Leitsatz (amtlich)
Bei der Abrechnung zwischen den Trägern der Krankenversicherung und der Rentenversicherung über die Beitragszahlungen für die gegen Krankheit versicherten Rentner nach VV KVdR 1956 § 1 (BAnz 1956 Nr 145) ist von der Zahl der Rentner auszugehen, die zu Beginn des Ersten eines jeden Monats Mitglieder einer Krankenkasse sind.
Normenkette
RVO § 393a Fassung: 1956-06-12; KVdRVwV § 1 Abs. 1 Fassung: 1956-07-26; KVdRVwV § 1 Abs. 1 Fassung: 1956-07-26
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26. Februar 1962 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Am 1. April 1960 hatten insgesamt sechs Versicherte bei der klagenden Landesversicherungsanstalt (LVA) einen Rentenantrag gestellt. Die begehrte Rente wurde ihnen auch später jeweils mit Wirkung vom 1. April 1960 an bewilligt.
Hierdurch waren die Rentner gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bei der Beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (KrV) geworden. Die Beiträge hierfür waren gemäß § 381 Abs. 2 RVO vom Träger der Rentenversicherung (RentV) zu tragen.
Die beklagte AOK hat die Beiträge für die genannten Rentner der LVA mit Wirkung vom 1. April 1960 in Rechnung gestellt und von den von ihr als Einzugsstelle eingezogenen und abzuführenden Beiträgen zur RentV einbehalten.
Hiergegen wendet sich die LVA. Sie beruft sich auf § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Zahltage für die von den Trägern der RentV zu leistenden Beiträge, über die Berechnung der durchschnittlichen Grundlöhne und über das Beitragseinzugsverfahren in der KrV der Rentner (KVdR-Beitragsvorschriften) vom 26. Juli 1956 (BArbBl 1956, 491). Danach sind die Krankenkassen (KKn) verpflichtet, bis zum 20. eines Monats die versicherungspflichtigen Rentner nach dem Stand vom Ersten des Abrechnungsmonats sowie die hieraus sich ergebenden Beitragsforderungen dem Rentenversicherungsträger zu melden. Dies könne nur dahin verstanden werden, so führt die Klägerin aus, daß damit zwar die zu Beginn des Ersten eines Monats versicherungspflichtigen Rentner gemeint seien. Hierunter fielen jedoch gleichwohl die genannten sechs Rentenbewerber nicht, da sie ihren Rentenantrag erst im Laufe des Tages gestellt hätten; bei ihnen handele es sich um erst im Laufe des Ersten des Abrechnungsmonats eingetretene Veränderungen. Die Klägerin beruft sich zur Stützung ihrer Ansicht auf eine Auskunft des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 8. Oktober 1959 (BeitragsR 1959, 376) an den Bundesverband der Ortskrankenkassen, worin diese Gesetzesauslegung bestätigt werde. Für die gegenteilige Auffassung der Beklagten, die auch noch diejenigen Rentner mit einbeziehen wolle, die im Laufe des Ersten eines Abrechnungsmonats hinzugekommen seien, gebe es keine vernünftige Begründung. Es könne auch nicht auf die Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamts (RVA) über den Beginn der Mitgliedschaft in der KrV bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung verwiesen werden (vgl. GE Nr. 3171; AN 1928, 182), da es sich bei der hier auszulegenden Vorschrift um einen ganz anderen Sachverhalt handele.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Erstattung von 108,60 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der von der Klägerin vertretenen Auslegung des § 1 Abs. 1 der KVdR-Beitragsvorschriften entgegen. Diese sollten zur Vereinfachung des Beitragswesens in der KrV der Rentner beitragen und eine monatliche Abrechnung anstelle einer täglichen Abrechnung herbeiführen. Wenn in der vorgenannten Vorschrift vom Stand am Ersten des Abrechnungsmonats die Rede sei, so könne das nur so verstanden werden, daß auch die Zugänge vom Monatsersten zu berücksichtigen seien. Andernfalls wären trotz Beginns der Versicherung am Ersten eines Monats gemäß § 306 RVO Beiträge von dem Rentenversicherungsträger nicht zu entrichten. Die Klägerin setze sich zudem in Widerspruch zu getroffenen Verwaltungsvereinbarungen im Hinblick auf § 381 Abs. 4 RVO, die seit dem 1. Januar 1960 in Kraft getreten seien. Nach Ziffer 9 dieser Vereinbarung werde der monatlichen Anforderung der Beitragszuschüsse die Zahl der freiwillig versicherten Rentner am Ersten des Abrechnungsmonats, und zwar nach dem Bestand zu Beginn dieses Stichtages zuzüglich der Zugänge für den Stichtag zugrunde gelegt. Es sei nicht einzusehen, warum bei den pflichtversicherten Rentnern anders verfahren werden solle.
Das Sozialgericht (SG) Münster hat der Klage antragsgemäß stattgegeben, obwohl es in der Begründung der Auffassung der Klägerin nicht ganz gefolgt ist. Es führt aus, die auf Grund des § 393 a RVO erlassenen KVdR-Beitragsvorschriften erstrebten eine Vereinfachung des Beitragsverfahrens in der KrV der Rentner, insbesondere die Vermeidung einer umständlichen Berechnung der Versicherungsbeiträge nach Kalendertagen. Unabhängig vom genauen Beginn und Ende der KrV hätte deshalb eine monatliche Beitragszahlung durch die Träger der RentV erreicht werden sollen. Wenn es zu diesem Zwecke in § 1 Abs. 1 der KVdR-Beitragsvorschriften heiße, es seien die Rentner nach dem Stande vom Ersten des Abrechnungsmonats zu melden, so könne dies nur dahin verstanden werden, daß diejenigen Rentner von der Meldung betroffen seien, die bis um 24.00 Uhr des Vortages Mitglieder der Rentnerkrankenversicherung geworden sind. Das treffe für die hier in Betracht kommenden sechs Rentenantragsteller nicht zu.
Die Wendung "nach dem Stande vom Ersten eines Monats" werde auch allgemein in dem genannten Sinne verstanden. Enthalte z. B. das Titelblatt einer aus Ergänzungslieferungen bestehenden Gesetzessammlung den Aufdruck "Stand 1.9.1960", so werde damit erklärt, daß die Sammlung zur Zeit Gesetze enthalte, die bis spätestens 31. August 1960 ergangen sind. Nicht anders sei es bei statistischen Erfassungen, die nach dem Stande eines Monatsersten anzufertigen sind. Wenn beispielsweise eine Statistik der bei einem Gericht anhängigen Streitverfahren nach dem Stande vom 1. Januar 1962 aufzustellen sei, so seien darin vernünftigerweise nur solche Streitsachen erfaßt, die bis zum 31. Dezember 1961 beim Gericht eingegangen und damit rechtshängig geworden seien.
Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen seien nicht stichhaltig. Der allgemeine Sprachgebrauch zwinge keineswegs zu der Annahme, daß eine Erfassung von Personen nach dem Stande vom Ersten eines Monats auch die Zugänge dieses Tages umfassen solle. Aus Vereinbarungen, die von der Klägerin über die Beiträge von Personen getroffen worden sind, die unter § 381 Abs. 4 RVO fallen, könnten für den hier in Rede stehenden Personenkreis der Pflichtversicherten keine Schlüsse gezogen werden. Es sei der Beklagten lediglich einzuräumen, daß in der Abweichung eine gewisse Inkonsequenz liege, die man sinnvollerweise hätte vermeiden können. Das ändere aber nichts daran, daß die KVdR-Beitragsvorschriften, die nur für die Pflichtversicherten gelten, so auszulegen seien, wie sie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden werden müßten und nicht danach, was die Klägerin in Fällen anderer Art vereinbart habe. Immerhin sei an der von der Beklagten erwähnten Vereinbarung bedeutsam, daß die Zugänge vom Ersten eines Monats ausdrücklich in die Beitragsverpflichtung der Klägerin aufgenommen worden seien, ohne daß es hierfür eine dem § 1 Abs. 1 der KVdR-Beitragsvorschriften entsprechende Bestimmung gebe, die auslegungsfähig gewesen wäre. Unter Geltung der KVdR-Beitragsvorschriften vom 26. Juli 1956 jedenfalls müßte eine solche Vereinbarung, wie sie in § 9 der von der Beklagten erwähnten Abmachung enthalten sein solle, als unzulässig, weil rechtswidrig, angesehen werden.
Das SG hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen. Die beklagte AOK hat mit Einwilligung der Klägerin Sprungrevision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Sie rügt, das SG habe die Bedeutung und die rechtliche Natur der KVdR-Beitragsvorschriften verkannt. Sie stellten innerdienstliche, der Erleichterung der Verwaltung dienende Richtlinien dar, die keinen materiell-rechtlichen Gehalt hätten. Sie wollten die für die Berechnung der Beiträge in der RVO festgelegten Grundsätze, insbesondere die Frage, von welchem Zeitpunkt ab Beiträge für die KrV der Rentner von den Trägern der RentV an die Träger der KrV zu leisten sind, nicht ändern. Es müsse daher trotz der Beitragsvorschriften vom 26. Juli 1956 von der allgemeinen gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Beitragsberechnung ausgegangen werden. Hierzu führe das SG durchaus zutreffend aus, daß nach § 306 RV das Krankenversicherungsverhältnis mit Beginn des Tages der Rentenantragsstellung eintrete. Werde daher der Rentenantrag z. B. am 1. Februar gestellt und die Rente später auch ab 1. Februar bewilligt, so beginne die Beitragspflicht des Rentenversicherungsträgers auch am 1. Februar. Dann aber müsse dies auch die Zahlung des Beitrags für diesen Monat zur Folge haben, so daß sie, die beklagte Kasse, durchaus zu Recht die Beiträge für die in der Klage angeführten Rentner beansprucht habe.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die KVdR-Beitragsvorschriften seien materiell-rechtlich Rechtsnormen, die auf Grund der Ermächtigung in § 393 a RVO rechtswirksam ergangen seien. Die damit wirksam getroffene Regelung stehe der Auffassung der Beklagten entgegen. Ihr Verhalten widerspreche auch Treu und Glauben. Obwohl nach § 312 Abs. 2 RVO die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner mit dem Tode ende, hätte die beklagte AOK die Beiträge für diese Rentner stets nicht nur bis zum Todestage, sondern für den ganzen Monat gefordert, in dem der Tod eingetreten sei. Sie tue dies auch heute noch. Dann aber müsse sie sich auch im übrigen an die KVdR-Beitragsvorschriften halten.
II.
Die von der beklagten AOK form- und fristgerecht eingelegte Sprungrevision ist nach § 161 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Es handelt sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 149 SGG (BSG 16, 172). Die Berufung war somit an sich ausgeschlossen, da der Beschwerdewert 500,- DM nicht übersteigt. Das SG konnte deshalb die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG zulassen. Die damit rechtswirksam ausgesprochene Zulassung der Berufung ermöglichte es somit der Revisionsklägerin, unter Übergehung des Berufungsverfahrens sogleich beim Bundessozialgericht (BSG) Revision einzulegen (BSG 1, 69). Das Rechtsmittel muß auch Erfolg haben.
Hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der hier auszulegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Zahltage für die von den Trägern der RentV zu leistenden Beiträge, über die Berechnung der durchschnittlichen Grundlöhne und über das Beitragseinzugsverfahren in der KrV der Rentner (KVdR-Beitragsvorschriften) vom 26. Juli 1956 (BArbBl. 1956, 491) idF der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der KVdR-Beitragsvorschriften vom 25. Juni 1959 (Bundesanzeiger Nr. 122 vom 1. Juli 1959) bestehen allerdings keine Bedenken; sie finden vielmehr eine ausreichende Grundlage in den §§ 393 a, 515 Abs. 2 RVO. Insbesondere ist der Umfang der dem BMA eingeräumten Ermächtigung nicht überschritten.
Nach § 1 Abs. 1 der KVdR-Beitragsvorschriften melden die KKn bis spätestens zum 20. eines jeden Monats, für den Beiträge zu fordern sind (Abrechnungsmonat), den zuständigen Rentenversicherungsträgern nach einem vorgeschriebenen Muster die Zahl der versicherungspflichtigen Rentner nach dem Stand vom Ersten des Abrechnungsmonats, den allgemeinen Beitragssatz für die versicherungspflichtigen Mitglieder, den nach § 385 Abs. 2 RVO ermäßigten Beitragssatz sowie die sich hieraus gegen die einzelnen Rentenversicherungsträger ergebenden Beitragsforderungen. Nach § 2 Satz 1 behalten die KKn den von ihnen nach § 1 errechneten Betrag von den Beiträgen ein, die sie für die Träger der RentV eingezogen haben. Somit sind beim Zu- oder Abgang eines versicherungspflichtigen Rentners im Laufe des Monats für Monatsteile Beiträge nicht zu berechnen.
Diese Regelung stimmt mit der Rentenberechnung insofern überein, als in der RentV die Rentenberechtigung und damit die Zahlungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers grundsätzlich am Ersten eines Monats beginnt und am letzten eines Monats endet. (§ 1290 ff RVO). In der KrV der nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 RVO versicherungspflichtigen Rentner beginnt dagegen die Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht mit dem Tage des Rentenantrages (§ 306 Abs. 2 RVO) und endet mit dem Zeitpunkt, an dem der Rentenbewerber entweder nach anderen gesetzlichen Vorschriften versichert ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er eine versicherungspflichtige Beschäftigung annimmt (§ 165 Abs. 6 RVO), oder an dem der Entzug der Rente endgültig wird (§ 312 Abs. 2 RVO) oder an dem er stirbt. Zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens soll jedoch in der KrV der Rentner so verfahren werden, als ob die Beitragspflicht des Trägers der RentV nach § 381 Abs. 2 RVO gegenüber der Kasse erst mit dem Ende des Antragsmonats beginnt und als Ausgleich dafür auch erst mit dem Ende des Monats endet, in dem die KrV des Rentners erlischt. Dabei ging man ersichtlich davon aus, daß bei einer Abstellung auf längere Zeiträume die jeweiligen täglichen Zugänge an Rentnern im Durchschnitt dem jeweiligen täglichen Abgang der Rentner entspricht, so daß die genannte Verschiebung der Abrechnungszeiträume auf jeweils das Monatsende im Ergebnis sowohl für die KKn als auch für die Träger der RentV finanziell ohne wesentliche Auswirkungen bleibt.
Es mag nun zutreffen, daß, wie das SG meint, im allgemeinen Sprachgebrauch in der Regel und in der Statistik möglicherweise sogar ausschließlich unter dem Stand zu einem bestimmten Stichtag der Stand am Ende (24 00 Uhr) des Vortages verstanden wird, so daß also die im Laufe des Stichtages eintretenden Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind. Vielfach findet sich jedoch auch eine andere Betrachtungsweise. So wird z. B. für die Vermögenssteuer der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zu Beginn des Veranlassungszeitraumes, also in der Regel zu Beginn des 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres zugrunde gelegt (§ 12 Abs. 2 Vermögenssteuergesetz). Schon deshalb muß die Rechtsauffassung des SG in ihrer betonten Ausschließlichkeit bedenklich erscheinen, wonach stets die Verhältnisse vom Ende des Vortages maßgebend sein sollen. Vor allem aber würde eine solche Betrachtungsweise bei der Beitragsabrechnung nach den KVdR-Beitragsvorschriften zu wenig befriedigenden, weder von der Klägerin noch vom SG hinreichend berücksichtigten Ergebnissen führen. Danach müßten z. B. in der Abrechnung für einen bestimmten Monat noch alle diejenigen Rentner erscheinen, die am Ende des Vormonats wegen Erlöschens ihrer Rentenberechtigung zu diesem Zeitpunkt aus der KrV der Rentner ausgeschieden sind. Das wäre jedoch selbst dann mit dem Gesetz nicht vereinbar, wenn als Ausgleich die Zugänge vom Ersten eines Abrechnungsmonats nicht zu berücksichtigen wären, so daß sie auch zu keiner Beitragsverpflichtung des Trägers der RentV führen würden; denn hinsichtlich der Leistungspflicht der Krankenkassen gleichen sich die Zugänge und Abgänge eines Tages - anders als bei statistischer Erfassung des Versichertenbestandes - nicht aus, die Mitgliedschaft besteht an diesem Tage vielmehr sowohl für die Zugänge als auch für die Abgänge. Außerdem ist auch an die Rentner zu denken, die im Laufe des Vormonats ihren Rentenantrag verfrüht gestellt haben und nach § 315 a RVO bis zum Ende des Vormonats nur Formalversicherte waren mit der Folge, daß sie für ihre KrV-Beiträge bis dahin selbst aufzukommen haben und erst vom Ersten des folgenden Monats an Vollmitglieder in der KrV der Rentner sind (BSG 19, 295, 298 sowie das Urteil 3 RK 6/65 vom 30. August 1965).
Der Senat hält es deshalb im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung der Beitragsvorschriften, wonach den Krankenkassen grundsätzlich für jeden Mitgliedschaftstag eines nicht nur formal versicherten Rentners auch Beiträge des Trägers der Rentenversicherung zufließen sollen, für geboten, daß den Abrechnungen zwischen den Krankenkassen und den Trägern der RentV der Bestand an Rentnern zum Beginn des Ersten des Abrechnungsmonats zugrunde gelegt wird. Dieser Grundsatz muß dann allerdings auch folgerichtig durchgeführt werden.
Da bei den Rentnern, die am Ersten des Monats ihre Rente beantragt haben und denen die Rente später vom Ersten dieses Monats an bewilligt wird, die Vollmitgliedschaft in der KrV der Rentner nach § 306 Abs. 2 mit dem Beginn dieses Tages begründet wird, sind sie somit in der Abrechnung als Bestand aufzuführen, so daß für sie auch Beiträge von den Trägern der RentV zu leisten sind. Dagegen sind die Rentner, die im Laufe des Ersten eines Monats eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen und deshalb nach § 306 Abs. 1 RVO i. V. m. § 165 Abs. 6 RVO mit dem Beginn dieses Tages nicht mehr der KrV der Rentner angehören, nicht mehr aufzuführen, so daß für sie auch keine Beiträge mehr zu entrichten sind. Andererseits können die am Ersten eines Monats sterbenden Rentner nicht abgesetzt werden, da sie zu Beginn dieses Tages noch der KrV der Rentner angehört haben.
Nach Auffassung des Senats ist allein eine solche Abrechnungsweise zweckmäßig und mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu vereinbaren. Allerdings hat das zur Folge, daß die Zahlen der Monatsstatistiken (BArbBl 1957, 313-315) nicht unverändert den Beitragsberechnungen zugrunde gelegt werden können. Schon bisher sind dabei aber nach den Angaben der Parteien die Rentner abgesetzt worden, die zum Ende des Vormonats wegen Beendigung ihrer Rentenberechtigung aus der KrV der Rentner ausgeschieden sind. Die Zahlen der Monatsstatistik müssen somit ohnehin für die Beitragsabrechnung berichtigt werden.
Somit mußte die Sprungrevision der beklagten AOK zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage führen, da sie zu Recht Beiträge für die sechs Rentner in Rechnung gestellt hat, die am 1. April 1960 auf Grund ihres an diesem Tage gestellten Antrages und der späteren Rentenbewilligung von diesem Tage an Vollmitglieder in der gesetzlichen KrV der Rentner geworden waren (im Ergebnis ebenso Biere, BeitragsR 1961, 362 gegen Buckel ebenda S. 167).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen