Entscheidungsstichwort (Thema)
Hauterkrankung als Berufskrankheit
Leitsatz (amtlich)
Eine "Aufgabe der beruflichen Beschäftigung" iS der 6. BKVO Anl Nr 46 liegt nur vor, wenn eine Beschäftigung aufgegeben wird, die mit der Absicht aufgenommen worden ist, sie für eine gewisse Dauer auszuüben. Das gelegentliche Tätigwerden als Maurer in der Freizeit bei Bekannten ist deshalb für die Frage, ob die berufliche Beschäftigung als Maurer zuvor tatsächlich aufgegeben worden ist, nicht erheblich.
Leitsatz (redaktionell)
Nach 7. BKVO Anl 1 Nr 46 vom 1968-06-20 (BGBl 1 721) sind schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben, als Berufskrankheit anzusehen.
Eine Hauterkrankung ist nicht nur dann als "schwer" anzusehen, wenn sie mit schweren Krankheitserscheinungen im medizinischen Sinne verbunden ist, sondern auch, wenn es sich um eine medizinisch nicht schwere, aber lange Erkrankung von ununterbrochener Dauer handelt. Von einer langen Krankheit ist auszugehen, wenn der Krankheitszustand ununterbrochen 10 Monate gedauert hat.
Bei einer schweren Erkrankung ist ein Zwang zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung dann zu verneinen, wenn keine wesentlichen Folgen der Krankheit zurückbleiben und auch kein Rückfall zu erwarten ist oder die an sich drohenden Rückfälle durch einfache Maßnahmen, zB durch Schutzhandschuhe oder durch Vermeidung bestimmter Stoffe, verhütet werden können.
Eine nach dem tatsächlichen Ablauf des Geschehens zu beurteilende Aufgabe der beruflichen Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn gelegentlich in der Freizeit eine Tätigkeit wie ein Versicherter im bisherigen Beruf ausgeübt wird.
Der als Zeitpunkt des Arbeitsunfalles vorgesehene Beginn der Krankheit (RVO § 551 Abs 3 S 2) liegt vor, sobald erstmalig ärztliche Behandlung, Arznei oder Heilmittel erforderlich werden oder Arbeitsunfähigkeit eintritt. Fällt die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung in die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, so ist der Eintritt des Arbeitsunfalles auf den 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit festzusetzen.
Normenkette
RVO § 551 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1963-04-30, Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 1504 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30; BKVO 3 Anl 1 Nr. 46 Fassung: 1961-04-28; BKVO 6 Anl 1 Nr. 46 Fassung: 1961-04-28; BKVO 7 Anl 1 Nr. 46 Fassung: 1968-06-20
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der Klägerin gegen Krankheit und bei der Beklagten gegen Unfall gesetzlich versicherte Maurer Otto G (Versicherter) war in den Jahren 1961 bis 1966 wiederholt wegen eines Hautekzems arbeitsunfähig krank, und zwar vom 3. bis 16. Juli 1961, vom 4. bis 29. September 1961, vom 27. November 1961 bis zum 12. Januar 1962, vom 19. Oktober bis 25. November 1962, vom 28. Mai bis 17. Juni 1963, vom 27. November 1963 bis zum 1. April 1964 und vom 15. März bis 12. Juli 1966. Im Juli 1963 wurde aufgrund eines in der Hautklinik des Universitäts-Krankenhauses E durchgeführten Epicutantestes bei dem Versicherten eine Chromatallergie festgestellt und der Beklagten eine Berufs-Krankheit (BK) im Sinne der Nr. 46 der Anlage zur Sechsten Berufskrankheitenverordnung (6. BKVO) angezeigt. In einem von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 1. November 1963 führte der Hautarzt Dr. H aus, der Versicherte leide an einem berufsbedingten Kontaktekzem, dessen Ursache eine Allergie gegen die häufig im Zement vorhandenen Chromate vom Typ Kaliumbichromat sei. Es sei ratsam, den Versicherten auf einen anderen Beruf umzuschulen. Der staatliche Gewerbearzt schloß sich dieser medizinischen Beurteilung an und empfahl ebenfalls eine Umschulung. Er meinte jedoch, die Voraussetzungen der Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO seien noch nicht erfüllt. Die Beklagte beauftragte daraufhin den Hautarzt Dr. G, den Versicherten auf ihre Kosten zu behandeln. Dieser blieb bis Juli 1966 ständig in ärztlicher Behandlung, verhielt sich jedoch gegenüber den von der Beklagten erwogenen Maßnahmen für einen Berufswechsel ablehnend. Erst aufgrund der durch die Chromatallergie hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit vom 15. März bis 12. Juli 1966 entschloß er sich, eine andere berufliche Beschäftigung aufzunehmen. Er arbeitete ab 13. Juli 1966 drei Wochen als Schauermann und anschließend bis April 1969 als Kraftfahrer. Während seiner Freizeit führte der Versicherte gelegentlich noch für Bekannte Maurerarbeiten aus. Im Mai 1969 nahm der Versicherte erneut eine Beschäftigung als Maurer an. Dabei trat schon nach kurzer Zeit das Hautekzem wieder stärker auf. Er wandte sich deshalb an die Beklagte, die ihn nunmehr zum Kranführer anlernen ließ.
Im Juli 1966 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erstmals einen Anspruch auf Erstattung des von ihr in der Zeit vom 3. April bis 12. Juli 1966 an den Versicherten gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2 072,84 DM geltend. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen der Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO seien nicht erfüllt.
Auf die im November 1967 von der Klägerin erhobenen Klage hat das Sozialgericht Hamburg durch Urteil vom 4. Februar 1969 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 2 072,84 DM zu zahlen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg durch Urteil vom 4. Dezember 1969 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Betrages, den sie in der Zeit vom 3. April bis 12. Juli 1966 an den Versicherten als Krankengeld gezahlt habe. Die Voraussetzungen des § 1504 der Reichsversicherungsordnung (RVO) seien erfüllt. Der Versicherungsfall sei mit der am 15. März 1966 beginnenden siebten Arbeitsunfähigkeitsperiode eingetreten. Es handle sich nicht nur um eine wiederholt rückfällige, sondern auch um eine schwere Hautkrankheit im Sinne der Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO. "Wiederholt rückfällig" sei die Hauterkrankung beim Versicherten deshalb gewesen, weil mehr als drei gleichartige Krankheitsschübe bestanden hätten, zwischen denen ein Zustand weitgehender Besserung bestanden habe. Die Hautkrankheit des Versicherten sei aber auch als schwer im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 10, 286) anzusehen. Sie sei zwar nicht dauernd in einer medizinisch schweren Erscheinungsform verlaufen, sie habe jedoch im März 1966 bereits über vier Jahre bestanden, und auch schon mehrere Jahre sei laufend eine fachärztliche Behandlung erforderlich gewesen, wie die Beklagte auch durch Gewährung entsprechender Leistungen selbst anerkannt habe.
Gegen das Urteil des LSG hat die Beklagte - die vom Berufungsgericht zugelassene - Revision eingelegt. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 551 RVO i.V.m. Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO und führt aus: Das LSG habe das Tatbestandsmerkmal der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung verkannt. Das ergebe sich schon aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Versicherte auch nach dem 12. Juli 1966 noch weiterhin bei Bekannten als Maurer gelegentlich gearbeitet habe. Auch habe die Klägerin, als sie dem Versicherten aufgrund der Arbeitsunfähigkeit seit dem 15. März 1966 ihrerseits ab 3. April 1966 Krankengeld gewährt habe, selbst noch nicht erkennen können, daß das Hautleiden des Versicherten zur Aufgabe seines Maurerberufs zwingen würde. Für den gesamten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. Juli 1966 sei deshalb eine endgültige Aufgabe noch gar nicht festzustellen gewesen, so daß schon aus diesem Grund ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ausscheiden müsse. Die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung sei nämlich erst zu diesem Zeitpunkt verwirklicht gewesen. Im übrigen könne auch keinesfalls von einer "schweren" Hauterkrankung beim Versicherten gesprochen werden. Dagegen spreche schon, daß sie beim Versicherten nicht ununterbrochen bestanden habe. Auch sei die Hauterkrankung nicht als "wiederholt rückfällig" im Sinne der Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO zu bezeichnen. Wenn man die gesamte Maurertätigkeit einschließlich der Lehrlingszeit des Versicherten berücksichtige, könne man eine wiederholte Rückfälligkeit rechtlich kaum annehmen.
Die Beklagte beantragt,
die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie geht in Übereinstimmung mit den Entscheidungen der Vorinstanzen davon aus, daß der Versicherte an einer Krankheit litt, die Folge einer von der Beklagten zu entschädigenden BK war. Sie hält die Ausführungen des LSG für überzeugend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat mit Recht die Voraussetzungen der §§ 1504, 551 RVO i.V.m. Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO als gegeben angesehen. Der Versicherte hat in dem hier streitigen Zeitraum an einer Hautkrankheit (Chromatallergie) gelitten, die als "schwer" zu bezeichnen ist und ihn gezwungen hat, seine berufliche Beschäftigung als Maurer aufzugeben.
Da der Rechtsstreit zwischen zwei Versicherungsträgern des öffentlichen Rechts über einen Erstattungsanspruch geführt wird, konnte die Klage ohne Erlaß eines vorhergehenden Verwaltungsaktes als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG erhoben werden.
Der Erstattungsanspruch ist nach § 1504 RVO begründet.
Ist eine Krankheit die Folge eines Arbeitsunfalls, dem gemäß § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO eine BK gleichsteht, die der Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat, so hat dieser, wenn der Verletzte bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten - ausgenommen Sterbegeld und Kosten der Krankenpflege - zu erstatten, die nach Ablauf des 18. Tages nach dem Auftreten der BK entstehen (§ 1504 Abs. 1 Satz 1 RVO). Die Erkrankung des Versicherten vom 15. März bis 12. Juli 1966 war die Folge einer beim Versicherten vorliegenden BK nach Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO. Nach dieser Vorschrift sind schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbstätigkeit gezwungen haben, als BK nach § 551 RVO anzuerkennen. Bei dem Versicherten hat am 15. März 1966 eine solche BK bestanden.
Das Berufungsgericht hat unangefochten und damit für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG) festgestellt, daß der Versicherte seit 1961 an einem Kontaktekzem leidet, das auf einer Allergie gegen die im Zement vorhandenen Chromate beruht und durch seine berufliche Tätigkeit als Maurer verursacht worden ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die beim Versicherten festgestellte Hauterkrankung als "wiederholt rückfällig" im Sinne der Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO anzusehen ist. Das LSG ist jedenfalls mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich um eine "schwere" Hautkrankheit im Sinne der Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO handelt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Hauterkrankung nicht nur dann als "schwer" anzusehen, wenn die Erkrankung mit schweren Krankheitserscheinungen im medizinischen Sinne verbunden ist, sondern auch, wenn es sich um eine medizinisch nicht schwere, aber lange Erkrankung von ununterbrochener Dauer handelt (BSG 10, 286; SozR Nr. 4 zur 5. BKVO Anl. Nr.19; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung S. 492 o und 492 o I). Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt schon daraus, daß die gegenteilige Ansicht zu dem unbilligen und deshalb vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen würde, daß Versicherte, deren Krankheit fortgesetzt in derselben, im medizinischen Sinne nicht schweren Erscheinungsform besteht, im Vergleich zu solchen, deren Krankheit bei sonst gleichen Erscheinungsformen zwar wiederholt wiederkehrt, aber zwischendurch auch immer wieder ausheilt, versicherungsrechtlich schlechter behandelt würden, obwohl ihre Erwerbsfähigkeit in ausgedehnterem Maße beeinträchtigt ist und sie also entschädigungsbedürftiger sind (BSG 10, 286; RVA EuM 47, 113; Brackmann aaO). Die Hauterkrankung des Versicherten hat im vorliegenden Fall auch "längere Zeit ununterbrochen bestanden" (BSG 10, 286, 289; SozR Nr. 4 zur 5. BKVO Anl. Nr. 19 = Breithaupt 1963, 777). Das LSG hat nämlich (S. 2, 6 und 7 des angefochtenen Urteils) festgestellt, daß mindestens seit 1963 die Hauterkrankung mit laufender fachärztlicher Behandlung bestanden hat. Da der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 30. Oktober 1959 - 2 RU 5/58 - (BSG 10, 286, 290) schon einen ununterbrochenen Krankheitszustand von zehn Monaten genügen ließ, reicht der hier festgestellte Zeitraum auf jeden Fall aus. Damit steht aber fest, daß der Versicherte während des Zustandes seiner Arbeitsunfähigkeit vom 15. März bis 12. Juli 1966 an einer "schweren Hauterkrankung" im Sinne der Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO gelitten hat.
Die Voraussetzungen für eine BK nach Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO sind allerdings nur dann vollständig erfüllt, wenn der Versicherte nicht nur an einer schweren Hauterkrankung leidet, sondern auch ein Zwang zur Aufgabe der bisherigen beruflichen Beschäftigung als Maurer objektiv bestand und der Versicherte die wegen dieser schweren Erkrankung notwendige Aufgabe seines Berufes auch verwirklicht hat (BSG 10, 286, 290; SozR Nr. 4 zu § 551 RVO; Brackmann aaO S. 492 s). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt. Der Verlauf der Hauterkrankung bei dem Versicherten hat seit 1961 gezeigt, daß der Versicherte, verursacht durch seine berufliche Beschäftigung als Maurer, trotz seit 1963 einsetzender ständiger fachärztlicher Behandlung immer wieder wegen des Hautekzems arbeitsunfähig krank wurde und zuletzt die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sogar zweimal vier Monate gedauert haben. Daraus ergibt sich nicht nur die Schwere des Krankheitsverlaufes, sondern auch objektiv der Zwang zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung als Maurer (vgl. Brackmann aaO S. 492 p; Schulte-Holthausen, BG 1939, 285, 287). Objektiv kann ein Zwang zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung auch bei schwerster Erkrankung nur dann verneint werden, wenn keine wesentlichen Folgen der Krankheit zurückbleiben und auch kein Rückfall zu erwarten ist oder wenn die an sich drohenden Rückfälle durch einfache Maßnahmen, zB durch Schutzhandschuhe oder durch Meiden bestimmter Stoffe, verhütet werden können (Schulte-Holthausen aaO). Nach den gemäß § 163 SGG vom Berufungsgericht bindend getroffenen Feststellungen ist dies hier nicht der Fall. Es kann keine Rede davon sein, daß bei dem Versicherten wesentliche Folgen nicht zurückgeblieben und keine Rückfälle zu erwarten gewesen wären. Das ergibt sich allein daraus, daß er bis 1966 bereits sieben Mal innerhalb von fünf Jahren und sogar zweimal vier Monate trotz dauernder fachärztlicher Behandlung immer wieder neu arbeitsunfähig krank geworden ist. Da die Beklagte selbst aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens seit 1963 darauf hingewirkt hat, den Versicherten zur Aufgabe seiner beruflichen Beschäftigung als Maurer zu bewegen, hat das LSG auch mit Recht daraus geschlossen, daß die Erkrankung durch einfache Schutzmaßnahmen oder Meiden der im Zement vorhandenen schädlichen Stoffe nicht zu verhindern ist.
Der Versicherte hat - entgegen der Auffassung der Beklagten - seine berufliche Beschäftigung als Maurer auch tatsächlich aufgegeben. Das ergibt sich schon aus der vom LSG festgestellten Tatsache, daß er nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 15. März bis 12. Juli 1966 ab 13. Juli 1966 nicht mehr seiner bisherigen beruflichen Beschäftigung als Maurer - abgesehen von einer kurzen Zeit im Jahre 1969 - nachgegangen ist, sondern zunächst als Hafenarbeiter und später hauptberuflich als Kraftfahrer gearbeitet hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die später gelegentlich nebenher bei Bekannten in der Freizeit ausgeführten Maurerarbeiten für die Frage der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung im Rahmen der Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO rechtsunerheblich sind. Im Rahmen dieser Vorschrift kommt es darauf an, daß eine berufliche Beschäftigung, also eine Beschäftigung aufgegeben wird, die mit der Absicht, sie für eine gewisse Dauer auszuüben, aufgenommen worden ist (vgl. Brackmann aaO S. 492 q). Entscheidend ist nach geltendem Recht, ob ein Versicherter die Krankheit bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO aufgeführten Tätigkeiten erlitten hat (§ 551 Abs. 1 RVO). Dem Wortlaut nach würde allerdings schon die Tätigkeit genügen, die eine Person nur vorübergehend wie ein nach § 539 Abs. 1 RVO Versicherter ausgeführt hat (§ 539 Abs. 2 RVO). Um eine Entschädigungspflicht für eine Hauterkrankung zu begründen, reicht indessen eine solche Tätigkeit nicht aus, weil es zusätzlich zu der allgemeinen Vorschrift des § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO erforderlich ist, daß die berufliche Beschäftigung aufgegeben ist und eine nur vorübergehend wie ein Versicherter tätig gewesene Person insoweit nicht "beruflich beschäftigt" war (vgl. Brackmann aaO). Es kann somit auch für die Frage, ob die berufliche Beschäftigung tatsächlich von dem Versicherten aufgegeben worden ist, nur darauf ankommen, ob er seine Dauerbeschäftigung als Maurer aufgegeben hat. Das ist hier der Fall. Das gelegentliche Tätigwerden möglicherweise wie ein Versicherter durch Maurerarbeiten in der Freizeit bei Bekannten ändert daher nichts an der tatsächlichen Aufgabe der beruflichen Beschäftigung als Maurer, die sich objektiv dadurch ausdrückt, daß der Versicherte im vorliegenden Fall nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund erneuter Hauterkrankung am 15. März 1966 auf Dauer nicht mehr beruflich als Maurer gearbeitet hat.
Der Revision kann auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, der Versicherte habe jedenfalls nicht vor dem 13. Juli 1966 seine berufliche Beschäftigung als Maurer tatsächlich aufgegeben, und die Klägerin habe auch bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 15. März 1966 noch nicht wissen können, daß der Versicherte die Beschäftigung aufgeben werde. Dabei verkennt die Revision, daß die Frage, von wann ab eine Hauterkrankung den Versicherten zur Aufgabe seiner beruflichen Beschäftigung gezwungen hat, nicht davon abhängig ist, ob und wie lange bei dem Versicherten (oder seinem behandelnden Arzt oder der Klägerin) die Vorstellung bestanden hat, der Versicherte könne nach Abheilung seine alte Arbeit wieder aufnehmen. Die tatsächliche Aufgabe der beruflichen Beschäftigung ist vielmehr allein nach dem tatsächlichen Ablauf des Geschehens zu beurteilen (vgl. BSG SozR Nr. 4 zu Nr. 19 der Anl. zur 5. BKVO; Nr. 4 zu § 551 RVO). Danach mußte der Versicherte bei objektiver Betrachtung während des am 15. März 1966 beginnenden Zeitraums der die Arbeitsunfähigkeit auslösenden erneuten Hauterkrankung erkennen, daß er seine berufliche Beschäftigung als Maurer aufgeben müsse. Daß er dies getan hat, ergibt sich aus der Tatsache der Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung als Hafenarbeiter und später als Kraftfahrer nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit am 13. Juli 1966.
Den Beginn der BK hat das LSG ebenfalls mit Recht auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 15. März 1966 festgelegt. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls (BK) gilt nämlich nach § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ein Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung liegt vor, sobald erstmalig ärztliche Behandlung, Arznei oder Heilmittel erforderlich werden oder Arbeitsunfähigkeit eintritt (RVA EuM 43, 102; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., RVO § 551 Anm. 26). Da zum Eintritt des Versicherungsfalles nach Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO nicht nur der Beginn der BK gehört, sondern auch die tatsächliche Aufgabe der beruflichen Beschäftigung, ist auch insoweit eine genaue zeitliche Fixierung notwendig. Da oftmals ein genauer Tag der tatsächlichen Aufgabe der beruflichen Beschäftigung bei längeren Krankheitszeiten nicht ohne weiteres zu erkennen ist, muß in einem Fall, in dem die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung in einen Zeitraum fällt, während dessen der Versicherte arbeitsunfähig krank ist, der Eintritt des Versicherungsfalles - Beginn der BK und tatsächliche Aufgabe der beruflichen Beschäftigung - auf den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt werden, weil nur so ein klar bestimmbarer Zeitpunkt gewonnen wird (BSG aaO).
Nach allem haben die Vorinstanzen mit Recht die Beklagte verurteilt, der Klägerin das an den Versicherten in Höhe von 2 072,84 DM geleistete Krankengeld in der Zeit vom 3. April bis 12. Juli 1966 zu erstatten. Die Revision der Beklagten muß somit ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 4 SGG.
Fundstellen