Entscheidungsstichwort (Thema)
Angestelltenversicherung. Versicherungsfreiheit. wissenschaftliche Ausbildung. Facharztausbildung. Assistenzarzt. notwendige Beiladung. Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Bis zum Inkrafttreten des AnVNG war die Zeit, in der ein Facharzt für innere Krankheiten auf homöopathischem Gebiet ausgebildet wurde, um später die Zusatzbezeichnung "Homöopathie" führen zu dürfen, versicherungsfrei.
Orientierungssatz
1. Die wissenschaftliche Ausbildung für den zukünftigen Beruf (§ 172 Abs 1 Nr 5 RVO) ist nicht schon dann abgeschlossen, wenn ein Arzt seinen Beruf selbständig ausüben kann. Auch die Tätigkeit eines Assistenzarztes kann noch der wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf dienen, falls sie für den zukünftigen Beruf notwendig ist und der Facharztausbildung dient.
2. Wenn eine Berufungsschrift 3 Tage vor Fristablauf zur Post gegeben wird, ist die erforderliche Sorgfalt beachtet, da mit einer unüblichen Verzögerung selbst bei einer Postbeförderung zwischen Berlin und Stuttgart nicht gerechnet zu werden braucht. Wenn die Berufungsschrift wider Erwarten verspätet eingeht, ist auch ohne besonderen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
3. Eine mit Inkrafttreten des SGG vom OVA auf das SG übergegangene Beschlußsache ist als Feststellungsklage jedenfalls dann zulässig, wenn es sich um einen Streit über die Versicherungspflicht handelt. In einem solchen Verfahren ist die BfA die richtige Beklagte, wenn es sich in erster Linie um die Angestelltenversicherungspflicht handelt und ein Verwaltungsakt der zuständigen Krankenkasse nicht angefochten ist. § 12 Abs 2 LAV2DV steht dem nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die BA in einem solchen Streitverfahren lediglich nach § 75 SGG beizuladen ist, wenn auch die Arbeitslosenversicherung streitig ist, oder ob die Klage auch gegen diesen Versicherungsträger hätte gerichtet werden müssen, da nach dem SGG die verfahrensrechtliche Stellung des Beklagten und die des Beigeladenen stark angenähert sind.
4. Eine Tätigkeit wird dann zur wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf iS des § 12 Abs 1 Nr 4 AVG aF ausgeübt, wenn sie in die für den "zukünftigen" Beruf erforderliche Ausbildungszeit fällt. Das gilt sowohl für eine Ausbildung zum Facharzt als auch für eine zusätzliche Ausbildung soweit die Ausbildungszeit als angemessen anzusehen ist. Der Annahme der Versicherungsfreiheit steht auch nicht entgegen, daß der betreffende Arzt eine Planstelle innehat und Arzttätigkeiten verrichtet.
Normenkette
RVO § 172 Abs. 1 Nr. 5; AVG § 12 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1945-03-17; SGG § 75 Abs. 2; LAV2DV § 12 Abs. 2; AnVNG
Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 1956 wird aufgehoben, soweit es die Angestellten- und Arbeitslosenversicherungspflicht der Ärztin Frau Dr. S... für die Zeit vom 7. Juli 1947 bis zum 30. April 1948 festgestellt hat. Frau Dr. S... war während dieser Zeit versicherungsfrei.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Frau Dr. S... war vom 7. Juli 1947 bis zum 31. Oktober 1949 als Assistenzärztin bei der Klägerin beschäftigt. Sie arbeitete bis zum 30. April 1948 in der inneren, anschließend in der gynäkologischen Abteilung und verdiente rd. 500,-- DM im Monat. Die Klägerin - ein nach homöopathischen Grundsätzen geleitetes Krankenhaus - entrichtete für sie keine Sozialversicherungsbeiträge. Eine Aufforderung der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK.) Stuttgart, die Beiträge zur Angestellten- und Arbeitslosenversicherung nachzuzahlen, lehnte sie mit der Begründung ab, Frau Dr. S... sei bei ihr zur homöopathischen und gynäkologischen Ausbildung tätig und daher versicherungsfrei gewesen (§ 12 Nr. 4 AVG a.F.).
In dem daraufhin eingeleiteten Streitverfahren bejahte das Versicherungsamt S... die Angestellten- und Arbeitslosenversicherungspflicht von Frau Dr. S...: Sie habe bereits 1939 die Bestallung als Ärztin und 1945 die Anerkennung als Fachärztin für innere Krankheiten erhalten; ihre spätere Tätigkeit könne daher nicht, wie es § 12 Nr. 4 AVG a.F. voraussetze, der Berufsausbildung gedient haben (Beschluß vom 6.5.1953). Die Beschwerde der Klägerin an das Oberversicherungsamt S ging mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Stuttgart über. Dieses lud Frau Dr. S... sowie die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zum Verfahren bei. Es stellte fest, Frau Dr. S... sei erst vom 1. Mai 1948 an angestellten- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen: In der inneren Abteilung habe Frau Dr. S... zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gearbeitet, um die Heilkunde nach homöopathischen Grundsätzen zu erlernen und sich später als Fachärztin für innere Krankheiten mit dem Zusatz "Homöopathie" niederlassen zu können; in der gynäkologischen Abteilung dagegen habe sie zu ihrer wissenschaftlichen Weiterbildung gearbeitet, so daß sie bis zum 30. April 1948 versicherungsfrei und anschließend versicherungspflichtig gewesen sei (Urteil vom 8.3.1955). Der - verspätet - eingelegten Berufung der Beklagten gab das Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg statt. Es gewährte der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bejahte die Angestellten- und Arbeitslosenversicherungspflicht von Frau Dr. S... für die gesamte Beschäftigungszeit: Die wissenschaftliche Ausbildung eines Arztes sei mit der Anerkennung als Facharzt abgeschlossen. Frau Dr. S... sei daher während ihrer gesamten Tätigkeit bei der Klägerin versicherungspflichtig gewesen, zumal sie nicht als Volontärärztin, sondern als planmäßige Assistenzärztin gearbeitet habe (Urteil vom 21.6.1956).
Das LSG. ließ die Revision zu. Die Klägerin legte gegen das ihr am 23. August 1956 zugestellte Urteil am 20. September 1956 Revision ein und begründete sie - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 23. November 1956 - am 20. November 1956. Sie beantragte, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, daß Frau Dr. S... in der Zeit vom 7. Juli 1947 bis 30. April 1948 weder angestellten- noch arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sei: Das LSG. habe der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei erst nach dem Ablauf eines Jahres seit dem Ende der Berufungsfrist gestellt worden; er hätte daher abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen werden müssen (§ 67 Abs. 3, § 158 Abs. 1 SGG). Die Berufung sei auch unbegründet gewesen. Damit ein Arzt den Zusatz "Homöopathie" führen dürfe, müsse er eine zusätzliche Ausbildung und Prüfung auf homöopathischem Gebiet nachweisen. Diese Ausbildung sei versicherungsfrei gewesen, auch wenn es sich um einen Facharzt gehandelt habe.
Die Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen: Das LSG. habe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht gewährt. Seine Entscheidung sei auch in der Sache selbst richtig. Im übrigen hätte die Klägerin die AOK. S... als die zuständige Beitragseinzugsstelle verklagen müssen.
Die Beigeladenen schlossen sich dem Antrag der Beklagten an.
Die Revision ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat das Urteil des LSG. nur insoweit angefochten, als es die Angestellten- und Arbeitslosenversicherungspflicht von Frau Dr. S... für die Zeit vom 7. Juli 1947 bis zum 30. April 1948 betrifft. Hinsichtlich der Zeit vom 1. Mai 1948 bis zum 31. Oktober 1949 ist die Entscheidung des LSG. bindend.
Die beim Oberversicherungsamt im Beschlußverfahren anhängig gewesene Sache ist mit dem Inkrafttreten des SGG als Feststellungsklage auf das SG. übergegangen (§§ 194 Abs. 3 AVG a.F., 55, 215 Abs. 2 und 4 SGG). Gegenstand der Feststellungsklage ist der Streit, ob Frau Dr. S... in der Zeit vom 7. Juli 1947 bis zum 30. April 1948 angestellten- und arbeitslosenversicherungspflichtig war. Eine Feststellungsklage dieses Inhalts ist zulässig (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Die Klägerin begehrt u.a. die Feststellung, daß Frau Dr. S... in der Zeit vom 7. Juli 1947 bis zum 30. April 1948 angestelltenversicherungsfrei war. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist als Trägerin der Angestelltenversicherung die richtige Beklagte. § 121 Abs. 3 AVG n.F. steht dem nicht entgegen. Danach sind die Beitragseinzugstellen in Streitigkeiten über die Angestelltenversicherungspflicht nur dann Partei, wenn sie über die Versicherungspflicht durch Verwaltungsakt entschieden haben und dieser Verwaltungsakt angefochten wird. Das ist nicht geschehen. Die AOK. S... als zuständige Beitragseinzugstelle hat keinen Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht von Frau Dr. S... erlassen. Die Parteistellung der Beklagten wird auch nicht durch § 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (DVO) zur Zweiten Lohnabzugsverordnung in Frage gestellt. Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt zwar, daß die Rentenversicherungsträger im Streitverfahren über die Versicherungspflicht durch die Beitragseinzugstellen "vertreten" werden; nach Satz 3 können die Rentenversicherungsträger jedoch den Rechtsstreit selbst führen, was die Beklagte auch getan hat. Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob § 12 Abs. 2 DVO überhaupt noch anzuwenden ist (Art. 3 § 2 AnVNG) und ob nach dieser Vorschrift die Beitragseinzugstellen nur Prozeßbevollmächtigte kraft Gesetzes oder Partei sind (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 4.12.1957 - 1 RA 118/55).
Im Streit ist nicht nur die Angestellten- sondern auch die Arbeitslosenversicherungspflicht. Ob aus diesem Grund die Vorinstanzen - statt die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung nur beizuladen - die Klägerin hätten veranlassen müssen, die Klage auch gegen die Bundesanstalt zu richten (§ 106 Abs. 1 SGG), kann dahingestellt bleiben. Der Rechtsstreit über die Versicherungspflicht von Frau Dr. S... ist vor dem Inkrafttreten des SGG anhängig geworden. An dem früheren Beschlußverfahren waren alle Betroffenen in gleicher Weise zu beteiligen. Ein Unterschied zwischen Beklagten und Beigeladenen bestand damals verfahrensrechtlich nicht. Im SGG ist die verfahrensrechtliche Stellung des Beklagten und Beigeladenen stark angenähert (§ 75 SGG). Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich in jedem Fall auch auf den Beigeladenen (§§ 69, 141 Abs. 1 SGG). Es wäre eine mit der Prozeßwirtschaftlichkeit nicht zu vereinbarende. Überbewertung prozessualer Förmlichkeiten, einen Rechtsstreit allein zur Richtigstellung der Parteirollen zurückzuverweisen (vgl. BSG., Urteil vom 28.9.1956 - 3 RK 32/55).
Das LSG. hat der Beklagten mit Recht Nachsicht wegen der Versäumnis der Berufungsfrist gewährt. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gegeben; die Beklagte hat die Berufungsfrist "ohne Verschulden" versäumt (§ 67 Abs. 1 SGG). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG.) ist die Versäumnis einer Rechtsmittelfrist dann nicht verschuldet, wenn die Rechtsmittelschrift so rechtzeitig zur Post gegeben wird, daß sie bei einem normalen Postgang rechtzeitig bei der für die Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Stelle eingehen müßte (BSG. 1 S. 227). Das ist hier geschehen. Das LSG. hat festgestellt, daß die Beklagte die Berufungsschrift drei Tage vor Fristablauf abgesandt hat. Damit hat die Beklagte die Sorgfalt beachtet, die einem gewissenhaften Beteiligten zuzumuten ist. Drei Tage Frist genügen üblicherweise für eine Briefbeförderung zwischen B... und S.... Mit einer unüblichen Verzögerung brauchte die Beklagte nicht zu rechnen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26.2.1958 - 1 RA 174/56). Die Berufungsschrift ist um einen Tag verspätet beim LSG. eingegangen. Die Beklagte hat die versäumte Rechtshandlung also rechtzeitig nachgeholt, so daß ihr das Berufungsgericht auch ohne besonderen Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren durfte. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beklagte kommt es deshalb nicht an (§ 67 Abs. 2 SGG; BSG. SozR. zu § 67 SGG Da Nr. 9). Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht nicht geprüft zu werden, ob die Entscheidung des LSG. über die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht schon deswegen aufrechterhalten bleiben muß, weil ein Beschluß, der die Wiedereinsetzung billigt, nicht anfechtbar ist (§ 67 Abs. 4 SGG; vgl. BSG. 6 S. 256, 7 S. 240; Breithaupt 1957 S. 282).
Die Angestelltenversicherungspflicht ist nach dem Recht zu beurteilen, das vor dem Inkrafttreten des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 gegolten hat (Art. 3 § 7 AnVNG). Nach diesem Recht sind Assistenzärzte, die - wie Frau Dr. S... - in einer Privatklinik gearbeitet und monatlich rd. 500,-- DM verdient haben, dann versicherungsfrei, wenn sie zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf tätig waren (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 u. 12 Nr. 4 AVG a.F.). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Zweck der Tätigkeit und danach, ob die Tätigkeit für den zukünftigen Beruf notwendig war (vgl. RVA. in AN. 1925 S. 203, 1927 S. 350, 1930 S. 212, 1931 S. 232). Frau Dr. S... wollte sich als Fachärztin für innere Krankheiten mit dem Zusatz "Homöopathie" niederlassen. Diese Zusatzbezeichnung darf nur geführt werden, wenn eine entsprechende Ausbildung in der Homöopathie, einem Sondergebiet in der medizinischen Wissenschaft, nachgewiesen wird. Aus diesem Grund bewarb sich Frau Dr. S... um eine Assistentenstelle in der inneren Abteilung des Krankenhauses der Klägerin. Dieses Krankenhaus war als bekanntes, nach homöopathischen Grundsätzen geleitetes Haus zu einer solchen Ausbildung in der Lage und befugt. Seine innere Abteilung war hierfür geeignet, weil dort die homöopathische Behandlungsmethode besonders ausgeprägt zur Anwendung kommt. Die Ausbildung erfolgte im Rahmen der praktischen Arzttätigkeit auf der Station. Die Zeit vom 7. Juli 1947 bis zum 30. April 1948 ist noch als angemessene Ausbildungszeit anzusehen. Frau Dr. S... war somit während dieser Zeit versicherungsfrei.
Dem steht nicht entgegen, daß Frau Dr. S... bereits seit 1945 als Fachärztin für innere Krankheiten anerkannt ist. Die Auffassung des LSG., versicherungsfrei sei nur die Ausbildungszeit, die erforderlich sei, damit ein Arzt seinen Beruf selbständig ausüben könne, findet im Gesetz keine Stütze. Versicherungsfrei ist die für den "zukünftigen" Beruf erforderliche Ausbildungszeit. Maßgebend ist demnach das Berufsziel - also die Tätigkeit als homöopathische Ärztin -, nicht die Möglichkeit der selbständigen Berufsausübung. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts, das nicht nur die für den praktizierenden Arzt, sondern auch die für den Facharzt erforderliche - längere - Ausbildungszeit als versicherungsfrei anerkannt hat (AN. 1930 S. 212). Daß Frau Dr. S... bei der Klägerin Arzttätigkeit verrichtet und eine Planstelle innegehabt hat, ist kein Grund, die Versicherungsfreiheit zu verneinen. Abgesehen davon, daß sich die Ausbildung gerade im Rahmen der praktischen Arbeit vollzog, setzt § 12 Nr. 4 AVG a.F. nicht voraus, daß die Tätigkeit "nur" der wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf dient (RVA., AN. 1925 S. 203).
Die Versicherungsfreiheit in der Angestelltenversicherung hat die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung zur Folge (§ 69 AVAVG a.F.). Die Revision der Klägerin ist daher begründet und das Urteil den LSG. aufzuheben, soweit es die Angestellten- und Arbeitslosenversicherungspflicht von Frau Dr. S... für die Zeit vom 7. Juli 1947 bis zum 30. April 1948 festgestellt hat. Dadurch wird das Urteil des SG. vom 8. März 1955 praktisch wiederhergestellt, also im Ergebnis die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zwar ergibt sich diese Entscheidung nicht aus dem Tenor des Urteils des SG. Darin hat es nur festgestellt, daß Frau Dr. S... in der Zeit vom 1. Mai 1948 bis zum 31. Oktober 1949 versicherungspflichtig war und "im übrigen" die Klage abgewiesen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsformel mit dem Tatbestand und den Gründen des Urteils folgt aber, daß es sich insoweit um eine Formulierung des Tenors handelt, die offensichtlich auf einem Versehen beruht. Das SG. hat die Klage abweisen wollen, soweit die Klägerin die Versicherungsfreiheit für die Zeit vom 1. Mai 1948 bis zum 31. Oktober 1949 - also nicht für die Zeit vom 7. Juli 1947 bis zum 30. April 1948 festgestellt haben wollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Aufwendungen der Klägerin, einer juristischen Person des Privatrechts, sind erstattungsfähig (§ 193 Abs. 4 SGG). Sie sind im wesentlichen durch die Inanspruchnahme von Prozeßbevollmächtigten in der zweiten und dritten Instanz entstanden, in denen nur noch ein Teil der Feststellungsklage im Streit war. Dieser ist zugunsten der Klägerin entschieden worden. Es ist daher angemessen, die Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin zu verurteilen.
Fundstellen