Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessene Frist (Art 2 § 49a Abs 3 S 3 AnVNG) und Nachsichtgewährung bei Überschreitung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Teilzahlungsfrist nach ArVNG Art 2 § 51a Abs 3 S 3 (= AnVNG Art 2 § 49a Abs 3 S 3) ist eine Ausschlußfrist.
2. Zur Nachsichtgewährung bei Überschreitung der Teilzahlungsfrist.
Orientierungssatz
1. Die angemessene Frist gemäß Art 2 § 49a Abs 3 S 3 AnVNG (Art 2 § 51a Abs 3 S 3 ArVNG) entspricht ihrer Funktion nach der Nachfristregelung in § 142 Abs 1 AVG (§ 1420 Abs 1 RVO), allerdings mit der Abwandlung, daß hier die angemessene Frist innerhalb eines gesetzlich festgelegten Rahmens zu bestimmen war (vgl Urteil des BSG vom 1983-03-24 1 RJ 2/82 = SozR 2200 § 1419 Nr 10).
2. Eine Nachsichtgewährung ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dann gerechtfertigt, wenn der Versicherte durch laufende Zahlungen des größten Teils der Beitragssumme deutlich gemacht hat, daß er keine Risikoverschiebung durch Ausnutzung der Frist anstrebt, und wenn er außerdem durch diese Zahlungen das Maß der Risikoverschiebung so weit verringert hat, daß die verbleibenden Nachteile für die Versichertengemeinschaft nicht mehr erheblich ins Gewicht fallen, jedenfalls in keinem Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die dem Versicherten bei einer Zurückweisung des verspätet gezahlten Beitragsrestes drohen.
3. Weitere Voraussetzung für eine Nachsichtgewährung ist allerdings, daß den Versicherten an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft (vgl zuletzt BSG vom 1983-04-28 12 RK 14/82 = SozR 5070 § 10 Nr 22). Es sind insoweit mindestens die Anforderungen zu stellen, die an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden müßten.
Normenkette
ArVNG Art 2 § 51a Abs 3 S 3 Fassung: 1972-10-16; AnVNG Art 2 § 49a Abs 3 S 3 Fassung: 1972-10-16; SGB 10 § 27 Fassung: 1980-08-18; BGB § 242; AVG § 142 Abs 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1420 Abs 1 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 09.12.1981; Aktenzeichen L 8 An 52/81) |
SG Köln (Entscheidung vom 23.02.1981; Aktenzeichen S 2 An 85/80) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte nachentrichtete freiwillige Beiträge auch noch nach Ablauf der von ihr eingeräumten Zahlungsfrist annehmen muß.
Die Beklagte hat dem Kläger die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes (AnVNG) gestattet, und zwar für die Zeit von Januar 1956 bis Dezember 1973 in Höhe von insgesamt 47.088,-- DM. Sie hat dabei die Zahlung in Teilbeträgen bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Empfang des Bescheides eingeräumt. Diesen Bescheid hat der Kläger am 11. Oktober 1974 erhalten. In der Folgezeit zahlte der Kläger laufend Teilbeträge und zugleich weitere freiwillige Beiträge für die Jahre 1974 und später.
Der letzte Teilbetrag in Höhe von 3.888,-- DM für die Zeit von Januar 1956 bis Dezember 1958 ist vom Kläger erst im November 1979, also nach Ablauf der Fünfjahresfrist, überwiesen worden. Die Beklagte lehnte die Annahme dieses Betrages ab (Bescheid vom 14. Dezember 1979, Widerspruchsbescheid vom 16. April 1980).
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- Köln vom 23. Februar 1981; Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen -LSG- vom 9. Dezember 1981).
Das LSG hat die Auffassung vertreten, daß die Bestimmung des Art 2 § 49a Abs 3 Satz 3 AnVNG, die die Erstreckung der Einzahlungsfrist auf einen Zeitraum von fünf Jahren erlaube, die allgemeine Regelung des § 140 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) konkretisiere. Dieser biete für eine weitere Ausdehnung der Frist oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Möglichkeit.
Die Beklagte sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Ausschlußfrist zu berufen. Es ständen zwar langfristig wirksame Interessen des Klägers auf dem Spiel, weil die Nichtberücksichtigung der Beiträge für die Zeit von Januar 1956 bis Dezember 1958 eine nicht nur geringfügige Verringerung der künftigen Versicherungsleistung zur Folge habe. Andererseits habe der Kläger rechtzeitig den größten Teil der Beiträge nachentrichtet und eine entsprechend hohe Versicherungsleistung zu erwarten. Zudem habe die Beklagte ein gewichtiges Interesse daran, daß die von ihr eingeräumten Einzahlungsfristen auch eingehalten würden, damit der Fall zu einem bestimmten Zeitraum abgeschlossen werden könne und klar sei, welche Versicherungsleistungen zu erbringen seien. Der Gesetzgeber habe durch die Bindung von rechtsgestaltenden Erklärungen an eine gesetzliche Ausschlußfrist zum Ausdruck gebracht, daß er in besonderem Maße die Rechtsklarheit sicherstellen wolle.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, daß es sich bei der Frist des Art 2 § 49a Abs 3 AnVNG nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist handele, sondern um eine Verfahrensfrist. Deshalb sei auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Es sei zwar höchstrichterlich entschieden, daß die in Art 2 § 49a Abs 3 Satz 1 AnVNG geregelte Antragsfrist eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist sei. Dieses bedeute jedoch nicht zwingend, daß die in Satz 3 enthaltene Fünfjahresfrist den gleichen Rechtscharakter habe. Gerade die Möglichkeit, im Rahmen der Fünfjahresgrenze individuell angepaßte Fristen zu setzen, spreche gegen die Annahme einer Ausschlußfrist. Im übrigen rechtfertige sich eine Nachsichtgewährung aus dem ganz erheblichen Rechtsnachteil, der dem Kläger entstehe. Der Rentenverlust belaufe sich auf etwa 20.000,-- DM. Dieser Nachteil stehe in krassem Mißverhältnis zu den der Versicherungsgemeinschaft entstehenden Nachteilen durch die geringfügige Fristüberschreitung.
Der Kläger beantragt, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben, und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1980 zu verurteilen, die verspätet entrichteten Beiträge in Höhe von 3.888,-- DM anzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf das angefochtene Urteil und legt im übrigen dar, daß wegen des engen Zusammenhangs zwischen Antragsfrist und Zahlungsfrist der Zahlungsfrist ebenfalls der Charakter einer Ausschlußfrist zukommen müsse.
Beide Beteiligten haben sich mit Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Beklagte verpflichtet ist, die streitigen Beiträge noch entgegenzunehmen.
Die Frist für die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG steht - wie die gesamte Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 49a AnVNG - in einem engen rechtssystematischen Zusammenhang mit den allgemeinen Regelungen der §§ 140 Abs 1, 142 Abs 1 AVG. Nach § 140 Abs 1 AVG (Fassung bis Ende 1979) waren ua freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet wurden. Diese Zweijahresfrist war eine Ausschlußfrist. Nach § 142 Abs 1 Nr 2 AVG konnte diese Frist aber auch dadurch gewahrt werden, daß sich der Berechtigte bis zum Ablauf der zwei Jahre zur Beitragsnachentrichtung bereit erklärte, wenn danach die Beiträge "binnen angemessener Frist" entrichtet wurden. Mit einer rechtzeitigen Bereiterklärung wurde also eine Nachfrist für die Entrichtung der Beiträge eröffnet.
Von diesen Regelungen weicht Art 2 § 49a AnVNG in mehrfacher Weise ab. Wenn bis zu einer mit dem 31. Dezember 1975 abgelaufenen Ausschlußfrist ein Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach der genannten Vorschrift gestellt wurde, konnten auch für weiter als zwei Jahre zurückliegende Zeiten (bis einschließlich 1956) freiwillige Beiträge wirksam entrichtet werden (Abs 2 und Abs 3 Satz 1). Außerdem brauchte innerhalb der Ausschlußfrist noch keine Beitragszahlung zu erfolgen. Es genügte, daß ein Nachentrichtungsantrag dem Grunde nach gestellt wurde (BSGE 50, 16, 18 f = BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 36). Auch ein solcher - nicht konkretisierter - Antrag wahrte die Ausschlußfrist und hatte damit die gleiche Wirkung wie eine Bereiterklärung nach § 142 Abs 1 Nr 2 AVG (wobei hier nicht zu entscheiden ist, ob die Bereiterklärung nach § 142 AVG ebenso wie die nach § 141 AVG grundsätzlich eine konkrete Bestimmung der nachzuentrichtenden Beiträge erfordert, vgl zu § 141 AVG: BSGE SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29 S 45 und Urteil des Senats vom 25. August 1982, 12 RK 49/80). Anders als eine Bereiterklärung nach § 142 Abs 1 Nr 2 AVG setzte ein Nachentrichtungsantrag nach Art 2 § 49a AnVNG aber noch nicht die "angemessene Frist" zur Entrichtung der Beiträge in Lauf. Insofern bedurfte es vielmehr noch eines Verwaltungsverfahrens, in dem die Konkretisierung des Antrags - oder bei einem bereits konkretisierten Antrag seine Überprüfung - nach Zeitraum, Zahl und Höhe der zu entrichtenden Beiträge erfolgte. Erst nach Beendigung dieses Verfahrens waren Beiträge zu entrichten. Die angemessene Frist hierfür war von der Beklagten im Rahmen eines Höchstzeitraums von fünf Jahren ab Zustellung des Bescheides festzulegen (Art 2 § 49a Abs 3 Satz 3 AnVNG). Diese Bestimmung entspricht ihrer Funktion nach der Nachfristregelung in § 142 Abs 1 AVG, allerdings mit der Abwandlung, daß hier die angemessene Frist innerhalb eines gesetzlich festgelegten Rahmens durch die Beklagte zu bestimmen war (vgl auch Urteil des 1. Senats des BSG vom 24. März 1983, 1 RJ 2/82). Damit hatte der Gesetzgeber - offenbar mit Rücksicht darauf, daß die Summe der nach Art 2 § 49a AnVNG nachentrichtbaren Beiträge erheblich sein konnte - die Zahlungsfrist gegenüber der allgemeinen Vorschrift in § 142 Abs 1 AVG verlängert. Das änderte jedoch nichts an der Rechtsnatur dieser Frist. Sie blieb - ebenso wie die Antragsfrist des Art 2 § 49a Abs 3 Satz 1 AnVNG - trotz der von § 142 AVG abweichenden Regelung auch in ihrer veränderten Gestalt eine Ausschlußfrist (vgl Urteile des Senats vom 22. Juni 1983 - 12 RK 59/82 - und vom 27. September 1983 - 12 RK 10/83 -).
Handelt es sich aber um eine Ausschlußfrist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. § 27 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 28. Oktober 1981 - 12 RK 67/79 und 12 RK 61/80 -), auf Tatbestände, die vor seinem Inkrafttreten (1. Januar 1981) liegen, nicht anzuwenden (vgl dazu Plagemann, NJW 83, 2172, hier II 1).
Das schließt indessen eine Nachsichtgewährung nach Treu und Glauben im Einzelfall nicht aus. So ist nach den vom Bundessozialgericht (BSG) zur Nachsichtgewährung entwickelten Rechtsgrundsätzen die Berufung auf eine Ausschlußfrist nach Treu und Glauben nur insoweit zulässig, als sie durch die "Funktion" der betreffenden Frist gedeckt ist (vgl zur Funktion von Fristen BSGE 14, 246, 250). Unzulässig ist danach die Berufung auf die Versäumung einer Ausschlußfrist immer dann, wenn das Interesse der Allgemeinheit oder der Verwaltung an der Einhaltung dieser Frist gering ist, auf der anderen Seite jedoch ganz erhebliche langfristig wirksame Interessen des Bürgers auf dem Spiel stehen (vgl BSGE 48, 12, 17; BSG SozR 4100 § 72 Nr 2; SozR 5486 Art 4 § 2 Nr 2; BSG SozR 2200 § 1227 Nr 25). Die erforderliche Interessenabwägung kann dabei nicht einheitlich für alle Ausschlußfristen erfolgen; sie hat der Funktion und dem Zweck der einzelnen Fristvorschrift Rechnung zu tragen (BSG SozR 5070 § 10 Nr 19 S 43 und Urteil des Senats vom 28. April 1983 - 12 RK 14/82 -; vgl ferner Plagemann aaO unter II 3 und III).
Bei der Interessenabwägung im Rahmen der Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 49a AnVNG ist das Interesse der Verwaltung an der Einhaltung der fünfjährigen Teilzahlungsfrist nur insoweit als gering anzusehen, als die Frist nicht erheblich überschritten ist, dh lediglich wenige Tage oder allenfalls Wochen beträgt, so daß sich durch die Fristüberschreitung das Risiko der Versichertengemeinschaft nicht wesentlich erhöht. Das Ende der Teilzahlungsfrist markiert das Ende eines nach Modalitäten und zeitlichen Dispositionsmöglichkeiten großzügig geregelten Nachentrichtungsverfahrens und damit zugleich die Grenze, bis zu welcher der Versicherte durch seine Dispositionen bei der Entrichtung freiwilliger Beiträge das Versicherungsrisiko beeinflussen kann. Diese Begrenzung bedeutet zunächst, daß die Möglichkeit der Beitragsentrichtung für bereits eingetretene Versicherungsfälle (s dazu BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29) mit Fristablauf endet. Begrenzt ist damit aber auch der weitere Vorteil, der sich für den Versicherten daraus ergibt, daß er mit der Beitragszahlung zuwarten kann, um zu beobachten, ob sich der Eintritt eines Versicherungsfalles ankündigt und in welchem Umfange sich eine Beitragsentrichtung letztlich für ihn lohnt.
Grundsätzlich steht es zwar jedem Nachentrichtungsberechtigten frei, eine ihm eingeräumte Frist voll auszuschöpfen, ohne deshalb Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Dabei muß der Berechtigte jedoch berücksichtigen, daß er, wenn er seine Zahlungen bis zum Fristende aufschiebt, Gefahr läuft, daß durch unvorhersehbare Umstände die Zahlungen nicht mehr fristgerecht geleistet werden. Diese durch sein eigenes Verhalten bedingte Erhöhung der Gefahr hat er deshalb grundsätzlich selbst zu verantworten und damit auch eine im Einzelfall tatsächlich eintretende Fristversäumung. Auch die Möglichkeit, daß der Versicherte sein Zahlungsverhalten zum Nachteil der Versichertengemeinschaft an der Entwicklung der für sein Versicherungsverhältnis maßgeblichen Umstände orientiert, spricht im Falle einer Fristversäumung grundsätzlich gegen eine Nachsichtgewährung (vgl Plagemann aaO).
Eine Ausnahme ist jedoch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dann gerechtfertigt, wenn der Versicherte durch laufende Zahlungen des größten Teils der Beitragssumme deutlich gemacht hat, daß er keine Risikoverschiebung durch Ausnutzung der Frist anstrebt, und wenn er außerdem durch diese Zahlungen das Maß der Risikoverschiebung so weit verringert hat, daß die verbleibenden Nachteile für die Versichertengemeinschaft nicht mehr erheblich ins Gewicht fallen, jedenfalls in keinem Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die dem Versicherten bei einer Zurückweisung des verspätet gezahlten Beitragsrestes drohen.
Dieser Fall könnte hier vorliegen. Der Kläger hat laufend Beiträge entrichtet. Von dem Gesamtbetrag von 47.088,-- DM war lediglich noch ein Teilbetrag von 3.888,-- DM zu zahlen. Dieser im Verhältnis zur Gesamtsumme relativ geringfügige Betrag hat jedoch für die Rentenansprüche des Klägers eine nicht unerhebliche, langfristige Bedeutung, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird.
Weitere Voraussetzung für eine Nachsichtgewährung ist allerdings, daß den Kläger an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 28. April 1983 - 12 RK 14/82 -). Es sind insoweit mindestens die Anforderungen zu stellen, die an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden müßten. Dabei kann sich der Kläger hier nicht durch das von ihm geltend gemachte Versehen einer Mitarbeiterin exkulpieren. Die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung von Verfahrensfristen von der Rechtsprechung entwickelten und einer geordneten Rechtspflege dienenden Grundsätze (keine Haftung des prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalts für Versehen der mit der Führung der Fristenlisten betrauten Kanzleikräfte) können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da es hier nicht um die Fristeinhaltung in einem Anwaltsprozeß geht, sondern um einen Vorgang, der der persönlichen Lebenssphäre des Klägers zuzuordnen ist. Hier muß sich der Versicherte das Verschulden seines Hilfspersonals bei der Wahrnehmung seiner Obliegenheiten zurechnen lassen, wie dies für jedermann im Rahmen eines Rechtsverhältnisses gilt (vgl Palandt BGB, 41. Aufl, Anm 1a und 6 f zu § 278, und Urteil des Senats vom 22. Juni 1983 -12 RK 59/82 -).
Inwieweit ein solches Verschulden hier vorliegt, hat das LSG, von seiner Rechtsauffassung zu Recht, bisher nicht festgestellt. Das BSG kann diese Feststellungen nicht nachholen. Es bedarf deshalb einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen