Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage, wenn der Versicherungsträger dem Versicherten mitteilt, er werde bei künftigen Rentenanpassungen bisher unrichtig festgestellte Berechnungsfaktoren durch die richtigen Berechnungsfaktoren ersetzen.
Normenkette
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1958-08-23; RAG 7
Tenor
1.) Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 1965 und des Sozialgerichts Marburg vom 12. Januar 1965, soweit sie die Anpassung der Rente des Klägers nach dem siebten Rentenanpassungsgesetz betreffen, aufgehoben.
2.) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte sei nicht berechtigt, der Rentenanpassung nach dem siebten Rentenanpassungsgesetz den Rentenbetrag von 672,40 DM (statt 679,90 DM) zugrunde zu legen, wird die Klage abgewiesen.
3.) Kosten sind dem Kläger auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Bescheid vom 31. Juli 1963 gewährte die Beklagte dem Kläger, geboren ... 1898, ab 1. Oktober 1963 Altersruhegeld (§ 25 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -) in Höhe von 679,90 DM; sie berücksichtigte dabei eine "pauschale" Ausfallzeit (Art. 2 § 14 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG - idF vor dem Inkrafttreten des Rentenversicherungsänderungsgesetzes - RVÄndG -) von 25 Monaten. Mit der Klage begehrte der Kläger die Berücksichtigung von insgesamt 38 Monaten als Ausfallzeiten, nämlich der Zeiten vom 23. Oktober 1913 bis zum 15. November 1916, in denen er sich nach Vollendung des 15. Lebensjahres in Schul- und Fachschulausbildung befunden habe. Während des Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Marburg berechnete die Beklagte die Rente des Klägers rückwirkend ab 1. Oktober 1963 neu auf monatlich 672,40 DM. Die Neuberechnung teilte sie dem Kläger am 20. März 1964 mit; dabei wies sie darauf hin, die "pauschale" Ausfallzeit sei bisher unrichtig berechnet worden, sie hätte nicht 25 Monate, sondern nur einen Monat betragen dürfen; als nachgewiesene Ausfallzeit seien nunmehr jedoch 18 Monate (Schulzeit von Oktober 1913 bis März 1915) anzurechnen; der frühere (unrichtigen) Rentenzahlbetrag von 679,90 DM werde als "besitzgeschützt" weiter gezahlt. Die Beklagte behielt sich vor, die Rente des Klägers in Zukunft erst dann anzupassen, wenn die richtig berechnete und richtig angepaßte Rente den derzeitigen zu hohen monatlichen Zahlbetrag übersteige. Von einer Rückforderung überzahlter Beträge sah sie ab. Der Kläger hielt an seinem Begehren auf Berücksichtigung längerer Ausfallzeiten fest. Das SG hob den Bescheid vom 20. März 1964 auf, es hielt die "Herabsetzung" der Rente von 679,90 DM auf 672,40 DM und die Ankündigung der Beklagten, die Rentenanpassungsgesetze bis zur Erreichung des Rentenbetrages von 679,90 DM nicht anzuwenden, nicht für rechtmäßig; "im übrigen" - nämlich soweit der Kläger eine Erhöhung der Rente durch Anrechnung von mehr als 25 Monaten Ausfallzeit begehrte - wies es die Klage ab. Die Berufung der Beklagten wies das Hessische Landessozialgericht (LSG) zurück (Urteil vom 24. Juni 1965): Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 1963 sei bindend geworden. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 138 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), §§ 1286, 1300, 1744 der Reichsversicherungsordnung (RVO), §§ 63, 79, 204 AVG i. V. m. § 1744 RVO die Bindungswirkung eines Bescheides durchbrochen werde, lägen hier nicht vor. Auch das Rentenanpassungsrecht biete dem Versicherungsträger nicht die Möglichkeit, rechtsirrtümlich zu hoch berechnete Rentenbeträge bei der Rentenanpassung zu berichtigen; das 4. Rentenanpassungsgesetz (RAG) und die folgenden Rentenanpassungsgesetze hätten zwar die verwaltungstechnische Methode des Anpassungsvorgangs gegenüber dem 1. bis 3. RAG geändert, die der jeweiligen Rentenanpassung zugrunde liegende Rente des Versicherten in ihren Faktoren werde aber von dieser Änderung nicht berührt. Das LSG ließ die Revision zu.
Am 24. September 1965 legte die Beklagte frist- und formrecht Revision ein, sie beantragte,
das angefochtene Urteil und das Urteil des SG Marburg vom 12. Januar 1965 abzuändern und die Klage gegen die Bescheide vom 31. Juli 1963 und 20. März 1964 in vollem Umfange abzuweisen.
Innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist begründete die Beklagte die Revision am 3. November 1965: Das LSG habe § 77 SGG und Art. I § 2 Abs. 1 des 7. RAG verletzt. Die Beklagte habe die falschen Berechnungsfaktoren des Bescheids vom 31. Juli 1963 am 20. März 1964 wirksam berichtigt, diese Berechnungsfaktoren seien daher für künftige Rentenanpassungen nicht mehr beachtlich; die Bindungswirkung des Bescheids vom 31. Juli 1963 erstrecke sich nicht auf die Berechnungsfaktoren, sondern nur auf den Zahlbetrag der Rente, diesen Zahlbetrag (679,90 DM) habe die Beklagte nicht angetastet.
Die Beklagte legte noch eine Ablichtung ihres Schreibens vom 4. November 1965 an den Kläger vor, in dem sie dem Kläger mitteilte, sie habe auf Grund der Urteile der Vorinstanzen von der am 20. März 1964 angekündigten "Aussparung der künftigen Rentenanpassungen" abgesehen und die Rente nach dem 7. RAG ab 1. Januar 1965 unter Zugrundelegung der unrichtigen Berechnungsmerkmale des Bescheids vom 31. Juli 1963 angepaßt, sie werde bis zur Entscheidung über die von ihr eingelegte Revision auch bei den weiteren Rentenanpassungen so verfahren, behalte sich aber, falls der Revision stattgegeben werde, die Rückforderung der seit 1. Januar 1965 zuviel gezahlten Rentenbeträge vor. Sie übergab ferner Ablichtungen der auf den bisherigen Berechnungsfaktoren beruhenden Bescheide über die Rentenanpassung - nach dem 7. RAG (Rentenzahlbetrag ab 1. Januar 1965 = 746,60 DM) und die Gewährung des "Ausgleichsbetrags" auf Grund von § 37 b AVG idF des RVAndG (Rentenzahlbetrag ab 1. Juli 1965 = 761,30 DM).
Der Kläger ließ sich im Revisionsverfahren nicht vertreten, erklärte jedoch wie die Beklagte, daß er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1,164 SGG). Auf diese Revision hin ist nachzuprüfen, ob das vom LSG bestätigte Urteil des SG, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist, Bestand haben kann. Dies ist zu verneinen. Die Revision der Beklagten ist deshalb auch begründet.
Der Kläger hat zunächst den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 1963 mit der Klage abgefochten; sein Klagebegehren ist darauf gerichtet gewesen, diesen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu einer neuen, ihm günstigeren Rentenfeststellung - durch die Berücksichtigung nachgewiesener längerer Ausfallzeiten - zu verurteilen. Er ist der Auffassung gewesen, die Beklagte sei zu einer ihm günstigeren Rentenfeststellung verpflichtet, Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 20. März 1964 die vom Kläger begehrte Neufeststellung der Rente rückwirkend ab 1. Oktober 1963 vorgenommen, sie hat den Bescheid vom 31. Juni 1963 in vollem Umfange durch den neuen Bescheid ersetzt. Damit ist auch der neue Bescheid Gegenstand des Verfahrens geworden (§ 96 SGG). Dieser Bescheid ist insoweit, als die Rente des Klägers darin neu festgestellt worden ist, ebenso ein Verwaltungsakt, wie es der Bescheid vom 31. Juli 1963 gewesen ist. Offen bleiben kann, ob eine Klage gegen diesen Bescheid an sich vorverfahrenspflichtig gewesen wäre; denn der Anwendung des § 96 SGG steht ein unterbliebenes Vorverfahren nicht entgegen (Urteil des BSG vom 30. Oktober 1962, SozR Nr. 16 zu § 96 SGG).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist der Bescheid vom 20. März 1964 in vollem Umfange rechtmäßig. Zu einer rückwirkenden Neufeststellung der Rente ab 1. Oktober 1963 ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet gewesen, weil auf Grund des Klagebegehrens zu prüfen gewesen ist, ob dem Kläger für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 nur eine "pauschale" Ausfallzeit oder nach Meinung des Klägers nachgewiesene längere Ausfallzeiten anzurechnen sind (Art. 2 § 14. AnVNG aF). Die Beklagte hat sich bei der erneuten Prüfung davon überzeugt, daß als Ausfallzeit 18 Monate der Schulausbildung des Klägers nach Vollendung des 15. Lebensjahres (§ 36 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AVG idF vor dem Inkrafttreten des RVÄndG) anzurechnen sind, sie hat diese Ausfallzeit auch in dem Bescheid vom 30, März 1964 angerechnet; soweit sie es abgelehnt hat, nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG weitere 20 Monate der Fachschulausbildung des Klägers als Ausfallzeit anzurechnen (weil es sich nicht um eine "abgeschlossene" Fachschulausbildung gehandelt hat), hat das SG die Klage abgewiesen, der Kläger hat gegen das Urteil des SG keine Berufung eingelegt, das Urteil des SG ist insoweit rechtskräftig geworden. Die Beklagte hat aber - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - bei der Neufeststellung der Rente in dem Bescheid vom 20. März 1964 auch nicht deshalb eine Ausfallzeit von 25 Monaten anrechnen müssen, weil sie diese Ausfallzeit in dem Bescheid vom 31. Juli 1963 angerechnet hat. Die Anrechnung der "pauschalen" Ausfallzeit von 25 Monaten in dem Bescheid vom 31. Juli 1963 ist unrichtig gewesen; aus den in dem Bescheid vom 20. März 1964 dargelegten zutreffenden Gründen hätte - nach dem damals bekannten Sachverhalt - nur eine pauschale Ausfallzeit von einem Monat angerechnet werden dürfen, der Bescheid hat damals insoweit einen falschen Berechnungsfaktor enthalten. Bei der Neufeststellung der Rente in dem Bescheid vom 20, März 1964 hat die Beklagte die Rente nur so berechnen und feststellen dürfen, wie dies der Sach- und Rechtslage im damaligen Zeitpunkt entsprochen hat, also unter Anrechnung der - im Vergleich mit der "pauschalen" Ausfallzeit längeren - nachgewiesenen - Ausfallzeit von 18 Monaten. Die Bindungswirkung des Bescheids vom 31. Juli 1963 hat nicht entgegen gestanden. Wie das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 20. April 1961, BSG 14, 154, 158 und vom 15. Februar 1966, BSG 24, 236, 238), erstreckt sich die Bindungswirkung eines Bescheids nur auf die Regelung, die im "Verfügungssatz" enthalten ist; sie erstreckt sich nicht auf die Berechnungsfaktoren, die nur die Begründung für die im "Verfügungssatz" festgestellte Rentenhöhe darstellen. Es kommt auch nicht darauf an, daß die Beklagte die Unrichtigkeit der Rentenberechnung in dem Bescheid vom 31. Juli 1963 erst auf Grund der Urteile des BSG vom 27. Juni 1963 (BSG 19, 223) und vom 18. September 1963 (SozR Nr. 3 zu Art. 2 § 14 AnVNG) erkannt hat. Gegen die Bindungswirkung des Bescheids vom 31. Juli 1963 hat die Beklagte aber entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht verstoßen. Die Vorinstanzen haben nämlich nicht beachtet, daß die Beklagte mit dem Bescheid vom 20. März 1964 die Rente nicht herabgesetzt, sondern sie dem Kläger in der bisherigen Höhe belassen hat. Auf Vorschriften des Rentenanpassungsrechts ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanzen für die Rechtmäßigkeit der Rentenfeststellung in dem Bescheid vom 20. März 1964 nicht angekommen. Auch während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte keine Rentenanpassungsbescheide erlassen.
Soweit trotzdem die Vorinstanzen sich zu der Frage der Rentenanpassung geäußert haben, ist dies ersichtlich deshalb geschehen, weil sie der Meinung gewesen sind, die Beklagte habe in dem Bescheid vom 20. März 1964 auch insoweit eine Regelung getroffen, als sie sich vorbehalten hat, "die Rente erst dann anzupassen, wenn die richtig berechnete und richtig angepaßte Rente den derzeitigen zu hohen monatlichen Zahlbetrag übersteigt". Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 15. Februar 1966 - 11 RA 289/65 -, veröffentlicht in "Die Angestelltenversicherung" 1966, 70 und vom 22. August 1967 - 11 RA 264/66 -), handelt es sich dabei aber nicht um einen - selbständigen oder zusätzlichen - Verwaltungsakt; diese Erklärung hat nicht zum "Verfügungssatz" des Bescheids vom 20. März 1964 gehört, die Beklagte hat mit dieser Erklärung nicht im Vorgriff auf künftige, damals noch unbekannte Rentenanpassungsgesetze vorab die Rentenhöhe für spätere Anpassungsjahre geregelt. Sie hätte dies auch gar nicht tun können, weil damals nicht bekannt gewesen ist, wie die Rentenanpassung für die Zeit ab 1. Januar 1965 (und später) gesetzlich geregelt wird. Wenn das Begehren des Klägers - wovon die Vorinstanzen offenbar ausgegangen sind - dahin zu verstehen wäre, eine von der Beklagten nach Meinung des Klägers durch "Bescheid" getroffene Regelung der künftigen Rentenanpassung sei aufzuheben und die Beklagte sei insoweit zum Erlaß eines dem Kläger günstigeren "Bescheids" zu verurteilen, wenn es sich also dabei um eine Aufhebungs- und Verpflichtungsklage gehandelt hätte, so hätte diese Klage als unzulässig abgewiesen werden müssen. Im vorliegenden Fall hat aber jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem das LSG entschieden hat, das Begehren des Klägers nicht als Aufhebungs- und Verpflichtungsklage angesehen werden dürfen. Der Kläger hat stets nur geltend gemacht, die Beklagte habe sowohl in dem Bescheid vom 31. Juli 1963 als auch in dem Bescheid vom 20. März 1964 zu niedrige Ausfallzeiten angerechnet, er habe eine höhere Rente zu beanspruchen; zu der Frage, wie die Rente - künftig - anzupassen sei, hat er keine Ausführungen gemacht. Das SG hat jedoch nach dem Tenor seines Urteils im Zusammenhang mit den Gründen, in denen es den Bescheid vom 20. März 1964 auch insoweit als "unwirksam" bezeichnet hat, "als er die Nichtanwendung der Rentenanpassungsgesetze bis zur Erreichung des Altersruhegeldes von 679,90 DM ankündigt", eine dem Kläger günstige Feststellung getroffen, Die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt hat, "unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen", hat sich nur gegen diese Feststellung richten können; die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Rentenhöhe in dem Bescheid vom 20. März 1964 ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, daß es um die Klärung der "Streitfragen" gehe, die "infolge der Zuerkennung von 25 pauschalen Monatsbeiträgen entstanden (sind), die später als irrtümlich widerrufen wurde" (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 18. Mai 1965, Gerichtsakte Bl. 46). Sein Klagebegehren - soweit es noch Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist - ist sinngemäß dahin gegangen, festzustellen, die Beklagte sei nicht berechtigt, eine (künftige) Rentenanpassung so durchzuführen, wie sie dies bei der Neufeststellung in dem Bescheid vom 20. März 1964 angekündigt und mit der von ihr eingelegten Berufung weiterhin geltend gemacht habe. Das Klagebegehren ist also im Berufungsverfahren als eine (negative) Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) anzusehen gewesen. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Sinn undeutlicher Anträge durch Auslegung klarzustellen, diese Auslegung darf auch das Revisionsgericht vornehmen, wenn seine verfahrensrechtliche Prüfungspflicht dies erfordert (vgl. Urteile des BSG vom 12. März 1958, BSG 7, 64 und vom 25. Juni 1964, BSG 21, 167). Diese Feststellungsklage ist hier auch zulässig gewesen. Der Kläger hat jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem das LSG entschieden hat, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gehabt, die Beklagte sei nicht berechtigt, bei der Anpassung die Rente entsprechend dem Vorbehalt in der Erklärung vom 20. März 1964 und ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren zu berechnen. Es hat auch ein berechtigtes Interesse an einer "alsbaldigen" Feststellung gehabt. Zur Zeit der Entscheidung des LSG ist das 7. RAG (vom 23. Dezember 1964 - BGBl I 1085) in Kraft gewesen; nach dem Urteil des SG hätte der Kläger die Anpassung seiner Rente ab 1. Januar 1965 "ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren" zu beanspruchen gehabt (§§ 1, 2, des 7. RAG), die Beklagte hätte also der Rentenanpassung weiterhin die Rente (679,90 DM) zugrunde legen müssen, die sich bei der unrichtigen Anrechnung einer Ausfallzeit von 25 Monaten ergeben hat, sie hätte bei der Rentenanpassung nicht von dem Betrag von 672,40 DM ausgehen dürfen, der sich bei der richtigen Anrechnung einer Ausfallzeit von nur 18 Monaten ergeben hat. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der alsbaldigen Feststellung, daß die Rente nach dem 7. RAG unter Zugrundelegung der Ausfallzeit von 25 Monaten anzupassen sei, ist auch nicht später weggefallen. Zwar hat die Beklagte "auf Grund der Urteile der Vorinstanzen" während des Revisionsverfahrens die Rente nach dem 7. RAG "unter Zugrundelegung der unrichtigen Berechnungsmerkmale aus dem Rentenbescheid vom 31. Juli 1963" angepaßt, sie hat dabei aber darauf hingewiesen, daß sie sich für den Fall, daß ihrer Revision stattgegeben werde, "die Rückforderung der seit dem 1. Januar 1965 zuviel gezahlten Rentenbeträge" vorbehalte, was rechtlich bedeutet, daß sie den dem Kläger günstigen Anpassungsbescheid nach dem 7. RAG unter Vorbehalt des Widerrufs erlassen hat. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist damit nicht beseitigt worden.
Auf die Revision der Beklagten ist daher zu prüfen, ob die Feststellung, die das SG allgemein hinsichtlich der Anpassungsberechnung getroffen und die das LSG auch für die Anpassung nach dem 7. RAG bestätigt hat, Bestand haben kann. Dies ist nicht der Fall. Die Rentenanpassung für das Jahr 1965, über die allein zu entscheiden gewesen ist, richtet sich nach den §§ 1 und 2 im ersten Abschnitt des 7. RAG. Danach ist die Rente des Klägers für das Jahr 1965 so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1964 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet werden würde. Die Zahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ist einer der Faktoren der Rentenberechnung. Entgegen der Ansicht des LSG schließen jedoch die Worte "ohne Änderung" nicht schlechthin jede Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren aus. Vielmehr darf der Versicherungsträger bei der Anpassungsberechnung die Berechnungsfaktoren, die ohne Zweifel unrichtig festgestellt worden sind, durch die richtigen ersetzen, er ist bei der Anpassungsberechnung an eindeutig falsch berechnete Faktoren nicht gebunden. Das hat der erkennende Senat schon in dem Urteil vom 15. Februar 1966 (BSG 24, 236) entschieden. Der Senat hat seine Auffassung in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 23. Mai 1967 - 11 RA 280/65 - überprüft und daran, ebenso wie in dem Urteil vom 22. August 1967 - 11 RA 258/66 -, festgehalten. In dem Rentenbescheid vom 31. Juli 1963 ist bei der Rentenberechnung zu Unrecht nach Art. 2 § 14 AnVNG aF eine Ausfallzeit von 25 Monaten angerechnet und infolgedessen die Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre mit 44,5 festgestellt worden. Bei richtiger Berechnung hat unter Anrechnung der von der Beklagten später als nachgewiesen angesehenen Schulzeit die Ausfallzeit nur 18 Monate, die Zahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre nur 44 Jahre betragen. Das Begehren des Klägers festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, der Anpassungsberechnung für das Jahr 1965 die richtige Anzahl der Versicherungsjahre zugrunde zu legen, ist unbegründet. Auf die Revision der Beklagten sind die Urteile der Vorinstanzen, die diesem Begehren entsprochen haben, aufzuheben, die Feststellungsklage ist abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen