Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 06.05.1987; Aktenzeichen S 1 K 18/86) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 06. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im übrigen ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Kläger zu 2) bis 5) für den Zeitraum vom 01.09.1984 bis Ende Dezember 1987 sowie die Abgabe entsprechender Meldungen und die Zahlung von Versicherungsbeiträgen in Höhe von 124.170,88 DM durch die Klägerin zu 1) für die Zeit bis 28.02.1986.
Die Klägerin zu 1) führt im Rahmen ihres Geschäftszwecks Ausbein-, Zerlege- und Schlachtarbeiten für andere Fleischverarbeitungsbetriebe aus. Aufgrund einer als Werkvertrag bezeichneten Vereinbarung mit der Beigeladenen zu 3) vom 07.10.1982 verpflichtete sie sich, für die Beigeladene Auslöse-, Zuschneide- und Sortierarbeiten von Rind-, Schweine- und Kalbfleisch zu erbringen; die Bezahlung sollte wöchentlich nach der geforderten Schnittführung – bezogen auf das Kilogramm – erfolgen. Die Klägerin zu 1) war nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, sich zur Erfüllung des Vertrages einer selbständigen Ausbeinerkolonne zu bedienen; die Beigeladene zu 3) sollte die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, welche von den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 3) sichtbar abgegrenzt sein sollten. Rechtliche Beziehungen zwischen den eingesetzten Ausbeinern und der Beigeladenen zu 3) sollten nicht bestehen. Nach dem Vertrag sollte es alleine der Klägerin zu 1) obliegen, Weisungen bezüglich der jeweiligen Arbeitsleistung (Pünktlichkeit, Ordnungsmäßigkeit) zu geben. Die Ausbeiner sollten selbständige Gewerbetreibende sein, die ihre Sozialversicherungsbeiträge und Steuern selbst entrichteten.
Im streitbefangenen Zeitraum ließ die Klägerin zu 1) die vertraglich übernommenen Arbeiten durch die Kläger zu 2) bis 5) – der Kläger zu 2) schied Anfang 1987, die Kläger zu 3) bis 5) schieden Ende 1987 aus – verrichten, mit denen sie jeweils als Werkverträge bezeichnete „Subunternehmerverträge” abschloß. Mit diesen Verträgen übernahmen die Kläger zu 2) bis 5) gegenüber der Klägerin zu 1) die von dieser auszuführenden Arbeiten bei der Beigeladenen zu 3). Vertragliche Beziehungen zwischen den Klägern zu 2) bis 5) und der Beigeladenen zu 3) sollten nicht bestehen; eine Eingliederung in den Betriebsablauf der Beigeladenen zu 3) wurde ebenfalls vertraglich ausgeschlossen. Die für die Arbeit erforderlichen Kleidungsstücke, Werkzeuge und sonstigen Gerätschaften sollten die Kläger zu 2) bis 5) auf eigene Kosten stellen. Die erbrachten Leistungen sollten vom zuständigen Abteilungsleiter der Beigeladenen zu 3) abgenommen werden; etwaige Beanstandungen sollten die Kläger zu 2) bis 5) sofort an die Klägerin zu 1) weitergeben, damit diese ihre Rechtsposition wahren könne. Die Kläger zu 2) bis 5) sollten jedoch der Klägerin zu 1) für mangelhafte Ausführung haften. Die Vergütung sollten die Kläger zu 2) bis 5) von der Klägerin zu 1) erhalten. Die Vergütung sollte sich nach der geforderten Schnittführung richten, wobei Berechnungseinheit das Kilogramm oder das Stück sein sollte. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Vergütungssätze sollten sich jeweils aus der dem Vertrag beigefügten separaten Preisliste ergeben. Die Kläger zu 2) bis 5) mußten der Klägerin zu 1) versichern, daß sie ein Gewerbe angemeldet hatten, Mitglied der Berufsgenossenschaft sowie zu Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer veranlagt waren und als Selbständige die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, Unfallversicherung usw. selbst tragen würden.
Bereits im Jahre 1982 hatte die Beigeladene zu 3) bei der Beklagten angefragt, ob auf ihre Vertragsbeziehungen mit der Klägerin zu 1) und deren Abmachungen mit den Fleischausbeinern das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) anzuwenden sei und wie die Personen versicherungsrechtlich zu behandeln seien. Mit Schreiben vom 28.05.1982 hat die Beklagte der Beigeladenen zu 3) daraufhin mitgeteilt, aufgrund von Erhebungen der AOK … handele es sich bei den Fleischausbeinern, der sich die Klägerin zu 1) bediene, nicht um Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, sondern um selbständige in die Handwerksrolle eingetragene Metzgermeister, die für Fleischausbeinarbeiten vermittelt würden. Sie unterlägen damit weder der Versicherungspflicht der Sozial- und Arbeitslosenversicherung noch seien die gesetzlichen Bestimmungen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung anzuwenden; eine Entleihung von Arbeitnehmern sei somit nicht anzunehmen.
Mit Bescheid vom 08.08.1984 hat die Beklagte der Klägerin zu 1) gegenüber indessen in der Folgezeit eine Versicherungspflicht der als Ausbeiner Tätigen ab 01.09.1984 reklamiert und dabei ausgeführt, „der mit dem Schreiben vom 28.05.1982 an die Firma … KG” – die jetzige Beigeladene zu 3) – „angen...