Leitsatz (amtlich)

Erläßt eine Behörde im Anschluß an einen Bescheid, der zur Ausführung eines sozialgerichtlichen Urteils ergangen ist (SGG § 154 Abs 2), einen weiteren Bescheid, so wird auch letzterer insoweit nicht Gegenstand des Verfahrens iS des SGG § 96, als er erkennbar nur die vorläufige Regelung des streitbefangenen Anspruchs ergänzt.

 

Normenkette

SGG § 96 Fassung: 1953-09-03, § 154 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 18. Dezember 1958 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger aufgrund des Bescheides vom 19. Juni 1957 wegen der anerkannten Schädigungsfolgen ab 1. Juni 1956 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % zu zahlen.

Auch diesbezüglich wird die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I. Der 1915 geborene Kläger, von Beruf Elektromaschinenbauer, beantragte 1950 die Gewährung einer Beschädigtenrente mit der Behauptung, er habe 1942 in Rußland einen Motorradunfall erlitten und hierbei eine Gehirnerschütterung sowie eine Verletzung der rechten Hand davongetragen. Durch Bescheid vom 24. Mai 1952 erkannte das Versorgungsamt (VersorgA) Braunschweig, in dessen Bereich der Kläger damals wohnte, zwar "Bewegungsbehinderung des 2. bis 5. Fingers rechts mit ungünstigen Hautnarben am 2. und 4. Finger" als Schädigungsfolge an, lehnte einen Rentenanspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) jedoch ab, weil der Kläger hierdurch nicht um wenigstens 25 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert werde. Anhaltspunkte für eine Gehirnerschütterung seien nicht gegeben. Dem Bescheid lagen drei ärztliche Gutachten zugrunde.

Den Einspruch des Klägers wies der Beschwerdeausschuß des VersorgA durch Entscheidung vom 8. Mai 1953 zurück. Die hiergegen von ihm zum Oberversicherungsamt eingelegte Berufung ging gemäß § 215 Abs. 2 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dessen Inkrafttreten (1. Januar 1954) als Klage auf das Sozialgericht (SG) Braunschweig über. Dieses ließ den Kläger durch vier Fachärzte untersuchen und begutachten. Das SG verurteilte den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung vom 8. Mai 1953 und unter Abänderung des Bescheides vom 24. Mai 1952, dem Kläger ab 1. Oktober 1950 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 v. H. zu gewähren (Urteil vom 13. April 1956). Für das allgemeine Erwerbsleben betrage dessen MdE zwar nur 20 v. H., jedoch liege eine besondere Berufsbetroffenheit im Sinne von § 30 BVG vor, die durch eine höhere Bewertung der MdE auszugleichen sei. Am 30. Mai 1956 legte der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Unter dem 20. Juli 1956 erteilte das VersorgA dem Kläger "in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Braunschweig vom 13.4.1956" die "Benachrichtigung", daß durch die anerkannten Schädigungsfolgen "Bewegungsbehinderung des 2. bis 5. Fingers rechts mit ungünstigen Hautnarben am 2. und 4. Finger" seine Erwerbsfähigkeit nunmehr um 25 = 30 v. H. gemindert sei und berechnete hiernach die ihm seit 1. Oktober 1950 zustehenden Versorgungsbezüge. Wegen der vom Beklagten eingelegten Berufung könnten vorerst jedoch nur die ab 1. April 1956 zustehenden Beträge zur Auszahlung gelangen.

Mit Bescheid vom 19. Juni 1957 teilte das VersorgA I Hannover, in dessen Bezirk der Kläger inzwischen ansässig geworden war, diesem mit, daß die Bezeichnung seiner als Schädigungsfolgen anerkannten Leiden aus sachlichen Gründen ergänzt werde und zusammenfassend nunmehr laute:

1. Bewegungsbehinderung des 2. bis 5. Fingers rechts mit ungünstigen Hautnarben am 2. und 4. Finger,

2. feine Narben im Gesicht, Verlust der oberen Schneidezähne und des oberen Eckzahnes rechts nach Unfall.

Seine MdE werde "wie bisher" mit 25 = 30 v. H. bewertet. Der bestehende Gebißverlust beruhe auf Zahnfäule und könne daher nicht als Schädigungsfolge anerkannt werden. Der Bescheid trägt den Einleitungsvermerk: "Im Anschluß an den Bescheid vom 20. Juli 1956 und auf Ihren Antrag auf Anerkennung von Zahnschäden vom 19.6.56 ...". Er enthält im letzten Abschnitt den Satz: "Dieser Bescheid ist eine Ergänzung des Bescheides vom 20.7.56; ...". Den Verwaltungsakt vom 19. Juni 1957 berichtigte das VersorgA mit Schreiben vom 26. März 1958 an den Kläger unter dem Einleitungsvermerk: "Im Anschluß an den Bescheid vom 19.6.1957" dahin, daß es heißen müsse:

"Durch diese Schädigungsfolgen, die zu 1) und 2) durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG hervorgerufen sind, wird der Grad der Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit (MdE) wie bisher unter 25 v. H. bewertet, jedoch werden in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Braunschweig vom 13.4.1956 vorerst Versorgungsbezüge nach einer MdE von 25 - 30 v. H. gezahlt". -

Am 18. Dezember 1958 erging das Berufungsurteil. Das Landessozialgericht (LSG) hob das sozialgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. Gleichzeitig verurteilte es jedoch den Beklagten, auf Grund des Bescheides vom 19. Juni 1957 dem Kläger ab 1. Juni 1956 wegen der anerkannten Schädigungsfolgen Rente nach einer MdE von 25 % zu zahlen.

Das LSG verneinte zwar unter eingehender Würdigung des beruflichen Werdeganges des Klägers und der vorliegenden ärztlichen Gutachten eine besondere Berufsbetroffenheit im Sinne von § 30 BVG. Eine Erhöhung der MdE, die nach den übereinstimmenden Gutachten im allgemeinen Erwerbsleben nur 20 v. H. betrage, sei daher nicht gerechtfertigt, so daß der Kläger auch keinen Rentenanspruch nach dem BVG besitze. Der Beklagte sei jedoch aus dem Bescheid vom 19. Juni 1957 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 1956 - Antragstellung - Rente nach einer MdE von 25 = 30 v. H. zu zahlen, weil jener Verwaltungsakt gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei, jedenfalls insofern, als er die Schädigungsfolgen an den Fingern rechts bestätigte. Diesbezüglich beeinflusse er den anhängigen Prozeßstoff. Er sei auch mit der in ihm enthaltenen Bewertung der MdE des Klägers auf 25 = 30 v. H. bindend geworden. Die nachfolgende Berichtigung im Schreiben vom 26. März 1958 sei unwirksam gewesen, da sie nicht bloß die Berichtigung eines Schreib- und Rechenfehlers sowie ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne von § 25 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) darstelle. Hier habe durch die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen gegenüber früheren Bescheiden die Auffassung nahegelegen, daß die Gesamt-MdE nun mit 25 % bewertet werden sollte. Selbst wenn der Bescheid vom 19. Juni 1957 unmittelbar zusammen mit dem Bescheid vom 20. Juli 1956 gelesen werde, ergebe sich seine offenbare Unrichtigkeit keineswegs für jedermann einwandfrei.

Revision wurde zugelassen.

II. Gegen das ihm am 7. Januar 1959 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 2. Februar 1959 Revision ein und begründete diese - nach Fristverlängerung gemäß § 164 Abs. 1 SGG - am 4. April 1959. Er wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung einer Rente auf Grund des Bescheides vom 19. Juni 1957. Dieser sei ausdrücklich in Anschluß an und in Ergänzung zu dem Bescheid vom 20. Juli 1956 ergangen. Letzterer sei jedoch nur ein Ausführungsbescheid in Vollzug des SG-Urteils. Als solcher ersetze oder ändere er nicht den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 1952, so daß er auch nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Das gelte dann aber für den hieran anschließenden Bescheid vom 19. Juni 1957 ebenfalls. Infolgedessen habe das LSG über diesen Bescheid gar nicht entscheiden dürfen. Zudem begründe der Bescheid vom 19. Juni 1957 selbst keine materiell-rechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Rentenzahlung. Das LSG habe übersehen, daß hier nur ein weiterer Ausführungsbescheid zum Urteil des SG erteilt worden sei. Zwar weise dieser insoweit eine Änderung auf, als zusätzlich "feine Narben im Gesicht sowie Verlust der oberen Schneidezähne und des oberen Eckzahnes rechts nach Unfall" als Schädigungsfolge anerkannt wurden. Es stehe jedoch außer Zweifel, daß diese Gesundheitsstörungen keine MdE bedingten. Allenfalls könne man den Bescheid vom 19. Juni 1957 deswegen als fehlerhaft ansehen, weil er keinen Vorbehalt bezüglich des Ausgangs des Berufungsverfahrens enthalte. Dieser Vorbehalt ergebe sich jedoch aus dem ausdrücklichen Hinweis, daß er im Anschluß an den Bescheid vom 20. Juli 1956 ergehe. Die Versorgungsverwaltung habe damit erklären wollen, daß zwar zusätzliche Gesundheitsstörungen gegeben seien, hierdurch aber eine (zusätzliche) MdE nicht bedingt werde. Dies sei für den Kläger objektiv auch erkennbar gewesen, da er von dem schwebenden Berufungsverfahren wußte und ihm klar sein mußte, daß der Ausführungsbescheid vom 20. Juli 1956 - in dessen Anschluß der ergänzende Bescheid vom 19. Juni 1957 ausdrücklich erteilt wurde - nur vorläufigen Charakter hatte. Infolgedessen bilde der Bescheid vom 19. Juni 1957 keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Rente. Seine Berichtigung (Schreiben vom 26. März 1958) sei nicht erforderlich gewesen. Da er als weiterer Ausführungsbescheid nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei, habe das LSG im übrigen die Zulässigkeit der Berichtigungsverfügung nicht zu prüfen gehabt.

Der Beklagte beantragte,

das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als das beklagte Land verurteilt wurde, dem Kläger auf Grund des Bescheides vom 19. Juni 1957 vom 1. Juni 1956 an Rente nach einer MdE von 25 v. H. zu zahlen.

Der Kläger beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im Ergebnis für zutreffend.

III. Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist zulässig und begründet.

Der Beklagte wendet sich zu Recht gegen die Verurteilung zur Gewährung einer Rente an den Kläger.

Kraft Gesetzes steht diesem, wie das LSG in seinen Entscheidungsgründen mit den Ausführungen zu §§ 29 und 30 BVG zutreffend festgestellt hat, ein Anspruch auf Rentenzahlung nicht zu. Sonach ist der ursprünglich angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 1952, durch den das Leistungsbegehren des Klägers abgelehnt wurde, rechtmäßig. Da der Kläger gegen die insoweit im Urteil des LSG erfolgte Abweisung seiner Klage Revision nicht eingelegt hat, ist dieser Teil des Berufungsurteils rechtskräftig und damit der Prüfung in dem Verfahren über die von dem Beklagten eingelegte Revision entzogen.

Das LSG hat aber andererseits zu Unrecht eine Leistungspflicht des Beklagten aus dem Bescheid vom 19. Juni 1957 abgeleitet. Hiernach durfte eine Verurteilung schon um deswillen nicht erfolgen, weil dieser entgegen der Auffassung des LSG nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden ist. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 1957 enthält folgende Verwaltungsmaßnahmen:

1. Die wiederholte Anerkennung der im einzelnen geschilderten Fingerverletzungen des Klägers als Schädigungsfolge,

2. die erstmalige Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen (Narben im Gesicht, Verlust von Zähnen) als Schädigungsfolge,

3. die Bewertung der MdE des Klägers,

4. die Nichtanerkennung des Gebißverfalls als Schädigungsfolge.

Die Punkte 2. und 4. berühren den Rechtsstreit nicht mehr, wie das LSG selbst (Seite 10 der Entscheidungsgründe) nach den prozessualen Erklärungen des Klägers festgestellt hat. In dieser Beziehung unterfällt jener Bescheid somit - selbst bei weitester Auslegung - nicht § 96 SGG. Die Regelungen zu Punkt 1. und 3. betreffen den Streitstoff des Prozesses. Sie könnten "Gegenstand des Verfahrens" sein, sofern sie einen "neuen" Verwaltungsakt bilden, durch den der ursprüngliche abgeändert oder ersetzt wird (§ 96 Abs. 1 SGG). Indessen liegt insoweit entgegen der Auffassung des LSG kein neuer eigenständiger Verwaltungsakt vor. Allgemeinen Rechtsgrundsätzen zufolge ist der Bescheid einer Behörde nach seinem Wortlaut und Sinnzusammenhang auszulegen. Alsdann ergibt sich aus dem Bescheid vom 19. Juni 1957 unmittelbar selbst, daß er, jedenfalls was die Punkte 1. und 3. betrifft, eine Ergänzung des Ausführungsbescheides vom 20. Juli 1956 sein sollte und tatsächlich auch ist. Darin lautet nämlich der Einleitungsvermerk: "Im Anschluß an den Bescheid vom 20.7.1956 ..." und im Schlußabsatz heißt es: "Dieser Bescheid ist eine Ergänzung des Bescheides vom 20.7.56". Das LSG hat diesen unmißverständlichen Willensäußerungen der den Bescheid erlassenden Verwaltung zu Unrecht jede Bedeutung versagt. Aus ihnen ist aber eindeutig erkennbar, daß der Beklagte diese Maßnahmen auf die Regelung des Ausführungsbescheides vom 20. Juli 1956 zurückbezogen hat - diesbezüglich stellen sie ihrem Inhalt nach sogar eine Wiederholung dar - und ihnen denselben Rechtscharakter wie jener beigelegt wissen wollte. Der Fassung des Bescheides vom 19. Juli 1957 ist dagegen nicht zu entnehmen, daß wegen der neu anerkannten Schädigungsfolgen (Punkt 2.) künftig die Gesamt-MdE mit 25 % bewertet werden sollte. In Wirklichkeit lautet hier der betreffende Satzteil: "... wird die Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit wie bisher mit 25 = 30 v. H. bewertet". Die Worte "wie bisher" erweisen, daß keine Änderung (Erhöhung) der früheren Einstufung beabsichtigt war. "Bisher" hatte der Beklagte die MdE des Klägers jedoch stets unter 25 v. H. bewertet und nur in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 154 Abs. 2 SGG) die Rente nach einer MdE von 25 = 30 v. H. berechnet. Aus dieser Formulierung sowie aus dem Umstand, daß der Beklagte vor, während und nach Erlaß des Bescheides vom 19. Juni 1957 keinen Abstand von der Durchführung seiner Berufung nahm, ist für jedermann - also auch für den Kläger - erkennbar gewesen, daß mit diesem Bescheid keine neue, höhere Bewertung der MdE zugebilligt werden sollte, sondern daß der Beklagte seinen Standpunkt "wie bisher" aufrechterhielt (vgl. hierzu auch BSG 9, 169 ff). Überdies verursachen Art und Ausmaß der weiterhin anerkannten (Punkt 2.) Schädigungsfolgen (feine Narben im Gesicht; Verlust einzelner Zähne) keine neue MdE, auch keine Erhöhung einer bereits bestehenden MdE. Dies stellte das LSG an anderer Stelle seiner Urteilsbegründung (Seite 13) selbst fest. Umsoweniger ist seine Auffassung zu rechtfertigen, der Kläger hätte eine Erhöhung der MdE durch jene Schäden annehmen können.

IV. Unabhängig von der Anerkennung der weiteren, eine Rentenzahlung nicht auslösenden Schädigungsfolgen handelt es sich somit bei dem strittigen Teil des Bescheides vom 19. Juni 1957 (Bewertung der MdE für die als Schädigungsfolgen anerkannten Fingerverletzungen des Klägers) um eine Ergänzung des Durchführungsbescheides vom 20. Juli 1956 im Sinne einer Wiederholung. Dieser unterliegt daher insoweit denselben Rechtsfolgen wie jener. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der erkennende Senat anschließt, trifft der Bescheid, der in Ausführung eines Urteils für die Zeit vom Erlaß des Urteils an Leistungen bewilligt, nur eine vorläufige Regelung. Er wird hinfällig, wenn das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben wird; deshalb ist er nicht Gegenstand des Verfahrens im Sinne von § 96 SGG (vgl. BSG 9, 169). Diese Rechtsfolge tritt sogar ungeachtet eines etwaigen ausdrücklichen Vorbehalts darüber ein, daß es sich nur um eine vorläufige Regelung handelt, weil schon aus der Berufungseinlegung - vor Erlaß des Ausführungsbescheides - das Merkmal seiner Vorläufigkeit erkennbar ist (BSG aaO). Im anhängigen Rechtsstreit sind danach weder der Bescheid vom 20. Juli 1956 noch der ihn bezüglich des streitbefangenen Versorgungsanspruchs ebenfalls als vorläufige Regelung ergänzende Bescheid vom 19. Juni 1957 Gegenstand des Verfahrens geworden. Infolgedessen durfte das LSG den Beklagten nicht auf der Grundlage des Bescheides vom 19. Juni 1957 zur Zahlung einer Rente nach einer MdE von 25 % verurteilen, nachdem es die Voraussetzungen nach dem BVG für einen solchen Anspruch zuvor selbst in seinen Entscheidungsgründen verneint hatte.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kam es auf die Zulässigkeit einer Berichtigung im Sinne des § 25 VerwVG (Schreiben des Beklagten vom 26. März 1958) nicht an.

Nach alledem mußte das Urteil des LSG in dem angegriffenen Umfang aufgehoben werden (§ 170 Abs. 1 SGG), so daß die Revision im Ergebnis zur Klagabweisung insgesamt führte.

Bezüglich der Erstattung der Kosten des vorausgegangenen Verfahrens hatte der Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht angefochten und insoweit keinen Antrag gestellt (§ 164 Abs. 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2375171

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