Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Verfahren nach RVO § 1744 der Rentenbescheid rückwirkend aufgehoben und wird der über die Berechtigung der Aufhebung folgende Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, wonach sich der Rentner mit der Einstellung des Rentenbezuges in einer zurückliegenden Zeit einverstanden erklärt, so besteht die Vollmitgliedschaft des Rentners in der Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des RVO § 312 Abs 2 bis zum Abschluß des Vergleichs fort.
Normenkette
RVO § 1744 Fassung: 1953-09-03, § 312 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1956-06-12
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16. März 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die beigeladene Witwe Emilie D hatte von der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) vom 1. Dezember 1950 an Invalidenrente bezogen. Die Zahlung wurde durch Bescheid vom 12. November 1956 zum Ende des Monats eingestellt. Die inzwischen eingegangenen Versicherungsunterlagen hatten nach Ansicht der LVA ergeben, daß die gesetzliche Wartezeit nicht erfüllt war.
Nachdem die Beigeladene dagegen Klage erhoben hatte, verurteilte das Sozialgericht (SG) Bayreuth, weil es weitere Beitragszeiten als glaubhaft gemacht ansah, die beklagte LVA am 1. August 1958 unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 12. November 1956 zur Weitergewährung der Rente über den 30. November 1956 hinaus. Auf die Berufung der LVA hin kam es jedoch schließlich am 27. Juni 1961 vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) zu einem Vergleich. Nunmehr verpflichtete sich die Beklagte, der Beigeladenen Versichertenrente vom 1. Januar 1959 an zu gewähren unter Anrechnung der in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils seit dem 1. Januar 1959 geleisteten Rentenbeträge; im übrigen verzichtete sie auf Rückforderung von Rentenzahlungen und zog ihre Berufung gegen das sozialgerichtliche Urteil zurück, während die Klägerin erklärte, daß sie weitergehende Rechte aus dem Urteil nicht geltend mache.
Die Beigeladene war auf Grund ihres Rentenbezuges bei der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) gesetzlich gegen Krankheit versichert gewesen. Die Beiträge hierfür hatte die beklagte LVA getragen, zuletzt nach § 381 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner (KVdR) vom 12. Juni 1956 (BGBl I 500).
Nach der Einstellung der Zahlung der Invalidenrente zum Ende des Monats November 1956 entstand zwischen der Klägerin und der Beklagten Streit darüber, wer für die Beiträge zur Krankenversicherung (KrV) der Beigeladenen vom 1. Dezember 1956 an aufzukommen habe. Die Klägerin hatte die Beiträge für diese entsprechend den Bestimmungen der KVdR-Beitragsvorschriften vom 26. Juli 1956 (BAnz Nr. 145 vom 28. Juli 1956) auch weiterhin mit der Beklagten verrechnet, und zwar bis zum 30. April 1959.
Mit dem der Klägerin erteilten förmlichen, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 9. April 1959 lehnte die beklagte LVA die Übernahme von Beiträgen für die KrV vom 1. Mai 1959 an ab und forderte die für die Zeit vom 1. Dezember 1956 bis 30. April 1959 bereits geleisteten Beiträge zurück. In den Gründen des Bescheides vertrat sie die Auffassung, daß von der Rentenentziehung an nur eine formale Mitgliedschaft im Sinne des § 315 a RVO bestanden habe und damit die Beigeladene die Beiträge selbst bis zur etwaigen Wiederbewilligung der Rente hätte tragen müssen (§ 381 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVO).
Dagegen wandte sich die Klägerin mit der am 23. April 1959 erhobenen Klage. Sie beantragte jedoch in der mündlichen Verhandlung nur noch,
den Bescheid vom 9. April 1959 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Beigeladene Beiträge für deren KrV über den 30. November 1956 hinaus bis zum 31. Dezember 1958 zu leisten,
da die Beklagte im übrigen mit Rücksicht auf den inzwischen geschlossenen Vergleich vom 27. Juni 1961 ihre Beitragspflicht vom 1. Januar 1959 an nicht mehr bestritt. Zur Begründung trug die Klägerin im wesentlichen vor, die Beklagte vertrete zu Unrecht die Auffassung, daß die Beigeladene bereits mit dem Zeitpunkt der "Rentenentziehung", also mit Wirkung vom 1. Dezember 1956, aus dem Kreis der Versicherten ausgeschieden sei. Diese Ansicht stehe im Widerspruch zum Gesetz. Nach § 312 Abs. 2 Satz 1 RVO ende die Mitgliedschaft erst mit dem "endgültigen Entzug" der Rente. Endgültig in diesem Sinne sei aber der Entzug erst dann, wenn die die Rentenentziehung aussprechende Entscheidung nicht mehr anfechtbar sei.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene dagegen stellte keine Anträge und hat auch von einer Stellungnahme abgesehen.
Das SG Bayreuth hat durch Urteil vom 16. März 1962 unter I den Bescheid der Beklagten vom 9. April 1959 aufgehoben und unter II diese verpflichtet, für die Beigeladene Beiträge für deren KrV über den 30. November 1956 hinaus bis zum 31. Dezember 1958 zu leisten. Zur Begründung führt es aus, die Klägerin begehre die Feststellung der Beitragspflicht der Beklagten. Die Zulässigkeit dieser Feststellungsklage ergebe sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das erforderliche Feststellungsinteresse folge aus der abweichenden Auffassung der Beklagten, insbesondere aus der von dieser geltend gemachten Beitragsrückforderung. Zur Entscheidung über diese Klage sei das angegangene Gericht nach den §§ 51, 57 SGG sachlich und örtlich zuständig. Die somit zulässige Klage sei auch begründet. Nach § 381 Abs. 2 RVO habe die Beklagte als Träger der Rentenversicherung (RentV) zu den Aufwendungen für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RVO bezeichneten Versicherten Beiträge nach Maßgabe des § 385 Abs. 2 RVO zu leisten. Die Beigeladene sei auf Grund ihres Rentenbezuges bei der Klägerin für den Fall der Krankheit versichert gewesen (§ 4 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der RentV vom 24.7.1941 i. V. m. § 1 der VO über die Krankenversicherung der Rentner vom 4.11.1941), und die danach begründete Mitgliedschaft habe nach Art. 2 § 2 KVdR i. V. m. § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO fortbestanden. Die Beigeladene sei somit Versicherte im Sinne des § 381 Abs. 2 RVO gewesen.
Für die Beendigung ihrer Mitgliedschaft bestimme § 312 RVO, daß hierfür der Zeitpunkt des "endgültigen Entzugs" der Rente maßgebend sei. Eine Rentenentziehung sei dann endgültig, wenn der zugrunde liegende Bescheid nach § 77 SGG in der Sache bindend sei, wenn also ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid nicht oder erfolglos eingelegt sei. Da die Beigeladene den Bescheid vom 4. November 1956 mit der Klage angefochten habe, sei sie damit auch nach dem tatsächlichen "Entzug" ihrer Rente weiterhin Mitglied in der Rentnerkrankenversicherung geblieben. Die Ansicht der Beklagten, die Mitgliedschaft sei bereits mit dem im Bescheid festgelegten Zeitpunkt des Rentenentzuges erloschen, sei mit § 312 Abs. 2 RVO nicht zu vereinbaren. Danach solle der Krankenversicherungsschutz für den Rentner auf jeden Fall solange erhalten bleiben, bis der Bescheid über den Entzug der Rente noch nicht rechtsverbindlich, d. h. endgültig sei. Bei diesem Fortbestand der KrV handele es sich aber nicht um eine Formalversicherung, sondern um das Fortbestehen der auf Grund der ursprünglichen Rentenbewilligung begründeten echten Mitgliedschaft. Da nach alledem die Mitgliedschaft der Beigeladenen erst mit dem Zeitpunkt des endgültigen "Entzugs" ihrer Rente erloschen sei, sei die beklagte LVA bis dahin beitragspflichtig.
Das SG hat die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.
Die beklagte LVA hat mit Einwilligung der Klägerin Sprungrevision eingelegt mit dem Antrage,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16. März 1962 zu II aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit mit ihr die Übernahme der Beiträge für die KrV der Beigeladenen vom 1. Dezember 1956 bis zum 31. Dezember 1958 begehrt wird.
Gerügt wird Verletzung des § 381 Abs. 2 RVO. Die beklagte LVA vertritt weiterhin die Auffassung, vom Zeitpunkt der Einstellung der Rentenzahlung an sei die Beigeladene nur noch formales Mitglied in der KrV im Sinne des § 315 a RVO gewesen, so daß sie die Beiträge nach § 381 Abs. 3 RVO selbst zu tragen habe. Ihr sei die Rente nicht entzogen worden, weil sie infolge einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen der Beigeladenen nicht mehr invalide gewesen sei. Nach Eingang der Versicherungsunterlagen vom früheren tschechischen Versicherungsträger sei vielmehr das Verfahren gemäß § 1744 Abs. 1 Nr. 6 RVO wiederaufgenommen, der Bewilligungsbescheid vom 28. August 1951 aufgehoben, der frühere Rentenantrag abgelehnt, und die Zahlung der Rente mit Ablauf des Monats November 1956 eingestellt worden. Eine Rentenentziehung nach § 1293 RVO aF habe also nicht vorgelegen. § 312 Abs. 1 RVO finde jedoch nach seinem Wortlaut nur auf Rentenentziehungen Anwendung. Auf Grund des Bescheides vom 12. November 1956 sei zwar die Mitgliedschaft der Beigeladenen zur KrV nicht rückwirkend weggefallen, sie habe sich aber rückwirkend in eine Formalmitgliedschaft umgewandelt. Damit habe sie, die beklagte LVA, bereits die Beiträge zur KrV bis zum 30. November 1956 ohne Rechtsgrund gezahlt, da bei jeder Formalmitgliedschaft der Versicherte die Beiträge selbst aufzubringen habe. Ob in einem solchen Fall der Träger der RentV für die gesamte zurückliegende Zeit einen Rückforderungsanspruch habe, sei hier jedoch nicht zu prüfen. Jedenfalls aber habe sie, die beklagte LVA, zu Recht Zahlungen für die KrV vom 1. Dezember 1956 bis zum 31. Dezember 1958 abgelehnt. Lediglich der Bescheid vom 9. April 1959 sei vom SG zu Recht aufgehoben worden, da sie, die Beklagte, der Klägerin gegenüber nicht durch Verwaltungsakt über den anhängigen Streit hätte entscheiden können.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
da das angefochtene Urteil in vollem Umfange richtig sei. Insbesondere mache § 312 Abs. 2 RVO keinen Unterschied, ob die Rente entzogen werde (§ 1286 RVO aF) oder ob sie wegfalle. In beiden Fällen bestehe die Mitgliedschaft fort, wenn der Verwaltungsakt durch Klage angefochten werde.
Die Beigeladene bittet ebenfalls um Zurückweisung der Revision. Sie behauptet, das Vorbringen der Beklagten sei unrichtig. Die Wartezeit für die gewährten Leistungen sei erfüllt gewesen. Aus dem Urteil des SG und dem geschlossenen Vergleich ergebe sich, daß die Rente von Anfang an zu Recht gezahlt worden sei. Die Beklagte habe also keineswegs ohne Rechtsgrund die Beiträge zur KrV bezahlt. Es habe auch eine echte und nicht etwa nur eine Formalmitgliedschaft bestanden. Zudem habe die Beklagte nach dem Vergleich auf Rückforderungen etwa zu viel gezahlter Rentenleistungen verzichtet. Damit sei die Rentenangelegenheit in vollem Umfang erledigt worden. Der Beklagten stehe somit kein Rückforderungsanspruch zu, und zwar sowohl im Hinblick auf den genannten Vergleich als auch deshalb, weil die Rente stets zu Recht gezahlt worden sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist statthaft. Zwar handelt es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, so daß die Berufungsfähigkeit des angefochtenen Urteils nach § 149 SGG davon abhängt, ob der Beschwerdewert DM 500,- übersteigt oder nicht (BSG 16, 172), und hierzu hat das SG keine Feststellungen getroffen. Lag jedoch der Beschwerdewert unter dieser Grenze, so hatte das SG die Berufung zu Recht nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassen, so daß damit auch die Sprungrevision gegeben war (§ 161 SGG). Lag dagegen der Beschwerdewert über jener Grenze, so hätte das SG zwar die Berufung nicht zulassen dürfen, vielmehr war sie bereits kraft Gesetzes gegeben. Gleichwohl ist auch in diesem Falle die Sprungrevision statthaft. Wie der Senat bereits entschieden hat, muß in solchen Fällen, wo das SG irrtümlich zu Unrecht die Berufung zugelassen hat, diese Zulassung für das weitere Verfahren maßgebend bleiben. Nachdem die Beteiligten einmal im Hinblick und im Vertrauen auf den Ausspruch des SG einen danach zulässigen Prozeßweg beschritten haben, darf die Zulässigkeit dieses Weges nicht nachträglich wieder in Frage gestellt werden. Akte der Sozialgerichte, die - wie die Zulassung der die Sprungrevision eröffnenden Berufung - eine Prozeßgestaltung bezwecken, müssen, weil die Beteiligten darauf vertrauen, solange Bestand haben, als sie nicht zu Recht aufgehoben sind. Das Revisionsgericht ist daher insoweit an die Entscheidung des SG über die Zulassung der Berufung gebunden (BSG 2, 135; 140; 3, 276, 277; 5, 140, 143).
Die Revision ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG angenommen, daß die Beigeladene in der Zeit vom 1. Dezember 1956 bis zum 31. Dezember 1958 Vollmitglied der klagenden AOK gewesen ist und die beklagte LVA somit zur Entrichtung der von der Klägerin für diese Zeit einbehaltenen Beiträge verpflichtet war.
Die Beigeladene war mit Zustellung des Rentenbescheids der beklagten LVA vom 28. August 1951 Mitglied der klagenden AOK geworden (§ 2 der VO über Krankenversicherung der Rentner vom 4.11.1941 - RGBl I 689). Diese Mitgliedschaft blieb bei Inkrafttreten des KVdR erhalten (vgl. Art. 2 §§ 1 und 2 KVdR). Entgegen der Auffassung der beklagten LVA wandelte sich diese Vollmitgliedschaft nicht mit Zustellung ihres Wiederaufnahmebescheids vom 12. November 1956, mit dem sie den ursprünglichen Rentenbescheid außer Kraft setzte und den Rentenantrag abwies, in eine Formalmitgliedschaft um, denn dieser Wiederaufnahmebescheid ist nicht bindend geworden. Nach seiner Anfechtung durch die Beigeladene hat ihn das SG aufgehoben. Bei dieser Aufhebung hat es sein Bewenden gehabt, nachdem die beklagte LVA die Berufung gegen das genannte Urteil im Vergleich vom 27. Juni 1961 vor dem LSG zurückgenommen hatte.
Erst dieser Vergleich hat somit im Verhältnis der Beigeladenen und der beklagten LVA abschließend die beiderseitigen Rechte und Pflichten geklärt. Eine solche "endgültige" Klarstellung ist, was die Beendigung der Mitgliedschaft des krankenversicherten Rentners betrifft, dem "endgültigen Entzug der Rente" (§ 312 Abs. 2 Satz 1 RVO) gleichzuerachten. Zwar stellt sie keine - von einer Änderung in den Verhältnissen des Rentenempfängers abhängige (vgl. § 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO) - Entziehung der Rente dar, die neben dem Tod allein als Grund des Erlöschens der Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten in § 312 Abs. 2 Satz 1 RVO genannt ist. Doch steht das nicht einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Fall einer vergleichsweisen Klärung eines Rentenanspruchs entgegen, der durch Erlaß und Anfechtung eines Wiederaufnahmebescheids des Rentenversicherungsträgers zweifelhaft geworden ist. Offensichtlich enthält § 312 Abs. 2 Satz 1 RVO keine erschöpfende Aufzählung der Gründe des Erlöschens der Mitgliedschaft; so ist von den Tatbeständen des Wegfalls der Rente (§§ 1291 ff RVO) nur der des Todes erwähnt. Demnach ist eine entsprechende Anwendung des § 312 Abs. 2 Satz 1 RVO zulässig, wenn eine solche Auslegung nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift geboten ist.
Das ist aber hier der Fall. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. Prot. der 141. Sitzung des 2. Deutschen Bundestages vom 19.4.1956 S. 7277) soll die Mitgliedschaft in der KrV der Rentner in den Fällen, in denen die Rente entzogen wird, zum "Schutz der Rentner" im Falle der Anfechtung des konstitutiven Entziehungsbescheides vorerst fortbestehen. Dieser Schutz des Rentners ist nur dann verwirklicht, wenn der Rentner, dessen Berechtigung zum Weiterbezug der Rente zweifelhaft geworden ist, bis zur "endgültigen" Klärung die Vollmitgliedschaft in der KrV mit der Folge behält, daß der Träger der RentV weiterhin für seine Beiträge zur KrV aufzukommen hat; denn die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft auf seine Kosten wäre ihm in jedem Fall möglich (vgl. § 313 RVO).
Demnach besteht die Vollmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner bis zur "endgültigen" Klarstellung des Bestehens eines Rentenanspruchs jedenfalls dann fort, wenn der Rentenversicherungsträger einen Wiederaufnahmebescheid nach § 1744 RVO erlassen hat, dieser Bescheid im Laufe des Anfechtungsverfahrens aber aufgehoben worden ist.
Somit hat das SG im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die beklagte LVA verpflichtet ist, für die Beigeladene Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Dezember 1956 bis zum 31. Dezember 1958 zu entrichten. Die Revision der beklagten LVA mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Fundstellen