Leitsatz (amtlich)
1. "Beteiligte" iS des SGG § 77 sind außer der Verwaltungsstelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und den Adressaten des Verwaltungsakts auch alle anderen Rechtsträger, in deren Rechte der Verwaltungsakt unmittelbar eingreift (vergleiche BSG 1961-08-16 11/8 RV 73/57 = SozR Nr 81 zu § 54 SGG Leitsatz 2).
2. Erläßt die Krankenkasse als Einzugsstelle einen Bescheid über die Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit) zur Rentenversicherung (RVO § 1399 Abs 3), so wird damit zugleich über den Beitragsanspruch des Trägers der Rentenversicherung entschieden. Er ist daher als "Beteiligter" iS des SGG § 77 an den Verwaltungsakt der Einzugsstelle in der Sache gebunden.
3. Der Träger der Rentenversicherung kann den Bescheid der Einzugsstelle über die Versicherungspflicht mit der Aufhebungsklage anfechten. Ist er in einem gegen die Einzugsstelle gerichteten Rechtsstreit über die Versicherungspflicht nicht Kläger, so ist er beizuladen (SGG § 75 Abs 2 S 1).
4. Eine Klage des Trägers der Rentenversicherung gegen die die Einzugsstelle mit dem Antrag, diese zu verpflichten, für bestimmte Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung einzuziehen, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn schon ein Verwaltungsakt der Einzugsstelle über die Versicherungsfreiheit dieser Arbeitnehmer vorliegt.
Das gleiche gilt für eine Klage des Trägers der Rentenversicherung auf Feststellung, daß diese Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind.
Leitsatz (redaktionell)
Eine prozeßrechtliche Deutung wird dem Sinn des SGG § 77 nicht gerecht; diese Vorschrift muß vielmehr in Parallele zu SGG § 141 gesehen werden.
Dem bindenden Verwaltungsakt wohnt eine Bestandskraft inne, die der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen jedenfalls wesensverwandt ist; Unterschiede zwischen der "endgültigen Wirkung" des bindenden Verwaltungsakts und der materiellen Rechtskraft des gerichtlichen Urteils bleiben bestehen.
Normenkette
SGG § 54 Fassung: 1953-09-03, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03, § 75 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 77 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1399 Abs. 3 Fassung: 1934-05-17, Abs. 4 Fassung: 1934-05-17
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 1. März 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat der Beigeladenen zu 1) und den 89 Bei geladenen zu 3) die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die beigeladene Casino-Betriebs-Gesellschaft m.b.H. (Casino) betreibt in T... eine Spielbank. Sie beschäftigte am 1. März 1959 (dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils des Landessozialgerichts -LSG-) die Beigeladenen zu 3) als Croupiers. Die beigeladenen Croupiers haben monatliche Bezüge in Höhe von mindestens 1 494,78 DM, überwiegend über 2 000,-- DM.
Von den Beteiligten ist mehrfach die Frage geprüft worden, ob die beigeladenen Croupiers als Arbeiter - und demgemäß ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes in der Arbeiterrentenversicherung als versicherungspflichtig - oder als Angestellte - und demgemäß wegen ihres die Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigenden Jahresarbeitsverdienstes als nicht versicherungspflichtig - anzusehen sind. In den Jahren 1950 bis 1956 sind die Beteiligten davon ausgegangen, daß die Croupiers Angestellte seien. Im Dezember 1956 teilte die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf Grund einer Betriebsprüfung bei einer anderen Spielbank der klagenden Landesversicherungsanstalt (LVA) ihre Auffassung mit, daß die Kopf- und Dreh-Croupiers der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter unterlägen. Die klagende LVA trat dieser Ansicht bei und forderte die beklagte Krankenkasse mit Schreiben vom 18. Dezember 1956 auf, "die Invalidenversicherungsbeiträge im Rahmen des § 29 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ab 1. Januar 1954 nachzuerheben", sofern die Tätigkeitsmerkmale der beim Casino beschäftigten Croupiers denen der im Schreiben der BfA angeführten entsprächen. Unter Berufung auf dieses Schreiben eröffnete die beklagte Krankenkasse dem Casino mit Schreiben vom 27. Dezember 1956, daß die Croupiers auf Grund ihrer Beschäftigung beim Casino in der Arbeiterrentenversicherung versicherungspflichtig seien, und forderte vom Casino die Nachentrichtung von Invalidenversicherungsbeiträgen für ihre Dreh- und Kopf- Croupiers für die Zeit vom 1. Dezember 1953 an.
Auf den Widerspruch des Casinos hob die Widerspruchsstelle der beklagten Krankenkasse den Beitragsbescheid mit der Begründung auf, daß die Croupiers Angestellte seien (Widerspruchsbescheid vom 18. April 1957). Der Beschluß wurde u.a. auch der klagenden LVA zugestellt.
Die LVA erhob Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lübeck, und zwar zunächst mit dem Antrag,
1. den Widerspruchsbescheid der beklagten Krankenkasse vom 18. April 1957 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die bei dem beigeladenen Casino beschäftigten Dreh- und Kopf-Croupiers die nicht verjährten Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung einzuziehen,
2. hilfsweise: festzustellen, daß die bei dem beigeladenen Casino beschäftigten Dreh- und Kopf-Croupiers in der Arbeiterrentenversicherung versicherungspflichtig seien, und die Beklagte zu verpflichten, die nicht verjährten Beiträge für die bezeichneten Croupiers zur Arbeiterrentenversicherung einzuziehen.
Die beigeladene BfA trat dem Rechtsstandpunkt der Klägerin in der Sache selbst bei, meinte aber, daß eine Anfechtungsklage nicht zulässig sei, weil die Klägerin als Rentenversicherungsträger dem Verwaltungsakt der Beklagten, einer Beitragseinzugsstelle, nicht unterworfen sei. Die Klägerin habe aber die Möglichkeit, ihren Rechtsstandpunkt mit einer Feststellungsklage gemäß § 55 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durchzusetzen.
Das SG wies die Klage ab (Urteil vom 28. März 1958). Gegen dieses Urteil hat die LVA Berufung eingelegt und - unter Abänderung ihres bisherigen Antrags - beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und
1. festzustellen, daß die bei der beigeladenen Casino-Gesellschaft beschäftigten Dreh- und Kopf-Croupiers in der Arbeiterrentenversicherung versicherungspflichtig sind, und die Beklagte zu verpflichten, die für diese Croupiers fälligen Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter einzuziehen,
2. hilfsweise: festzustellen, daß die bei der beigeladenen Casino-Gesellschaft beschäftigten Dreh- und Kopf-Croupiers der Arbeiterrentenversicherung angehören.
Die beklagte Krankenkasse, das Casino und die beigeladenen Croupiers haben um
Zurückweisung der Berufung gebeten.
Das LSG hat die Berufung der klagenden LVA zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 1. März 1959). In der Begründung wird ausgeführt:
Die ursprünglich mit dem Hauptantrag vertretene Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids der beklagten Krankenkasse vom 18. April 1957 sei zurückgenommen. Die klagende LVA habe - nach der Erklärung ihres Prozeßvertreters - die beklagte Krankenkasse nicht im Sinne des § 1399 Abs. 4 RVO gebunden, weil sie in dem Streitfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt habe und erblicke. Die Entscheidung der Widerspruchsstelle vom 18. April 1957 sei allen Beteiligten gegenüber bindend geworden. Als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewirke sie, daß das Casino für seine Croupiers Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft abzuführen brauche.
Bei dieser Sach- und Rechtslage fehle es für die von der LVA nunmehr allein noch erhobene Feststellungsklage an dem berechtigten Interesse. Das zwischen dem Casino und der beklagten Krankenkasse streitig gewesene Rechtsverhältnis sei durch den bindend gewordenen Widerspruchsbescheid geklärt. Bloße Rechtsfragen oder unselbständige Elemente eines Rechtsverhältnisses könnten nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Würde in dem vorliegenden Rechtsstreit nach dem Hauptantrag oder dem Hilfsantrag entschieden, so wäre die beklagte Krankenkasse trotzdem - wegen des auch sie bindenden Widerspruchsbescheids vom 18. April 1957 - nicht in der Lage, vom Casino für die Croupiers Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter einzuziehen. Die LVA könne nicht auf einem Umweg - nämlich über die Feststellungsklage - doch noch zu erreichen suchen, was ihr unmittelbar - nämlich durch Anfechtung des Verwaltungsakts der Widerspruchsstelle der beklagten Krankenkasse - nicht mehr möglich sei. Nachdem die beklagte Krankenkasse ein für allemal über die Versicherungspflicht der Croupiers entschieden habe, könne sie nicht gezwungen werden, auch nur für die Zukunft gegenteilig zu entscheiden.
Selbst wenn man aber die Feststellungsklage der LVA für zulässig hielte, könnte ihre Berufung keinen Erfolg haben. Zu Recht seien die beigeladenen Croupiers in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid als Angestellte angesehen worden. Ihre Tätigkeit sei entgegen der Auffassung der klagenden LVA nicht als überwiegend mechanisch und gleichförmig anzusehen. Sie erhalte vielmehr ihr Gepräge durch die vielfältigen verantwortungsvollen Aufgaben, die die Croupiers nervlich und geistig aufs stärkste beanspruchten.
Gegen dieses Urteil hat die klagende LVA Revision eingelegt mit dem Antrag,
1. das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, daß die bei der beigeladenen Casino-Betriebsgesellschaft beschäftigten Dreh- und Kopf-Croupiers in der Arbeiterrentenversicherung versicherungspflichtig sind, und die Beklagte zu verpflichten, die für diese Croupiers fälligen Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter einzuziehen,
2. hilfsweise: das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, daß die bei der beigeladene Casino-Betriebsgesellschaft m.b.H. L... & Co. beschäftigten Dreh- und Kopf-Croupiers der Arbeiterrentenversicherung angehören.
In ihrer Revisionsbegründung geht sie davon aus, daß bei allen mit der Beitragsabführung zusammenhängenden Fragen zwischen dem Außenverhältnis, bei dem allein die Krankenkasse als Einzugsstelle gegenüber Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Erscheinung trete, und dem Innenverhältnis zwischen der Einzugsstelle und dem Rentenversicherungsträger zu unterscheiden sei. Der nur im Außenverhältnis wirksame Verwaltungsakt der Krankenkasse, durch den sie nach § 1399 Abs. 3 RVO entscheide, binde den Rentenversicherungsträger nicht. Das ergebe sich auch aus den §§ 1423, 1424 RVO; das Gesetz gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Vorschriften nur dann zum Zuge kommen sollten, wenn die Einzugsstelle nicht bereits durch bindend gewordenen Verwaltungsakt entschieden habe. Auch aus dem Weisungsrecht nach § 1399 Abs. 4 RVO sei nicht zu folgern, daß der Rentenversicherungsträger an den Verwaltungsakt der Einzugsstelle gebunden sei, falls er keine Weisungen erlassen habe.
Die beklagte Krankenkasse sei der LVA gegenüber zu gesetzmäßigem Handeln verpflichtet. Habe die Krankenkasse eine gesetzwidrige Entscheidung getroffen, so sei sie zur Rücknahme des Verwaltungsakts verpflichtet. Da die Krankenkasse im Rahmen des Beitragseinzugs Rechte der LVA geltend mache, müsse diese auch in der Lage sein, die Krankenkasse zu gesetzmäßigem Handeln zu zwingen.
Gestützt werde diese Auffassung durch § 1436 RVO, wonach die Krankenkasse bei schuldhafter Verletzung ihrer hinsichtlich des Beitragseinzugs obliegenden Pflichten schadensersatzpflichtig sei. Sie habe - in entsprechender Anwendung der §§ 276, 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - ihrerseits alles zu tun, um die Entstehung eines Schadens zu verhindern oder den Umfang des Schadens zu mindern. Der von der LVA beschrittene Weg der Feststellungsklage sei in diesem Sinne besonders geeignet, die Entstehung eines Schadens zu verhindern. Die Aufsichtsbeschwerde sei demgegenüber kein besseres Mittel.
Zu Unrecht habe das LSG im angefochtenen Urteil den Widerspruchsbescheid vom 18. April 1957 als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung angesehen. Die Feststellung der Widersprüchestelle der beklagten Krankenkasse sei nur eine negative, deklaratorische Feststellung, die etwas über die versicherungsrechtliche Bedeutung eines Zustands auf Grund derzeitig gegebener Tatsachen aussage, aber keine Rechtsfolgen für die Dauer zeitige. Selbst wenn der Widerspruchsbescheid aber als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung anzusehen sei, könne er nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zurückgenommen werden. Als ein nicht nur begünstigender Verwaltungsakt könne er auch mit rückwirkender Kraft zurückgenommen werden. In der Sache selbst habe das LSG zu Unrecht angenommen, daß die beigeladenen Croupiers Angestellte seien. Sie übten überwiegend eine mechanisch-manuelle Tätigkeit aus.
Die beklagte Krankenkasse hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Sie ist der Auffassung, daß für die Feststellungsklage der LVA kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei, da das mit der Prozeßhandlung verfolgte Prozeßziel auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb nicht schutzwürdig sei. Der Widerspruchsbescheid vom 18. April 1957 sei für alle Beteiligten, zu denen die Klägerin gehöre, bindend geworden. Selbst wenn er unrichtig sei, könne er nicht zurückgenommen werden, da durch Gesetz nichts anderes bestimmt sei (§ 77 SGG). Den Interessen der Rentenversicherungsträger sei dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß sie durch Erklärungen zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 1399 Abs. 4 RVO) die Entscheidung der Einzugsstellen von vornherein beeinflussen und in die von ihnen gewünschte Richtung lenken sowie die Einzugsstellen unter Umständen schadensersatzpflichtig machen könnten (§ 1436 RVO). Außerdem stehe dem Träger der Rentenversicherung die Anfechtungsklage gegen den auch ihn beschwerenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle offen.
Die beigeladene BfA ist "der Revision beigetreten"; Anträge hat sie nicht gestellt. Sie bekämpft die Auffassung des LSG über die Unzulässigkeit der Feststellungsklage mit folgenden Erwägungen: Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, daß die Krankenkasse an den von ihr erlassenen Verwaltungsakt in dem Sinne gebunden sei, daß sie ihn nicht zu Ungunsten der Adressaten des Verwaltungsakts abändern dürfe. § 77 SGG sei eine prozeßrechtliche Vorschrift, die von der Unanfechtbarkeit handele und den Versicherungsträger, der den Verwaltungsakt erlassen habe, in seiner Handlungsfreiheit nicht berühre. Selbst wenn man aber dem § 77 SGG eine weitergehende Bedeutung zumesse, so greife bei Verwaltungsakten, die den Beitragseinzug beträfen, § 77 letzter Halbs. Platz. Diese Verwaltungsakte seien in der Regel nicht rein begünstigend, sondern hätten einen Mischcharakter, weil sie zu gleicher Zeit berechtigten und belasteten; sie folgten daher den Regeln über die belastenden Verwaltungsakte. Durch die Vorschriften über Beanstandung und Anerkenntnis von Beiträgen (§§ 1423 Abs. 2 und 3 RVO, 145 Abs. 2 und 3 AVG) sei klargestellt, inwieweit Beitragsakte für Gegenwart und Zukunft bänden. Nur der Träger der Rentenversicherung könne ein solches Anerkenntnis abgeben; das Anerkenntnis der Versicherungspflicht durch die Einzugsstelle binde niemand, mithin auch nicht sie selbst, so daß sie jederzeit in der Lage sei, einen fehlerhaften Verwaltungsakt in Beitragsangelegenheiten wieder aufzuheben. Wie sich aus dem Nebeneinander der Regelungen des § 1399 RVO (§ 121 AVG) und des § 1423 RVO (§ 134 AVG) ergebe, sei eine beitragsfiskalische und leistungsrechtliche Seite des Beitragswesens zu unterscheiden. Der Träger der Rentenversicherung könne das Verhalten der Einzugsstelle jederzeit durch Beanstandungsakte korrigieren. Da mit einem solchen Verfahren aber keinem Beteiligten wirklich gedient sei, müsse der Träger der Rentenversicherung gegen die Einzugsstelle auf Feststellung mit dem Ziel klagen können, daß die Einzugsstelle ihren von vornherein fehlerhaften, für den Träger der Rentenversicherung aber nicht verbindlichen Verwaltungsakt ihrerseits als fehlerhaft erkläre und daraus pflichtgemäß die Folgerungen ziehe, indem sie von ihrem Aufhebungsrecht Gebrauch mache. - In der Sache selbst sei gleichfalls der Auffassung der Revision beizutreten. In der Vorkriegsrechtsprechung seien Dreh- und Kopf-Croupiers als Arbeiter angesehen worden. Ob die Entwicklung der Verhältnisse eine abweichende Beurteilung rechtfertige, bedürfe der höchstrichterlichen Entscheidung.
Das Casino und die beigeladenen Croupiers haben beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten an ihrer Auffassung fest, daß die Croupiers Angestellte seien. Der Widerspruchsbescheid vom 18. April 1957 sei - gleichgültig, ob man ihn als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ansehe oder nicht - für alle Beteiligten bindend geworden und daher nicht rücknehmbar. Es fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage.
Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis trifft die Auffassung des LSG zu, daß die Klage der LVA gegen die beklagte Krankenkasse unzulässig ist.
Das LSG ist davon ausgegangen, die LVA habe sowohl in der Hauptsache als auch hilfsweise eine Feststellungsklage erhoben. Diese Auffassung wird, soweit es sich um den in erster Linie gestellten Klageantrag handelt, dem Klagebegehren der LVA nicht gerecht. Nach ihrem Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG, der in der Revisionsinstanz unverändert aufrechterhalten ist, begehrt die LVA die Peststellung, daß die beigeladenen Croupiers in der Arbeiterrentenversicherung versicherungspflichtig sind und die Verpflichtung der beklagten Krankenkasse, die für diese Croupiers fälligen Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter einzuziehen. Wie die eingehenden Darlegungen der Klägerin erkennen lassen, geht es ihr vor allem um die Durchsetzung dieser - von ihr angenommenen - Verpflichtung der beklagten Krankenkasse. Deshalb geht der von der LVA in erster Linie "erhobene Anspruch" (§ 123 SGG) dahin, die beklagte Krankenkasse zum Beitragseinzug zu verpflichten; die begehrte Feststellung der Versicherungspflicht ist hierfür nur Vorfrage.
Die Zulässigkeit dieser Verpflichtungsklage hängt davon ab, daß nicht bereits ein auch die klagende LVA bindender Verwaltungsakt vorliegt, der dem Klagebegehren entgegensteht. Die beklagte Krankenkasse hatte mit ihrem Bescheid vom 27. Dezember 1956 die Invalidenversicherungspflicht der Croupiers festgestellt und daran die Aufforderung geknüpft, für die Zeit vom 1. Dezember 1953 an entsprechende Nachweisungen einzureichen und die Beiträge nachzuentrichten. Da ein Beitrag hiermit noch nicht festgesetzt wurde, der Beitragseinzug vielmehr mit diesem Bescheid nur vorbereitet wurde, beschränkte sich die verwaltungsaktmäßige "Regelung des Einzelfalls" in der Feststellung der Invalidenversicherungspflicht der Croupiers. Zutreffend hat daher auch die Widerspruchsstelle der beklagten Krankenkasse in dem Widerspruchsbescheid, mit dem sie die erste Entscheidung der Krankenkasse aufhob, als Streitgegenstand des Vorverfahrens die "Versicherungspflicht der bei ihr" - gemeint ist: der Casino-Betriebsgesellschaft m.b.H. - "beschäftigten Croupiers zur Rentenversicherung der Arbeiter" bezeichnet. Der Widerspruchsbescheid der beklagten Krankenkasse stellt somit einen Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht dar, wie ihn § 1399 Abs. 3 RVO ausdrücklich der Einzugsstelle zuweist.
Dieser Verwaltungsakt der Einzugsstelle ist unanfechtbar geworden, nachdem die klagende LVA, die als einzige der in Frage kommenden Beteiligten ursprünglich den Widerspruchsbescheid mit der Aufhebungsklage angefochten hatte, diesen Klageanspruch hatte fallen lassen. Damit wurde er auch für die Klägerin "in der Sache bindend" (§ 77 SGG). Zu Unrecht nehmen die klagende LVA und die beigeladene BfA an, die in § 77 SGG ausgesprochene Bindungswirkung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts sei rein prozeßrechtlich etwa in dem Sinne zu verstehen, daß die Gerichte im Streitfall die gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts gerichteten Angriffe nicht mehr in der Sache selbst prüfen könnten. Diese Rechtsfolge - die Unzulässigkeit einer Entscheidung in der Sache selbst - hätte zumindest für den Fall, daß ein Rechtsbehelf nicht eingelegt worden ist, nicht in § 77 SGG besonders ausgesprochen zu werden brauchen. Sie ergibt sich bereits daraus, daß eine Klage nach dem SGG unzulässig ist, wenn sie nicht rechtzeitig gegen den beschwerenden Verwaltungsakt (§ 87 Abs. 1 SGG), gegebenenfalls gegen den Widerspruchsbescheid (§ 87 Abs. 2 SGG) erhoben wird. Eine prozeßrechtliche Deutung wird dem Sinn des § 77 SGG nicht gerecht. Diese Vorschrift muß vielmehr in Parallele zu § 141 SGG gesehen werden: Wie dort aus der formellen Rechtskraft die Bindung der Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, d.h. die materielle Rechtskraft folgt, so hat die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts nach § 77 SGG zur Folge, daß dieser für die Beteiligten "in der Sache" bindend wird. Daß eine solche Vorschrift systematisch gesehen nicht in ein Prozeßgesetz gehört, ist der Revision einzuräumen; so kennt auch die Verwaltungsgerichtsordnung keine dem § 77 SGG entsprechende Regelung. Wenn der Gesetzgeber des SGG es dessen ungeachtet für erforderlich erachtet hat, die Bindungswirkung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts in diesem Gesetz auszusprechen, so erklärt sich das aus der Notwendigkeit, irrige Folgerungen aus der Beseitigung der erstinstanzlichen Stellung der Versicherungsträger durch das SGG abzuwehren (vgl. die amtliche Begründung zum Entwurf einer Sozialgerichtsordnung, Dtsch. Bundestag 1. Wahlp. Drucks. Nr. 4357 zu § 26 [entspricht § 77 SGG] S. 26; vgl. ferner Peters/Sautter/Wolff, Komm. z. Sozialgerichtsbark., Stand: Mai 1961, § 77, Anm. 1 und 2). Da die Bescheide der Versicherungsträger nicht mehr der materiellen Rechtskraft fähig waren, andererseits "es sowohl im Interesse der Versicherten und Versorgungsberechtigten als auch im Interesse der Leistungspflichtigen unerläßlich" erschien, "dem Bescheid des Versicherungsträgers endgültige Wirkung beizulegen" (Bundestags-Drucks. Nr. 4357 a.a.O.), wurde § 77 in das SGG aufgenommen. Damit ist klargestellt, daß dem bindenden Verwaltungsakt eine Bestandskraft - eine "endgültige Wirkung", wie die zitierte amtliche Begründung sagt - eignet, die der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen jedenfalls wesensverwandt ist (vgl. BVerfG 2 S. 380, 393 f.; BSG 11 S. 226, 230; 14 S. 10, 12 ff.; BVerwG, Urt. v. 25.10.1957 in NJW 1958 S. 884 [mit Anm. v. Haueisen]; Brackmann, Handb. der Sozialvers., Stand: Februar 1961 Bd. I S. 232 m ff. und Festschrift für Lauterbach, Grundsatzfragen der sozialen Unfallvers. S. 89 ff.; Dapprich, Sozialgerichtsbark. 1960 S. 6). Zwar bleiben Unterschiede zwischen der "endgültigen Wirkung" des bindenden Verwaltungsakts und der materiellen Rechtskraft des gerichtlichen Urteils bestehen. So war es dem Versicherungsträger verwehrt, in "eine erneute Prüfung" nach § 1293 Abs. 2 RVO aF i.V.m. Sozialversicherungsdirektive Nr. 3 gegenüber einem rechtskräftigen Urteil einzutreten, das ihn zur Rentenzahlung verurteilt hatte, während diese Möglichkeit gegenüber einem entsprechenden bindenden Verwaltungsakt gegeben war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18.12.1959 In BSG 11 S, 231, 232 ff.). Indessen kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, worin sich die Bestandskraft des bindenden Verwaltungsakts von der materiellen Rechtskraft des gerichtlichen Urteils im einzelnen unterscheidet (vgl. dazu Haueisen [DÖV 1961 S. 121, 125 ff.], der unter starker Betonung der von ihm angenommenen Unterschiede zum Ergebnis kommt, Bindungswirkung des Verwaltungsakts und Rechtskraft des Urteils seien "etwas anderes"; vgl. auch BSG 13 S. 86). Trotz gewisser Unterschiede besteht jedenfalls zwischen dem rechtskräftigen Urteil und dem bindenden Verwaltungsakt eine Wesensverwandtschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die Beteiligten "in der Sache" (§ 77 SGG), bzw. "soweit über den Streitgegenstand entschieden ist" (§ 141 Abs. 1 SGG), gebunden sind.
Ob etwa diese Rechtsbeständigkeit nur solchen streitentscheidenden Verwaltungsakten zukommt, die auf Grund eines rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verwaltungsverfahrens ergangen sind (so Brackmann a.a.O.), braucht hier nicht entschieden zu werden; denn der Widerspruchsbescheid der beklagten Krankenkasse vom 18. April 1957 ist das Ergebnis eines zweistufigen Verwaltungsverfahrens, in dem der - die Versicherungsfreiheit feststellende - Verwaltungsakt nach Anhörung der Beteiligten und Ermittlung des Sachverhalts zu ergehen hatte. Er ist somit in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren ergangen.
Wer "die Beteiligten" sind, für die der unanfechtbar gewordene Verwaltungsakt "in der Sache bindend" ist (§ 77 SGG), läßt diese Vorschrift nicht ohne weiteres erkennen. Auch § 69 SGG gibt unmittelbar keinen Aufschluß; denn hier ist nur aufgeführt, wer am gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, während § 77 SGG - als nicht prozeßrechtliche Vorschrift - Beteiligte außerhalb des gerichtlichen Verfahrens meint. Der Kreis der Beteiligten im Sinne des § 77 SGG wird vielmehr allein durch das Merkmal bestimmt, das auch die Bindungswirkung kennzeichnet. Wen "die Sache", die durch den Verwaltungsakt geregelt wird, unmittelbar betrifft, d.h. in wessen Rechtssphäre der Verwaltungsakt eingreift, ist in diesem Sinne Beteiligter. Von einem Verwaltungsakt betroffen brauchen daher nicht nur diejenigen zu sein, an die die Verwaltung den Verwaltungsakt ausdrücklich gerichtet hat. Auch wenn die Verwaltung ihrer Rechtspflicht, ihren Verwaltungsakt allen hiervon Betroffenen zur Kenntnis zu bringen, nur unzulänglich genügt hat, sind alle der Sache nach von diesem Verwaltungsakt Betroffenen - unbeschadet der Frage, wann die von der Unanfechtbarkeit abhängige Bindungswirkung eintritt - Beteiligte im Sinne des § 77 SGG (vgl. Urteil des BSG vom 16.8.1961 - 11/8 RV 73/51 - mit weiteren Nachweisen).
In diesem Sinne ist der Träger der Rentenversicherung Beteiligter am Verwaltungsakt der Krankenkasse, der das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht oder Beitragspflicht feststellt. Die Krankenkasse ist Einzugsstelle für die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die vom Arbeitgeber zu entrichten sind (§ 1399 RVO, § 121 AVG, § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung -AVAVG-). In dieser Eigenschaft hat sie über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu entscheiden und - unbeschadet ihrer Bindung an Erklärungen des Trägers der Rentenversicherung zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 1399 Abs. 4 RVO) - den erforderlichen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid zu erlassen (§ 1399 Abs. 3 RVO). Damit werden kraft Gesetzes in Fragen des Beitragseinzugs Rechte auf die Krankenkasse übertragen, die anderenfalls als Ausfluß der Gläubigerstellung des Versicherungsträgers bei diesem lägen. Das dergestalt begründete Treuhandverhältnis läßt die Krankenkasse nach außen - gegenüber den Beitragsschuldnern - als Inhaber der Forderung erscheinen. Im Innenverhältnis - gegenüber dem Versicherungsträger - bleibt die Beitragsforderung aber für die Krankenkasse ein fremdes Recht (vgl. Brackmann, Handb. Bd. I S.194b). Die Beiträge zur Rentenversicherung werden zwar "mit den Krankenversicherungsbeiträgen zusammen in einem Betrage" eingezogen (§ 1399 Abs. 2 RVO; § 121 Abs. 2 AVG, entsprechend § 160 Abs. 1 Nr. 1 AVAVG für die Arbeitslosenversicherung). Sie behalten aber ihren Charakter als Beiträge eines bestimmten Versicherungszweigs. Entscheidet die Krankenkasse - positiv oder negativ - über die Versicherungspflicht oder Beitragspflicht, so verfügt sie damit über die Beitragsforderung des Versicherungsträgers. Deshalb ist dieser von dem Verwaltungsakt der Krankenkasse mitbetroffen und darum - und nicht nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, wie Jantz/Zweng meinen (Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, RVO § 1423 Anm. II 2) - auch als Beteiligter im Sinne des § 77 SGG an ihn gebunden (ebenso Haueisen in BABl 1960 S. 259, 263 - Abschn. I 8 - und LSG Berlin in Breith. 1961 S. 876). Soweit die Krankenkasse als Treuhänderin der anderen Versicherungszweige über die Versicherungspflicht oder Beitragspflicht entscheidet, ergeht ihre Entscheidung mit Wirkung für und gegen die Träger der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung.
Allerdings darf hierbei nicht übersehen werden - worauf die beigeladene BfA mit Recht hinweist (vgl. auch v. Altrock in "Wege zur Sozialversicherung" 1960 S. 1) -, daß sich die Bindung an den Verwaltungsakt der Einzugsstelle für die Rentenversicherung wesentlich stärker als für die Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung auswirkt. Während die Leistungspflicht in der Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf dem Versicherungsverhältnis - ohne Rücksicht auf die Entrichtung von Beiträgen - beruht, bestimmt sich die Leistungspflicht in der Rentenversicherung grundsätzlich nach den rechtswirksam entrichteten Beiträgen (vgl. dazu im einzelnen v. Altrock a.a.O. S. 2 f). Wären dem Träger der Rentenversicherung nicht ausreichende Möglichkeiten gegeben, auf einen dem Gesetz entsprechenden Beitragseinzug hinzuwirken, so könnte die Bindung an die Beitragsregelung durch eine von ihm weitgehend unabhängige Einzugsstelle zu einer erheblichen Belastung der Rentenversicherung werden. Solche Möglichkeiten der Einflußnahme bestehen jedoch in verschiedenen Formen.
Hierzu gehört - entgegen der Annahme der Revision und der beigeladenen BfA - allerdings nicht das Recht, Beiträge, die in Vollzug eines bindenden Verwaltungsakts entrichtet worden sind, nachträglich zu beanstanden. Auch § 1423 RVO (§ 145 AVG) gestattet dem Träger der Rentenversicherung nicht, die Wirkung des auch ihn bindenden Verwaltungsakts zu beseitigen. Nicht anders als beim rechtskräftigen Urteil, das die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Beitragsbescheids feststellt und die Beteiligten "bindet", soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 141 SGG), läßt die "Bindung" nach § 77 SGG es nicht zu, daß die Beteiligten die gemäß dem bindenden Beitragsbescheid entrichteten Beiträge als ungültig behandeln. Diese Beschränkung darf jedoch in ihrer praktischen Auswirkung nicht überschätzt werden. In den meisten Fällen vollzieht sich der Beitragseinzug durch "schlichte Verwaltungshandlungen", ohne daß die Einzugsstelle Verwaltungsakte setzt, die eine "Entscheidung" über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe im Sinne des § 1399 Abs. 3, 1. Halbs. RVO enthalten.
Hingegen kann der Träger der Rentenversicherung durch an die Einzugsstelle gerichtete Erklärungen zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 1399 Abs. 4 RVO) auf den Beitragseinzug Einfluß nehmen. Die Bedeutung einer solchen Grundsatzerklärung ist allerdings begrenzt. Dabei ist vor allem an den Fall zu denken, daß die an der gleichen Rechtsfrage interessierten Träger der Rentenversicherung (BfA und LVA) einander widersprechende Erklärungen abgeben. Wenn die Rechtsfrage alle drei Versicherungszweige angeht - wie z. B. im vorliegenden Fall (vgl. § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO i.V.m. § 2 Nr. 1 AVG, § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO, § 56 AVAVG)-, so kann die Erklärung des Trägers der Rentenversicherung nur für seine Beiträge gelten; sie läßt das Prüfungsrecht der Krankenkasse unberührt, das diese für die ihr selbst zustehenden Beiträge und in weiterem Rahmen für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung hat. Um solche Kollisionen zu vermeiden, hat das Zweite Änderungsgesetz zum AVAVG vom 7. Dezember 1959 (BGBl I S. 705) die neu eingeführte Befugnis der Bundesanstalt, die Einzugsstellen durch Erklärungen zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu binden (§ 160 Abs. 5 AVAVG), auf solche Fragen beschränkt, die nur die Arbeitslosenversicherung berühren (vgl. dazu den Bericht des Ausschusses für Arbeit [Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucks. Nr. 1294 zu Nr. 22]). Eine solche Beschränkung enthält § 1399 Abs. 4 RVO (§ 121 Abs. 4 AVG) nicht, so daß es hiernach dem Träger der Rentenversicherung nicht verwehrt ist, auch Erklärungen zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abzugeben, die nicht nur die Rentenversicherung berühren.
Indessen läßt die "Erklärung" nach § 1399 Abs. 4 RVO, da sie nur das Innenverhältnis zwischen Einzugsstelle und Träger der Rentenversicherung betrifft, den mit ihr nicht übereinstimmenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle in seiner Rechtswirksamkeit unberührt. Entscheidet die Einzugsstelle die Frage anders als der Träger der Rentenversicherung in seiner Grundsatzerklärung zum Ausdruck gebracht hat, und erweist sich die Auffassung des Trägers der Rentenversicherung als richtig, so läuft die Krankenkasse allerdings Gefahr, zum Schadensersatz herangezogen zu werden (§ 1436 Abs. 1 RVO). Der Revision ist jedoch einzuräumen, daß die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, die Einzugsstelle zum Schadensersatz heranzuziehen, schon wegen der in vielen Fällen bestehenden Schwierigkeit des Schadensnachweises nur schwer zu verwirklichen sein wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch von Bedeutung das Recht des Trägers der Rentenversicherung, "die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beiträge" zu überwachen (§ 1426 RVO) und von Arbeitgebern sowie Versicherten die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte einzuholen (§ 1427 RVO).
Wirkungsvoller als die bisher aufgezeigten Möglichkeiten, einen nach Ansicht des Trägers der Rentenversicherung fehlerhaften Verwaltungsakt der Einzugsstelle zu verhüten oder richtigzustellen, sind seine Rechte in einem gerichtlichen Verfahren. Der Träger der Rentenversicherung ist in einem Rechtsstreit, in dem um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts der Einzugsstelle gestritten wird und der auch die Beiträge zur Rentenversicherung betrifft, immer Beteiligter. Hierin zeigt sich die innere Verwandtschaft der Begriffe "Beteiligter" in § 77 SGG und in § 69 SGG. Wird nämlich der Träger der Rentenversicherung durch den Verwaltungsakt der Einzugsstelle beschwert, so kann er diesen Verwaltungsakt als in seinen Rechten verletzt mit der Aufhebungsklage anfechten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß der Träger der Rentenversicherung nicht in einem Verhältnis der Unterordnung zur Einzugsstelle steht. Das Bestehen eines solchen öffentlichrechtlichen Verhältnisses der Über- und Unterordnung ist zwar Voraussetzung für den Erlaß eines Verwaltungsakts. Da aber ein Verwaltungsakt - wie im vorliegenden Fall - auch für und gegen Dritte wirken kann, die nicht in einem Verhältnis der Unterordnung zu der den Verwaltungsakt erlassenden Verwaltung stehen, sofern der Dritte nur von ihm mitbetroffen ist, hängt auch die Klagebefugnis dieses Dritten nicht davon ab, daß er gegenüber der Verwaltung untergeordnet ist. Das wird durch die Regelung in § 81 Nr. 3 i.V.m. § 78 SGG bestätigt, aus der sich ergibt, daß auch Versicherungsträger durch Verwaltungsakte in Angelegenheiten, die die §§ 79, 80 SGG betreffen, beschwert sein können. - Ist der Verwaltungsakt von anderen Betroffenen (Beitragsschuldnern, Versicherungspflichtigen) angefochten worden, so ist der vom Verwaltungsakt mitbetroffene Versicherungsträger notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2, 1. Alternative SGG). Da der Verwaltungsakt der Einzugsstelle für und gegen den Versicherungsträger wirkt, kann die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen.
Zusammenfassend ist demnach festzustellen, daß die Bindung des Trägers der Rentenversicherung an den Verwaltungsakt der Einzugsstelle nicht zu einer mit der Stellung und den Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nicht zu vereinbarenden Beschränkung führt. Dem Träger der Rentenversicherung stehen eine Anzahl Möglichkeiten zur Einflußnahme auf die Entscheidung der Einzugsstelle zur Verfügung, die die Auswirkungen der Bindung an diese erheblich mindern. Wenn auch der Träger der Rentenversicherung nach geltendem Recht auf die für ihn besonders bedeutsamen Fragen des Beitragseinzugs nur mittelbar Einfluß nehmen kann, so ist andererseits zu berücksichtigen, daß ohne eine solche Beschränkung das Beitragseinzugsverfahren in seiner jetzigen Form - mit seinen erheblichen Vorzügen vor allem für die Betriebe - nicht durchführbar wäre. Mit der gesetzlichen Übertragung von Aufgaben der Rentenversicherung auf die Krankenkassen zur treuhänderischen Wahrnehmung ist notwendig eine - begrenzte - Einbuße an Entscheidungszuständigkeit für den Träger der Rentenversicherung verbunden.
Ist somit davon auszugehen, daß die klagende LVA durch den unanfechtbar gewordenen Widerspruchsbescheid der beklagten Krankenkasse über die Versicherungsfreiheit der Croupiers in gleicher Weise wie die Einzugsstelle gebunden ist, so kann sie nicht mit einer Verpflichtungsklage das Ziel verfolgen, die beklagte Krankenkasse zu einem mit dem Inhalt des bindenden Verwaltungsakts in Widerspruch stehenden Verhalten zu zwingen. Ob der Träger der Rentenversicherung auf Grund des zwischen ihm und der Einzugsstelle bestehenden Treuhandverhältnisses überhaupt einen Anspruch darauf hat, daß eine Einzugsstelle in Angelegenheiten des Beitragseinzugs in bestimmender Weise tätig wird, braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden. In jedem Falle ist eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage dann unzulässig, wenn Einzugsstelle und Träger der Rentenversicherung durch einen dieselbe Beitragsangelegenheit betreffenden Verwaltungsakt gebunden sind. Dem Gericht ist es verwehrt, eine von der Regelung des Verwaltungsakts abweichende Rechtsfolge auszusprechen; es liegt somit in diesem Falle kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage vor. Die Wirkung des bindenden Verwaltungsakts ist demnach in prozessualer Hinsicht ähnlich der der materiellen Rechtskraft (§ 142 Abs. 1 SGG) zu beurteilen. Wie nach § 141 Abs. 1 SGG eine denselben Streitgegenstand betreffende Klage grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BSG 12 S. 185, 188 f. mit weiteren Nachweisen), so schließt die bindende Wirkung des Verwaltungsakts eine dieselbe Beitragsangelegenheit betreffende Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses aus.
Der von der klagenden LVA mit der Verpflichtungsklage verbundene Antrag auf Feststellung, daß die beim Casino beschäftigten Dreh- und Kopf-Croupiers in der Arbeiterrentenversicherung versicherungspflichtig sind, hat neben dem in erster Linie verfolgten Klageziel auf Verpflichtung der beklagten Krankenkasse zum Beitragseinzug keine selbständige Bedeutung, weil er nur eine Vorfrage betrifft. Über ihn ist jedoch noch zu entscheiden, soweit er hilfsweise als selbständiger Feststellungsantrag verfolgt wird.
Die LVA begehrt mit diesem Antrag die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Daß dieses Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem besteht, ist für die Feststellungsklage nicht erforderlich. Es genügt, daß der Rechtsbereich des Klägers vom Bestehen des Rechtsverhältnisses berührt wird (RGZ 170 S. 358, 374; Rosenberg, Lehrb. des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. S. 406; Peters/Sautter/Wolff, SGG § 55 Anm. 2a; Brackmann, Handb. Bd. I S. 2400). Ein derartiges Rechtsverhältnis liegt hier vor; denn das - nach der Behauptung der Revision - durch die Versicherungspflicht der Croupiers in der Arbeiterrentenversicherung zwischen diesen und dem Träger der Rentenversicherung begründete Rechtsverhältnis betrifft dessen Rechtsbereich.
Allerdings gewinnt gerade in einem solchen Fall, in dem die Feststellung eines zwischen dem Kläger und Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses begehrt wird, die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses - des berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung (§ 55 Abs. 1 SGG) - besondere Bedeutung. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das auf die Feststellungsklage hin ergehende Urteil mit seiner rein ideellen Rechtskraftwirkung geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 256 Anm. III). Gerade an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es aber, wenn der erstrebten Feststellung ein bindender Verwaltungsakt entgegensteht, der denselben Gegenstand betrifft (Urt. d. erkennenden Senats vom 11.3.1960 in BSG 12 S. 44, 47; im Ergebnis ebenso - außer dem angefochtenen Urteil - Bay. LSG, Urt, v. 16.6.1960 in Breith. 1960 S. 951 und LSG Berlin, Urt. v. 13.1.1961 in Breith. 1961 S. 876).
Die Klage ist somit in vollem Umfange unzulässig, wie auch das LSG in erster Linie angenommen hat. Auf die hilfsweise vom LSG erwogene Frage, ob die Auffassung der LVA in der Sache selbst zutrifft, ist daher nicht mehr einzugehen. Die Revision der klagenden LVA war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen