Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Entziehung einer Elternrente wegen mutmaßlichen Wegfalls der Unterhaltsfähigkeit des tödlich Verletzten, wenn dieser im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen hatte, aber erst 21 Jahre alt und noch ledig war.
Leitsatz (redaktionell)
Die Elternrente ist, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, nach RVO § 622 zu entziehen. Der Entziehungstatbestand ist an BGB § 844 Abs 2 auszurichten. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls, gemessen an den zutage getretenen Absichten, Eigenschaften und Lebensgewohnheiten des tödlich verunglückten Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Nach den statistischen Erhebungen ist im allgemeinen das vollendete 26. Lebensjahr als Heiratszeitpunkt lediger Männer anzunehmen.
Normenkette
RVO § 596 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 622 Fassung: 1963-04-30; BGB §§ 844, 844 Abs. 2
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. September 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten mit Ablauf des Monats Juni 1972 ausgesprochenen Entziehung einer Elternrente.
Die am 8. September 1903 geborene Klägerin ist die Mutter des am 29. Juni 1943 geborenen und am 3. Dezember 1964 an den Folgen eines Arbeitsunfalls verstorbenen Elektromechanikers Franz Sch. Dieser war im Zeitpunkt seines Todes noch ledig. Er arbeitete als Elektromechaniker bei den I-werken AG in D. Dort hatte er ein möbliertes Zimmer gemietet. Am Wochenende hielt er sich bei seiner Mutter in einem seinem Bruder Egon gehörenden Einfamilienhaus in A auf. Die Klägerin bezog zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bzw. ab 1. Januar 1965 Alters- und Witwenrente in Höhe von insgesamt 168,90 DM monatlich. Ihr verstorbener Sohn Franz hatte im Jahre vor dem Unfall ein Arbeitseinkommen von 7.539,49 DM brutto. Hiervon zahlte er an seinen Bruder Egon für die mit der Klägerin gemeinsam bewohnte Wohnung einen monatlichen Mietzins von 100,- DM. Außerdem gab er der Klägerin für die zweite Hälfte des Monats Oktober sowie für den Monat November 1964 einen Unterhaltsbetrag von 150,- DM und kaufte überdies am Wochenende Lebensmittel ein. Von dem noch lebenden Sohn Egon, der verheiratet ist und zwei minderjährige Kinder hat, wurde die Klägerin nicht unterstützt.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 13. November 1967 hat das Sozialgericht (SG) München (Az.: S 5 AU 49/66) die Beklagte verurteilt, der Klägerin Elternrente zu gewähren, weil der verstorbene Sohn Franz seine Mutter wesentlich unterhalten habe und sie gegen ihn auch weiterhin einen Anspruch auf Unterhalt hätte geltend machen können. In Ausführung des Urteils gewährte die Beklagte der Klägerin durch bindend gewordenen Bescheid vom 23. Februar 1968 vom 3. Dezember 1964 an Elternrente.
Mit Bescheid vom 28. Mai 1968 entzog jedoch die Beklagte der Klägerin die Elternrente mit der Begründung, der verstorbene Sohn Franz wäre am 29. Juni 1968 25 Jahre alt geworden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne bei einem männlichen Nachkommen, der schon frühzeitig eine abgeschlossene Berufsausbildung beendet habe, unterstellt werden, daß er spätestens mit 25 Jahren geheiratet hätte. Von diesem Zeitpunkt an hätte er für seine eigene Familie sorgen müssen. Bei den Einkommensverhältnissen des Verstorbenen hätten der Klägerin daher spätestens nach der Vollendung des 25. Lebensjahres ihres Sohnes keine Unterhaltsansprüche gemäß §§ 1601 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegen diesen mehr zugestanden.
Das SG München hat diesen Entziehungsbescheid aufgehoben (Urteil vom 13. Januar 1969). Die Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 10. November 1971). Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei nicht vertretbar, generell von dem fiktiven Zeitpunkt einer mutmaßlichen Eheschließung an - etwa mit 25 Jahren - jeglichen Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber ihrem Sohn zu verneinen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß heutzutage die Ehefrau häufig ebenfalls berufstätig sei und ihre berufliche Arbeit mindestens noch einige Zeit nach der Eheschließung fortführe, müsse den Eltern zumindest für eine Übergangszeit von etwa 4 Jahren ein Unterhaltsanspruch zugestanden werden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit Bescheid vom 9. Mai 1972 entzog die Beklagte erneut mit Ablauf des Monats Juni 1972 die Elternrente mit der Begründung, die vom LSG angenommene Übergangszeit von 4 Jahren seit der mutmaßlich mit Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgten Eheschließung sei am 29. Juni 1972 verstrichen, so daß der Klägerin ab 1. Juli 1972 keine Unterhaltsansprüche gegen ihren Sohn mehr zustünden.
Die Klage hat das SG (Urteil des SG München vom 23. Oktober 1972) abgewiesen. Das Bayerische LSG hat durch Urteil vom 12. September 1973 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Klägerin stehe über den 30. Juni 1972 hinaus keine Elternrente zu, da in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Leistung maßgebend gewesen seien, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Diese Änderung liege in dem mutmaßlichen Wegfall der Unterhaltsfähigkeit des verstorbenen Sohnes Franz. Es sei davon auszugehen, daß der Verstorbene mit 25 Jahren geheiratet hätte und daß er, weil in der Zwischenzeit Kinder geboren worden wären und seine Ehefrau deswegen ihre zunächst noch ausgeübte Berufstätigkeit hätte aufgeben müssen, nach Ablauf von 4 Jahren alleiniger Verdiener in der Familie geworden und damit seiner Mutter gegenüber nicht mehr unterhaltsfähig und -pflichtig gewesen wäre. Eine derartige Betrachtungsweise könne zwar keine Allgemeingültigkeit beanspruchen. Es sei vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Diese rechtfertigten es jedoch im Falle der Klägerin, den mutmaßlichen Zeitpunkt des Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung des Sohnes Franz nach Ablauf von 4 Jahren seit der im Alter von 25 Jahren angenommenen Eheschließung festzulegen. Der Sohn Franz habe, als er im Alter von 21 Jahren tödlich verunglückt sei, seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen gehabt. Er habe mit dem von ihm erzielten Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 7.539,43 DM über Einkünfte verfügt, die es ihm als Ledigen zwar gestattet hätten, zum Unterhalt seiner Mutter wesentlich beizutragen. Sein Verdienst und die bei der Art des erlernten Berufs auch in der Folgezeit zu erwartenden Einkünfte wären jedoch für die Ansparung erheblicher Rücklagen nicht noch genug gewesen. Da der Verstorbene gesund und ein Ehehindernis nicht erkennbar sei, begegneten der Festlegung der Eheschließung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres keine Bedenken. Da nach den heutigen Verhältnissen davon auszugehen sei, daß nicht sofort Kleinstkinder vorhanden gewesen wären und die Ehefrau noch für einige Zeit einer eigenen Berufstätigkeit hätte nachgehen können, sei es durchaus vertretbar, den Zeitraum der Unterhaltsfähigkeit über den angenommenen Eheschließungszeitpunkt hinaus auf 4 Jahre auszudehnen. Diese Betrachtungsweise werde durch das Verhalten des noch lebenden Sohnes Egon der Klägerin nicht in Frage gestellt. Der Sohn Egon, der mit 25 Jahren geheiratet habe, solle zwar jetzt der Klägerin Unterhalt durch kostenlose Überlassung von Wohnraum gewähren. Das rechtfertige jedoch nicht die Annahme, daß die Klägerin nun auch gegenüber ihrem verstorbenen Sohn Franz einen Unterhaltsanspruch geltend machen könne. Denn der Verstorbene sei nicht Grundstückeigentümer und Hausbesitzer gewesen und wäre daher unter diesen Umständen nach Vollendung des 29. Lebensjahres nicht mehr fähig gewesen, durch Zurverfügungstellung von Wohnraum oder nennenswerter Barmittel zum Unterhalt seiner Mutter beizutragen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es im wesentlichen wie folgt begründet: Der Gesetzgeber habe die Neuregelung des § 596 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in engster Anlehnung an die Vorschrift des § 844 Abs. 2 BGB treffen wollen. Daher könne die Rechtsprechung der Zivilgerichte, nach der die Dauer der Unterhaltspflicht gemäß § 287 der Zivilprozeßordnung (ZPO) in freier Würdigung des Einzelfalles und unter Beachtung der allgemeinen Erfahrung des Lebens vom Gericht zu schätzen sei, nicht unberücksichtigt bleiben. Der vom Berufungsgericht vertretene Standpunkt, der Sohn der Klägerin hätte mit 25 Jahren geheiratet und sei dann nach Ablauf von 4 Jahren nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen, entbehre einer gerechten und sachgemäßen Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Es widerspreche den Denkgesetzen, wenn das LSG zum einen die Ansicht vertrete, der Verstorbene hätte sich, wie sein Bruder mit 25 Jahren verheiratet, zum anderen aber die Unterhaltsfähigkeit des Verstorbenen nach Ablauf von 4 Jahren seit der Eheschließung verneine, obwohl der noch lebende Bruder trotz zweier Kinder der Klägerin Unterhalt in Form von freier Miete, Licht und Heizung leiste.
Daneben sei es Aufgabe der Beklagten, die rechtsvernichtenden Tatsachen, die zur Entziehung der Elternrente führen könnten, nach den Regeln der objektiven Beweislast darzulegen. Die nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit zu beurteilende Frage der Dauer der Unterhaltsfähigkeit des Verunglückten könne den im Sozialgerichtsverfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast nicht gegenstandslos machen.
Im übrigen habe das Berufungsgericht keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der zukünftigen Unterhaltsfähigkeit des Verstorbenen angestellt. Es hätte u.a. nur einer Anfrage bei den I-werken bedurft, um die Einkünfte eines 29-jährigen verheirateten Elektromonteurs - mit Kindern - und damit dessen Unterhaltsfähigkeit festzustellen.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Oktober 1972 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 1972 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 30. Juni 1972 hinaus Elternrente zu gewähren,
hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. September 1973 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist insbesondere darauf hin, daß die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 596 RVO nur durch einen Rückgriff auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1601 ff BGB überprüft werden könnten. Im bürgerlichen Recht gelte jedoch der Grundsatz, daß der Unterhalt nicht ohne jegliche zeitliche Begrenzung zugesprochen werden dürfe. Vielmehr sei bei der Bemessung der Rente die voraussichtliche, erfahrungsgemäß den gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechende Entwicklung der Verhältnisse zu berücksichtigen. Hierbei könne kein strenger Beweis verlangt werden. Das Gericht sei vielmehr befugt, nach freiem Ermessen und unter Würdigung aller Umstände die voraussichtliche Dauer der Unterhaltsfähigkeit zu schätzen. Dies übersehe aber die Revision, wenn sie unter Berufung auf die Regeln der Beweislastverteilung meine, sie - die Beklagte - sei beweisfällig geblieben. Denn § 287 ZPO fordere keinen vollen Beweis, es genüge wie bei § 128 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung durch das Gericht. Das sei aber im angefochtenen Urteil geschehen. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, daß die einheitliche Festlegung der Beendigung der Unterhaltsfähigkeit auf das 29. Lebensjahr bei einem im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls ledigen männlichen Versicherten eine gleiche Behandlung einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen ermögliche und somit wesentlich der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden diene. Da das LSG nicht vom 25., sondern vom 29. Lebensjahr ausgegangen sei, hätten sich weitere Ermittlungen erübrigt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Zwischen den Beteiligten herrscht Streit, ob die Klägerin über den 30. Juni 1972 hinaus Anspruch auf Elternrente nach § 596 RVO hat. Nach dieser Vorschrift haben Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern einen Rentenanspruch, wenn sie ein durch einen Arbeitsunfall Verstorbener aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat oder ohne den Arbeitsunfall wesentlich unterhalten würde, und zwar solange sie ohne den Arbeitsunfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt hätten geltend machen können. Bis zum Inkrafttreten dieser durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) geschaffenen Vorschrift war hingegen nach § 593 RVO aF Verwandten der aufsteigenden Linie, die der Verstorbene wesentlich aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hatte, für die Dauer der Bedürftigkeit eine Rente zu gewähren. § 596 RVO hat sonach nicht nur den anspruchsberechtigten Personenkreis erweitert, sondern räumt einen Elternrentenanspruch auch ein, wenn der tödlich Verunglückte zwar noch nicht im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls den begünstigten Personenkreis aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat, er dies aber von einem nach dem Arbeitsunfall liegenden Zeitpunkt an getan haben würde.
Nach § 593 RVO aF war Elternrente für die Dauer der Bedürftigkeit der Verwandten der aufsteigenden Linie zu gewähren. Dies bedeutete, daß eine einmal bewilligte Elternrente nur entzogen werden durfte, wenn die Anspruchsberechtigten nunmehr selbst imstande waren, für ihre auskömmliche Lebenshaltung zu sorgen. § 596 RVO billigt hingegen die Rente den begünstigten Personen nur zu, "solange sie ohne den Arbeitsunfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt hätten geltend machen können". Diese Fassung hat die Vorschrift, abweichend vom Gesetzesentwurf, der - wie im früheren Recht - die Anspruchsberechtigung von der "Dauer der Bedürftigkeit" abhängig machen wollte, durch den Sozialpolitischen Ausschuß des Bundestags erhalten. Dieser hat, wie aus dem Bericht des Ausschusses hervorgeht (BT-Drucks. IV/938 - neu - S. 63 und 15 zu § 594 des Entwurfs), damit verdeutlichen wollen, daß der Rentenanspruch ein Ersatz für einen durch einen Arbeitsunfall weggefallenen Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht ist, sonach - auch für die sonst nicht unterhaltsberechtigten Stief- und Pflegeeltern - die Voraussetzungen der §§ 1601 ff BGB vorliegen müssen. Die Anspruchsberechtigung nach § 596 RVO hängt somit nicht nur von der Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten im Sinne des bürgerlichen Rechts und damit von einem Anspruchserfordernis ab, das - wie schon nach dem früheren Recht - auch noch nach dem Arbeitsunfall auf Grund konkreter Umstände überprüft werden kann. Der Rentenanspruch wird vielmehr außerdem - abweichend von dem bisher geltenden Recht - insbesondere hinsichtlich seiner Dauer vom Fortbestehen der Unterhaltsfähigkeit des tödlich Verletzten (§§ 1601, 1603 Abs. 1 BGB) und somit von einem künftigen mutmaßlichen Geschehensablauf abhängig gemacht. Dies ist nicht nur bedeutsam für die - erstmalige - Bewilligung der Rente, sondern auch - wie sich aus der Gesetzesfassung ("solange") ergibt - für die Frage der weiteren Bezugsberechtigung einer durch bindenden Bescheid gewährten Rente. Da eine solche wegen der Bindungswirkung nach § 77 SGG nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgestellt, d.h. hier entzogen werden kann, hat der Gesetzgeber insoweit in Kauf genommen, daß bereits eine mutmaßliche Änderung eines nicht Wirklichkeit gewordenen, sondern nur gedachten Geschehensablaufs eine wesentliche Änderung im Sinne von § 622 Abs. 1 RVO sein kann. Von einer mehr allgemeinen Betrachtungsweise ist der Gesetzgeber in § 596 RVO indessen auch bei der Erwägung ausgegangen, daß die Leistungsfähigkeit eines Abkömmlings zur Gewährung von Unterhalt an seine Eltern in aller Regel auf höchstens 1/5 seine Brutto-Einkommens beschränkt sein wird und dies in dem der Rente zugrunde zu legenden JAV-Anteil zum Ausdruck komme (Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses, BT-Drucks. IV/938 - neu - S. 15 zu § 594).
Eine neue Feststellung der Unfallentschädigung nach § 622 Abs. 1 RVO setzt die Feststellung einer Leistung voraus (BSG 27, 244, 245, 247). Dies ist vorliegendenfalls durch das Urteil des SG München vom 13. November 1967 und den hierauf ergangenen Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 1968 geschehen. Die damals der Rentenbewilligung zugrunde gelegten Verhältnisse sind die gegenüber dem - nunmehr strittigen - Rentenentziehungsbescheid vom 9. Mai 1972 maßgebliche Vergleichsgrundlage. Daran ändert nichts, daß die Beklagte schon durch den Bescheid vom 28. Mai 1968 - erfolglos - versucht hat, der Klägerin die bewilligte Rente zu entziehen (BSG 7, 215; SozR Nr. 15 zu § 1293 RVO aF; s. auch BSG 26, 227, 230). Dies gilt jedenfalls, wenn der erneut erteilte Rentenentziehungsbescheid gegenüber dem durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehobenen Rentenentziehungsbescheid einen anderen Sachverhalt zugrunde legt (BSG 24, 142, 143). Dies trifft hier zu. Das LSG hatte die Aufhebung des Rentenentziehungsbescheids vom 28. Mai 1968 durch das SG mit der Begründung bestätigt, daß die Klägerin trotz mutmaßlicher Eheschließung ihres verstorbenen Sohnes mit etwa 25 Jahren für eine Übergangszeit von 4 Jahren gegen ihn noch einen Unterhaltsanspruch gehabt hätte. Nach Ablauf dieser vom Berufungsgericht als rechtens angesehenen Übergangsfrist hat die Beklagte den in diesem Rechtsstreit auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfenden Bescheid vom 9. Mai 1972 erteilt. Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ist zu verneinen, sofern gegenüber den Verhältnissen, die nach dem SG-Urteil vom 13. November 1967 und dem dazu ergangenen Bescheid vom 23. Februar 1968 maßgeblich gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen des § 596 RVO nicht mehr vorliegen.
Wie auf Grund der Entstehungsgeschichte des § 596 RVO (BT-Drucks. IV/120 S. 59; IV/938 - neu - S. 15) sowie allgemein angenommen wird (LSG Hamburg, Kartei Lauterbach, § 596 RVO, Nr. 8211-8212; LSG Rheinland-Pfalz, Kartei Lauterbach, § 596 RVO, Nr. 8469; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 6 b zu § 596; Richter, SozVers 1966, 118; Schmalzl, BG 1967, 395; Sienknecht, SozVers 1971, 33), stellt der durch diese Vorschrift begründete Elternrentenanspruch einen Ersatz für einen infolge eines Arbeitsunfalls entgangenen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch dar. In der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucks. IV/120 S. 59 zu § 594) ist ausgeführt: Die gegenüber § 593 RVO aF erweiterte Regelung trägt dem Entschädigungsgedanken in höherem Grade Rechnung, wie er nicht nur in § 50 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - (in der früher geltenden Fassung), "sondern auch im § 844 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt". Bei der praktischen Rechtsanwendung können deshalb Rechtsprechung und Schrifttum zu der vergleichbaren Vorschrift des § 844 Abs. 2 BGB eine wertvolle Hilfe bieten. Zu dieser Vorschrift wird die Ansicht vertreten, daß ein Ersatzanspruch von Eltern wegen eines durch Tötung ihres ledigen Sohnes entgangenen Unterhaltsanspruchs in der Regel nur bis zu dem Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem der Getötete z.B. das 25. Lebensjahr vollendet haben würde, sofern dieser schon frühzeitig eine Berufsausbildung abgeschlossen hat; unter solchen Umständen sei ein junger Mann im allgemeinen in diesem Lebensalter verheiratet und daher seinen Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig, weil er sein Einkommen für die Einrichtung des Haushalts und den Unterhalt der neu gegründeten Familie benötige (OLG Düsseldorf, NJW 1961, 1408 und ihm folgend die Kommentare zu § 844 BGB: Staudinger, 10. bis 11. Aufl., Rd-Nr. 157 a; Palandt, 33. Aufl., Anm. 6 B c; Rosenthal/Bohnenberg, 15. Aufl., Rd-Nr. 2903; vgl. ferner Reichsgerichtsräte-Kommentar (RGRK), 11. Aufl., Anm. 11 Nr. 2 (ohne Altersangabe); sowie Wussow, Unfall-Haftpflichtrecht, 11. Aufl., S. 577 Rd-Nr. 1108, der insoweit ein Alter zwischen 20 und 30 Jahren annimmt). Eine ähnliche Rechtsauffassung hat das Bundessozialgericht (BSG) zu der früheren Fassung des - inzwischen nicht mehr auf die Ernährereigenschaft als eine Anspruchsvoraussetzung für die Elternrente abstellenden - § 50 BVG vertreten (BSG 9, 13, 14 ff; 15, 236, 238). Der erkennende Senat trägt daher - auch im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung der Anspruchsberechtigten durch die UV-Träger - keine Bedenken, diese Erwägungen auch für die Anwendbarkeit des § 596 RVO als wesentlich anzusehen.
In der Regel kann deshalb davon ausgegangen werden, daß ein durch einen Arbeitsunfall tödlich verletzter lediger junger Mann, der in diesem Zeitpunkt seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen und verdient hatte, später einmal geheiratet haben würde. Als Zeitpunkt der Eheschließung ist im allgemeinen das vollendete 26. Lebensjahr anzusehen. Es handelt sich insoweit um einen Mittelwert, der den Statistischen Jahrbüchern für die Bundesrepublik Deutschland der Jahre 1963 bis 1971 entnommen ist. Danach hat das durchschnittliche Heiratsalter bei ledigen Männern in den Jahren 1963 und 1964 jeweils 25,9 Jahre betragen, 1965-1967 26 Jahre, 1968 25,8 Jahre, 1969 25,7 Jahre, 1970 25,6 Jahre und 1971 25,5 Jahre (vgl. aaO 1973 S. 56).
Ein solcher mutmaßlicher Geschehensablauf schließt jedoch nicht aus, daß im Einzelfall auch für spätere Jahre ein Unterhaltsanspruch anzunehmen ist, nämlich dann, wenn sich im konkreten Fall hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der verstorbene Sohn (oder die Tochter) erst beträchtlich später oder gar nicht geheiratet hätte. Zwar besteht, wie das BSG in BSGE 9, 13, 14 zutreffend ausgeführt hat, eine allgemeine Lebenserfahrung dahin, daß auch der Verstorbene eine Familie gegründet hätte, für die er dann in erster Linie zu sorgen gehabt hätte. Die Lebenserfahrung lehrt aber andererseits auch, daß nicht alle in heiratsfähigem Alter befindlichen Männer und Frauen eine Ehe eingehen, sondern bis an ihr Lebensende Junggesellen bzw. -gesellinnen bleiben. Wollte man deshalb die Vollendung des 26. Lebensjahres insoweit als eine starre Grenze ansehen - wie man aus der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf schließen könnte - so würde dies zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß den Eltern eines ledigen Unfallverletzten, der erst nach Vollendung des 26. Lebensjahres verstirbt, die Elternrente trotz Vorliegens aller gesetzlichen Voraussetzungen schon aus diesem Grunde versagt werden müßte etwa mit der Begründung, er wäre nach der Lebenserfahrung kurz nach dem Unfall verheiratet gewesen. Zumindest könnte aber den Eltern eines Verletzten, der erst nach Vollendung des 26. Lebensjahres infolge eines Arbeitsunfalls gestorben ist, die bewilligte Rente nach § 596 RVO nie mehr entzogen werden. Aber auch in diesem Fall muß die Feststellung möglich sein, daß der Verstorbene später mutmaßlich geheiratet hätte und dann nicht mehr imstande gewesen wäre, seinen Eltern Unterhalt zu gewähren. Die Vollendung des 26. Lebensjahres kann sonach keine starre Festlegung dahin sein, daß die Unterhaltsfähigkeit eines tödlich Verunglückten automatisch mit seinem 26. Geburtstag entfalle; vielmehr ist die Frage der fortdauernden Unterhaltsfähigkeit - im Zivilrecht gemäß § 287 ZPO - unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wie es auch bei der Beschränkung der Rentenansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB auf die Zeit der mutmaßlichen Unterhaltspflicht des Getöteten üblich ist (vgl. BGH in Lindenmaier-Möhring Nr. 45 zu § 844 Abs. 2; BGHZ 4, 133; Soergel-Siebert, § 844, Rdn. 20; Staudinger, § 844, Rdn. 153; Wussow S. 556, Rdn. 1066 iVm S. 557 Rdn. 1066 a; RGRK 11. Aufl., § 844 Anm. 11 Nr. 2 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Demzufolge ist jeweils nach dem Gesamtbild des Einzelfalles zu beurteilen, ob Umstände vorhanden sind, die eine andere Festsetzung der Beendigung der Unterhaltsfähigkeit als die Vollendung des 26. Lebensjahres rechtfertigen. Hierbei sind insbesondere Arbeitswilligkeit, Erwerbsmöglichkeiten und die Lebensgewohnheiten sowie etwaige Äußerungen über eine zukünftige Eheschließung und vor allem auch das Verhältnis zu den Eltern - d.h., ob der Sohn sich als zukünftiger Ernährer der Eltern betrachtete - zu berücksichtigen (vgl. RVO, Gesamt-Kommentar, Anm. 6 zu § 596 RVO; BGH, VersR 1956, 423, 424; Palandt, § 844 Anm. 6 B; Staudinger, § 843 Rdn. 131; RGRK § 844 Anm. 11 Nr. 2 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Zwar müssen hypothetische Erwägungen, die der Lebenserfahrung nicht entsprechen, außer Betracht bleiben (BSG Bd. 9, 13, 14; vgl. auch Richter in SozVers 1966, 118, 120). Es besteht aber kein Erfahrungssatz des täglichen Lebens dahin, daß jeder Sohn mit dem Zeitpunkt der Eheschließung seine - wie hier - verwitwete Mutter auch dann sich selbst überläßt, wenn sie sich etwa in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Es muß also neben der Frage einer mutmaßlichen - fiktiven - Eheschließung auch das Maß der tatsächlichen Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern oder des Elternteils in Betracht gezogen werden, ehe die Frage beantwortet werden kann, ob der Berechtigte gegen den Verstorbenen weiterhin einen Anspruch auf Unterhalt hätte "geltend machen können" (vgl. auch Wussow aaO Rdn. 1108, der betont, daß bei höherem Einkommen der Kinder trotz eigener Familie Unterhaltspflichten gegenüber den Eltern begründet sein können).
Das Berufungsgericht hat jedoch in dieser Richtung keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die von ihm angestellten Erwägungen zur Unterhaltsfähigkeit des verstorbenen Sohnes Franz der Klägerin sind zu allgemein gehalten, als daß sie die im angefochtenen Urteil vorgenommene zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auf die Vollendung des 29. Lebensjahres rechtfertigen könnten. Insbesondere hat das LSG keine Ermittlungen dahingehend durchgeführt, wie sich die Einkommensverhältnisse des Verstorbenen im einzelnen nach Vollendung des 29. Lebensjahres voraussichtlich gestaltet hätten; ferner ob er ein so enges Verhältnis zu der Klägerin gehabt hat, daß er mit Rücksicht darauf mutmaßlich auch über das 29. Lebensjahr bzw. die Eheschließung hinaus mit seiner Mutter etwa einen gemeinsamen Haushalt geführt und sie auch weiterhin unterhalten hätte. Schließlich fehlen Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Sohnes Franz. In dieser Beziehung wäre z.B. noch zu klären, ob der Verstorbene zur Zeit seines Todes bereits mit einem Mädchen befreundet war und Heiratsabsichten geäußert oder sich etwa dem weiblichen Geschlecht gegenüber ablehnend verhalten hat. Es bedarf daher weiterer Ermittlungen über die voraussichtliche berufliche Entwicklung, die sonstigen persönlichen Verhältnisse, die Lebensgewohnheiten sowie über die Auffassungen und Zukunftsabsichten des Verstorbenen, die es u.U. rechtfertigen könnten, eine Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Sohnes Franz gegenüber der Klägerin auch nach Vollendung des 26. - hier des 29. - Lebensjahres zu bejahen.
Sofern konkrete Umstände für einen abweichenden Geschehensablauf zur Überzeugung des Gerichts nicht wahrscheinlich gemacht werden können, wird von dem oben dargelegten mutmaßlichen Geschehensablauf auszugehen sein. Eine solche auch Bedürfnisse der Praxis berücksichtigende Handhabung des § 596 RVO wird in Rechtsprechung und Schrifttum ebenfalls bejaht, wobei allerdings hinsichtlich des als maßgeblich anzusehenden Heiratsalters unterschiedliche Ansichten bestehen (Urteil des LSG Niedersachsen vom 13.12.1973, L 6 U 280/73, Rundschreiben des Hauptverbands der gewerblichen BG.en VB 46/74; Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 14.2.1973, L 3 U 84/72, Rundschreiben des Hauptverbands der gewerblichen BG.en VB 62/74; SG Reutlingen, Breithaupt 1971, 468, 470; Schmalzl, BG 1967, 395; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kenn-Nr. 610 S. 3 (30. Lebensjahr wie auch im Rundschreiben VB 62/74); Bereiter/Hahn/Schieke, Unfallversicherung, Stand Februar 1974, Rdn. 6 zu § 596, die kein bestimmtes Lebensalter nennen; zur Beurteilung eines abweichenden Geschehensablaufs s. LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1970, 390, 391, 392).
Soweit das LSG im Urteil vom 10. November 1971 die den Rentenentziehungsbescheid vom 28. Mai 1968 aufhebende Entscheidung des SG mit der Begründung bestätigt hat, daß der Sohn der Klägerin trotz mutmaßlicher Eheschließung im Alter von 25 Jahren erfahrungsgemäß noch für eine Übergangszeit von etwa 4 Jahren der Klägerin hätte Unterhalt leisten können, kann ihm nicht zugestimmt werden. Eine derartige Übergangsfrist, die auch vom LSG Hamburg bejaht wird (Kartei Lauterbach, § 596 RVO, Nr. 8211-8212), kann nicht lediglich durch die - auch vom LSG Rheinland-Pfalz (Breithaupt 1970, 828, 829) angestellte - Überlegung gerechtfertigt werden, daß trotz Eheschließung berufstätige Frauen ihren Arbeitsplatz häufig nicht sofort aufgeben und Kinder meist erst nach einigen Jahren geboren würden. Wie das LSG Rheinland-Pfalz (Breithaupt 1970, 828, 829) zutreffend ausführt, werden bei den in jungen Jahren geschlossenen Ehen Anschaffungen für den Haushalt meist nicht durch Ersparnisse, sondern durch berufliche Tätigkeit beider Eheleute finanziert. Dies kann es allerdings, wie das LSG aaO ausführte, u.U. notwendig machen, daß die Mutter die Kinder der jungen Eheleute "versorgen" muß (aaO S. 830) und daß deshalb die Mutter von dem Sohn auch weiterhin unterstützt wird. Unter anderen Umständen ist es indessen durchaus möglich, daß nach der Eheschließung trotz Berufstätigkeit beider Eheleute auch vor Ablauf einer Übergangszeit keine Mittel für den Unterhalt von Eltern mehr frei sein würden. Wenn auch nur geprüft und erwogen werden kann, welcher Sachverhalt bei fiktiver Betrachtungsweise zu einem späteren Zeitpunkt als eingetreten anzunehmen ist (vgl. Richter, SozVers 1966, 120), so wird doch eine derartige pauschale Übergangsfrist von 4 Jahren der Vorschrift des § 596 Abs. 1 letzter Halbsatz RVO nicht in ausreichendem Maße gerecht. Vielmehr ist die Frage, wann die Unterhaltsfähigkeit des Verstorbenen weggefallen wäre, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles - wie oben dargelegt - zu entscheiden.
Ob der für die Klägerin sich erst vom 1. Juli 1972 an auswirkende Rentenentziehungsbescheid vom 9. Mai 1972 rechtmäßig ist, hängt daher davon ab, ob konkrete Umstände dargetan werden können, die mit Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß der verunglückte Sohn auch über das 29. Lebensjahr hinaus noch imstande gewesen wäre, der Klägerin angemessenen Unterhalt zu leisten.
Da der Rechtsstreit mangels Ermittlungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entschieden werden kann, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
Fundstellen