Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahme in den Haushalt. Stiefkind. Aufenthalt und Betreuung bei den Großeltern
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "in seinen Haushalt aufgenommen" in BVG § 45 Abs 2 Nr 4 kann auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden, die zum BKGG und zum Sozialversicherungsrecht ergangen ist. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat für den Bereich des BVG anschließt, ist die "Aufnahme in den Haushalt" nicht gleichzusetzen mit der Aufnahme in die Wohnung. Zwar umschließt im Regelfall die Aufnahme in den Haushalt auch die Aufnahme in die Wohnung, jedoch ist diese weder für sich allein ausreichend noch stets erforderlich. Neben der Aufnahme in die Wohnung kann von Bedeutung sein, inwieweit das Kind von dem Stiefvater versorgt wird, insbesondere ihm Dienste und Leistungen zugewendet werden wie Beaufsichtigung, Erziehung, Pflege und alle ihm geltenden Hausarbeiten, soweit diese in gewisser Regelmäßigkeit in nicht unbeachtlichem Ausmaße erfolgen (vgl ua BSG vom 1963-11-22 7 RKg 2/61 = BSGE 20, 91 und BSG vom 1975-03-13 12 RJ 90/74 = BSGE 39, 207).
Orientierungssatz
Wohnt das Stiefkind bei den Großeltern und ist ein Übergewicht der Impulse des Stiefelternteils für seine Erziehung, Betreuung und Sorge nicht zu erkennen, liegt ein Stiefkindverhältnis iS des BVG § 45 Abs 2 Nr 4 nicht vor.
Normenkette
BVG § 45 Abs. 2 Nr. 4 Fassung: 1960-06-27
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 1977 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Waisenrente als Stiefkind des im Jahre 1944 zum Wehrdienst einberufenen, später verschollenen und mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärten G H (G.H.). Die Klägerin ist 1934 als nichteheliches Kind geboren. Ihre Mutter, R H, geb. S, heiratete am 14. Oktober 1939 G.H. Die Klägerin lebte zunächst von Geburt an im Haushalt der Eltern ihrer Mutter in .... Nach der Heirat ihrer Mutter zog sie 1939 mit dieser in das in I gelegene Anwesen der Mutter des Stiefvaters. Im Jahre 1941 kehrte die Klägerin wieder zu ihren Großeltern nach ... zurück, wo sie bis zum Tode des Großvaters im Jahre 1967 verblieb. Aus der Ehe der Mutter der Klägerin sind drei Söhne in den Jahren 1940, 1941 und 1942 geboren worden.
Im Dezember 1970 stellte die Klägerin durch ihre Mutter, die für sie als Pflegerin bestellt ist, den Antrag auf Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), weil sie körperlich und geistig gebrechlich sei. Mit Bescheid vom 9. März 1971 lehnte das Versorgungsamt die Waisenrente ab, weil die Klägerin nicht in den Haushalt ihres Stiefvaters aufgenommen worden sei. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen (Bescheid vom 3. Februar 1972). Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 29. Mai 1974). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) am 29. September 1977 zurückgewiesen. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das LSG hat ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin setze ua voraus, daß der Verstorbene das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hatte (§ 45 Abs 2 Nr 4 BVG). Die Aufnahme in den Haushalt müsse von einer gewissen Dauer gewesen sein und jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Einberufung des Stiefvaters zum Wehrdienst fortbestanden haben. Eine Aufnahme in den Haushalt könne zwar auch dann vorliegen, wenn der Aufnehmende dem Kind keinen Unterhalt in Form von Sach- und Geldleistungen erbringe, es jedoch persönlich betreue und erziehe. Dieses Verhältnis könne grundsätzlich auch dann fortbestehen, wenn das Stiefkind vorübergehend in räumlich-örtlicher Trennung vom Haushalt des Stiefvaters untergebracht werde. Jedoch werde die Aufnahme in den Haushalt dann beendet, wenn die auswärtige Unterbringung des Stiefkindes nach ihrer Natur oder den im Zeitpunkt der Trennung und fortbestehend gegebenen Willen des Erziehungsberechtigten als endgültig anzusehen sei. In den Fällen räumlich-örtlicher Trennung spreche zwar eine gewisse Vermutung dafür, daß die Erziehungsimpulse natürlicher Eltern gewichtiger blieben und daher mit dieser Trennung keine Beendigung der Aufnahmen in den Haushalt eintreten müsse. Diese Vermutung gelte jedoch nicht für den Fall eines Stiefvaters, wenn das Kind bei nahen Verwandten (Großeltern) auswärts untergebracht sei. In diesen Fällen könne nicht davon ausgegangen werden, daß der betreuerische und erzieherische Einfluß des Stiefvaters dem der Großeltern gleichwertig sei; welcher Einfluß überwiege, sei in einem solchen Falle insbesondere nach dem zeitlichen Umfang und der Regelmäßigkeit der Einflußnahme zu entscheiden. Das LSG hat dann weiter ausgeführt: Die Klägerin sei bis zu ihrer Einschulung im Jahre 1941 in den Haushalt des G.H. aufgenommen gewesen. Dieses Verhältnis sei jedoch dann beendet worden. Zwar habe nicht mit letzter Sicherheit ermittelt werden können, weshalb die Klägerin 1941 in den Haushalt ihres Großvaters zurückgebracht worden sei; es sei aber nichts in dem Sinne auch nur behauptet worden, daß diese Trennung als nur vorübergehend beabsichtigt gewesen wäre. Das LSG ist zu der Auffassung gelangt, daß G.H. nicht die Absicht gehabt habe, die Klägerin nach einer gewissen Zeit wieder in seinen Haushalt in I aufzunehmen. Es sei auch nicht festzustellen, daß G.H. die Klägerin in den Jahren 1941 bis 1944 tatsächlich in einem Umfang betreut und erzogen habe, der den entsprechenden Zuwendungen der Großeltern gleichkomme. Die Zeit der Besuche der Klägerin bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater und der Besuche des Stiefvaters in ... reiche nicht annähernd an die Zeit heran, in denen die Klägerin von den Großeltern betreut und erzogen worden sei. Die dem Stiefvater für betreuerische und fürsorgerische Zuwendungen zur Verfügung stehende Zeit sei so gering gewesen, daß sie im Verhältnis zu der Zeit der Betreuung der Großeltern nicht ins Gewicht gefallen sei. Auch habe der Betreuung durch den Stiefvater eine gewisse Regelmäßigkeit gefehlt. Schließlich seien auch die sachlichen Zuwendungen des Stiefvaters von untergeordneter Bedeutung gewesen, zumal sich nicht habe feststellen lassen, ob der Stiefvater selbst überhaupt einen wesentlichen finanziellen Beitrag für die Kleidung der Klägerin geleistet habe.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie trägt vor: Es sei unstreitig, daß sie nach der Heirat ihrer Mutter von 1939 bis 1941 in den Haushalt des Stiefvaters mit aufgenommen worden sei und dort gelebt habe. Demzufolge habe der mit der Eheschließung der Mutter am 14. Oktober 1939 eingetretene Zustand bis zur Einberufung ihres Stiefvaters fortbestanden. Denn auch mit der räumlich-örtlichen Trennung durch die 1941 erfolgte Einschulung bei gleichzeitiger Unterbringung bei den Großeltern sei die Zugehörigkeit zum gemeinsamen Familienverband nicht aufgegeben worden, dh eine endgültige Lösung aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefvater sei nicht erfolgt. Unabhängig davon, daß ihre Mutter im völligen Einvernehmen mit ihrem Stiefvater im Zeitraum von 1941 bis Oktober 1944 sie mit Kleidung, Schuhen und Wäsche versorgt habe, sei sowohl ihre Erziehung als auch ihre Betreuung durch den Stiefvater ausreichend gewesen, um die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Nr 4 BVG zu erfüllen. Dabei sei von den Besonderheiten einfachster ländlicher Grundauffassung auszugehen. Zwischen ihrem Stiefvater und ihr habe bereits vor der Eheschließung ihrer Mutter ein von großem Verständnis getragenes Einvernehmen bestanden, das zu diesem Zeitpunkt bereits den Willen zur Bewältigung der sich aus dem Persönlichkeitsbild der Klägerin ergebenden Aufgaben verdeutlichte. Dieses gute Einvernehmen sei auch nicht durch die Unterbringung der Klägerin bei den Großeltern gelockert worden. Vielmehr sei die Entwicklung der Klägerin in ihrer Gesamtpersönlichkeit auch weiterhin nicht nur von dem Stiefvater überwacht, sondern darüber hinaus in allen Phasen der einzelnen Entwicklungsstufen bis zu dessen Einberufung zur Wehrmacht auch wesentlich beeinflußt worden. Die Erziehungsimpulse der Eltern und hier besonders des Stiefvaters seien demzufolge in ihrer Gewichtigkeit wesentlich gewesen. Dabei komme es nicht auf die Zahl der Besuche des Stiefvaters bei der Klägerin und nicht auf das Maß und die Zeitdauer an, sondern auf die Tatsache der Ernsthaftigkeit der allein hieraus sprechenden und auch praktizierten, der Gesamtpersönlichkeit der Klägerin dienenden Fürsorge. Wollte man die substantielle Wertigkeit einer Betreuungszeit allein nach deren tatsächlicher Zeitdauer als Gradmesser ernsthaften Erziehungseinflusses heranziehen, würde dies eine Verkennung der eigentlichen Aussage des § 45 Abs 2 Nr 4 BVG bedeuten. Bei dem vorliegenden Sachverhalt sei davon auszugehen, daß das von dem Stiefvater als verpflichtende Aufgabe praktizierte Engagement hinsichtlich der der Klägerin gewährten Betreuung das Erfordernis der Vorschrift erfülle.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 1977 und des Urteils des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Mai 1974 sowie des Bescheides vom 9. März 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1972 den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Dezember 1970 Waisenrente zu gewähren und den Beklagten zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 1977 als unbegründet zurückzuweisen.
Er trägt vor: Nach seiner Überzeugung lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Waisenrente gemäß § 45 Abs 2 Nr 4 BVG nicht vor.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das LSG hat mit Recht die angefochtenen Bescheide des Beklagten nicht beanstandet. Der Klägerin steht eine Waisenrente nach ihrem Stiefvater nicht zu. Die Klägerin gilt nicht als Waise nach § 45 Abs 1 BVG. In diesem Sinne gelten ua als Waisen die Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte (§ 45 Abs 2 Nr 4 BVG idF des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts - 1. Neuordnungsgesetz - vom 27. Juni 1960). Das LSG hat zu Recht bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "in seinen Haushalt aufgenommen" auf die Rechtsprechung zurückgegriffen, die zum Bundeskindergeldgesetz und zum Sozialversicherungsrecht ergangen ist. Mit der Einfügung dieses begrenzenden Tatbestandsmerkmals bei der Waisenrente für Stiefkinder wollte der Gesetzgeber eine weitgehende Rechtsangleichung mit dem Kindergeld-, Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsrecht vornehmen (vgl Bundestags-Drucks III/1239 S. 26 und 29).
Nach dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat für den Bereich des BVG anschließt, ist "die Aufnahme in den Haushalt" nicht gleichzusetzen mit der Aufnahme in die Wohnung. Zwar umschließt im Regelfall die Aufnahme in den Haushalt auch die Aufnahme in die Wohnung, jedoch ist die Aufnahme in die Wohnung weder für sich allein ausreichend noch stets erforderlich (BSGE 20, 91, 94; 25, 109, 111; 29, 292, 293; 29, 294, 295; 33, 105, 106; 39, 207, 208; BSG Urteil vom 19. Oktober 1977 - 4 RJ 57/76 - = SozSich 1978, Rspr Nr 3276). Neben der Aufnahme in die Wohnung kann von Bedeutung sein, inwieweit das Kind von dem Stiefvater versorgt wird, insbesondere ihm Dienste und Leistungen zugewendet werden wie Beaufsichtigung, Erziehung, Pflege und alle ihm geltenden Hausarbeiten, soweit diese in gewisser Regelmäßigkeit in nicht unbeachtlichem Ausmaße erfolgen (BSGE 29, 292, 293). Nur gelegentliche Zuwendungen oder kurze Besuche sind dabei jedoch nicht von Bedeutung (BSG SozR Nr 31 zu § 1262 RVO). Unter Beachtung dieser Umstände ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Aufnahme in den Haushalt angenommen werden kann. Dabei wird man davon ausgehen können, daß bei einer Aufnahme des Stiefkindes in die Wohnung und in die Wohngemeinschaft eher auch ein Betreuungsverhältnis zwischen Stiefkind und Stiefelternteil vorliegt, das für die Aufnahme in den Haushalt erforderlich ist, als bei einer anderweitigen Unterbringung. Fehlt es an einem familienhaften Betreuungsverhältnis vollständig, so reicht die Wohngemeinschaft allein nicht aus, um die Aufnahme in den Haushalt annehmen zu können (BSGE 29, 292, 293). Ist jedoch die gemeinsame Wohnung, die Wohngemeinschaft aufgegeben, so bedarf es jedenfalls weiterhin enger Beziehungen und wohl auch des Willens und der begründeten Aussicht, die Wohngemeinschaft in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, wenn gleichwohl angenommen werden soll, daß das Stiefkind weiterhin in den Haushalt des Stiefelternteils aufgenommen sei (BSGE 33, 105, 106). Die ideellen und familienhaften Beziehungen müssen bestehen bleiben. Dabei muß es nicht ausschlaggebend sein, ob bei räumlicher Trennung das Stiefkind durch andere Personen, etwa Großeltern, in einem zeitlich größeren Umfang betreut wird als von dem Stiefelternteil; entscheidend kommt es in erster Linie nicht auf den Zeitaufwand an, sondern auf die Gewichtigkeit der zugewendeten Betreuung und Sorge. Das BSG hat bereits darauf hingewiesen, daß elterliche Impulse im Einzelfall so stark sein können, daß die - zeitlich längeren - Aufenthalte bei Großeltern nur das Gepräge einer Verwahrung im Auftrage der Eltern haben (BSG SozR Nr 30 zu § 1262 RVO). Auf eine zeitliche Komponente kann es nur ankommen, wenn ein Übergewicht der Impulse des Stiefelternteils für die Erziehung, Betreuung und Sorge nicht zu erkennen ist. In einem solchen Fall der etwa gleichgerichteten und gleichgewichtigen Betreuungszuwendungen kann aber das entschieden größere zeitliche Ausmaß ausschlaggebend sein.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in den Jahren 1939 bis 1941 tatsächlich in den Haushalt ihres Stiefvaters aufgenommen worden war. Es kann auch offenbleiben, ob die Aufnahme in den Haushalt bis zum Tode oder bis zur Einberufung des Stiefvaters der Klägerin fortbestanden haben muß (vgl BSG SozR Nr 43 zu § 1267 RVO), denn die Klägerin gehörte dem Haushalt zu keinem dieser Zeitpunkte an. Das ergibt sich aus den vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die das BSG gebunden ist, da in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind (§ 163 SGG). Danach war bei dem Umzug der Klägerin zu ihren Großeltern nach ... kein Umstand dafür ersichtlich, daß ihr dortiges Verbleiben nur vorübergehend sein sollte oder die Absicht bestand, die Klägerin wieder in das Anwesen nach I zurückzuholen. Schon diese unbefristete Trennung von der Wohngemeinschaft - die tatsächlich bis zum Tode des Stiefvaters und noch lange darüber hinaus andauerte - spricht entscheidend gegen die Aufnahme in den Haushalt des Stiefvaters. Dieses Manko wird auch nicht kompensiert durch besondere Leistungen des Stiefvaters der Klägerin auf anderem Gebiete. Denn neben gelegentlichen geringen Zuwendungen materieller Art sind seit 1941 größere Einflußnahmen auf die Erziehung der Klägerin, nachhaltige Betreuungsversuche, Pflege oder Beaufsichtigung durch den Stiefvater nicht zu erkennen. Das LSG hat deswegen zu Recht davon ausgehen können, daß diese Zuwendungen des Stiefvaters wegen ihres - auch zeitlich viel geringeren Umfanges - bei weitem nicht denen der Großeltern der Klägerin gleichkommen und deshalb die Aufnahme in seinen Haushalt nicht indizieren. Die Klägerin hat keine feststellbaren Tatsachen aufgezeigt, die auf eine wesentliche Unterhaltsgewährung durch ihren Stiefvater - nicht durch ihre Mutter - hinweisen können. Auch konkrete Angaben über die Betreuungs- und Erziehungsleistungen sind nicht vorgetragen. Die gerade bei der damals im Kindesalter befindlichen Klägerin wichtige tägliche Betreuung wurde fast ausschließlich von ihren Großeltern und ihrer Mutter, nicht jedoch von ihrem Stiefvater erbracht. Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen