Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermittlung von Ausbeinern (Metzgern). Unternehmereigenschaft. Beitragspflicht zur Unfallversicherung
Orientierungssatz
Vermittler von Metzgern für die Durchführung von Ausbein- und Zerlegearbeiten tragen kein echtes Unternehmerrisiko hinsichtlich der Tätigkeiten dieser von ihnen vermittelten Metzger, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darin besteht, den sich bei ihnen vorstellenden Metzgern Arbeitsmöglichkeiten bei verschiedenen Fleischfabriken, Großmetzgereien etc nachzuweisen sowie anschließend - nach Auftragsdurchführung - die Abrechnung entsprechend der von den Metzgern tatsächlich geleisteten Arbeit mit den jeweiligen Fleischfabriken durchzuführen und den Lohn nach Abzug ihrer Provision - an die Metzger weiterzuleiten.
Normenkette
RVO § 723 Abs 1, § 658 Abs 2 Nr 1, § 725 Abs 1
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.05.1984; Aktenzeichen S 8 U 185/82) |
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.05.1984; Aktenzeichen S 8 U 122/83) |
Tatbestand
Streitig ist die Beitragspflicht der Kläger zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kläger zu 1) war als unständig selbständiger Ausbeiner seit dem 1. September 1971 Mitglied der Beklagten. Neben dieser Tätigkeit als Ausbeiner, für die er Beiträge an die Beklagte entrichtete, nahm er von Großmetzgereien und Fleischfabriken weitere Aufträge zum Ausbeinen und Zerlegen von Schlachtvieh entgegen, die durch von ihm angeworbene Metzger ausgeführt wurden. Zu diesem Zweck vereinbarten die Auftraggeber (Großmetzgereien, Fleischfabriken) und der Kläger zu 1) untereinander die Einzelheiten der Auftragsvergabe und -durchführung, insbesondere den Arbeitsort und die Arbeitszeit, die Zahl der einzusetzenden Metzger sowie den Preis pro Einheit verarbeiteter Ware. Die an der Auftragsdurchführung interessierten Metzger hatten auf diese Arbeitsbedingungen keinen Einfluß. Sie hatten die Wahl, sich an der Auftragsdurchführung zu beteiligen oder nicht. Die Zahlungen der auftraggebenden Firmen für die geleistete Arbeit der Metzger nahm der Kläger zu 1) entgegen, der diese Gelder abzüglich einer ihm verbleibenden Provision an diese verteilte. In Fällen, in denen zwischen dem Kläger zu 1) und den Auftraggebern längere Abrechnungszeiträume vereinbart waren, kam es vor, daß der Kläger zu 1) vor Zahlungseingang Vorschüsse an die Metzger zahlte, zu deren Rückerstattung diese bei nicht ordnungsgemäßer Zahlung der Auftraggeber verpflichtet waren.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1981 wurde die Einzelfirma des Klägers zu 1) in eine GmbH (= Klägerin zu 2) umgewandelt, deren Geschäftsführer der Kläger zu 1) war. Diese GmbH übte dieselbe Geschäftstätigkeit wie zuvor die Einzelfirma des Klägers zu 1) aus. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 19. Dezember 1980 war zunächst Gegenstand des Unternehmens das Ausbeinen und Zerlegen von Schlachtvieh für Großmetzgereien und Fleischwarenhandel. Nachdem das Landesarbeitsamt Hessen der Klägerin zu 2) auf deren Antrag mit Bescheid vom 20. Juli 1981 eine für die Zeit vom 21. Juli 1981 bis zum 21. Juli 1982 befristete - später nicht verlängerte - Erlaubnis nach Art 1 § 1 Abs 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz -AÜG-) erteilt hatte, wurde § 2 des Gesellschaftsvertrages durch den Gesellschaftsänderungsvertrag vom 21. August 1981 dahingehend geändert, daß Gegenstand des Unternehmens neben dem Ausbeinen und Zerlegen von Schlachtvieh die Überlassung von Arbeitnehmern zur Ausübung dieser Tätigkeit sein sollte.
Für die Tätigkeiten der von ihnen angeworbenen und bei ihren Auftraggebern tätig gewordenen Metzgern entrichteten die Kläger keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte vom Kläger zu 1) für die Jahre 1977 bis 1980 Beiträge in einer Gesamthöhe von 44.863,04 DM nach, deren Berechnung sie die Entgelte für die Tätigkeiten der vermittelten Metzger zugrundelegte (Bescheid vom 16. März 1982). Von der Klägerin zu 2) forderte die Beklagte für das Jahr 1981 einen Gesamtbeitrag in Höhe von 41.498,81 DM (Bescheid vom 12. Mai 1982). Grundlage der Beitragsberechnung waren neben der Versicherungssumme für die Unternehmerversicherung (45.170,-- DM) die im Jahre 1981 von beschäftigten Personen der Klägerin zu 2) erzielten Einkünfte (gesamte Entgeltsumme 2.064.940,-- DM), wobei die Beklagte - wie sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 21. März 1983 ergibt - den von der Klägerin zu 2) eingereichten Lohnnachweis über Arbeitsentgelte in Höhe von 65.000,-- DM um einen Entgeltbetrag in Höhe von 1.999.939,-- DM für die Tätigkeiten der von der Klägerin zu 2) vermittelten Metzger ergänzte. Sowohl vom Kläger zu 1) als auch von der Klägerin zu 2) seien Beiträge für die von ihnen vermittelten Metzger zu entrichten, weil diese nach der tatsächlichen Gestaltung der vertraglichen Beziehungen als deren Arbeitnehmer anzusehen seien. Die Widersprüche der Kläger blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 3. Juni 1982 sowie vom 21. März 1983).
Das Sozialgericht (SG) hat die hiergegen gerichteten Klagen, nachdem es die Rechtsstreitigkeiten durch Beschluß gemäß § 113 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, durch Urteil vom 22. Mai 1984 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen der für die Beitragsentrichtung maßgebenden Vorschrift des § 723 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) seien gegeben. Die Kläger seien Unternehmer iS des § 658 Abs 2 Ziffer 1 RVO und als solche Mitglied der Beklagten. Die vermittelten Metzger seien vorliegend nicht als selbständige Gewerbetreibende, sondern auf Grund der tatsächlichen Ausgestaltung der Arbeitsbeziehungen als abhängig Beschäftigte der Kläger iS des § 539 Abs 1 Ziffer 1 RVO anzusehen. Die Metzger seien nicht in unternehmerischer Funktion, sondern nur bei der handwerklichen Auftragsdurchführung tätig gewesen. Sie unterschieden sich insoweit nicht von Personen, die dieselben Aufgaben als Arbeitnehmer der Auftraggeber wahrzunehmen hätten. Ohne Bedeutung sei, daß sie Vorschußzahlungen im Falle nicht ordnungsgemäßer Zahlungen durch den Auftraggeber an die Kläger zurückzuerstatten hätten. Dieses Risiko sei kein typisches wirtschaftliches Unternehmerrisiko der Metzger, sondern verdeutliche nur, daß es die Kläger vermocht hätten, den abhängig beschäftigten Mitarbeitern einen Teil ihres (der Kläger) unternehmerischen Risikos als Lohnzahlungsrisiko zu überbürden. Die Höhe der festgestellten Beitragsverpflichtung sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kläger hätten für den Beitragszeitraum 1977 bis 1981 keine Lohnnachweise vorgelegt, so daß die Beklagte berechtigt gewesen sei, den Lohnnachweis nach § 743 RVO von Amts wegen aufzustellen. Die Beitragsforderung sei auch nicht verjährt; Beginn der Verjährungsfrist sei gemäß § 25 Abs 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften - (SGB 4) der 1. Januar 1983.
Das SG hat auf Antrag der Kläger mit Zustimmung der Beklagten durch Beschluß vom 28. August 1984 die Revision zugelassen.
Die Kläger haben dieses Rechtsmittel eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor, sie seien keine Unternehmer iS des § 658 Abs 1 und Abs 2 Ziffer 1 RVO. Ihr Unternehmerrisiko beschränke sich auf die ihnen zustehende Provision. Der Verlust durch die Nichtzahlung eines Auftraggebers werde nicht von ihnen getragen, sondern habe zur Folge, daß die von ihnen vermittelten Metzger ihren vereinbarten Werklohn nicht erhielten. Ihnen (den Klägern) entgehe lediglich die Provision, die ihnen für ihre Vermittlungstätigkeit gegenüber den Metzgern zustehe. Die Metzger seien auch keine abhängig Beschäftigten der Kläger, sondern selbständige Gewerbetreibende. Sie seien in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen und würden von ihnen lediglich vermittelt. Dem sozialrechtlichen Schutzgedanken, auf dem die Beitragspflicht gegenüber einer Berufsgenossenschaft beruhe, werde aber bereits durch die Mitgliedschaft und Beitragszahlung der selbständigen Metzger genügt. Es bestehe kein sozialversicherungsrechtlicher Grund und auch keine Berechtigung der Beklagten, doppelte Beitragszahlungen sowohl von den Metzgern als auch von den Klägern zu verlangen. Zudem sei jedem Metzger freigestellt, sich an der Auftragsdurchführung zu beteiligen. Dies unterscheide sie von abhängig Beschäftigten. Ein Arbeitnehmer könne nicht eine ihm vom Arbeitgeber aufgetragene Arbeit ablehnen, weil ihm die zwischen seinem Chef und dem Auftraggeber vereinbarten Einzelheiten der Auftragsvergabe und der Auftragsdurchführung nicht zusagten. Die Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sei vorliegend rechtlich ebenfalls unerheblich. Der Kläger zu 1) habe seinerzeit den Erlaubnisantrag nur gestellt, weil er irrtümlich geglaubt habe, dazu verpflichtet zu sein, obwohl die Klägerin zu 2) eine Tätigkeit nach dem AÜG weder ausgeübt noch beabsichtigt habe.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 1984 sowie den Beitragsnachberechnungsbescheid der Beklagten vom 16. März 1982 idF des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1982 und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 1982 idF des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1983 aufzuheben, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Sprungrevision zurückzuweisen.
Die Kläger seien Unternehmer iS des § 658 Abs 2 Ziffer 1 RVO. Sie seien es, die das Unternehmerrisiko trügen. Von ihnen hänge es ab, daß sie Aufträge von den Großmetzgereien und den Fleischfabriken erhielten, auf denen ihr Geschäftsbetrieb und ihr finanzieller Umsatz beruhe. Nur sie träten den Großfirmen der Fleischwarenbranche als Vertragspartner gegenüber; die bei ihnen tätigen Metzger brächten keine Aufträge. Die Arbeitgeberstellung der Kläger zeige sich auch darin, daß sie ihren Beschäftigten gegenüber Begriffe wie Kündigung, Urlaubssperre, Arbeitsplatz und Vorarbeiter verwandt hätten. Zudem könnten die Metzger auch nicht bestimmen, was und wo sie arbeiten wollten. Der Umstand, daß ihr Arbeitslohn als Provision bezeichnet werde, sei nur ein Hinweis auf die zwischen den Klägern und den Metzgern vereinbarte Höhe ihres Lohnes. Die bei den Klägern beschäftigten Metzger hätten zudem kein eigenes wirkliches Unternehmerrisiko getragen; sie riskierten höchstens, nicht oder nicht ausreichend beschäftigt zu werden, wenn den Klägern die Aufträge ausblieben oder sich verminderten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Sprungrevision des Klägers zu 1) ist begründet, die Sprungrevision der Klägerin zu 2) ist nur zum Teil begründet.
Rechtsgrundlage der Beitragsforderungen der Beklagten sowohl gegenüber dem Kläger zu 1) als auch gegenüber der Klägerin zu 2) ist § 723 Abs 1 RVO. Danach werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Bei der durch § 723 RVO begründeten Beitragspflicht der Unternehmer zur gesetzlichen Unfallversicherung ist der Unternehmerbegriff des § 658 Abs 2 RVO maßgebend. Nach Nr 1 der Vorschrift ist Unternehmer derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht. Auf Grund dieser Vorschrift ist folglich als Unternehmer derjenige anzusehen, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens, der Wert oder Unwert der im und mit dem Unternehmen verrichteten Arbeiten unmittelbar oder mittelbar zum Vorteil oder zum Nachteil gereichen (vgl ua BSGE 14, 142, 145; 17, 273, 275; BSG SozR Nr 1 zu § 729 RVO; BSG USK 79135; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 470d ff, 470f II, 505; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl, § 658 Rdz 2; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 658 Anm 7). Hierbei ist es wesentlich, darauf abzustellen, wer das Geschäftswagnis trägt; jemand, der das Unternehmerrisiko nicht zu tragen hat, kommt als Unternehmer nicht in Betracht (vgl ua BSG USK 79135; BSGE 14, 142, 146; Lauterbach/Watermann, aaO, § 658 Anm 8). Ob diese Kriterien im Einzelfall gegeben sind, hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung der Verhältnisse, nicht von etwa getroffenen besonderen (zivil-) rechtlichen Vereinbarungen ab (vgl BSG USK 79135; Brackmann, aaO, S 505; Bereiter-Hahn/Schieke/ Mehrtens, aaO, § 658 Rdz 2; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennziffer 305 S 4f).
Nach dem vom SG bindend (§ 163 SGG) festgestellten Sachverhalt waren der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) hinsichtlich der von ihnen vermittelten Metzger keine Unternehmer und auch keine Arbeitgeber, sondern lediglich Vermittler von Metzgern für die Durchführung von Ausbein- und Zerlegearbeiten bei verschiedenen Fleischfabriken, Großmetzgereien etc. Ein echtes Unternehmerrisiko hinsichtlich der Tätigkeiten dieser von ihnen vermittelten Metzger trugen sie nicht. Die Kläger hatten zwar zuvor die durchzuführenden Aufträge zu bestimmten Bedingungen, auf die die zu vermittelnden Metzger keinen Einfluß hatten, entgegengenommen. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bestand aber darin, den sich bei ihnen vorstellenden Metzgern Arbeitsmöglichkeiten bei verschiedenen Fleischfabriken, Großmetzgereien etc nachzuweisen sowie anschließend - nach Auftragsdurchführung - die Abrechnung entsprechend der von den Metzgern tatsächlich geleisteten Arbeit mit den jeweiligen Fleischfabriken durchzuführen und den Lohn - nach Abzug ihrer Provision - an die Metzger weiterzuleiten. Lediglich aus der Vermittlertätigkeit zogen die Kläger einen Nutzen, und zwar dadurch, daß sie von dem Arbeitslohn, den die von ihnen vermittelten Metzger von den Fleischfabriken zu erhalten hatten, einen Teil als Provision einbehielten. Ihr Risiko bestand somit darin, daß sie bei fehlenden Vermittlungsmöglichkeiten keine Provisionen und beim Ausbleiben einer Zahlung eines Auftraggebers, bei dem die von ihnen vermittelten Metzger zuvor tätig gewesen waren, die vereinbarte Provision nicht erhielten. Ein darüber hinausgehendes unternehmerisches Risiko als das des Provisionsausfalls bei Nichtzahlung der Vergütung durch eine Fleischfabrik trugen die Kläger nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des SG hinsichtlich der Tätigkeit der vermittelten Metzger nicht. Insbesondere solche Risiken, die regelmäßig ein Arbeitgeber zu übernehmen hat, wie zB das Risiko der Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall und während des Urlaubes, hatten sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) nicht zu tragen. Es bestand noch nicht einmal ein Lohnzahlungsrisiko gegenüber den von ihnen vermittelten Metzgern. So erfolgte die Abrechnung der Vergütung auf der Grundlage der von den Metzgern tatsächlich geleisteten Arbeit, welche - ohne daß die Kläger darauf einen Einfluß hatten - von deren Auftraggebern erfaßt wurde. Die Kläger nahmen sodann die Zahlungen der Auftraggeber entgegen und verteilten diese Gelder - abzüglich der von ihnen einbehaltenen Provision - anschließend an die von ihnen vermittelten Metzger; sie waren diesbezüglich lediglich die Zahlstelle der von deren Auftraggebern zu zahlenden Vergütung. Die Kläger waren also gegenüber einem an der Auftragsdurchführung beteiligten Metzger vertraglich nur zur Weiterleitung der von den Auftraggebern auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitsleistung zu zahlenden Vergütung verpflichtet, sie hatten darüber hinaus keine eigene Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung, etwa für Zeiträume, in denen ein Metzger nicht bei einem Auftraggeber tätig war oder für den Fall, daß ein Auftraggeber, bei dem die Metzger zuvor tätig gewesen waren, seiner Zahlungspflicht nicht nachkam. Nach den Feststellungen des SG kam es lediglich vor, daß die Kläger in den Fällen, in denen zwischen ihnen und den auftraggebenden Fleischfabriken längere Abrechnungszeiträume vereinbart waren, vor Zahlungseingang teilweise Vorschußzahlungen an die an der Auftragsdurchführung beteiligten Metzger leisteten. Darin liegt nach Auffassung des Senats jedoch keine selbständige Lohnzahlungsverpflichtung der Kläger gegenüber den Metzgern und mithin auch nicht die Übernahme eines entsprechenden Lohnzahlungsrisikos, weil diese - wie im angefochtenen Urteil ebenfalls bindend festgestellt worden ist - diesen Vorschuß nicht ohne weiteres behalten durften, sondern für den Fall, daß die auftraggebenden Fleischfabriken ihrerseits nicht ordnungsgemäß bzw überhaupt nicht zahlten, zur Rückerstattung der Vorschußzahlung an die Kläger verpflichtet waren (vgl zu dieser Problematik auch Bay ObLG DB 1981, 1460).
Gegenüber den von ihnen vermittelten Metzgern fehlten auch die bei einem Beschäftigungsverhältnis den Unternehmer kennzeichnende Weisungsbefugnis und die beim Beschäftigten gegebene persönliche Abhängigkeit (s Brackmann aaO S 470d ff). Die Kläger hatten hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten keinerlei Weisungsbefugnis und auch keinen Einfluß auf die Gestaltung des Arbeitsablaufes. Die Metzger waren den Klägern gegenüber nicht einmal verpflichtet, das vermittelte Angebot anzunehmen. Deshalb hatten die Kläger auch nicht das Risiko mangelhafter Arbeitsausführung durch die vermittelten Metzger zu tragen. Dieses Risiko traf, sofern eine Nachbesserung nicht möglich war, allein die jeweiligen Metzger, deren Vergütung in solchen Fällen gekürzt wurde.
Da das von den Klägern somit zu tragende Risiko des Provisionsverlustes nicht mit dem die Tätigkeit der Metzger bei dem verschiedene Fleischfabriken betreffenden Unternehmerwagnis identisch ist, waren sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) hinsichtlich der Tätigkeit der fremden Metzger mangels Übernahme eines entsprechenden Unternehmerrisikos und wegen des Fehlens der ein Beschäftigungsverhältnis kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit keine Unternehmer iS des § 723 Abs 1 RVO iVm § 658 Abs 2 Nr 1 RVO.
Ein Unternehmerrisiko iS dieser Vorschriften könnte allenfalls in bezug auf die von ihnen ausgeübte Vermittlertätigkeit gegeben sein, worüber der Senat jedoch hier nicht zu befinden hat. Dahingestellt bleiben kann auch, ob durch die Vermittlungstätigkeit des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erfüllt sind und insoweit das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (§ 4 AFG) verletzt wird bzw ob es sich mangels Übernahme der üblichen Arbeitgeberpflichten oder des Arbeitgeberrisikos um eine verbotene private Arbeitsvermittlung (Art 1 § 1 Abs 2 iVm Art 1 § 3 Abs 1 Nr 1 bis 5 AÜG) handelt (vgl hierzu auch BSG SozR 4100 § 13 Nr 6 = SGb 1983, 205 mit Anmerkung von Becker in SGb 1983, 210), da eine Entscheidung hierüber ohne Bedeutung für den für die Beitragspflicht der Kläger entscheidungserheblichen Unternehmerbegriff des Unfallversicherungsrechts (§ 658 Abs 2 Nr 1 RVO), insbesondere die Frage des Unternehmerrisikos, ist. Dahinstehen kann des weiteren, ob die von den Klägern vermittelten Metzger selbständige Gewerbetreibende oder aber Arbeitnehmer der Auftraggeber der Kläger sind, da dies ebenfalls ohne Bedeutung für die Entscheidung über die Beitragspflicht der Kläger gemäß § 723 Abs 1 iVm § 658 Abs 2 Nr 1 RVO ist, sondern allenfalls für die - hier nicht im Streit befindliche - Frage von Interesse ist, ob etwa die jeweiligen Fleischfabriken als Unternehmer iS des § 658 RVO nach den §§ 723 Abs 1, 725 Abs 1 RVO selbst verpflichtet sind, für die von den Klägern vermittelten Metzger Versicherungsbeiträge an die Beklagte zu entrichten.
Mangels einer entsprechenden Beitragspflicht für die Tätigkeiten der vom Kläger zu 1) vermittelten Metzger ist somit der Bescheid der Beklagten vom 16. März 1982 idF des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1982 als rechtswidrig aufzuheben, da diese darin vom Kläger zu 1) ausschließlich Beiträge für die Arbeitsentgelte der von ihm vermittelten Metzger nachgefordert hat.
Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2) ergibt sich aus den Feststellungen des SG, daß die Klägerin zu 2) in ihrem Betrieb neben einem "Unternehmer" sowie 50 "sonstigen Arbeitnehmern", womit wahrscheinlich die von ihr vermittelten Metzger gemeint sein dürften, uU weitere Arbeitnehmer (eine Person als "Büropersonal" bzw eine Person als "Geselle/Meister/Fleischereifacharbeiter"), ggf außerhalb der Vermittlertätigkeit beschäftigt hat, für die eine Beitragspflicht gemäß §§ 723 Abs 1, 725 Abs 1 RVO gegeben sein könnte.
Mit ihrem Bescheid vom 12. Mai 1982 idF des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1983 fordert die Beklagte von der Klägerin zu 2) für das Jahr 1981 einen Gesamtbeitrag in Höhe von 41.498,81 DM, wobei sie ihrer Forderung eine Versicherungssumme für die Unternehmerversicherung der Klägerin zu 2) in Höhe von 45.170,-- DM sowie eine Entgeltsumme in Höhe von 2.064.940,-- DM, insgesamt 2.110.110,-- DM (= Versicherungs- und Entgeltsumme) zugrunde gelegt hat. Aus dem Widerspruchsbescheid vom 21. März 1983 kann hierzu entnommen werden, daß die Beklagte den Lohnnachweis um einen Arbeitsentgeltbetrag in Höhe von 1.999.939,-- DM für die von der Klägerin zu 2) vermittelten Metzger ergänzt hat, nachdem die Klägerin zu 2) selbst in dem von ihr eingereichten Lohnnachweis für das Jahr 1981 Arbeitsentgelte in Höhe von 65.000,-- DM nachgewiesen hatte.
Der Bescheid vom 12. Mai 1982 idF des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1983 ist somit hinsichtlich der darin ermittelten Entgeltsumme in Höhe von 2.064.940,-- DM zumindest insofern rechtswidrig, als die Beklagte hierbei Arbeitsentgelte für die Tätigkeiten der von der Klägerin zu 2) vermittelten Metzger in Höhe von 1.999.939,-- DM berücksichtigt hat. Wie bereits ausgeführt, war die Klägerin zu 2) hinsichtlich dieser Tätigkeiten der Metzger nicht Unternehmerin iS des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO und somit auch nicht beitragspflichtig gemäß § 723 Abs 1 RVO.
Darüber hinaus kann die Beklagte für den Fall, daß die Klägerin zu 2) tatsächlich Arbeitnehmer, zB Büropersonal, Fleischergeselle etc, beschäftigt hat, keine Beiträge für die Unternehmerversicherung gemäß § 723 RVO iVm § 543 RVO und ihrer Satzung verlangen. In den Fällen nämlich, in denen - wie hier die Klägerin zu 2) - eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihres Betriebes ist (vgl ua BSGE 45, 279, 280; 23, 83, 86; BSG Urteile vom 28. Februar 1986 - 2 RU 21/85 und 22/85 -; Brackmann, aaO, S 470o I ff mwN) und tatsächlich Arbeitnehmer (Büropersonal/Fleischergeselle) beschäftigt, richtet sich die Höhe der vom Unternehmen zu zahlenden Beiträge gemäß § 725 Abs 1 RVO allein nach dem Entgelt der im Unternehmen beschäftigten Versicherten (vgl Lauterbach/Watermann, aaO, § 725 Anm 4, 5; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, aaO, § 725 Rdz 2).
Aus den Feststellungen des SG ergibt sich aber nicht zweifelsfrei, wie sich eine Entgeltsumme, auf die die Beklagte ihre Beitragsforderung rechtmäßig stützen könnte, zusammensetzt. Es erscheint möglich, daß sich der von der Klägerin zu 2) selbst im Lohnnachweis angegebene Entgeltbetrag in Höhe von 65.000,-- DM allein aus den Arbeitsentgelten bei ihr beschäftigter Arbeitnehmer (Büropersonal/Fleischergeselle etc) in einem eigenen Betrieb für Ausbeinen und Zerlegen von Schlachtvieh zusammensetzt. Ebenso möglich erscheint aber, daß die Entgeltsumme in Höhe von 65.000,-- DM allein oder auch Einkünfte der Gesellschafter der Klägerin zu 2), zB des Klägers zu 1) sowie des Herrn L Z betrifft, der - wie sich aus den beigezogenen die Klägerin zu 2) betreffenden AOK-Akten (Bl 26, 27) ergibt - für die Klägerin zu 2) ab 12. August 1981 als Fleischermeister tätig gewesen ist. Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH stehen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen in einem die Versicherteneigenschaft nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO begründenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der GmbH (vgl insoweit den Überblick bei Lauterbach/Watermann, aaO, § 539 Anm 5h aa; Brackmann, aaO, S 470o I ff), was hinsichtlich der Person des Klägers zu 1) auf Grund der diesem nach dem Gesellschaftsvertrag vom 19. Dezember 1980 eingeräumten Stellung (vgl zB § 6 Abs 3 des Vertrages) nicht der Fall und hinsichtlich der Tätigkeit des Herrn L Z für die Klägerin zu 2) zumindest zweifelhaft sein dürfte.
Da das SG nicht festgestellt hat, ob die Klägerin zu 2) überhaupt Arbeitnehmer, für die sie beitragspflichtig wäre, in einem Betrieb zum Ausbeinen und Zerlegen von Schlachtvieh beschäftigt hat und darüber hinaus Feststellungen fehlen, wie sich die von der Klägerin zu 2) ermittelte Entgeltsumme in Höhe von 65.000,-- DM zusammensetzt, insbesondere ob hierbei auch Einkünfte des Klägers zu 1) als Geschäftsführer der GmbH bzw Einkünfte des Herrn L Z erfaßt sind und das Bundessozialgericht (BSG) diese Feststellungen von sich aus nicht nachholen kann, war der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Sollte es sich um Lohnsummen für Beschäftigte handeln, die nicht einem eigenen Betrieb der Klägerin zu 2) für Metzgerarbeiten, sondern zB der Vermittlertätigkeit zuzurechnen sind, wäre zunächst zu prüfen, ob es insoweit ein in die Zuständigkeit der Beklagten fallendes Unternehmen ist.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Klägers zu 1) folgt aus § 193 SGG; hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2) bleibt sie - auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens - dem SG vorbehalten.
Fundstellen