Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob und gegebenenfalls aus welchem Rechtsgrunde ein Versicherter, um die für ihn maßgebende Rentenbemessungsgrundlage zu verbessern, nachträglich die Umwandlung freiwilliger Beiträge nach Zahl und Höhe verlangen kann, wenn er von dem Versicherungsträger eine Auskunft über seine Weiterversicherung, aber keinen Hinweis auf die Auswirkung der Beitragshöhe auf die spätere Rentenberechnung erhalten hat.
Normenkette
RVO § 1324 Fassung: 1957-02-23, § 1407 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 42 Fassung: 1957-02-23; SGG § 131 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. November 1966 und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. März 1965 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neubewertung freiwilliger Beiträge, die er in den Jahren 1957 bis 1961 in einer Anzahl von jährlich 12 Marken der Klasse A entrichtete. Zuvor hatte er in den Jahren 1949 bis 1956 je 26 Wochenbeiträge in der seinem Arbeitsverdienst entsprechenden Beitragsklasse entrichtet. Später - von 1962 bis 1965 - entrichtete er je zwei Monatsbeiträge der Klasse F; dazu für das Jahr 1962 noch einen Beitrag der Klasse B.
Die für die Jahre 1957 bis 1961 entrichteten je zwölf Beiträge möchte er nunmehr in je zwei Beiträge der Klasse F zusammengelegt haben. Davon verspricht er sich eine Verbesserung seiner Rentenbemessungsgrundlage. Den Umwandlungsantrag lehnte die Beklagte ab. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat der - zunächst auf die Jahre 1960 und 1961 eingeschränkten - Klage stattgegeben (Urteil vom 11. März 1965).
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlußberufung des Klägers hin verurteilt, die von dem Kläger für die Jahre 1957 bis 1961 entrichteten freiwilligen Beiträge der Klasse A in solche der Klasse F umzuwandeln, und zwar je zwölf Beiträge der Klasse A in zwei der Klasse F. Die Revision ist zugelassen worden (Urteil vom 24. November 1966). - Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, unter den besonderen Voraussetzungen dieses Falles sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die nachträgliche Änderung der gewählten Beitragsklasse und -zeiten zu ermöglichen. Die Beklagte habe sich dem Auskunftsersuchen des Klägers gegenüber nicht pflichtgemäß verhalten. Sie habe die Folgen dieses Fehlers zu beseitigen, d.h. den Kläger so zu stellen, als wenn die Antwort damals richtig erteilt worden wäre. Für den Folgenbeseitigungsanspruch genüge es, daß die Verwaltung ihre Pflichten objektiv verletzt hätte und diese Pflichtverletzung für den abzuändernden Zustand ursächlich gewesen sei. - Dies treffe hier zu. Die Beklagte habe dem Kläger 1957 eine falsche, weil unvollständige Auskunft erteilt. Der Kläger habe damals zweimal die Beitragsabteilung der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) aufgesucht, dort seine Versicherungsunterlagen vorgelegt, sorgfältig vorbereitete - heute inhaltlich nicht mehr genau bekannte - Fragen gestellt, aber zweifellos deutlich gemacht, worauf es ihm ankomme. Der Bedienstete der Beklagten habe ihn nicht - wie es geboten gewesen sei - auf die Bedeutung der Beitragsklassen nach neuem Recht hingewiesen, sondern ihn in dem Glauben gelassen, es könne nur von Vorteil sein, sich die Anwartschaft auf eine Rente nach altem Recht durch mindestens neun Beiträge jährlich zu erhalten (Art. 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes). Darauf habe sich der Kläger verlassen, mit dem Erfolg, daß er die Beiträge für 1957 bis 1961 schlecht gewählt habe. Sie brächten ihm für die Höhe der zu erwartenden Rente keinen Nutzen, sondern nur Nachteile.
Die Beklagte hat Revision eingelegt; sie bestreitet, daß dem Kläger ein Folgenbeseitigungsanspruch zustehe. Ein solcher Anspruch umfasse nicht den Ausgleich von Schäden, die durch unrichtiges Verwaltungshandeln entstanden seien. Außerdem hätte sich das LSG mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und in welchem Umfange die bei der freiwilligen Beitragsentrichtung getroffene Wahl der Beitragsklassen und -zeiten nachträglich wieder geändert werden könnte. Dabei hätte sich gezeigt, daß dem Begehren des Klägers die Ordnungsvorschrift des § 1407 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entgegenstehe. Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Hamburg und des SG Hamburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Dem LSG ist nicht darin beizupflichten, daß der Kläger sein Begehren auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch stützen könne. Soweit das LSG damit den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gemeint haben sollte, fehlt es hierfür schon, worauf die Beklagte mit Recht hingewiesen hat, an einem wesentlichen Merkmal. Ein solcher Anspruch setzt einen - in der Regel sogar vollzogenen, mindestens aber erfüllten - rechtswidrigen oder nichtigen Verwaltungsakt voraus (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die dem Kläger von der Beklagten erteilten Auskünfte waren keine Verwaltungsakte, weil sie keine "Regelung" eines Rechtsverhältnisses enthielten. Außerdem zielt ein solcher Anspruch auf die Rückgängigmachung der durch einen Verwaltungsakt herbeigeführten Folgen. Dem Kläger geht es aber um die Herstellung eines Zustandes, der vorher niemals bestanden hat.
In der Wissenschaft und in der Rechtsprechung sind des weiteren - abgesehen von den Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung oder enteignungsgleichem Eingriff, über die die Zivilgerichte zu entscheiden hätten - weitergehende Ansprüche und Anspruchslagen (allgemeiner, negatorischer oder deliktischer Beseitigungsanspruch, allgemeiner Abwehr-, Reaktions-, Störungsbeseitigungs- oder Wiedergutmachungsanspruch, Folgenbeseitigungslast, Folgenentschädigungsanspruch) erarbeitet worden. Von diesen ist bisher die Folgenbeseitigungslast (vgl. dazu Weyreuther, Verhandlungen des 47. Deutschen Juristentages, Bd. I, München 1968, Teil B S. 106 ff) in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung am ehesten zur Rechtsanwendung aufbereitet. In der Form der Wiedergutmachung einer Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht ist sie höchstrichterlich bestätigt worden (vgl. Uffhausen, Die behördliche Betreuungspflicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts, Juristen-Jahrbuch, 4. Bd. 1963/64, S. 192 ff; BSG in SozR Nr. 3 zu § 1233 RVO). Mit der Folgebeseitigungslast ist indessen dem Kläger nicht ohne weiteres und unmittelbar zu dem von ihm angestrebten Erfolg zu verhelfen. Die dabei in Betracht kommende Art der "Wiedergutmachung" kann regelmäßig nicht schon vor dem Leistungs- oder Versicherungsfall einsetzen. Sie besteht darin, daß die Verwaltung bei der künftigen Entscheidung über den Leistungsanspruch zu Gunsten des Betroffenen ihr vorangegangenes widerrechtliches Verhalten angemessen in Rechnung stellt. Darauf zielt indessen die gegenwärtige Klage nicht ab.
Die anderen Beseitigungsansprüche sind für den Fall des Klägers ebenfalls nicht zu verwenden. Manche setzen einen Verwaltungsakt voraus (vgl. Rösslein, Der Folgenbeseitigungsanspruch, Berlin 1968, S. 97) oder sie sind mehr oder weniger nur für den Bereich der Eingriffsverwaltung, nicht aber der gewährenden Verwaltung und - worum es hier geht - für die fördernde Verwaltungstätigkeit gedacht (vgl. Bundesverwaltungsgericht in VerwRSp 20, 570). Weitgehende Übereinstimmung herrscht darüber, daß diese Ansprüche nicht bei allen Beeinträchtigungen des Bürgers, sondern nur bei bestimmten Rechtsverstößen, z.B. bei Verletzung eines "Status", eines Freiheitsgrundrechts oder eines ihm gleichstehenden Anspruchs auf Unterlassen (Weyreuther, aaO) sowie des Eigentums und der Ehre (vgl. Schmidt in JuS 1968, 169 f) entstehen. Die hier allenfalls auftauchende Frage, ob das Eigentum des Klägers verletzt sei, ist zu verneinen. Die Beeinträchtigung des Klägers mag daraus folgen, daß sein Interesse nicht genügend gewahrt, eine für ihn vorteilhafte Rechtslage nicht - dem Angebot des Gesetzes entsprechend - ausgebaut worden ist. Ein solches Interesse ist aber kein subjektives Recht und hat keine Eigentumsqualität. - Bei den erörterten Beseitigungsansprüchen wird im übrigen und vorwiegend weniger auf ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung, als vielmehr auf das Fortdauern eines rechtswidrigen Zustandes abgestellt; die durch die Beitragsentrichtung des Klägers geschaffene Lage ist für sich allein aber nicht als rechtswidrig anzusehen. Unklarheit besteht außerdem über das Ausmaß der "Wiederherstellung"; das Umwandlungsbegehren des Klägers geht auf Naturalrestitution und damit möglicherweise über das hinaus, was Ansprüche der in Rede stehenden Art - in der Regel - zu bieten vermögen.
Jedenfalls muß ein solcher Anspruch den spezifischen Eigenheiten desjenigen Rechtsgebiets adäquat sein, in dem er verfolgt wird. Vor dem Rückgriff auf allgemein-verwaltungsrechtliche Rechtsinstitute ist zudem danach zu fragen, ob ihnen nicht - sie vielleicht gar verdrängend - sonderrechtliche Ansprüche oder Hilfsmittel vorgehen. So könnte der Anspruch des Klägers im Rentenversicherungsrecht selbst gegeben sein. In Betracht kommt ein dem Versicherungsverhältnis eigener Anspruch aus Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflichten oder ein Anspruch auf volle Verwirklichung der sozialversicherungsrechtlichen Zwecke, der sich aus den Regeln und Grundsätzen vor allem des Beitragsrechts der Arbeiterrentenversicherung ergeben könnte. Anhaltspunkte für solche der Verallgemeinerung oder Analogie in Grenzen zugängliche Regeln sind u.a. die Fiktion der Beitragsentrichtung (§ 1397 Abs. 6 RVO), die großzügige Gewährung von Fristen zur Nachentrichtung von Beiträgen (§ 1418 RVO), die Zulässigkeit der Beitragsentrichtung nach Eintritt des Versicherungsfalles des Alters für Zeiten vorher (§ 1419 Abs. 1 RVO), die fristwahrende Wirkung einer - zunächst völlig unverbindlichen - Bereiterklärung zur Beitragsnachentrichtung (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO; vgl. dazu BSG SozR Nr. 6 zu Art. 2 § 42 ArVNG), die Hemmung des Ablaufs der Nachentrichtungsfristen durch schwebende Verfahren, mag auch der Versicherungsfall inzwischen eingetreten sein (§ 1420 Abs. 2 RVO; vgl. dazu BSG SozR Nr. 9 und 12 zu Art. 2 § 42 ArVNG), die Unschädlichkeit der Fehlentrichtung von Beiträgen (§ 1421 Abs. 3 Satz 2 RVO), die Gültigkeit irrtümlich geleisteter Beiträge für die Weiterversicherung (§ 1422 RVO), die Umkehr der Beweislast bei rechtzeitigem Umtausch der Versicherungskarte (§ 1423 Abs. 1 RVO), der Ausschluß der Anfechtung der Richtigkeit der Beitragsunterlagen und der Rechtsgültigkeit der Beitragsentrichtung nach Ablauf von zehn Jahren (§ 1423 Abs. 2 RVO), die Beweiserleichterung bei Unvollständigkeit (§ 1423 Abs. 4 RVO) oder Verlust der Versicherungsunterlagen (§ 1 VuVO). Die Rechtsprechung hat darüber hinaus - in gewissen Grenzen - eine "Berichtigung" von Beiträgen zugelassen (vgl. BSG SozR Nr. 5 und 6 zu § 1264 RVO aF; Nr. 6 zu § 1418 RVO; Nr. 18, 20 bis 22, 24 und 38 zu Art. 2 § 42 ArVNG; SozEntsch. BSG X/E c 3, Art. 2 § 42 ArVNG Nr. 43, 45 und 46). Den Möglichkeiten einer Anerkenntnis, Umwandlung oder Umbewertung von Beiträgen ist jedoch gemeinsam, daß die Rechtsstellung des Versicherten beeinträchtigt sein könnte und sein Begehren geeignet ist, die "richtige" Rechtsstellung herbeizuführen. Hier ist nicht abschließend darzutun, welche objektiven und subjektiven Kriterien einen "Berichtigungs"anspruch begründen. Dazu gehört aber - was im Falle des Klägers wichtig ist - wenigstens zweierlei: (1.) Für die "richtige" - d.h. für die dem Versicherungszweck am besten dienende - Wahl der Beitragshöhe und -anzahl ist von den tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlichen Erfordernissen zur Zeit der Beitragsentrichtung auszugehen. Geht es wie hier um die Gesetzmäßigkeit und Vollständigkeit einer Ratserteilung, so hat man sich zusätzlich nach den Verhältnissen zur Zeit ihrer Abgabe zu richten. Dagegen ist nicht zu berücksichtigen, daß bei einer späteren rückschauenden Betrachtung eine abweichende Fallgestaltung sich als zweckmäßiger erweist. (2.) Die Korrektur des Beitragsbildes muß vom damaligen Standpunkt aus eindeutig zu bestimmen sein. Es muß für jeden Sachkundigen sicher zu ermitteln sein, welcher Geldwert des Beitrags auf welchen Beitragszeitabschnitt, in dem Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung bestanden haben, zu beziehen ist. - Einer Beitragsberichtigung sind diese Erfordernisse vorgegeben, weil Beiträge in bestimmter Form (vor allem §§ 1405 ff RVO, Verordnung über die bargeldlose Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und zur Rentenversicherung der Angestellten vom 26. November 1969 - BGBl I 2181 -) und innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen zu entrichten sind, dann aber, wenn diese Gebote beachtet worden sind, auch die Vermutung der Gültigkeit für sich haben (§ 1423 Abs. 1 RVO). Ein Mindestmaß an Formstrenge und die Beachtung einer klaren Relation von Beitrag und Zeit sind bei jedem Begehren einer nachträglichen Umwandlung von Beiträgen zu respektieren, gleichgültig, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkt ein solches Begehren auch immer gestützt werden mag. Nur so können Mißbräuche ausgeschlossen und der Bestand des Beitragsguthabens jederzeit rasch überblickbar gehalten werden.
Die Beitragsberichtigung muß also aus dem konkreten Sachverhalt heraus in ihrer Richtung klar gewiesen sein. Davon kann aber im Falle des Klägers keine Rede sein. Das LSG hat dazu festgestellt, daß der Bedienstete der Beklagten den Kläger nicht auf die Bedeutung der Beitragsklassen nach neuem Recht hingewiesen und in ihm lediglich die Ansicht hervorgerufen habe, er müsse, um sich die Anwartschaft auf eine Rente alten Rechts zu erhalten, bis 1961 alljährlich mindestens neun Monatsbeiträge aufwenden (Art. 2 § 42 ArVNG). Daran, so meint das LSG, habe der Kläger aber schon 1957 nicht interessiert sein können. Bei diesem Sachverhalt ist eine "Richtig" stellung der Beiträge nicht möglich, und schon gar nicht in dem Sinne, daß für die Jahre von 1957 bis 1961 zwei Beiträge der Klasse F als entrichtet gelten.
Die Auskunft des Bediensteten der Beklagten beschränkte sich auf die Zahl der Beiträge, während eine Belehrung über die Höhe der Beiträge und über ihre Auswirkung auf die Berechnung der Rentenleistungen unterblieb. Dieses Unterlassen muß dann ohne Bedeutung sein, wenn die Auskunft über die Beitragszahl - wie hier - nicht einfach unrichtig, d.h. unsachgemäß war. Was "richtiger" wäre, ist nicht klar auszumachen. Die vom Kläger jährlich entrichteten zwölf Beiträge der Klasse A lassen sich nicht in neun gleiche freiwillige Beiträge einer anderen Klasse umwandeln. Unerfindlich ist ferner, wie es zu zwölf Beiträgen im Jahr und nicht nur, wie es der Auskunft des Beamten der Beklagten entsprochen hätte, zu 9 Beiträgen kam. Eine Umwandlung in weniger als neun Beiträge scheidet aber sicher aus, weil ohne sie in den Jahren 1957 bis 1961 ein ungedecktes Risiko des Klägers bestanden hätte. Die Empfehlung, durch die Nachentrichtung von mindestens neun Monatsbeiträgen jährlich die Anwartschaft auf die sogenannte Vergleichsberechnung des Art. 2 § 42 ArVNG zu erhalten, war - entgegen der Ansicht des LSG - nicht unrichtig. Auch wenn, wovon das LSG ausgegangen ist, die Renten alten und neuen Rechts bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Anfang 1957 die gleiche Höhe erreicht hätten, wäre doch die Rente alten Rechts im Fall der Berufsunfähigkeit, möglicherweise auch die Hinterbliebenenrente alten Rechts im Falle des Todes günstiger gewesen und weit bis in den Fünfjahres-Zeitraum hinein geblieben. Die Auffassung des LSG, der Kläger hätte sein Versicherungsverhältnis im Alter von 43 Jahren nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalls in den nächsten fünf Jahren abgestellt, wenn er nur mit der Möglichkeit gerechnet hätte, daß sein Versicherungsanspruch für die fernere Zukunft darunter leiden werde, findet in den Tatsachenfeststellungen keine Stütze.
Sie widerspräche auch den Überlegungen eines sorgfältigen Versicherten, dessen Standpunkt der Bedienstete der Beklagten bei der Auskunftserteilung einzunehmen hatte.
Wäre der Kläger über die Beitragshöhe und ihre Auswirkungen belehrt worden, so hätte er - vielleicht - höhere Beiträge entrichtet. Eine Berichtigung in diesem Sinne ist aber - nach dem Vorhergesagten - nicht durch eine Umwandlung, sondern allenfalls durch eine Aufstockung der Beiträge im Rahmen der noch offenen Nachentrichtungsfristen (§§ 1418 ff RVO) zu erreichen. Hierüber hat der Senat nicht zu befinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen