Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. Organisation Todt. Dienstverpflichteter

 

Orientierungssatz

Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes eines während des 2. Weltkriegs bei der Organisation Todt als Frontarbeiter im Gebiet der Sowjetunion beschäftigten belgischen Staatsangehörigen (vgl BSG 1972-04-27 2 RU 58/71 = SozR Nr 1 zu Abk Belgien SozSich Art 43 vom 7.12.1957).

 

Normenkette

SozSichAbkZVbg BEL 3 Art. 7 Abs. 3; RVO § 542

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 09.02.1971)

SG Oldenburg (Entscheidung vom 30.01.1970)

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. Februar 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der belgische Staatsangehörige Werner E (E.) wurde im Mai 1941 zur Organisation Todt (OT) als OT-Mann dienstverpflichtet. Er arbeitete zunächst in Valenciennes und wurde dann mit der OT-Einheit in die Sowjet-Union transportiert. Dort zog er sich im Februar 1942 Erfrierungen am rechten Fuß zu; außerdem war er vorübergehend schneeblind.

Wegen der Amputation des rechten Unterschenkels, die im Oktober 1942 durchgeführt wurde, erhält E. vom Königreich Belgien durch das Ministerium für Volksgesundheit und Familie, Abteilung "Kriegszivilopfer", eine Rente.

Im November 1965 beantragte das belgische Ministerium für Volksgesundheit und Familie unter Bezugnahme auf das deutsch-belgische Sozialversicherungsabkommen, E. eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Mit dem an E. gerichteten Bescheid vom 14. Mai 1968 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Nach dem Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit vom 7. Dezember 1957 (Allgem. Abk.) - BGBl II 1963, 404 ff (406 ff) - seien die Träger der Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland zur Gewährung von Leistungen nur verpflichtet, wenn das schädigende Ereignis im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) im Gebiet der heutigen Bundesrepublik oder im Gebiet von Berlin (West) oder außerhalb dieser Gebiete, jedoch im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder in Berlin (West) eingetreten sei. Der Einsatz des Verletzten als Frontarbeiter bei der OT in Rußland habe nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin (West) gestanden. Ob eine Erfrierung des rechten Fußes und Beines sowie eine Schneeblindheit Folgen eines Arbeitsunfalls im Sinne der RVO seien, bleibe dahingestellt.

Das Königreich Belgien hat unter Hinweis auf das ihm in Art. 7 Abs. 3 der Dritten Zusatzvereinbarung zum Allgem. Abk. vom 7. Dezember 1957 (3. ZV) - BGBl II 1963, 404 ff (438 ff) - eingeräumte Recht Klage erhoben. Es hat im Laufe des Rechtsstreits eine Vollmacht des E. vorgelegt, in der dieser den belgischen Minister für Volksgesundheit ermächtigt, gegen den Bescheid vom 14. Mai 1968 Klage zu erheben und seine Rechte wahrzunehmen. Mit der Klage hat das Königreich Belgien geltend gemacht: Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung seien erfüllt. Der Unfall habe sich im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin (West) ereignet. Die OT habe ihren Sitz in Berlin (West) gehabt.

Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klage durch Urteil vom 30. Januar 1970 abgewiesen: Ein sogenannter Ausstrahlungsfall liege nicht vor. Der Sitz der Zentralstelle der OT in Berlin könne nicht als Beschäftigungsort des Verletzten angesehen werden.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat die Berufung des Königreichs Belgien durch Urteil vom 9. Februar 1971 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Der geltend gemachte Anspruch sei nach Art. 50 i.V.m. Anhang G Abschnitt I A Nr. 1 Buchst. a und b und Abschnitt G der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. September 1958 (EWG-VO Nr. 3 - BGBl II 1959, 473 ff) zu beurteilen, da die EWG-VO Nr. 3 nach ihrem Art. 5 an die Stelle des Allgem. Abk. und der ZVen getreten sei. Ein sogenannter Ausstrahlungsfall sei jedoch nicht gegeben. E. habe als Angehöriger der OT in Rußland keine Tätigkeit ausgeübt, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin (West) gestanden habe. Die Zentrale der OT habe ihren Sitz zwar im Gebiet des heutigen Landes Berlin (West) gehabt. E. sei aber nicht Arbeitnehmer dieser Zentrale gewesen. Die Zentralverwaltung der OT könne nicht als Beschäftigungsort für alle OT-Angehörigen angesehen werden. E. sei niemals bei der OT-Zentrale in Berlin beschäftigt gewesen. Beschäftigungsort sei nach § 153 RVO der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich stattgefunden habe. Die Beklagte sei auch nicht aus einem anderen Grund zur Entschädigungsleistung verpflichtet. Nach der VO zur Überführung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in der britischen Zone vom 14. März 1951 (Überführungs-VO -BGBl I 190) komme eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Rechts- oder Funktionsnachfolge nicht in Betracht. Die Überführungs-VO enthalte eine ausschließlich organisatorische Regelung in dem Sinne, daß die Beklagte die für die Feststellung neuer Leistungen und die Zahlung laufender Renten zuständige Stelle sein solle, wie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung angenommen habe.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es im wesentlichen wie folgt begründet: Die Entscheidung des LSG stütze sich zum Nachteil des Klägers zu Unrecht auf die EWG-VO Nr. 3. Das LSG habe das deutsch-belgische Sozialversicherungsabkommen, das durch die EWG-VO Nr. 3 nicht an Bedeutung verloren habe, außer acht gelassen. Der Arbeitsunfall sei von der Beklagten zu entschädigen, weil nach Art. 4 Abs. 3 der 3. ZV Rentennachzahlungsanträge belgischer Berechtigter, sofern der früher zuständig gewesene deutsche Versicherungsträger nicht mehr bestehe, von der belgischen Verbindungsstelle an die zuständigen Träger weiterzuleiten seien. Als zuständiger Träger könne nur die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU) angesehen werden. Diese Auslegung entspreche dem Sinn des Allgem. Abk., den belgischen Berechtigten Wiedergutmachung zu gewähren. Die Beklagte sei gemäß Art. 43 Abs. 1 Buchst. a des Allgem. Abk. zur Gewährung einer Entschädigung verpflichtet, weil der Arbeitsunfall sich im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik oder des Landes Berlin (West) ereignet habe. Aus Art. 3 Abs. 1 der 3. ZV ergebe sich eindeutig, daß die Entschädigungsfälle erfaßt werden sollten, die sich vor Errichtung der Bundesrepublik Deutschland ereignet hätten. Eine Einschränkung des Ausstrahlungsprinzips sei nicht beabsichtigt gewesen. Bei sinngemäßer Auslegung des Art. 43 Abs. 1 Buchst. a Allgem. Abk. könne der Unfall jedenfalls nicht von der mit dieser Vereinbarung beabsichtigten Wiedergutmachung ausgeschlossen werden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Kläger ausgeführt, daß auch E. am Rechtsstreit als Kläger beteiligt sei; dies ergebe sich aus der in den Akten befindlichen Vollmacht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Urteile 2. und 1. Instanz und des Bescheides der Beklagten zu verurteilen, dem Verletzten E. für die Folgen des Arbeitsunfalls vom Februar 1942 eine dem Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit angemessene Verletztenrente ab 1.10.1944 zu gewähren und ihr aufzugeben, dem Verletzten die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten,

hilfsweise:

den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landessozialgericht Niedersachsen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,

weiter hilfsweise:

das Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit nach Art. 52 Abs. 2 des Allgem. Abk. einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Entgegen der Ansicht des Königsreichs Belgien ist nur dieses als Kläger am Rechtsstreit beteiligt, in welchem es sowohl aus eigenem als auch aus übergegangenem Recht klagt (Art. 7 Abs. 3 der 3.ZV). E. hat zwar dem sachlich zuständigen Minister des Königreichs Vollmacht zur Verfolgung seiner Rechte erteilt. Dieses hat von ihr in den Vorinstanzen jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern - wie die jeweils gestellten Prozeßanträge erkennen lassen - lediglich aufgrund seiner ihm durch Art. 7 Abs. 3 der 3. ZV eingeräumten Rechte den Rechtsstreit geführt. In der Revisionsinstanz ist eine Einbeziehung des E. in den Rechtsstreit als Kläger ausgeschlossen (§ 168 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Revision hat insoweit Erfolg, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

Der erkennende Senat hat - ebenfalls am 27. April 1972 (2 RU 58/71) - in einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil über einen Streitfall entschieden, der dem vorliegenden vergleichbar ist. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Danach kann es unter den hier gegebenen Umständen des Falles dahingestellt bleiben, ob Art. 4 Abs. 1, 43 Abs. 1 des deutsch-belgischen Allgem. Abk. oder Art. 10 Abs. 1, Art. 50 der EWG-VO Nr. 3 i.V.m. deren Anhang G Abschnitt I A Nr. 1 Buchst. b anzuwenden sind. Zwischen diesen Vorschriften des Allgem. Abk. und der EWG-VO Nr. 3 besteht, soweit der vorliegende Sachverhalt zu beurteilen ist, inhaltlich kein wesentlicher Unterschied. Der Rentenanspruch ist jedenfalls nach Art. 4 Abs. 1, 43 Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens (Art. 10 Abs. 1, Art. 50 der EWG-VO Nr. 3 i.V.m. deren Anhang G Abschnitt I A Nr. 1 Buchst. b) gegeben, sofern sich E. - was vom LSG noch zu prüfen sein wird - die von ihm geltend gemachten Gesundheitsschäden durch einen Arbeitsunfall im Sinne der RVO zugezogen hat.

Die angeführten Vorschriften stellen darauf ab, ob ein Unfall im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik oder des Landes Berlin (West) eingetreten ist. Diese Fassung des Gesetzes zwingt, jedenfalls soweit es sich um Fälle handelt, welche - wie hier - in einer durch besondere Verhältnisse gekennzeichneten Vergangenheit liegen, nicht dazu, ihren Anwendungsbereich auf Fälle der von der Rechtsprechung entwickelten Ausstrahlungstheorie zu beschränken, welche in Durchbrechung des Territorialitätsprinzips den Geltungsbereich der deutschen Sozialversicherung unter bestimmten Voraussetzungen über die Staatsgrenzen hinaus erweitert (BSG 7, 257, 264 ff; 17, 173, 179; 20, 69, 70 ff). Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß das Deutsche Reich während des 2. Weltkrieges, möglicherweise über die Grenze des Art. 43 der Anlage zur Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 (RGBl 1910, S. 107) hinaus (Näheres s. BSG 7, 257, 267 ff), in den von ihm besetzten Gebieten nicht nur Einheimische, sondern auch - in besonderem Maße in den sogenannten besetzten Ostgebieten - deutsche und ausländische Staatsangehörige als Hilfskräfte der besetzenden Truppen eingesetzt und sie der deutschen Sozialversicherung unterworfen hat.

Die Verordnung über Sozialversicherung in den besetzten Gebieten vom 4. August 1941 (RGBl I 486 = AN S. II 319) bezog lediglich in diesen Gebieten beschäftigte deutsche Staatsangehörige in die deutsche Sozialversicherung ein. Die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung vom 10. Februar 1943 (RGBl I 90 = AN S. II 72) dehnte den Personenkreis weiter aus, auch auf Ausländer, die auf Veranlassung deutscher Stellen in den besetzten Gebieten tätig waren (§ 1 Abs. 1 Buchst. f); sie galt aber nicht in den besetzten Ostgebieten (§ 8 Abs. 1 Satz 2). Für diese sollten, soweit sie der Verwaltung des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete unterstellt waren, besondere Durchführungsbestimmungen erlassen werden (Bogs, AN 1943, S. II 110). Allerdings hatte der Reichsarbeitsminister (RAM) bereits im Erlaß vom 23. Dezember 1941 (mitgeteilt bei Lauterbach, BG 1942, 62, 67) angeordnet, daß ausländische auf Veranlassung deutscher Stellen in den besetzten Ostgebieten eingesetzte Arbeitskräfte nach den Vorschriften der deutschen Unfallversicherung (UV) zu behandeln seien. Im Erlaß vom 17. März 1943, welcher in den AN 1943 S. II 132 veröffentlicht, jedoch ebenfalls nur an die Träger der UV, deren Aufsichtsbehörden und Verbände gerichtet ist, ersuchte der RAM - im Einvernehmen mit dem Reichsminister für die besetzten Ostgebiete und im Vorgriff auf eine beabsichtigte Rechtsverordnung - die reichsgesetzlichen UV-Vorschriften entsprechend der Verordnung vom 10. Februar 1943 in den besetzten Ostgebieten anzuwenden. Im Erlaß vom 29. März 1944 (AN S. II 77) schließlich bestimmte er, ebenfalls im Einvernehmen mit dem Reichsminister für die besetzten Ostgebiete, zur Behebung von Zweifeln - vorbehaltlich einer endgültigen Regelung im Verordnungswege -, daß über die UV hinaus das gesamte Sozialversicherungsrecht auf die in § 1 der Verordnung vom 10. Februar 1943 näher bezeichneten Beschäftigten in den besetzten Ostgebieten anzuwenden sei. Insgesamt gesehen sind diese Erlasse des RAM unter Berücksichtigung der damaligen staatsrechtlichen Gegebenheiten (BVerfG 9, 63, 69; BSG 12, 157, 158 ff; 18, 93, 95 ff) als eine ausreichende Rechtsgrundlage für den UV-Schutz des E. bei seinem Einsatz als Frontarbeiter der OT in der Sowjetunion anzusehen.

Der Auffassung des LSG, die von der Beklagten geteilt wird, ein Entschädigungsanspruch nach dem hier anzuwendenden Recht entfalle, weil E. lediglich außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik und Berlins (West) beschäftigt gewesen, somit der erforderliche Zusammenhang mit einer Beschäftigung in diesen Gebieten nicht gegeben sei, wird nicht gefolgt. Es muß als ausreichend angesehen werden, daß E. in ein der gesetzlichen UV unterliegendes Beschäftigungsverhältnis zur OT, einem Unternehmen des Reichs mit dem Sitz in West-Berlin, verpflichtet worden ist und, ohne hier eine Beschäftigung auszuüben, lediglich außerhalb der Grenzen der Gebiete der Bundesrepublik und des Landes Berlin Arbeiten verrichtet hat. Insofern liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, wie er dem Art. 13 Buchst. a der EWG-VO Nr. 3 zugrunde liegt; in dieser Vorschrift hat der Gedanke der bereits erwähnten Ausstrahlung eines Beschäftigungsverhältnisses über die Staatsgrenzen hinweg seinen Niederschlag gefunden. Nach dem Beschluß der Verwaltungskommission der EWG vom 18.September 1959 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1959, 1245) gilt diese Vorschrift "nicht nur für die Arbeitnehmer, die bereits in dem Land, aus dem sie entsandt worden sind, beschäftigt waren, sondern auch für diejenigen, die in diesem Land versichert gewesen wären, wenn sie dort von dem Unternehmen beschäftigt worden wären, das sie zur vorübergehenden Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates eingestellt hat".

Das LSG hat - wie auch die Beklagte und das SG - nicht geprüft, ob E. sich die Erfrierungen am rechten Fuß durch einen Arbeitsunfall im Sinne des § 542 RVO in der damals geltenden Fassung zugezogen hat und welche Gesundheitsschäden hierdurch verursacht worden sind. Mangels der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen konnte der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Er hat deshalb die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (§ 170 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649850

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