Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz für nebenberufliche Tätigkeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Bauarbeiter, der für seinen Auftraggeber, ohne von ihm persönlich abhängig zu sein, mit eigenem Werkzeug und Material bauliche Ausbesserungsarbeiten ausführt, ist nicht nach RVO § 539 Abs 2 unfallversichert.
2. Werden laufende Ausbesserungen an Gebäuden, die einem Unternehmen der Landwirtschaft dienen, durch Bauarbeiter ausgeführt, so sind sie nur dann Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens iS des RVO § 777 Nr 3, wenn lediglich beratende oder helfende Tätigkeiten ausgeführt werden; verbleibt dem landwirtschaftlichen Unternehmer dagegen keine größere Einwirkungsmöglichkeit, dann ist nicht die landwirtschaftliche UV, sondern ggf die Bau-Berufsgenossenschaft (RVO § 543) zuständig.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, § 543 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 777 Nr. 3 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 1969 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Ehemann der Klägerin (G.) war als Schlosser in einem Kaliwerk beschäftigt. Am 15. Oktober 1964 wollte er in seiner Freizeit an einer Scheune des mit ihm bekannten Landwirts St eine Dachreparatur ausführen.
Er hatte die Arbeit übernommen, nachdem ein von dem Landwirt zuvor beauftragter Klempnermeister trotz mehrmaliger Mahnungen und Versprechungen nicht erschienen war. Die geplante Arbeit, für die eine Bezahlung nicht ausdrücklich vereinbart worden war, bestand darin, eine hochgelegene Dachkante der Scheune mit Bleiblech abzudichten. G. erschien auf dem Anwesen des Landwirts mit einer Rolle Blech und einer Werkzeugtasche, begleitet von seinem 16jährigen Sohn, der damals in der Schlosserlehre stand. Als G. über ein Vordach in Richtung auf das Scheunendach ging, brach er durch eine Kunststoffplatte, stürzte auf den Betonboden und starb noch am selben Tag.
Mit Bescheid vom 16. August 1965 lehnte die beklagte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Antrag der Klägerin auf Entschädigung mit der Begründung ab, G. sei bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht in den landwirtschaftlichen Betrieb St eingetreten, sondern wie ein selbständiger Handwerker tätig geworden. Die beigeladene Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) erklärte sich für unzuständig, weil G. nicht als selbständiger Unternehmer angesehen werden könne und die geplanten Instandsetzungsarbeiten nicht die Dauer von sechs Tagen erreicht haben würden. Der ebenfalls beigeladene Hessische Gemeinde-Unfallversicherungs-Verband verneinte seine Zuständigkeit mit der Begründung, die von G. übernommene Bauarbeit sei Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens gewesen.
Das Sozialgericht (SG) Fulda hat durch Urteil vom 15. Februar 1967 die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: G. sei nicht als Hilfskraft, sondern als Fachmann für den Landwirt tätig geworden, so daß die Entschädigungspflicht der Beklagten nicht über § 777 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) begründet werden könne. Da G. andererseits kein gewerbsmäßiger Unternehmer sei, könne auch nicht die Entschädigungspflicht der beiden Beigeladenen begründet werden. - Auf die Berufung der Klägerin hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 12. November 1969 der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt: Als Anspruchsgrundlage komme zwar nicht § 539 Abs. 2 RVO in Betracht, denn Dachreparaturen der hier geplanten Art würden üblicherweise nicht von in landwirtschaftlichen Betrieben Beschäftigten ausgeführt. Es habe sich um eine für einen Nichtfachmann gefährliche Arbeit gehandelt, die Fachkenntnisse und Schwindelfreiheit voraussetze. Die Haftung der Beklagten sei aber nach §§ 776, 777 Nr. 3 RVO begründet. § 777 Nr. 3 RVO sei erfüllt, wenn, wie hier, Ausbesserungsarbeiten an landwirtschaftlichen Gebäuden durch berufsfremde besonders angestellte Facharbeiter vorgenommen würden. G. sei kein Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Er sei nach seiner wirtschaftlichen und beruflichen Gesamtsituation, auf die es allein ankomme, abhängiger Arbeiter gewesen und habe auch nicht in seiner Freizeit eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausgeübt oder angestrebt. Wenn er gelegentlich, wie auch im vorliegenden Fall, Klempnerarbeiten verrichtet habe, so habe er dies nur auf die Bitte von Bekannten und Verwandten getan. Aus der Angabe des Sohnes des Landwirts, G. habe ihm gegenüber - der Wahrheit zuwider - erklärt, er habe seinen Gewerbebetrieb angemeldet, könnten keine Schlüsse auf die Gewerbsmäßigkeit gezogen werden. Weil G. kein Unternehmer gewesen sei, scheide nach § 658 RVO auch die beigeladene. Bau-BG als zuständiger Unfallversicherungsträger aus. Der beigeladene Hessische Gemeinde-Unfallversicherungs-Verband sei nicht zuständig, weil der Landwirt St kein Unternehmer einer Bauarbeit im Sinne des § 657 Abs. 1 Nr 7 RVO gewesen sei.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 777 RVO und der §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie führt dazu aus: Das LSG habe verkannt, daß die Entschädigungspflicht der Beklagten voraussetze, daß G. nach § 539 RVO versichert gewesen sei. Indem es zutreffend die Anwendbarkeit des § 539 Abs. 2 RVO verneint habe - § 539 Abs. 1 RVO komme ohnehin nicht in Betracht -, hätte es folgerichtig den Unfallschutz ablehnen müssen. § 777 Nr. 3 RVO begründe für sich allein keinen Versicherungsschutz. Abgesehen davon seien aber auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, was sich daraus ergebe, daß das LSG selbst festgestellt habe, der Landwirt St sei nicht Unternehmer einer Bauarbeit gewesen. Das angefochtene Urteil beruhe darüber hinaus auch auf wesentlichen Verfahrensmängeln. Das LSG habe § 103 SGG verletzt, weil es nicht den Landwirt St als Zeugen vernommen habe. Dieser hätte bekundet, daß G. Unternehmer der Dachreparaturarbeiten gewesen sei. Das Gericht hätte sich auch gedrängt fühlen müssen, die zahlreichen Kunden des G. zur Frage der Unternehmereigenschaft zu hören. Die Vernehmung der Klägerin sei unzulässig gewesen, weil nach § 118 SGG keine Parteivernehmung vorgesehen sei. Das LSG habe auch, indem es der Klägerin geglaubt habe, § 122 SGG verletzt. Die Unternehmereigenschaft deshalb zu verneinen, weil G. nur bei Bekannten und Verwandten gearbeitet habe, verstoße gegen die Denkgesetze. In dem kleinen Dorf, in dem G. gewohnt habe, und in der näheren Umgebung seien nämlich notwendigerweise nur Bekannte und Verwandte beheimatet gewesen. Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen LSG vom 12. November 1969 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Fulda vom 15. Februar 1967 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das vorbezeichnete Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.
Sämtliche Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden muß.
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, daß ein Anspruch gegen die Beklagte und gegen den beigeladenen Gemeinde-Unfallversicherungs-Verband nicht begründet ist. Für eine Entscheidung, ob die beigeladene Bau-BG zur Entschädigung verpflichtet ist, reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus.
Die Revision rügt zutreffend eine Verletzung des § 777 RVO. Nach § 776 Abs. 1 Nr 1 RVO umfaßt die landwirtschaftliche Unfallversicherung Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und die in ihnen tätigen, gegen Arbeitsunfall Versicherten. Als Teile des landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der genannten Vorschrift gelten auch "laufende Ausbesserungen an Gebäuden, die dem Unternehmen der Landwirtschaft dienen ... und andere Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb ..., wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer die Arbeiten auf seinen Grundstücken oder für sein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen auf fremden Grundstücken ausführt, ohne sie anderen Unternehmern zu übertragen" (§ 777 Nr. 3 RVO). Der Revision ist deshalb darin zuzustimmen, daß die von G. ausgeführten Dachreparaturarbeiten nicht nur ihrer Art nach Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens des Landwirts St im Sinne des § 777 Nr. 3 RVO sein müssen, sondern G. auch zu den in diesem landwirtschaftlichen Unternehmen tätigen, gegen Arbeitsunfall versicherten Personen zu rechnen sein muß.
Entgegen der Auffassung des LSG waren die dem G. übertragenen Dachausbesserungsarbeiten in diesem Sinne nicht Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens des Landwirts St. Dieser hat nämlich die Arbeiten als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht ausgeführt. Zwar ist es nicht unbedingt erforderlich, daß der landwirtschaftliche Unternehmer die Arbeiten selbst ausführt, es genügt auch, wenn andere Personen mit der unmittelbaren Ausführung der Arbeiten betraut werden. Der landwirtschaftliche Unternehmer muß aber derjenige sein, der die Verantwortung für die Art und das Ausmaß der Arbeiten trägt. Das ist dann der Fall, wenn das Verhältnis zu dem unmittelbar Ausführenden derart gestaltet ist, daß diesem auch Anweisungen über die Durchführung der Arbeiten gegeben werden können, insbesondere auch hinsichtlich der etwa erforderlichen Vorkehrungen zum Unfallschutz. Soweit der landwirtschaftliche Unternehmer eine in Bauarbeiten fachkundige Person mit der unmittelbaren Ausführung betraut, werden derartige Anweisungen vielfach nicht möglich sein, so daß schon aus diesem Grunde nicht festgestellt werden kann, ob der Landwirt die betreffenden Arbeiten - wie es § 777 Nr. 3 RVO vorschreibt - ausgeführt hat. Bei Verwendung von Fachkräften können Bauarbeiten gemäß § 777 Nr. 3 RVO dem landwirtschaftlichen Unternehmen als Teil somit nur zugerechnet werden, wenn der Wirkungskreis der Fachkraft sich auf beratende oder helfende Tätigkeiten beschränkt, die letzte Verantwortung aber bei dem landwirtschaftlichen Unternehmer liegt (vgl. BSG 17, 148, 152). Eine solche Auslegung wird auch allein dem Sinn und Zweck des § 777 Nr. 3 RVO gerecht. Die Vorschrift will nämlich der bäuerlichen Übung Rechnung tragen, wonach Bau- und Bauausbesserungsarbeiten, die andere Personen an Handwerker vergeben, eigenhändig, mit eigenen Wirtschaftskräften oder im Wege der Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Der Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird dadurch allerdings auf Tätigkeiten erweitert, für deren Versicherungsschutz an sich die Bau-BG zuständig wäre. Die Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs ist indessen nicht nur hinsichtlich des geplanten Umfangs der Arbeiten auf die Kräfte und Mittel des landwirtschaftlichen Betriebs beschränkt (vgl. BSG 17, 148; 30, 295); eine Beschränkung ergibt sich auch dadurch, daß der landwirtschaftliche Unternehmer die Arbeiten in eigener Verantwortung ausführen läßt. Vergibt der landwirtschaftliche Unternehmer die Arbeiten in dem Sinne, daß ihm keine größeren Einwirkungsmöglichkeiten mehr verbleiben, als er sie bei der Übertragung an einen selbständigen Handwerker hätte, so besteht kein sachlicher Grund, diese Arbeiten dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen. Der landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen. Der landwirtschaftliche Unternehmer handelt in diesem Fall nicht anders als jeder andere Gebäudeeigentümer, der schwierigere Reparaturarbeiten an selbständige Handwerker vergibt. Es besteht kein sachlicher Grund, daß die landwirtschaftliche BG in einem ihrer Verantwortung regelmäßig nicht unterliegenden Bereich der Bauwirtschaft auch dann eintritt, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer selbst für die betreffenden Arbeiten keine Verantwortung übernimmt.
Aus den das Revisionsgericht (§ 163 SGG) bindenden Feststellungen des LSG ergibt sich, daß der Landwirt St und sein möglicherweise in seiner Vertretung handelnder Sohn die Dachreparaturarbeiten nicht in eigener Verantwortung ausgeführt haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es sich um eine für einen Nichtfachmann gefährliche Arbeit an einer hochgelegenen Dachkante handelte, die erkennbar Fachkenntnisse und Schwindelfreiheit voraussetzte. Ferner hat es ausgeführt, daß der Landwirt St nur einen Auftrag auf Ausführung der Reparatur erteilt habe und deshalb nicht Unternehmer einer Bauarbeit gewesen sei. Da die von G. ausgeführten Dachreparaturarbeiten somit im Sinne des § 777 Nr. 3 RVO nicht als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens (§ 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO) des Landwirts St gelten, kann damit auch G. nicht wie ein in dem landwirtschaftlichen Unternehmen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter tätig geworden sein (§§ 776 Abs. 1 Nr. 1, 777 Nr. 3 i.V.m. § 539 Abs. 2 und § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Wie ein landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO) ist G. ebenfalls nicht tätig geworden. Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil feststeht, daß er eine typische handwerkliche Tätigkeit (Dachausbesserungsarbeiten) verrichtet hat. Damit scheidet aber auch eine Entschädigungspflicht der beklagten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gegenüber der Klägerin aus. G. ist auch nicht wie ein Bauarbeiter, sondern wie ein handwerklicher Unternehmer tätig geworden. Eine andere Betrachtungsweise erscheint ausgeschlossen, wenn man berücksichtigt, daß G. anstelle des zuvor beauftragten selbständigen Klempnermeisters die Reparatur ausführen sollte, er selbst die Werkzeuge und das Material mitbrachte und er - der Wahrheit zuwider - erklärt haben soll, er habe seinen Betrieb angemeldet und daß er seinen ebenfalls fachlich ausgebildeten Sohn zur Mitarbeit einsetzen wollte. Der Umstand, daß keine Vergütung ausdrücklich vereinbart worden ist, ändert nichts daran, daß G. im vorliegenden Fall zumindest wie ein selbständiger Handwerker aufgetreten ist. Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft in diesem - nicht auf Gewerbsmäßigkeit - beschränkten Sinne ist nicht die Absicht der Gewinnerzielung (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, RVO § 658 Anm. 7). Mangels einer Unterordnung unter einen - nicht gewerbsmäßigen - Unternehmer entfällt daher für G. auch eine Zuständigkeit des beigeladenen Gemeinde-Unfallversicherungs-Verbandes (§ 657 Abs. 1 Nr. 7, § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Als ein unternehmerähnlich auftretender Handwerker ist G. bei dem beigeladenen Gemeinde-Unfallversicherungs-Verband nicht versichert. Unternehmer von Bauarbeiten im Sinne des § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO sind nämlich in § 539 Abs. 1 RVO nicht aufgeführt, so daß nur eine Selbstversicherung in Betracht kommt (vgl. Lauterbach aaO, § 657 Anm. 15 b).
Für eine Entscheidung, ob die beigeladene Bau-BG verpflichtet ist, die Klägerin zu entschädigen, fehlen indessen ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden und muß die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Nach § 543 RVO kann die Satzung des Trägers der Unfallversicherung die Versicherung auf Unternehmer erstrecken, die nicht schon kraft Gesetzes versichert sind. Als Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift scheidet aber derjenige aus, der nur wie ein Unternehmer auftritt und - im Gegensatz zu § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO - auch derjenige, der nicht gewerbsmäßig handelt (vgl. Lauterbach aaO, § 543 Anm. 5). Dies gilt jedenfalls für die Versicherung bei der beigeladenen Bau-BG. Nach § 3 Abs. 5 ihrer Satzung - Ausgabe 1954 - in der Fassung des 5. Nachtrags (gültig ab 1. Juli 1963) sind Unternehmer nichtgewerbsmäßiger Bauarbeiten zwar Mitglieder, nach § 30 Abs. 1 und 5 der Satzung besteht aber keine Versicherung. Das Berufungsgericht hat die Frage der Gewerbsmäßigkeit allerdings im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu § 777 Nr 3 RVO - ohne daß hierzu eine Notwendigkeit bestand - verneint. Es kann offenbleiben, ob das LSG damit auch unausgesprochen die Frage der Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des § 543 RVO in Verbindung mit der Satzung der beigeladenen Bau-BG verneint hat. Ferner kann auch dahinstehen, ob die Verfahrensrügen der Beklagten, die sich gegen die zur Frage der Gewerbsmäßigkeit getroffenen Feststellungen richten, noch von Bedeutung sind, nachdem feststeht, daß die Beklagte schon aufgrund der unangegriffenen Feststellungen als entschädigungspflichtiger Versicherungsträger ausscheidet. Der Senat hat nämlich bei der zugelassenen Revision von Amts wegen zu prüfen, ob die festgestellten Tatsachen ausreichen, die Auffassung des Berufungsgerichts zu begründen, G. habe nicht gewerbsmäßig gehandelt. Das ist zu verneinen. Gewerbsmäßig handelt, wer eine Tätigkeit ausübt, die eine auf Dauer berechnete Erwerbsquelle bildet oder bilden soll (Lauterbach aaO, § 542 Anm. 4). Die Frage der wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Gesamtsituation, auf die das LSG abhebt, kann dabei allenfalls nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. BSG 31, 1, 3). Im vorliegenden Fall ist nur zu prüfen, ob die Tätigkeiten, die von G. in eigener Verantwortung ausgeübt wurden, den Charakter der Gewerbsmäßigkeit aufweisen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, G. habe nur in seiner Freizeit, auf Bitten von Bekannten und Verwandten, aus Gefälligkeit, teilweise ohne ausdrücklich vereinbarte Entlohnung und vielfach auch nicht als Fachmann gearbeitet. Hieraus kann aber im vorliegenden Fall nicht geschlossen werden, daß G. nur gelegentlich und nicht gewerbsmäßig gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat nämlich auch Feststellungen getroffen und Hinweise gegeben, die dieser Auffassung - jedenfalls nach näherer Überprüfung - widersprechen könnten. So hat das LSG auch festgestellt, daß G. an Neubauten Aufträge ausgeführt hat (S. 7 und 10 des Urteils). Dies deutet darauf hin, daß es sich um größere Arbeiten handelte, die über den Rahmen von Gefälligkeitsarbeiten hinausgingen. Die Vernehmung der Bauherren müßte Aufschluß darüber geben, wie hoch die Entlohnung war und ob G. das Arbeitsmaterial selbst besorgt und dabei etwa noch einen Gewinn erzielt hat. Anlaß, über das Auftreten und das Geschäftsgebaren des G. auch in anderen Fällen Feststellungen zu treffen, ist auch die Tatsache, daß G. im vorliegenden Fall mit eigenem Material und eigenem Werkzeug arbeiten sowie eine Hilfskraft einsetzen wollte. Die Klägerin hat ferner selbst angegeben, G. habe "in der letzten Zeit vor seinem Tod" bei sechs Personen gearbeitet (S. 7 des Urteils). Dieser Hinweis nötigt zur Klärung der Frage, auf welchen genauen Zeitraum sich diese Arbeiten erstreckten. Es ist ferner erforderlich, die Tätigkeit des G. über einen längeren Zeitraum zu überprüfen, um klären zu können, ob er sich eine auf Dauer berechnete Erwerbsquelle geschaffen hatte. Schließlich ist der Hinweis des Sohnes des Landwirts S, G. habe ihm erklärt, er habe seinen Betrieb angemeldet, Anlaß zu Ermittlungen darüber, ob G. sich etwa zu dieser Äußerung veranlaßt sah, weil bekannt war, daß er mit einer gewissen Regelmäßigkeit selbständige Arbeiten ausführte.
Da nach den getroffenen Feststellungen ein Entschädigungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten und dem beigeladenen Gemeinde-Unfallversicherungs-Verband nicht besteht, es aber noch weiterer Feststellungen bedarf, ob die beigeladene Bau-BG entschädigungspflichtig und deshalb zu verurteilen ist (§ 75 Abs. 5 SGG), muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden. Die Klage gegen die beklagte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann noch nicht abgewiesen werden, weil der - einheitliche - Anspruch neu zu beurteilen ist, wenn die erforderlichen Feststellungen getroffen sind (vgl. BSG 9, 67).
Die Kostenentscheidung muß dem abschließenden Urteil vorbehalten bleiben.
Fundstellen