Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.02.1987; Aktenzeichen S-9/Kr-4265/86) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Sozialversicherungspflicht von Metzgern/Ausbeinern sowie um deren Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit, die der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1980 angeworben und an Großmetzgereien und Fleischfabriken zum Ausbeinen und Zerlegen von Schlachtvieh vermittelt hatte.
Der Kläger war als unständig selbständiger Ausbeiner seit 1. September 1971 Mitglied der Fleischerei-Berufsgenossenschaft. Neben dieser Tätigkeit nahm er im eigenen Namen von Großmetzgereien und Fleischfabriken Aufträge zum Ausbeinen und Zerlegen von Schlachtvieh entgegen, die durch von ihm aufgrund mündlicher Vereinbarungen angeworbene Metzger ausgeführt wurden. Er handelte mit den Auftraggebern die Einzelheiten der Auftragsvergabe und -durchführung, insbesondere den Arbeitsort und die Arbeitszeit, die Zahl der einzusetzenden Metzger sowie den Preis pro Einheit verarbeiteter Ware aus. Auf diese Vereinbarungen hatten die angeworbenen Metzger keinen Einfluß. Sie hatten jedoch die Wahl, sich an der Auftragsdurchführung zu beteiligen oder nicht. Die Vergütung für die Auftragsdurchführung erfolgte in der Form, daß die Auftraggeber selbst die tatsächlich geleistete Arbeit der angeworbenen Metzger feststellten und dann eine entsprechende Zahlung an den Kläger leisteten. Dieser verteilte die Gelder abzüglich einer Provision anschließend an die angeworbenen Metzger. Die Metzger erhielten die Mehrwertsteuer ausgezahlt und der Kläger verbuchte die Zahlungen an die Ausbeiner als Fremdleistungen in seiner Bilanz. Zuweilen zahlte er auch schon vor Eingang von Zahlungen durch die Auftraggeber Vorschüsse an die Metzger, welche diese zurückzahlen mußten, wenn die Fleischfabriken als Auftraggeber ihrerseits keine ordnungsgemäßen Zahlungen mehr leisteten. Die Metzger hatten einen Gewerbeschein und waren im Unternehmerverzeichnis der Fleischerei-Berufsgenossenschaft eingetragen. Sie hatten das Arbeitsgerät selbst zu stellen und arbeiteten weitgehend in Arbeitskolonnen, deren Führer als Vorarbeiter bezeichnet wurden. Ab 1. Januar 1981 wurde die Einzelfirma des Klägers in eine GmbH umgewandelt, deren Geschäftsführer der Kläger war. Die GmbH setzte dieselbe Geschäftstätigkeit fort. Nachdem die Beigeladene zu 1) der GmbH ab 21. Juli 1981 für die Dauer eines Jahres die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt hatte, die sie nach Fristablauf unter anderem wegen Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen (Beitragsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern) nicht verlängerte, wurde der GmbH-Gesellschaftsvertrag am 21. August 1981 dahingehend geändert, daß Gegenstand des Unternehmens neben dem Ausbeinen und Zerlegen von Schlachtvieh die Überlassung von Arbeitnehmern zur Ausübung dieser Tätigkeit sein sollte.
Die Beklagte nahm diesen Sachverhalt im Wege von Betriebsprüfungen zur Kenntnis und forderte den Kläger mit Bescheid vom 2. Juli 1982 auf, für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1980 Versicherungsbeiträge zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeiter in Höhe von insgesamt DM 600.409,95 zu zahlen. Sie ging für die Jahre 1978 und 1979 von jeweiligen Gesamtlohnsummen in Höhe von DM 281.075,00 sowie DM 477.572,00 aus, welche sie den geprüften Betriebsunterlagen des Klägers entnahm, der für diesen Zeitraum keine Abrechnungen mit den einzelnen Metzgern vorlegen konnte. Für das Jahr 1980 legte sie dem Bescheid eine detaillierte Berechnung unter namentlicher Benennung der beschäftigten Metzger sowie der jeweils gezahlten Beträge bei. Sie ging davon aus, daß die vom Kläger beschäftigten Metzger dessen gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer gewesen seien und daß der Kläger als ihr Arbeitgeber zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet sei. Den Widerspruch des Klägers vom 30. Juli 1982 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 1983 zurück.
Der Kläger erhob dagegen am 19. Mai 1983 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage (Az.: S-9/Kr – 104/83) und führte zur Begründung seiner Klage aus, die betroffenen Ausbeiner hätten sich nicht ständig im Schlachthof aufgehalten, um dort jeweils anfallende Aufträge anzunehmen. Sie seien vielmehr an verschiedenen Orten für ständig wechselnde Auftraggeber, die er ihnen vermittelt habe, tätig geworden. Die jeweiligen Auftraggeber hätten ausschließlich mit ihm als vermittelnder Agentur abgerechnet und er habe den Werklohn brutto nach Abzug der vereinbarten Vermittlungsprovision an die Ausbeiner weitergeleitet. In den schriftlich abgeschlossenen oder mündlich vereinbarten Verträgen gegenüber den Auftraggebern der Ausbeiner habe er als Agentur keine Haftung ...