Leitsatz (amtlich)

1. Für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfen im Sinne der AVAVG nF §§ 131, 137 ist das Einkommen eines Stiefvaters nur dann bei der Bedürftigkeitsprüfung heranzuziehen, wenn der Stiefvater eine Unterhaltspflicht übernommen hat oder die Mittel für die Ausbildung freiwillig zur Verfügung stellt (AVAVG § 137 Abs 1).

2. Das gleiche gilt für das Einkommen eines Pflegevaters.

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen des AVAVG § 137 Abs 1 sind die von einem Pflegeelternteil zur Verfügung gestellten Mittel zu berücksichtigen. Auf diese Mittel kann jedoch nur verwiesen werden, wenn sie auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder freiwilliger Zusage zur Verfügung gestellt werden.

Die Berufsausbildungsbeihilfe aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit ist eine Kannleistung.

Zu den Unterhaltspflichtigen, deren Einkommen nach den Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfen v. 1953-11-11 idF vom 1956-03-09 (ANBA 1957, 95, 96) auf die Berufsausbildungsbeihilfe anzurechnen ist, gehören nicht die Pflegeeltern.

 

Normenkette

AVAVG § 131 Fassung: 1957-04-03, § 137 Abs. 1 Fassung: 1957-04-03

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 3. März 1959 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I.

Der am ... 1940 außerehelich geborene Kläger lebt in einem Haushalt mit seiner Mutter und deren Ehemann (Stiefvater); dieser hat ihm auch seinen Familiennamen erteilt. Der Kläger befindet sich seit dem 1. April 1956 in Berufsausbildung und erhält eine Lehrlingsvergütung. Sein Stiefvater erhält für den Kläger Lohnsteuerermäßigung.

Am 1. Juli 1957 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt (ArbA), ihm eine Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren. Durch Bescheid vom 3. August 1957 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Einkommen des Stiefvaters sei bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen; damit sei der in den Richtlinien des Verwaltungsrats der Beklagten vorgeschriebene Bedarfssatz überschritten.

Der Widerspruch des Klägers wurde am 24. September 1957 zurückgewiesen, auch unter Hinweis darauf, daß nach einem Erlaß des Präsidenten der Beklagten vom 14. Juni 1957 der Stiefvater eines Antragstellers dann zu den Unterhaltsverpflichteten im Sinne der Richtlinien gehöre, wenn er irgendeine Vergünstigung, z.B. Steuervergünstigung, in Anspruch nehme.

Auf Klage hob das Sozialgericht (SG) die Bescheide der Beklagten mit Urteil vom 12. Juni 1958 auf. Es ließ die Berufung zu.

Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Beklagten zurück (Urteil vom 3. März 1959). Es war der Auffassung, die Bescheide seien rechtswidrig. Die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfen stünde im Ermessen der Arbeitsämter. Diese seien bei der Ausübung dieses Ermessens an die Durchführungsanweisungen gebunden. Die gerichtliche Nachprüfung erstrecke sich bei Ermessensleistungen nur auf die Zulässigkeit des Handelns nach freiem Ermessen und auf Ermessensfehler.

Versage aber die Behörde eine Kannleistung, weil es an der gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung fehle, dann sei die Entscheidung unbeschränkt nachprüfbar und aufzuheben, wenn sie sich gegenüber dem Gesetz als unrichtig erweise. Ein solcher Fall sei hier gegeben, weil das ArbA die in den Richtlinien enthaltenen und einer gesetzlichen Vorschrift gleichzuachtenden Bestimmungen unrichtig angewandt bezw. ausgelegt habe. Es könne nur das Einkommen dessen, dem die Unterhaltsbeihilfe gewährt werden soll, und der Person, die ihm zum Unterhalt verpflichtet sei, angerechnet werden. Der Stiefvater sei aber nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts seinem Stiefkind gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Erlaß ihres Präsidenten berufen. Dieser sei nach Ziff. 28 der Richtlinien befugt, die Durchführung durch Erlaß zu regeln; das gebe ihm aber nicht das Recht, über die Richtlinien hinaus weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfen zu schaffen. Das LSG ließ die Revision zu.

Die Beklagte legte gegen das am 16. April 1959 zugestellte Urteil am 14. Mai 1959 Revision ein und begründete sie nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist am 14. Juli 1959. Sie rügt Verstöße gegen § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), §§ 131. 137, 138 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) und Art. IX § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AVAVG vom 23. Dezember 1956 (BGBl I, 1018). Die Richtlinien des Verwaltungsrats, die zu § 140 AVAVG aF ergangen seien, blieben zwar nach Art. IX § 6 des Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1956 in Kraft, aber nur, soweit sie zu der Neufassung des Gesetzes nicht im Widerspruch ständen. Dies sei bei den Richtlinien aber zum Teil der Fall. Denn nach § 137 AVAVG nF dürfe die Förderung nur gewährt werden, wenn die erforderlichen Mittel dem zu Fördernden nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung ständen und auch nicht von Dritten zur Verfügung gestellt würden. Daher seien bei der Prüfung der Bedürftigkeit auch die Mittel zu berücksichtigen, die dem Antragsteller tatsächlich zur Verfügung gestellt würden, selbst wenn hierzu keine Rechtspflicht bestehe. In den Richtlinien sei zwar nur das Einkommen unterhaltsverpflichteter Angehöriger ausdrücklich behandelt. Das schließe jedoch nicht aus, daß auch anderes in der Familie vorhandenes Einkommen berücksichtigt werden müßte, weil durch die Richtlinien nur der häufigste Fall angesprochen werden sollte. Der Präsident der Beklagten sei durch Ziff. 28 der Richtlinien ermächtigt, die Richtlinien zu erläutern, zu ergänzen und auszufüllen. Da die Frage der Anrechnung des Einkommens von Stiefeltern in den Richtlinien nicht geregelt sei, die Grundsätze der Bedürftigkeitsprüfung die Berücksichtigung dieses Einkommens aber forderten, handele es sich bei dem Erlaß des Präsidenten um eine notwendige Ausfüllung der Vorschrift.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des LSG Berlin vom 3. März 1959 und des SG Berlin vom 12. Juni 1958 aufzuheben und den Kläger mit der Klage abzuweisen, ... hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die durch die Zulassung statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist begründet.

Zunächst war festzustellen, daß der Kläger und Revisionsbeklagte im Revisionsverfahren ordnungsgemäß vertreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist das Jugendamt auch in seiner Eigenschaft als Amtsvormund eine Behörde im Sinne des § 166 Abs. 1 SGG. Es ist damit von dem Vertretungszwang auch dann befreit, wenn es im Rahmen seiner Aufgaben als gesetzlicher Vertreter einen Beteiligten vor dem BSG vertritt (vgl. BSG 3, 121; 12, 288, 289). Ist das der Fall, so ist es in der Wahl seiner Prozeßvertreter frei, weil die Befreiung der Behörden von dem Vertretungszwang aus der Erwägung heraus geschaffen wurde, daß die Behörden sowie die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ihre Prozeßvertreter mit der erforderlichen Sorgfalt auswählen würden (vgl. BSG 2, 159, 160); so können sich auch Versicherungsträger durch Angestellte ihrer Verbände vertreten lassen. Gegen die Beauftragung eines Bediensteten einer übergeordneten Behörde mit der Prozeßvertretung von seiten des Jugendamtes bestehen demnach keine Bedenken; der Kläger ist im Revisionsverfahren ordnungsgemäß vertreten.

Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Ausbildungsbeihilfen aus Mitteln der Beklagten an Schulabgänger sind die §§ 131, 137 und 138 AVAVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 - nF - (BGBl I, 321). § 131 AVAVG nF bestimmt, daß der Verwaltungsrat der Beklagten mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit zulassen kann, daß für Bezieher von Arbeitslosengeld Beihilfen zur Durchführung einer geordneten Berufsausbildung gewährt werden. Nach § 137 Abs. 2 Satz 2 AVAVG nF kann der Verwaltungsrat bestimmen, ob und inwieweit andere Arbeitsuchende und Schulabgänger Beziehern von Arbeitslosengeld gleichgestellt werden. Außerdem erläßt er mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit allgemeine Richtlinien zur Durchführung der Maßnahmen und kann die Leistungen nach Höhe und Dauer begrenzen (§ 138 AVAVG nF). Die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen ist demnach in das Ermessen des Verwaltungsrates der Beklagten gestellt und abhängig von der Zulassung durch diesen. Maßnahmen dieser Art hat der Verwaltungsrat für Schulabgänger nach Inkrafttreten des AVAVG nF am 1. April 1957 nicht getroffen. Für diesen Fall bestimmen die Übergangsvorschriften im Art. IX § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AVAVG vom 23. Dezember 1956, daß die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden entsprechenden Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien in Kraft bleiben und sinngemäß angewendet werden sollen, soweit sie nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen. Während der im vorliegenden Falle in Frage kommenden Zeit galten daher mit der genannten Einschränkung die Richtlinien des Verwaltungsrats für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfen vom 11. November 1953 in der Fassung vom 9. März 1956 (ANBA 1957, 95, 96). Durch diese Richtlinien ist die Gewährung von individuellen Berufsausbildungsbeihilfen zur Durchführung einer geregelten Berufsausbildung zugelassen worden. Abschnitt I der Richtlinien regelt die Zuständigkeit, Abschnitt II die allgemeinen Voraussetzungen. Unter Ziff. 8 ist bestimmt, daß Berufsausbildungsbeihilfen förderungsbedürftige Personen (Jugendliche) bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres erhalten können, sofern sie nur bei laufender finanzieller Förderung eine geordnete Berufsausbildung durchführen können. Im Abschnitt III (wirtschaftliche Voraussetzungen) ist unter Ziff. 12 angeordnet, daß bei der Prüfung der Bedürftigkeit desjenigen, dem eine solche Beihilfe gewährt werden soll, den zu seinem Unterhalt Verpflichteten und den von diesen zu unterhaltenden Angehörigen für den notwendigen Lebensunterhalt ein Freibetrag zuzubilligen ist. Übersteigt das Nettoeinkommen diesen Freibetrag, so vermindert sich die Beihilfe um diesen Betrag; Beihilfen unter 10,-- DM sollen nicht gewährt werden (Ziff. 14 der Richtlinien). Der IV Abschnitt endlich verhält sich über die Höhe der Ausbildungsbeihilfen und der V. Abschnitt regelt das Verfahren, wobei noch von Bedeutung ist, daß nach Ziff. 28 der Richtlinien der Präsident der Bundesanstalt die Durchführung durch Erlaß regeln soll.

Nach § 137 AVAVG, der auch für die Förderungsmaßnahmen für Schulabgänger gilt, darf die Förderung nur gewährt werden, wenn die erforderlichen Mittel dem Betreffenden nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und auch nicht von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Diese Voraussetzungen müssen zunächst geprüft werden, ehe es im einzelnen auf die nähere Regelung in den Richtlinien ankommt. Es muß daher jeweils ermittelt werden, wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schulabgängers sowie der zu seinem Unterhalt verpflichteten Verwandten sind, ob diese im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die zur Berufsausbildung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen oder zur Verfügung zu stellen haben. Damit im Einklang bestimmen auch die Richtlinien unter Ziff. 12, daß bei Prüfung der Bedürftigkeit demjenigen, dem die Beihilfe gewährt werden soll, sowie den zu seinem Unterhalt Verpflichteten und den von diesen zu unterhaltenden Angehörigen für den notwendigen Lebensunterhalt ein bestimmter Freibetrag zuzubilligen ist und daß die Beihilfe nicht gewährt wird, wenn das Nettoeinkommen gewisse Freibeträge übersteigt. Zu den Unterhaltspflichtigen gehört aber nicht der Stiefvater. Denn er ist kraft Gesetzes dem Stiefkind gegenüber nicht unterhaltspflichtig, weil er mit ihm nicht in gerader Linie verwandt ist, wie es § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Voraussetzung für die Unterhaltspflicht vorsieht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Ehemann der Mutter dem Kläger nach § 1706 BGB seinen Namen erteilt hat, da dadurch kein Verwandtschaftsverhältnis und folglich auch keine Unterhaltspflicht begründet wird. Auch aus den Richtlinien wäre eine Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu entnehmen, weil ausdrücklich auf die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen abgestellt wird. Der Präsident der Bundesanstalt war nicht ermächtigt, in seinem Erlaß vom 14. Juni 1957 eine solche Anrechnung anzuordnen. Denn es handelt sich hier nicht um eine Auslegung der Richtlinien, sondern um die Einbeziehung des Einkommens solcher Personen, deren Einkommen nach den Richtlinien unberücksichtigt zu bleiben hat. Diese Befugnis ergibt sich auch nicht aus § 28 der Richtlinien, und zwar schon deshalb nicht, weil diese dem Präsidenten nur das Recht geben, die verfahrensmäßige Durchführung der Richtlinien zu regeln, nicht aber, ihren Inhalt zu ändern.

Das Einkommen des Stiefvaters ist daher im Rahmen des § 137 Abs. 1 AVAVG nur dann von Bedeutung, wenn er als Dritter, nicht nach dem Gesetz Unterhaltsverpflichteter, dem Stiefkind die Mittel für die Ausbildung zur Verfügung stellt. Dies kann einmal geschehen, indem er dem Stiefkind gegenüber in irgendeiner Form eine Unterhaltsverpflichtung übernimmt, entweder ausdrücklich oder stillschweigend, da eine besondere Form für eine derartige Vereinbarung nicht vorgeschrieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dies in seinem Urteil vom 10. Februar 1960 (BVerwGE 10, 145) ebenfalls ausgesprochen. In diesem Urteil hat es weiter ausgeführt, für die Übernahme der Unterhaltspflicht durch den Stiefvater spreche in der Regel die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt, wobei in dem betreffenden Falle noch hinzukomme, daß der Stiefvater dem Kind seinen Namen gegeben habe und sich habe zum Vormund bestellen lassen. Auch nach der Auffassung des Senats können diese Umstände ein Indiz dafür sein, daß die Übernahme einer Unterhaltsverpflichtung vorliegt. Sie reichen aber allein nicht aus. Denn die Übernahme der Vormundschaft und die Namenserteilung besagen allein nichts für die Übernahme einer Unterhaltsverpflichtung. Auch die Aufnahme in den Haushalt spricht nicht ohne weiteres dafür, weil daraus noch nicht zu entnehmen ist, wer tatsächlich für den Unterhalt aufkommt, insbesondere ob nicht der uneheliche Vater zahlt. Es muß vielmehr jeweils unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob eine Unterhaltsverpflichtung übernommen wurde oder nicht.

Weiter entfällt der Anspruch auf Beihilfe auch, wenn ein Dritter, also auch der Stiefvater, dem Jugendlichen die Mittel für die Berufsausbildung zur Verfügung stellt, ohne daß er irgendwie dazu verpflichtet wäre. Der Geber muß aber dann die Mittel aus völlig freien Stücken gewähren. Es wäre nicht ausreichend, wenn er die Kosten nur deshalb trüge, um die fortlaufende Ausbildung des Stiefkindes nicht zu gefährden, weil von seiten der Beklagten z.B. wegen eines Streitverfahrens noch keine Beihilfe gezahlt wird. In diesem Fall würde der Stiefvater die Kosten nur zur Überbrückung bestreiten, ohne daß er eine endgültige Verpflichtung übernommen hätte.

Da tatsächliche Feststellungen des LSG fehlen, die dem Senat eine abschließende Entscheidung ermöglichen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.

Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1984346

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