Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeiten der Lohngruppe 2 über Tage sind auch nach der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vom 1964-07-01 der Tätigkeit des Lehrhauers (vom 3. Dienstjahr an) nicht im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig.
Normenkette
RKG § 45 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Im Streit ist der Anspruch des im Jahre 1906 geborenen Klägers auf Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit vom 1. Januar 1961 an.
Der Kläger hat im Bergbau zunächst bis 1927 auf verschiedenen Plätzen über Tage, anschließend bis Januar 1932 als Schlepper im Schichtlohn und im Gedinge und danach als Lehrhauer gearbeitet. Von August 1938 bis März 1939 war er noch als Abschlepper über Tage tätig, kehrte dann ab und arbeitete außerhalb des Bergbaus als Schweißer und Chemie-Hilfswerker. Seit 1960 ist er bei der Hibernia-Chemie als Apparatewärter am Schwebekühler beschäftigt.
Auf seinen Rentenantrag vom 14. Juni 1960 gewährte ihm die Beklagte Bergmannsrente nur für die Zeit vom 1. Juli 1960 bis zum 30. September 1960 und verwies ihn für die Folgezeit auf die seit dem 1. Oktober 1960 im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau zur Lohngruppe I über Tage gehörenden Tätigkeiten als Kran- und Baggerführer sowie als Lesebandaufseher. Nachdem eine neue ärztliche Untersuchung ergeben hatte, daß er nicht mehr in der Lage war, Gedingearbeiten oder Arbeiten der Lohngruppen I unter und über Tage zu verrichten, wurde ihm auf seinen Widerspruch hin die Bergmannsrente bis zum 31. Dezember 1960 gewährt. Für die Folgezeit wurde der Rentenantrag mit der Begründung abgelehnt, der Jahresverdienst des Klägers übersteige seither seine persönliche Bemessensgrundlage.
Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat unter Änderung des Bescheides vom 18. Juli 1961 idF des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1962 die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger die Bergmannsrente über den 31. Dezember 1960 hinaus zu gewähren und ihm hierüber einen Bescheid zu erteilen. Es hielt den Kläger mit Rücksicht darauf, daß er weder seine bisherige Arbeit als Lehrhauer noch eine ihr im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit der Lohngruppe I über Tage (LGr I übT) verrichten könne, für vermindert bergmännisch berufsfähig. Der Umstand, daß der Lohn des Klägers in seiner jetzigen Tätigkeit außerhalb des Bergbaus seine persönliche Bemessensgrundlage übersteigt, sei ohne Bedeutung, weil die Entziehungsvorschrift des § 86 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) im Rentengewährungsverfahren nicht anwendbar sei, der Kläger diesen Lohn aber auch nicht auf Grund neuer Kenntnisse und Fertigkeiten erziele.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hält den Kläger auch seit dem 1. Januar 1961 fortlaufend für vermindert bergmännisch berufsfähig. Als bisherige knappschaftliche Arbeit sei, wie auch die Beklagte zutreffend angenommen habe, seine Tätigkeit als Lehrhauer anzusehen. Nach den vorliegenden ärztlichen Begutachtungen sei er nicht mehr in der Lage, als Lehrhauer zu arbeiten, sondern könne nur noch Tätigkeiten der Lohngruppen II und folgende über Tage verrichten. Auf diese Tätigkeiten sei er jedoch nicht verweisbar, weil sie gegenüber der Lehrhauertätigkeit nicht im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig seien. Aus dem Umstand, daß die Lohnordnungen vom 1. Oktober 1963 und vom 1. Juli 1964 eine Verringerung der Lohndifferenz zwischen diesen Tätigkeiten gebracht hätten, könne noch nicht auf eine entscheidende Änderung dieses Verhältnisses im Sinne der Gleichwertigkeit geschlossen werden; insoweit müsse die weitere Lohnentwicklung abgewartet werden. Der Kläger könne auch nicht auf seine jetzige Arbeit als Apparatewärter am Schwebekühler verwiesen werden. Es handele sich dabei um eine Tätigkeit aus dem Bereiche der chemischen Industrie, also nicht um eine knappschaftliche Arbeit. Nach der Arbeitgeberauskunft erfordere diese Tätigkeit auch keine den Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrhauers entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern nur normale, durchschnittliche Intelligenz und Gewissenhaftigkeit. Daher müsse auch die Anwendung des § 86 Abs. 2 RKG ausscheiden, weil der mit dieser Tätigkeit erzielte Lohn nicht auf Grund neuer Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werde. Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger sich etwa vier Wochen lang als Apparatewärter eingearbeitet habe; diese Einarbeitung habe nur zum Zweck gedient, ihn mit den Bedingungen seines Arbeitsplatzes vertraut zu machen.
Mit der Revision rügt die Beklagte, das LSG sei zu Unrecht von der Lehrhauertätigkeit als "bisher verrichteter knappschaftlicher Arbeit" ausgegangen. Es hätte vielmehr prüfen müssen, aus welchem Grunde der Kläger im August 1938 die Lehrhauertätigkeit aufgegeben hatte. Er sei damals erst 32 Jahre alt gewesen und es sei nicht nachgewiesen, daß er etwa schon zu dieser Zeit grubenuntauglich gewesen sei. Er habe sich somit von der Tätigkeit als Lehrhauer gelöst; diese Tätigkeit könne daher nicht mehr Gegenstand der knappschaftlichen Versicherung sein. Gehe man aber von der im Bergbau zuletzt verrichteten Abschleppertätigkeit (LGr IV übT) aus, so sei der Kläger nicht vermindert bergmännisch berufsfähig, weil dieser Tätigkeit alle in knappschaftlich versicherten Betrieben vorkommenden Arbeiten im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig seien. Aber auch unter Berücksichtigung der Lehrhauertätigkeit als Hauptberuf des Klägers liege - zumindest seit dem 1. Juli 1964 - verminderte bergmännische Berufsfähigkeit nicht vor. Seither betrage nämlich die Lohndifferenz für einen Lehrhauer bei Verrichtung von Arbeiten der LGr II übT nur noch 20,29 v.H. Eine solche Lohneinbuße müsse als noch zumutbar angesehen werden. Die Lohnordnungen seit 1963 ließen erkennen, daß es sich insoweit um eine auf die Dauer gerichtete Änderung in der Lohnentwicklung handle.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 11. September 1963 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Beklagte könne mit ihrem Vorbringen, es sei von einer anderen als der Lehrhauertätigkeit auszugehen, nicht mehr gehört werden. Sie habe im Feststellungsverfahren und im Verfahren vor den Vordergerichten die Lehrhauertätigkeit ihrer Beurteilung zugrunde gelegt; es handle sich insoweit um unstreitige Tatsachen, die keines Beweises mehr bedürften. Im übrigen sei das Nachschieben von neuen Tatsachen und Gründen zur Rechtfertigung eines Verwaltungsakts im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zulässig, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden habe (BSG 3, 209). Auch sei das BSG an die vom LSG getroffene Feststellung, bisher verrichtete Tätigkeit des Klägers sei die des Lehrhauers, gebunden. Gehe man aber von der Lehrhauertätigkeit aus, so sei der Anspruch auf Bergmannsrente begründet. Die Frage der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit könne auch nach der Anhebung der Übertagelöhne in den neuen Lohnordnungen nicht anders als bisher beurteilt werden.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie rügt mit Recht, daß das LSG ohne weitere Prüfung von Lehrhauertätigkeit als bisher verrichteter Tätigkeit (Hauptberuf) des Klägers ausgegangen ist. Nach der eigenen Sachdarstellung des LSG hat der Kläger nämlich vor seiner Abkehr vom Bergbau bereits im August 1938 die Gedingearbeit unter Tage beendet und noch bis März 1939 als Abschlepper über Tage gearbeitet. Letzte knappschaftliche Tätigkeit des Klägers war demnach die eines Abschleppers. Handelte es sich bei diesem Übergang von der Gedinge- zur Übertagearbeit nicht nur um einen vorübergehenden Tätigkeitswechsel, sondern um eine endgültige Aufgabe der Gedingearbeit, so würde sich der Kläger damit vom Beruf des Lehrhauers gelöst haben. Eine solche Lösung wäre allerdings versicherungsrechtlich ohne Bedeutung, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen hätte erfolgen müssen. Das LSG hat aber zu der Frage, ob eine Lösung von der Lehrhauertätigkeit vorlag, und ob sie gegebenenfalls gesundheitlich bedingt war, keine Feststellungen getroffen. Sein Hinweis, auch die Beklagte habe die Lehrhauertätigkeit des Klägers als dessen bisherige knappschaftliche Arbeit im Sinne des § 45 Abs. 2 RKG angesehen, kann die eigene Prüfung dieses für die Feststellung der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit wesentlichen Tatbestandsmerkmals nicht ersetzen, da eine Bindung an die Gründe der angefochtenen Bescheide nicht besteht.
Es handelt sich - um diese Einwände des Klägers vorweg zu untersuchen - insoweit auch nicht um "unstreitige Tatsachen", denn die Entscheidung, von welchem Hauptberuf auszugehen ist, ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung. Die Beteiligten haben auch bereits im Verfahren vor dem SG jedenfalls schriftsätzlich darüber gestritten, ob sich der Kläger von der Lehrhauertätigkeit gelöst hatte. Es handelt sich ferner nicht - wie der Kläger unter Bezugnahme auf BSG 3, 209 meint - um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen zur Rechtfertigung eines Verwaltungsaktes. Der Kläger übersieht, daß das Urteil des BSG, auf das er sich beruft, nicht - wie hier - eine Rentengewährung, sondern die Entziehung einer Rente betraf und es sich bei dem nachgeschobenen Grund um eine Ermessensentscheidung handelte; der letztgenannte Umstand scheidet hier schon von vornherein aus. Während aber bei der Rentenentziehung nur das Recht des Versicherungsträgers, eine bereits festgestellte Rente wieder zu entziehen, der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, muß bei der Ablehnung eines Rentenanspruchs dieser Anspruch selbst in vollem Umfange nachgeprüft werden, für dessen Begründetheit der Kläger das Prozeßrisiko trägt. Das bedeutet, daß seinem Klageantrag nur entsprochen werden kann, wenn ihm die Rente wirklich zusteht, nicht etwa schon dann, wenn der in der Begründung des ablehnenden Bescheides mitgeteilte Grund sich als nicht stichhaltig erweist. Man kann auch den Bescheid der Beklagten nicht etwa inhaltlich dahin aufteilen, daß in ihm zunächst der Rentenanspruch nach § 45 RKG bindend anerkannt und zugleich die Rente wieder nach § 86 Abs. 2 RKG entzogen worden wäre. Ob eine solche Aufteilung möglich wäre, wenn es sich bei § 86 Abs. 2 RKG ausschließlich um einen Entziehungsgrund handeln würde, kann hier offenbleiben, denn - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - diese Vorschrift ist bereits bei der Entscheidung über den Rentenantrag neben § 45 RKG zu berücksichtigen (SozR RKG § 86 Nr. 3 - BSG 23, 119 - und Nr. 4).
Das LSG hat also, nachdem es die Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 RKG für nicht vorliegend angesehen hat, zu Recht in vollem Umfang geprüft, ob der Rentenanspruch nach § 45 Abs. 2 RKG begründet ist. Es hat dabei jedoch verabsäumt, der Frage nachzugehen, ob als bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit des Klägers die Lehrhauer- oder die Abschleppertätigkeit anzusehen ist. Hierauf kommt es aber entscheidend an.
Wäre nämlich der Kläger hauptberuflich als Abschlepper anzusehen, so wäre er eindeutig nicht vermindert bergmännisch berufsfähig, weil er als Abschlepper unbedenklich auf einfache ungelernte Arbeiten aller Art in knappschaftlichen Betrieben verwiesen werden könnte. Anders ist es jedoch, wenn man vom Hauptberuf als Lehrhauer ausgeht.
Wie das LSG zutreffend erkannt hat, kommt - um auch diese Frage vorwegzunehmen - § 86 Abs. 2 RKG hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der Kläger sein Entgelt als Hilfswerker in einem nichtknappschaftlichen Chemiewerk nicht "auf Grund neuer Kenntnisse und Fertigkeiten" erwirbt. "Neue" Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind "andere" Kenntnisse und Fertigkeiten als der Hauptberuf des Versicherten voraussetzt (BSG 23, 119). Jedoch kommen hierbei, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Januar 1966 (SozR RKG § 186 Nr. 4) ausgeführt hat, nur Kenntnisse und Fertigkeiten in Betracht, die der Versicherte zB auf Grund eines Lehr- oder Anlernverhältnisses, einer Umschulung, einer längeren betrieblichen Einweisung oder Einarbeitung erworben hat, nicht aber auch solche, über die er in der Regel ohnedies verfügt. Das Entgelt aus solchen Tätigkeiten eines ungelernten Arbeiters, die regelmäßig ohne besondere berufliche Vorbildung oder allenfalls nach nur kurzfristiger betrieblicher Einweisung oder Einarbeitung verrichtet werden können, ist also insoweit ohne Bedeutung. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG handelt es sich aber im vorliegenden Fall um eine solche Tätigkeit, die zwar Gewissenhaftigkeit und durchschnittliche Intelligenz, jedoch keine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt.
Zutreffend hat das LSG ferner erkannt, daß - wenn man vom Hauptberuf als Lehrhauer ausgeht - der Kläger vermindert bergmännisch berufsfähig nach § 45 Abs. 2 RKG ist. Die Tätigkeiten der LGr II übT, zu denen er bestenfalls noch tauglich ist, sind der Lehrhauertätigkeit nicht im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig. Nach den hier zunächst maßgeblichen Lohnordnungen vom 1. Oktober 1960, 1. Juli 1961 und 1. Juli 1962 betrug der Lohnabfall von dem für Lehrhauer um 5 v.H. gekürzten Gedingerichtsatz zum Schichtlohn der LGr II übT etwa 21,6 v.H. Die bisherige Rechtsprechung des Senats zu der Frage, welcher relative Lohnabfall einem Hauer im Rahmen der "Gleichwertigkeit" nach § 45 RKG nF und § 35 RKG aF noch zuzumuten ist (vgl. BSG 13, 29; 17, 196; 21, 282), kann dahin zusammengefaßt werden, daß ein Lohnabfall von 21 v.H. und darüber sich jedenfalls nicht mehr in diesem Rahmen hält. Die Verweisung eines Lehrhauers auf Tätigkeiten der LGr II übT war daher für den zeitlichen Geltungsbereich der vorgenannten Lohnordnungen nicht zulässig. Inzwischen ist allerdings eine gewisse Verschiebung im Verhältnis der Gedingelöhne zu den Schichtlöhnen für Übertagearbeiter eingetreten. Der relative Lohnabfall vom gekürzten Gedingerichtsatz für Lehrhauer zum Schichtlohn der Gruppe II über Tage sank nach der Lohnordnung vom 1. Oktober 1963 auf knapp 21 v.H. und nach der folgenden Lohnordnung vom 1. Juli 1964 auf etwa 20,3 v.H.; hierbei ist es auch nach den weiteren Lohnordnungen verblieben. Diese Verschiebung im Verhältnis der beiden Löhne zueinander ist jedoch nach Ansicht des Senats nicht so erheblich, daß daraus auf eine entscheidende Veränderung in der Bewertung der zu vergleichenden Tätigkeiten durch die Tarifparteien geschlossen werden könnte. Das gilt um so mehr, als sie auf einem allgemeinen Zusammenrücken der höheren mit den niedrigen Löhnen im Bergbau beruht; hierzu ist es dadurch gekommen, daß in den vorgenannten beiden Lohnordnungen jeweils allen Löhnen ein Betrag in gleicher Höhe zugeschlagen worden ist. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Senat in einer früheren Entscheidung (BSG 13, 29) einen Lohnunterschied von 20,7 v.H. als noch im Rahmen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit liegend angesehen hat. Es handelte sich dort um den höheren Lohn des Vollhauers, dem ein höherer relativer Lohnabfall zugemutet werden kann als dem Lehrhauer. Es kommt hinzu, daß damals die Lohnskala im Bergbau überhaupt weiter auseinandergezogen war. Der Senat hat dementsprechend in einem anderen Urteil vom heutigen Tage - 5 RKn 47/65 - entschieden, daß es auch für den Vollhauer nach den neuen Lohnordnungen dabei verbleibt, daß seiner Tätigkeit die Arbeiten der LGr I übT bei einem Lohnabfall von 20,7 v.H. nicht im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig sind.
Die Entscheidung über den streitigen Anspruch hängt also davon ab, welche Tätigkeit des Klägers als seine "bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit" im Sinne des § 45 Abs.2 RKG anzusehen ist. Da der Senat die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht treffen kann, muß der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden. Sollte das LSG hiernach wieder zu der Entscheidung kommen, daß von der Lehrhauertätigkeit als Hauptberuf des Klägers auszugehen sei, so wird es bei Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten berücksichtigen müssen, daß nach der inzwischen in Kraft getretenen Lohnordnung vom 1. Juni 1966 einige Tätigkeiten der LGr II übT nunmehr in der LGr I übT eingestuft sind, also eine echte Höherbewertung erfahren haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Fundstellen