrag zu ermitteln ist, bei welchem einerseits das derzeitige Bruttoeinkommen, andererseits das höhere Durchschnittseinkommen in dem Beruf, welchem der Beschädigte "ohne die Schädigung" angehört hätte, einander gegenüberzustellen sind. Diese letztgenannte Berufsstellung kann nicht diejenige sein, welche der Verletzte vor der Zeit der begehrten Versorgungsleistung durch andere Umstände als durch eine Schädigung i.S. des BVG verloren hatte, sondern nur die Berufsstellung, die er zur selben Zeit ohne die Schädigung innehätte. Hätte der Gesetzgeber den Berufsschadensausgleich - so wie der Kläger vorträgt - uneingeschränkt nach der Berufsstellung gewähren wollen, welche der Beschädigte vor der Antragstellung erreicht hatte, so hätte er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen.

Nach dem Sinn und Zweck des Berufsschadensausgleiches handelt es sich bei dieser Versorgungsleistung um eine nähere Ausgestaltung des in § 1 Abs. 1 BVG enthaltenen Grundsatzes der Kriegsopferversorgung. Danach erhalten Beschädigte Versorgung "wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen" bestimmter kriegsbedingter Schädigungen. Eine solche wirtschaftliche Folge ist der schädigungsbedingte Einkommensverlust, welchen die Versorgungsleistung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG ausgleichen soll. Zwischen dem wirtschaftlichen Schaden und der anerkannten Schädigung muß also ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, der Berufsschaden muß wesentlich durch eine Schädigung i.S. des § 1 BVG verursacht worden sein. Eine weitergehende Entschädigungspflicht des Staates wäre mit dem Zweck der Versorgung der Opfer des Krieges unvereinbar.

Demgegenüber kann die Ausführung des Klägers nicht durchgreifen, eine überholende oder verdrängende Kausalität sei im Recht der Kriegsopferversorgung unbeachtlich. Ob der hier zu entschädigende berufliche Schaden etwa nach den Rechtsgrundsätzen der "überholenden Kausalität" zu bemessen ist, richtet sich nicht nach rechtstheoretischen Erwägungen, sondern allein nach dem für die Gerichte verbindlichen Gesetz. Eine Betrachtungsweise, welche die beim Kläger bei seiner Antragstellung im Februar 1970 bestehenden Verhältnisse außer Acht ließe und auf Umstände in den Jahren zwischen 1964 und 1968 abgestellt wäre, würde von den konkreten und individuellen Lebensverhältnissen absehen, welche nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG maßgebend sind. Gerade die sozialstaatliche Gerechtigkeit, welche vom Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) bestimmt wird, gebietet einerseits, dem Kläger einen staatlichen Ausgleich für einen seit der Antragstellung bestehenden Berufsschaden, welcher seiner anerkannten Schädigung zuzurechnen ist, nach gleichen Beurteilungsmaßstäben wie anderen Schwerbeschädigten zu gewähren. Dieser Verfassungsgrundsatz verbietet andererseits, den Kläger durch eine Leistung aus der Kriegsopferversorgung (KOV) günstiger zu stellen, als diejenigen Personen, welche infolge schädigungsunabhängiger Leiden jetzt ebenfalls nicht mehr in ihrem Beruf tätig sein können (vgl. BSG SozR Nr. 52 zu § 30 BVG). Für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich kommt es also nicht etwa darauf an, ob der Kläger einmal in der Vergangenheit - also vor der Zeit, für die er den Berufsschadensausgleich begehrt - durch die Schädigungsfolgen einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Schaden später - also in der Zeit der Antragstellung, - auch durch andere, z.B. schädigungsunabhängige Umstände eingetreten ist. Vielmehr ist das Lebensschicksal des Schwerbeschädigten bis zu der Zeit, für die der Berufsschadensausgleich begehrt wird, "historisch nachzuzeichnen", um festzustellen, ob die Berufsstellung, aus der sich das für die Ermittlung des Einkommensverlustes maßgebende höhere Durchschnittseinkommen errechnet, ohne die Schädigung erreicht worden oder erhalten geblieben wäre.

Da der Kläger bereits im Jahre 1968, also vor seinem Antrag auf Gewährung von Berufsschadensausgleich, infolge eines schädigungsunabhängigen Leidens erwerbsunfähig geworden ist, steht ihm hiernach - wie das LSG zutreffend entschieden hat - eine derartige Leistung nicht zu (vgl. auch Urt. des erkennenden Senats vom 6.2.1973 - 10 RV 42/72).

Bei dieser Rechtslage kommt es auf die weiteren, hilfsweise angestellten Erwägungen des LSG nicht an, daß der Kläger in seinem erlernten Beruf als Metzger, wenn auch nicht in einer Metzgerei, so doch in einer Spezialabteilung eines Kaufhauses oder eines Supermarktes tätig werden kann. Deshalb braucht hierauf ebensowenig wie auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen des Klägers eingegangen zu werden. Vielmehr mußte das Rechtsmittel des Klägers gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Da die Voraussetzungen der §§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG erfüllt waren, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648322

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