Beteiligte

Klägerin und Revisionsbeklagte

Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

Gründe :

I.

Die Klägerin (BKK) begehrt die Erstattung von Aufwendungen aus Anlaß eines Unfalls, den der bei ihr gegen Krankheit versicherte Beigeladene zu 2) am 6. April 1981 erlitten hat.

Der Arbeitskollege H… des Beigeladenen zu 2) wollte an seinem in seiner Garage aufgebockten Pkw einen Unterbodenschutz anbringen. Beim Säubern und Abschmirgeln der Radkästen und des Unterbodens half der Beigeladene zu 2) auf Bitte des H… Stunden nach Beginn dieser Tätigkeit, die etwa drei Stunden gedauert hätte, kippte der Wagenheber um, der PKW rutschte ab und der darunterliegende Beigeladene zu 2) zog sich dabei Rippenbrüche und einen Schlüsselbeinbruch zu. Am 14. Juni 1981 kam es zu einer Refraktur des Schlüsselbeins, die wesentlich durch den ersten Unfall mit bedingt war.

Die Beklagte lehnte gegenüber der Klägerin die mit Schreiben vom 16. September und 10. November 1981 geltend gemachte Kostener-stattung ab. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat dem Hilfsantrag der Klägerin entsprechend den Beigeladenen zu 3) (GUV) verurteilt, der Klägerin DM 5.548,30 zu erstatten (Urteil vom 24. November 1983). Es hat einen Versicherungsschutz des BeigeIadenen zu 2) nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) angenommen und den Beigeladenen zu 3) für zuständig gehalten, weil die unfallbringende Tätigkeit eher mit der allgemeinen Haushaltsführung des H… als mit dessen privater Kfz-Haltung im Zusammenhang gestanden habe. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG geändert und anstelle des Beigeladenen zu 3) die Beklagte zur Erstattung der Kosten verurteilt (Urteil vom 5. Februar 1985). Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der Beigeladene zu 2) sei für H… wie ein in der privaten Kfz-Haltung beschäftigter Kraftfahrer tätig geworden, zu dessen Aufgaben in der Regel auch das Aufbringen von Unter-bodenschutz gehöre. Es sei unerheblich, daß private Kfz-Halter weniger häufig als früher Kraftfahrer für das Fahren und Warten des Fahr-zeuges beschäftigten. Erstattungspflichtiger Versicherungsträger sei nicht der für Versicherte in Haushaltungen zuständige Beigeladene zu 3), sondern die Beklagte. Selbst wenn die private Kfz-Haltung noch in den Rahmen einer Haushaltung fallen solle, ergebe sich aus der Sonderregelung des § 658 Abs. 2 Nr. 2 RVO, daß als Unternehmer insoweit nicht der Haushaltungsvorstand, sondern der Halter des Fahrzeuges anzusehen sei.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, der Beigeladene zu 2) sei nicht wie ein bei H… nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Beschäftigter tätig geworden. Es gebe keine Personen, die zu H… als dem Unternehmer seiner privaten Kfz-Haltung (§ 658 Abs. 2 Nr. 2 RVO) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stünden. Selbst wenn auf den gesamten "Unternehmenszweig" der privaten Kfz-Haltungen abzustellen wäre, fehle es an einer rechtserheblichen Anzahl von gleichartig Beschäftigten. Es dürfe nicht darauf abgestellt werden, daß eine vergleichbare Tätigkeit in Kfz-Werkstätten, einem anderen Gewerbezweig, üblich sei. Die vom SG zutreffend vertretene Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Tätigkeit dem Haushalt des Fahrzeughalters zuzurechnen sei, führe zu dem billigens-werten Ergebnis, daß die privaten Fahrzeughaltungen nicht mehr zum gewerblichen Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gehören würden. Damit würden verfassungsrechtliche Bedenken entfallen, die wegen der Ungleichbehandlung der Mitgliedsunternehmen der Beklagten bestünden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen zu 3) gegen das Urteil des SG zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen, bzw., den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen zu 3) gegen das Urteil des SG zurückzuweisen oder die Beigeladene zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin DM 5.548,30 zu zahlen.

Die Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2) haben keinen Antrag gestellt.

Der Beigeladene zu 3) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Das LSG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin Da 5.548,30 zu zahlen.

Der von der Klägerin nach § 1504 Abs. 1 RVO geltend gemachte Erstattungsanspruch setzt voraus, daß die Verletzungen, die der bei der Klägerin gegen Krankheit versicherte Beigeladene zu 2) durch den Unfall am 6. April 1981 und den dadurch wesentlich mitverursachten weiteren Unfall am 14. Juni 1981 erlitten hat, Folgen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 548 RVO sind. Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 548 RVO). Der Unfall am 6. April 1981 war ein Arbeitsunfall, da der Beigeladene zu 2) zur Unfallzeit wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO aufgrund eines Arbeitsverhältnis-ses in der privaten Kfz-Haltung Beschäftigter tätig und deshalb nach § 539 Abs. 2 RVO versichert war.

Der Beigeladene zu 2) hat nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG durch seine Mithilfe bei der Anbringung eines Unterboden-schutzes am Pkw seines Arbeitskollegen H… eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit verrichtet, die dem erklärten Willen des Unternehmers entsprach und auch hinsichtlich der zum Unfall führenden Tätigkeit in einem inneren Zusammen-hang mit dem Unternehmen stand (s. BSGE 5, 168; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 93 m.w.N.; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl., S. 475m ff; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 539 Anm. 101 ff; Gitter in SGB - Sozialversicherung - Gesamtkommentar, § 539 Anm. 68 - sämtliche m.w.N.). Bei einer Tätigkeit nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen; auch sind die Beweg-gründe des Tätigwerdens für den Versicherungsschutz unerheblich, so daß grundsätzlich auch Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste - wie im vorliegenden Fall - der Anwendung des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht entgegenstehen (BSGE aaO; Brackmann aaO S. 475u; Lauterbach/Watermann aaO § 539 Anm. 102).

Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO besteht zwar nicht bei jeder Tätigkeit, die einem anderen Unternehmen dient und dem Willen des Unternehmers entspricht. Es muß sich vielmehr um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen; die Tätigkeit muß unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) ähnlich ist. Dies darf nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht. Nach diesen Umstän-den hat der Beigeladene zu 2) jedoch durch die Mithilfe beim Anbringen eines Unterbodenschutzes am privaten Kfz seines Arbeitskolle-gen H… eine Tätigkeit verrichtet, wie sie derjenigen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Dem steht nicht entgegen, daß es keine Personen gibt, die zu H… als privatem Kfz-Halter in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen, und, wie die Beklagte weiter geltend macht, auch sonst nur eine ganz geringe Zahl der privaten Halter von Kraftfahrzeugen gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherte beschäftigt. Für die Anwendung des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO ist es nicht erforderlich, daß der Unfall sich bei Arbeiten ereignet, die üblicherweise von den im unterstützten Unternehmen oder in Unternehmen des betreffenden Gewerbezweiges beschäftigten Personen ausgeübt werden (s. u.a. BSGE 34, 240, 242; 35, 140, 142; Brackmann aaO S. 475r; Lauterbach/Watermann aaO § 539 101 Buchst. d). An einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit hat es auch nicht deshalb gefehlt, weil z.B. angestellten Kraftfahrern oder in einer Kraftfahrzeugwerkstatt beschäftigten Mechanikern bei Arbeiten der hier in Frage stehenden Art geeignete Gruben zur Verfügung stehen dürften, während es sich hier, wie die Beklagte ferner ausführt, bei dem unsachgemäßen Aufbocken des Kraftfahrzeugs um eine laienhafte Ausführung der Arbeit gehandelt habe. Auch bei einem nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Beschäftigten entfällt der Unfall-versicherungsschutz nicht deshalb, weil er sich bei der von ihm zu verrichtenden Tätigkeit nicht sach- und fachgerecht verhalten hat. Liegt - wie hier - eine ernstliche Arbeitstätigkeit für ein Unternehmen vor, läßt sich der Versicherungsschutz auch nicht mit der Begründung vernei-nen, die Tätigkeit sei eigenwirtschaftlich, weil sie während der Freizeit verrichtet worden sei, oder damit, daß die Beklagte insoweit mit merkbaren finanziellen Belastungen rechnet, ohne allgemein von den privaten Kfz-Haltern Beiträge zu erhalten (s. BSGE 35, 140, 143).

Da der Beigeladene zu 2) bei seiner Hilfeleistung in dem Unternehmen des privaten Kraftfahrzeughalters H… (s. § 658 Abs. 2 Nr. 2 RVO) tätig geworden ist, hat die Beklagte als der für Fahrzeughaltungen zuständige Unfallversicherungsträger die der Klägerin entstandenen Kosten zu erstatten (s. BSGE aaO). Der für Versicherte in Haushaltungen zuständige Versicherungsträger (§ 657 Abs. 1 Nr. 3 RVO) - hier der Beigeladene zu 3) - kommt entgegen der Auffassung des SG in einem Fall der vorliegenden Art nicht als erstattungspflichtig in Betracht, weil nach der ausdrücklichen Regelung in § 658 Abs. 2 Nr. 2 RVO als Unternehmer der nicht gewerbsmäßigen Fahrzeughaltung der Halter des Fahrzeuges und nicht der Haushaltungsvorstand bestimmt worden ist. Hinsichtlich der Höhe der von der Klägerin aufgewen-deten Kosten besteht unter den Beteiligten kein Streit; die Beklagte hat das Urteil des LSG insoweit im Revisionsverfahren auch nicht angegriffen. Zu Recht hat das LSG auch die Kosten für die Fahrt des Beigeladenen zu 2) unmittelbar im Anschluß an den Unfall zur statio-nären Aufnahme in das Krankenhaus - in Höhe von DM 52,- - als unselbständige Kosten der Krankenhauspflege für erstattungspflichtig i.S. des § 1504 Abs. 1 Satz 3 RVO gehalten (s. BSGE 42, 121).

Die Revision ist danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.2 RU 27/85

Bundessozialgericht

Verkündet am

27. November 1985

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518255

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