Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Berufung. wesentlicher Verfahrensmangel. unberechtigte Arbeitsverweigerung
Orientierungssatz
1. Die Klage gegen die Verhängung einer Sperrfrist nach den §§ 78 ff AVAVG betrifft nur den Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen iS des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG (vgl BSG 1963-02-19 GS 1/61 = BSGE 18, 266).
2. Die Frage, ob das Verfahren des Vordergerichts an einem wesentlichen Mangel leidet, ist von dessen sachlich-rechtlichem Standpunkt aus, nicht jedoch von jenem des Rechtsmittelgerichts, zu beurteilen (vgl BSG 1955-11-29 1 RA 25/55 = SozR Nr 20 zu § 162 SGG).
3. Nach § 78 AVAVG kommt es lediglich darauf an, ob die Weigerung objektiv unberechtigt war, nicht jedoch, ob sie der Arbeitslose für berechtigt gehalten hat.
Normenkette
AVAVG § 78 Fassung: 1957-04-03; SGG § 144 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1958-08-23
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 30.03.1962) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 1962 wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sperrfristsache richtet, als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Versagung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 11. September bis zum 5. Oktober 1959 wendet, als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die 1929 geborene Klägerin war bei der Konsumgenossenschaft in Worms seit Februar 1949 als Verkäuferin und Filialleiterin tätig. Ihr Beschäftigungsverhältnis endete nach vorausliegender Kündigung seitens der Arbeitgeberin auf Grund eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Mainz mit dem 30. Juni 1959. Anschließend meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Dieses wurde ihr ab 4. Juli 1959 für 234 Wochentage bewilligt. Anfang September 1959 wies das Arbeitsamt (ArbA) der Klägerin eine Arbeitsstelle als Hilfsarbeiterin bei der Firma Z W in R. zu. Sie lehnte die Arbeitsaufnahme mit der Begründung ab, daß sie Arbeit nur in ihrem Beruf annehme. Diese Erklärung hat die Klägerin selbst geschrieben und die Niederschrift über die Arbeitsablehnung auf dem Formblatt auch unterzeichnet, obwohl sie über die Rechtsfolgen einer unberechtigten Ablehnung eines Arbeitsangebots belehrt worden war. Am 7. September 1959 wurde die Klägerin amtsärztlich untersucht. In dem ärztlichen Gutachten wird von ihrer Verwendung in Feuchtigkeits- und Kältebetrieben in der Konservenindustrie und in Wäschereien abgeraten, sie sonst jedoch als einsatzfähig beurteilt. Daraufhin versagte das ArbA der Klägerin das Alg für 24 Wochentage (Sperrfrist), weil sie die ihr angebotene Arbeit ohne berechtigten Grund abgelehnt habe (Bescheid vom 9. September 1959).
Am 11. September 1959 bot das ArbA der Klägerin weiterhin eine Stelle als Packerin bei der Firma V in Worms an; diese wurde von ihr ebenfalls als unzumutbar abgelehnt. Danach stellte das ArbA die Zahlung des Alg ab 11. September 1959 ein, weil die Klägerin ihre Arbeitsbereitschaft ohne berechtigten Grund nur auf ihren Beruf beschränkt habe und deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe (Bescheid vom 16. September 1959).
Die gegen beide Bescheide von der Klägerin eingelegten Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 19. Oktober 1959). Ihre anschließend erhobenen Klagen wurden vom Sozialgericht (SG) abgewiesen, das die Entscheidung über die Verhängung der Sperrfrist als berufungsfähig, die Entscheidung über die Einstellung des Alg als endgültig bezeichnete (Urteil vom 26. April 1960). Gegen jenes Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Mitte Oktober 1959 hatte sich die Klägerin nach kurzfristiger Aushilfsbeschäftigung wieder arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Ihr Antrag wurde vom ArbA abgelehnt (Bescheid vom 26. Oktober 1959), weil sie durch ihre erneute Einschränkung der Arbeitsbereitschaft auf den Beruf als Filialleiterin in der Lebensmittelbranche die Voraussetzungen zum Bezug des Alg nicht erfülle. Außerdem wurde ihr jetzt gemäß § 83 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) der noch zustehende Anspruch auf Alg entzogen. Der Widerspruch der Klägerin hiergegen wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 2. September 1960). Im November 1959 meldete sich die Klägerin neuerdings arbeitslos, beantragte Alg und erklärte wiederum, daß sie eine Filialleitung in der Lebensmittelbranche übernehmen könne. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt (Bescheid vom 23. November 1959) und der Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 2. September 1960). Gegen beide Widerspruchsbescheide vom 2. September 1960 erhob die Klägerin Klage, über die das SG in getrennten Verfahren entschied; durch Urteile vom 6. Dezember 1960 wurden die Klagen abgewiesen. Die Klägerin legte sodann jeweils Berufung ein.
II. Sämtliche Berufungen der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Durch Urteil vom 30. März 1962 wurde die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 26. April 1960 als unzulässig verworfen. Die sozialgerichtlichen Urteile vom 6. Dezember 1960 wurden aufgehoben und diese Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen. Das LSG war der Auffassung, soweit die Klägerin mit der Berufung sich gegen das Urteil vom 26. April 1960 wegen Verhängung der Sperrfrist durch die Bescheide vom 9. September und 19. Oktober 1959 wende, sei das Rechtsmittel gemäß § 144 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht statthaft, denn Streitgegenstand sei die Verhängung einer Sperrfrist für 24 Wochentage, somit ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen. Die Berufung sei auch nicht gemäß § 150 SGG statthaft. Hierfür bleibe es ohne Bedeutung, daß in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils die Berufung hinsichtlich der Sperrfristverhängung nach § 143 SGG als zulässig bezeichnet werde, weil dies unrichtig sei. Es liege auch keine Zulassung gemäß § 150 Nr. 1 SGG vor, da eine solche nicht in der Urteilsformel oder in den Entscheidungsgründen erfolgte. Die Berufung sei ferner nicht nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig; denn das SG habe nicht, wie die Klägerin rüge, gegen §§ 103, 128 SGG verstoßen. Der Erstrichter habe nach dem klaren Inhalt der Akten davon ausgehen dürfen, daß die Klägerin die ihr Anfang September 1959 angebotene Arbeitsstelle als Hilfsarbeiterin bei der Firma Z W mit der Begründung abgelehnt habe, sie sei seit Jahren als Filialleiterin tätig gewesen und wolle nur in eine Arbeitsstelle in ihrem Beruf vermittelt werden. Gleiches gelte hinsichtlich des Berufungsbegehrens der Klägerin auf Zahlung von Alg für die Zeit vom 11. September bis zum 5. Oktober 1959, da auch insoweit lediglich ein Leistungsanspruch für eine Zeit von weniger als 13 Wochen im Streit sei. Wenn das SG nach dem gesamten Sachverhalt, einschließlich ihres Verhaltens bei der Arbeitszuweisung zur Firma V, die Verfügbarkeit der Klägerin verneint habe, handele es sich dabei allein um die Anwendung materiellen Rechts. Ein Verfahrensverstoß liege im Zusammenhang mit dieser sachlich-rechtlichen Beurteilung nicht vor. Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 26. April 1960 sei daher in vollem Umfang unzulässig.
Die Berufung der Klägerin gegen die Urteile des SG vom 6. Dezember 1960 sei dagegen zulässig, weil der gerügte wesentliche Verfahrensmangel tatsächlich vorliege; denn hier habe das SG den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Insoweit machte das LSG von der in § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG niedergelegten Zurückverweisungsbefugnis Gebrauch.
Revision wurde hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung in der Sperrfristsache zugelassen.
III. Gegen das Urteil des LSG hat die Klägerin, soweit die Berufung gegen das Urteil des SG vom 26. April 1960 als unzulässig verworfen wurde, Revision eingelegt. Dabei wurde ihr wegen entschuldbarer Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch Beschluß des Senats vom 18. September 1963 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Nach Auffassung der Klägerin hat das LSG die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen. Streitgegenstand sei nicht ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen bis zu 13 Wochen, sondern das Begehren auf Beseitigung der Sperrfrist. Der Gesetzgeber habe bei Streit über Beginn und Höhe der Unterstützung die Berufung für unzulässig erklärt, eine solche Regelung bei Verhängung von Sperrfristen jedoch nicht getroffen. Überdies sei die Berufung nach § 150 Nr. 2 SGG ebenfalls zulässig gewesen, weil das erstinstanzliche Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Da eine Sperrfrist voraussetze, daß der Anspruchsberechtigte sich "trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigere", so habe festgestellt werden müssen, welcher Art die Belehrungen in Wort und Schrift gewesen seien und ob unter Berücksichtigung äußerer Umstände und Erfahrungen der Anspruchsberechtigte sich über die Lage im klaren war. Dagegen spreche die Aushändigung des Merkblatts an die Klägerin, in welchem von zumutbarem Arbeitsplatz gesprochen wurde. Auch sei ihr von der zuständigen Vermittlerin gesagt worden, sie könne im Formblatt eintragen, daß sie nur Arbeit in ihrem Beruf annehme. Indem das LSG die Berufung als unzulässig behandelte, habe es selbst gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen. Auch soweit es sich um den Leistungsanspruch handele, sei die Berufung zu Unrecht verworfen worden. Wenn die Sperrfrist wegfalle, habe das Gericht das Wiederaufleben des Anspruchs auszusprechen. Sinn des § 144 Nr. 2 SGG sei es nicht, bei Aufhebung einer Sperrfrist einen solchen Ausspruch zu verhindern.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des LSG den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.
IV. Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung in der Sperrfristsache statthafte Revision ist in diesem Umfange zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin wegen Versagung des Alg für 24 Wochentage (Sperrfrist) durch die Bescheide der Beklagten vom 9. September und 19. Oktober 1959 als unzulässig angesehen. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist die Berufung nicht zulässig bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten). Wenn die Klägerin gegen diese auf Grund der §§ 78 ff AVAVG nF erlassenen Verwaltungsakte anging, wollte sie erreichen, daß die Bescheide aufgehoben und ihr vom ArbA für die betreffenden Tage das Alg gezahlt werde. Für die Beurteilung des Streitgegenstands ist regelmäßig das Ziel einer Klage maßgebend (BSG 4, 206 ff). Mithin wird ein Klageanspruch auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen von der Klägerin geltend gemacht. Zwar begehrt sie mit ihren Klagen unmittelbar die Aufhebung der Bescheide über die Verhängung der Sperrfrist und verlangt nicht ausdrücklich die Zahlung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Wenn ihre Anfechtungsklage jedoch Erfolg gehabt hätte, wäre durch die Aufhebung der Bescheide vom 9. September und 19. Oktober 1959 die Zahlungspflicht der Beklagten eingetreten, auch ohne daß diese zusätzlich zur Leistung hätte verurteilt werden müssen. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin mit ihren Behauptungen, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, das Ziel verfolgt, für die Zeit der Sperrfrist das ihr versagte Alg ausgezahlt zu erhalten.
Mit seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung bei der Anfechtung von Sperrfristbescheiden weicht das Berufungsgericht, was die Neufassung des AVAVG anbetrifft, nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab. Seine Auffassung ist inzwischen als zutreffend bestätigt worden. Der Große Senat des BSG hat in seinem Beschluß vom 19. Februar 1963 (BSG 18, 266) festgestellt, daß die Klage gegen die Verhängung einer Sperrfrist nach den §§ 78 ff AVAVG nF nur den Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG betrifft. Infolgedessen hat das LSG mit Recht die Berufung der Klägerin nach dieser Vorschrift für unzulässig erachtet. Es hat ferner ohne Rechtsirrtum die Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich der Sperrfristbescheide vom 9. September und 19. Oktober 1959 auch nach § 150 Nr. 2 SGG verneint. Die von der Klägerin gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht durch das SG ist nicht erweislich. Die Frage, ob das Verfahren des Vordergerichts an einem wesentlichen Mangel leidet, ist von dessen sachlich-rechtlichem Standpunkt aus, nicht jedoch von jenem des Rechtsmittelgerichts, zu beurteilen (ständige Rechtsprechung; vgl. auch SozR SGG § 150 Bl. Db 6 Nr. 47; SGG § 162 Bl. Da 3 Nr. 20; SGG § 103 Bl. Da 2 Nr. 7). Nach Auffassung des SG war der ihm bekannte Sachverhalt ausreichend, um die Arbeitsablehnung der Klägerin als unberechtigt zu beurteilen. Von seinem Standpunkt aus war deshalb eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich. Insbesondere brauchte es nicht Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Klägerin sich für befugt gehalten habe, eine Vermittlung zu den Firmen Z W und V als unzumutbar abzulehnen; denn nach § 78 AVAVG nF kommt es lediglich darauf an, ob die Weigerung objektiv unberechtigt war, nicht jedoch, ob sie der Arbeitslose für berechtigt gehalten hat. Die Behauptung der Klägerin, sie sei nicht über die Rechtsfolgen einer unberechtigten Arbeitsablehnung belehrt worden, entspricht ebenfalls nicht den Tatsachen. In der Niederschrift über ihre Arbeitsablehnung vom 8. September 1959 hat diese selber erklärt, sie lehne die ihr am 4. September 1959 angebotene Arbeit bei Z W ab, weil sie nur eine Arbeit in ihrem Beruf annehme. Sie hat gleichzeitig bestätigt, daß sie durch das Merkblatt für arbeitslose Arbeitnehmer über die Rechtsfolgen der unberechtigten Ablehnung eines Arbeitsangebots belehrt worden ist. Für das SG bestand nach diesen eindeutigen Erklärungen kein Anlaß, an ihrer ordnungsgemäßen Belehrung zu zweifeln. Somit hat das LSG zu Recht die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Sperrfristbescheide als unzulässig verworfen. Die insoweit eingelegte Revision war folglich als unbegründet zurückzuweisen.
V. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Revision dagegen wendet, daß das LSG die Berufung gegen das Urteil des SG vom 26. April 1960 hinsichtlich der Zahlung von Alg für die Zeit vom 11. September bis zum 5. Oktober 1959 (Versagung) als unzulässig verworfen hat, ist die Revision nicht zugelassen worden. Sie wäre diesbezüglich daher nur zulässig, wenn von der Klägerin ein wesentlicher Mangel im Verfahren des LSG gerügt worden wäre und dieser auch tatsächlich vorliegt (BSG 1, 150 und 254; Peters/Sautter/Wolff, Komm. z. SGb Anm. II/80 - 32/33 zu § 162 SGG; Haueisen, NJW 1955, 1857). Ein solcher ist zu Lasten des LSG jedoch nicht ersichtlich. Die Frage, ob dessen Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, ist vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen, nicht von dem des Revisionsgerichts (BSG in SozR SGG § 162 Bl. Da 3 Nr. 20). Das LSG hat ohne Rechtsirrtum die Berufung wegen des Leistungsanspruchs nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG als unzulässig beurteilt. Von ihm ist ferner ein Verfahrensmangel des SG verneint worden. Alsdann bestand für das LSG kein zwingender Anlaß, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung der Klägerin greift daher hier ebenfalls nicht durch. Selbst wenn, wie die Klägerin behauptet, das SG seine Aufklärungspflicht verletzt haben sollte, stellt sich dies nicht als Mangel im Verfahren des Berufungsgerichts dar. Eine unzutreffende Beurteilung von Mängeln im Verfahren der ersten Instanz durch das LSG läßt dessen Verfahren nicht fehlerhaft werden (BSG in SozR SGG § 162 Bl. Da 8 Nr. 40), falls es sich nicht um einen Verstoß handelt, der in jeder Instanz von Amts wegen zu beachten ist. Ein derartiger Mangel liegt indessen hier nicht vor.
Deswegen war die Revision der Klägerin, soweit sie sich gegen die Versagung des Alg richtet, nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen